a) Der erhhofrechtliche Versorgungsanspruch richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalleso Er konnte weder beschränkt noch dem Berechtigten entzogen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils gegeben waren, gegen den Landwirt Albert Antragsteller9 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen eines erbhofrechtlichen Versorgungsanspruchs hat der V., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 12„ Februar 1954 aufgehoben,, Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen« dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.. Der Antragsgegner, der auf dem Hof verblieb, und sein Bruder Reinhold, der die Tochter eines Sägewerksbesitzers geheiratet hatte, führten zusammen mit dem Vater lange Jahre die Wirtschaft, Hach dem Tode des ältesten Sohnes versuchte der Vater wiederholt, den Hof nicht dem Antragsteller als dem nunmehr ältesten Sohn* sondern dem Antragsgegner zuzuwenden, In einem privatschriftlichen Testament vom 22„ November 1937 hatte er den Antragsgegner zu dem Anerben eingesetzt, Das Testament reichte er dem Anerbengericht zur Genehmigung ein.. Am 60 Januar 1939 reichte der Vater dem Anerbengericht den Entwurf eines Übergabe Vertrages ein, durch den er den Hof dem Antragsgegner übertragen wollte» Das Anerbengericht versagte jedoch die Genehmigung zur Übergehung des Antragstellers» Die sofortige Beschwerde des Vaters wurde vom Erbhofgericht zurückge-wiesent Nunmehr errichtete der Vater am 10» Februar 1941 ein Testament;, in dem er den Antragsgegner zu dem Anerben des Erbhofs einsetzte und ihm die Verpflichtung auferlegte, seinem Brunder Reinhold sechs Monate nach dem Tode des Vaters als Abfindung den Betrag von 40 000 RM und dem Antragsteller, der bereits 8 000 bis 10 000 RM erhalten habe, als Abfindung den Betrag von 15 000 RM zu zahlen» Das Kapital sollte drei •Jahre nach dem Tode des Erblassers fällig und in den ersten sechs Monaten unverzinslich sein, von da ab mit 4 # jährlich verzinst werden Der Erblasser bemerkte hierzu im Testament, die Abfindung für Reinhold müsse erheblich höher sein als die des Antragstellers« weil Reinhold noch keine Existenz habe und zunächst allein, später mit seiner Familie seine ganze Kraft dem Hofe gewidmet habe» Das Testament enthält weiter noch die Bestimmungs "Wer diesen meinen letzten Willen anficht, soll den Pflichtteil erhalten." festgesetzt, die fünf Jahre nach dem Tode des Erblassers fällig sein sollte® Die Mutter sollte ein lebenslängliches Altenteil, bestehend aus freier Wohnung und Verpflegung nebst 30 RM Taschengeld erhalten» Das Anerbengericht genehmigte die Einsetzung des Antragsgegners zu dem Anerbenff Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Erbhofgericht Braunschweig zurückgewiesen, die sofortige wei- Er ist der Auffassung, daß der Antragsgegner weder durch die Überweisung im Jahre 1944 noch durch die Hinterlegung im Jahre 1946 seine Verpflichtung erfüllt habe* Die Abfindung sei frühestens am 21, April 1945 fällig gewesen. Der Antragsgegner hat Abweisung des Antrages beantragte Er ist der Auffassung, daß der Antragsteller befriedigt sei« Die Bestimmung, daß die Abfindung drei Jahre nach dem Tode des Vaters fällig sei, habe nur bedeutet, daß er nicht eher habe zu erfüllen brauchen; wohl sei er berechtigt gewesen,, vor diesem Termin Zahlung zu leisten. Er sei sogar noch um den hinterlegten Betrag ungerechtfertigt bereichert« Selbst wenn dem Antragsteller noch ein Pflichtteilsanspruch zugestanden habe, sei dieser Anspruch beim Tode des Vaters fällig gewesen und habe durch Überweisung der 15 000 RM erfüllt werden können. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der dem Antragsgegner auf Grund des Testaments angefallene Hof ein Erbhof gewesen sei, der im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, das Testament stehe mit dem Erbvertrag nicht im Widerspruch• Hach dem Erbvertrag sollte es beim Vorhandensein von Kindern bei der gesetzlichen Erbfolge sein Bewenden haben, vorbehaltlich etwaiger späterer Vereinbarung oder Bestimmung« Wenn der Erbvertrag dahin auszulegen sei, daß für den Pall des Vorhandenseins von Kindern Bestimmungen überhaupt nicht getroffen seien, wäre der Erblasser durch den Erbvertrag nicht gebunden gewesen« Sollte die Bestimmung bedeuten, daß die kraft Gesetzes berufenen Erben zu Erben eingesetzt seien, so würde eine spätere Verfügung, wie sie in dem Testament vom 10« Februar 1941 enthalten sei, mit dem Erbvertrag nicht im Widerspruch stehen, da eine anderweitige Vereinbarung oder Bestimmung ausdrücklich Vorbehalten sei« Eine solche Bestimmung habe mangels gegenteiliger Regelung auch einseitig erfolgen können« Im übrigen sei die Mutter mit dem Testament ihres Ehemannes einverstanden gewesen, da sie darauf gedrängt habe, daß der Antragsgegner Anerbe werde« Mit der rechtskräftigen Genehmigung sei die Erbeinsetzung des Antragsgegners wirksam geworden. Wenn aber die Ausstattung eines Abkömmlings, der eine selbständige Lebensstellung habe« unzulänglich sei oder der Abkömmling mit fremden Mitteln eine Lebensstellung gefunden habe, so könne eine zusätzliche oder ergänzende Ausstattung zur Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaft festgesetzt werden« Der Antragsteller habe zwar eine selbständige Lebensstellung erlangt, indem er in den seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter gehörenden 35 Morgen großen Hof hineingeheiratet, Wirtschaft beruhe im wesentlichen auf fremden Mitteln* Die dem Antragsteller gewährte Aussteuer sei gemessen an den Kräften des Hofes, von dem er stammte, unzulängliche Ein Betrag von 15 000 RM möge unter gewöhnlichen Umständen ausgereicht haben, um die verhältnismäßig kleine Wirtschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau zu verbessern* Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe der Antragsteller., Nach dem Testament habe der Antragsteller erst drei Jahre nach dem Tode des Vaters die Zahlung der 15 000 RM verlangen können. Bei der Überweisung des Betrages im Oktober 1944 hätte der Antragsteller das Geld nicht mehr zur Verbesserung seiner Lebensgrundlage verwerten können. Die Verhältnisse hätten sich bis zu dem Oktober 1946 nicht geändert, so daß auch durch die Hinterlegung des Betrages von 17 608 RM der Ausstattungsanspruch des Antragstellers nicht habe erfüllt werden können, der kein Kapitalanspruch, sondern ein Versorgungsanspruch eigener Art sei, Sein Inhalt bestimme sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Gesetzeszweckes danach, was erforderlich sei, um den vom Gesetz vorgesehenen Erfolg der Versorgung des weichenden Erben zu gewährleisten* In ft Zeiten der Verknappung aller Waren und des sinkenden Geldwertes müsse der Versorgungsanspruch sich der jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklung anpassen«, Die Überweisung und Hinterlegung habe höchstens eine Teilleistung gebildet; die der Antragsteller mit Recht zurückgewiesen habe« Dieser Ansicht sei auch offenbar der Antragsgegner selbst gewesen; denn er habe seinem Bruder Reinhold, der ebenfalls die Annahme seiner Abfindung in Reichsmark abgelehnt habe; nach der Währungsreform 10 000 DM als Teilleistung gezahlt« Im übrigen habe der Antragsgegner durch seinen Antrag vom 22« September 1944 auf Festsetzung des Der Antragsteller habe jedenfalls ohne Verschulden der Auffassung sein können, daß vor einer endgültigen Festsetzung der Ausstattung durch das Anerbengericht der Ausstattungsanspruch noch nicht fällig und er deshalb zur Annahme des ihm angebotenen Betrages nicht verpflichtet sei« Der Antragsgegner habe zwar, als der Antragsteller alsbald nach der Währungsreform wegen der Abfindung an seinen Bruder herangetreten sei« eine Verpflichtung nicht ausdrücklich anerkannt, aber erklärt, daß er im Augenblick keine Zahlung leisten könne und der Zeitpunkt für eine solche Anfrage denkbar ungünstig sei« Unter'diesen Umständen habe der Antragsgegner sich darüber klar sein müssen, daß der Antragsteller nach Ordnung der Währungsverhältnisse die . Grlauben nicht mehr mit der Erhebung des Anspruchs hätte zu rechnen brauchen» Es sei auch nichts dafür vorgetragen, daß der Antragsgegner sich etwa in seinen wirtschaftlichen Maßnahmen darauf eingerichtet habe, dem Antragsteller nichts mehr zu schulden. Der Antragsgegner sei auch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage, den Betrag von 15 000 DM aus dem Hof herauszuwirtschaftent b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe nicht erkannt, daß der Ausstattungsanspruch des Antragstellers bereits durch die Zuwendungen, die dieser aus Anlaß seiner Heirat vom Erblasser erhalten habe, erfüllt Versorgungsanspruchs habe das Oberlandesgericht auch fälschlich die Leistungsfähigkeit des Hofes im Jahre 1942 den Bedürfnissen des Antragstellers im Jahre 1954 gegenübergestellt, Maßgebend für die Beurteilung könne nur der Zeitpunkt des Erbfalles sein. Die Geldleistungen seien mit der damaligen Kaufkraft, die Sachleistungen nach ihrem heutigen Verkehrswert einzusetzen, Daß der hinterlegte Betrag dem Antragsgegner zustehe, habe das Oberlandesgericht im entscheidenden Teil des Beschlusses nicht zu dem Ausdruck gebracht. Diese Verscrgungsrechte der Abkömmlinge waren Bestandteil der "Erbfolge kraft AnerbenrechtsM im Sinne des § 24 Abs 1 REG, unterstanden daher nicht der willkürlichen Verfügungsbefugnis des Erblassers und konnten ohne besondere Gründe v/eder beschränkt noch den Berechtigten entzogen werden (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 17« Juni 1952 - V BLw 6/51 und das dort angeführte Schrifttum)« Der Ausstattungsanspruch aus § 30 REG stellte keinen Pflichtteil dar, war aber insoweit wie ein Pflichtteil zu behandeln, als er nur unter den Voraussetzungen entzogen werden konnte, unter denen die Entziehung des Pflicht- Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Ausstattungsanspruch des Antragstellers bereits durch die Zuwendungen im Jahre 1924 erfüllt worden sei, ist nicht begründete Der über die Aussteuer (§ 1620 BGB) hinausgehende Begriff der Ausstattung im Sinne des § 30 REG ist der gleiche wie im § 1624 BGB. Wenn die bisherige Ausstattung jedoch unzureichend war, so kann auch einem Abkömmling, der sich in gesicherter Lebensstellung befindet, zur Erhaltung und Verbesserung seiner Wirtschaft eine ergänzende Ausstattung gewährt werden (REHG 2, 246)«. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht festgestellt, ob die Vorempfänge des Antragstellers, wie dieser angibt, nur 5000 bis 8000 RM betragen, oder sich entsprechend den Angaben des Erblassers im Testament auf 8000 bis 10 000 RM belaufen«, Es hat jedoch dargelegt, daß die kleine Wirtschaft, in die der Antragsteller hineingeheiratet hat und die von ihm* geführt wird, im wesentlichen auf fremden Mitteln beruhte und auch eine Zuwendung im Werte von 8000 bis 10 000 RM bei der Leistungsfähigkeit des Hofes, von dem er stammte, als Ausstattung unzureichend gewesen sei. Dieser Auffassung ist offensichtlich auch der Erblasser gewesen, wie sich aus der Zuwendung eines weiteren Betrages an den Antragsteller ergibt. feststellt, unzulänglich war, so kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Ausstattungsanspruch des Antragstellers nicht bereits durch die Leistung im Jahre 1924 erfüllt sein* Dem Antragsteller stand deshalb über diese Vorempfänge hinaus noch eine weitere Ausstattung zu.. Die Entscheidung hängt davon ab, wie der restliche Ausstattungsanspruch zu bemessen ist und ob dieser Anspruch etwa durch die testamentarische Zuwendung von 15 000 RM seitens des Erblassers und die Hinterlegung dieses Betrages durch den Antragsgegner erfüllt ist« Wie die Abfindung des Antragstellers nach den Vorschriften der Höfeordnung zu berechnen sein würde, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, weil die Versorgung des Antragstellers nicht nach Höferecht, sondern nach Erbhofrecht zu beurteilen ist. Der Anspruch auf Ausstattung entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall (Vogels aaO § 30 Anm ; OLG Celle RechtdLandw 1952, 157)o Die Höhe richtet sich nach der Größe und Lei- Diesem Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht bei der Festsetzung des Ausstattungsanspruchs nicht in vol lern Umfang Rechnung getragen Di Rüge der Rechtsbeschwer de, dem Oberlandesgericht sei insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es fälschlich die Leistungsfähigkeit des Hofes im Jahre 1942 den Bedürfnissen des Antragsstellers im Jahre 1954 gegenübergestellt habe, ist zu dem Teil begrün det. Dies gilt zunächst von der läge, in welcher der Hof damals sich befand, Eine Ausstattung kann nach § 30 Abs 2 REG nur verlangt werden, soweit die Mittel des Hofes dies gestatten- Dies bedeutet, daß die Ausstattung aus etwa vorhandenen flüssigen Mitteln und dem Ertrag des Hofes geleistet werden sell. Dies hat das Oberlandesgericht nicht verkannt; es stellt fest, daß beim Tode des Erblassers wesentliche Barmittel nicht vorhanden gewesen seien, so daß die dem Antragsteller ausgesetzten 15 000 RM aus dem Hof hätten herausgewirt-schaftet werden müssen, was sich auch daraus ergebe, daß der Betrag drei Jahre nach dem Tode des Vaters fällig sein sollte Bei der vom Oberlandesgericht festgestellten Belastung des Hofes von 19 000 RM handelt es sich offenbar um eingetragene Schulden, Darüber hinaus sind aber auch die im Zeitpunkt des Erbfalles bestehenden weiteren Verbindlichkeiten, insbesondere das Altenteil der Mutter und die sonstigen Versorgungsverpflichtungen des Anerben zu berücksichtigen, Zwecks Prüfung der Leistungsfähigkeit des Hofes wird an Hand der Größe, der Art und Nutzung des Kulturlandes und der Größe des Viehbestandes zu prüfen sein, welcher Ertrag bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles zu erzielen war« Die nach § 30 Abs 2 REG zu bewirkenden Versorgungsleistungen müssen sich in angemessenen Grenzen halten und dürfen nicht zu einer Verschuldung des Hofes führen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die für den Antrag steiler im Testament festgesetzte Abfindung von 15 OOO RM sei als Festlegung einer weiteren Ausstattung aufzufassen, ist nicht zu beans tanden,, Die Ausstattung muß, ihrem Sinn und Zweck entsprechend,, geeignet sein, zur Verbesserung der Existenz des Abkömmlings beizutragen, Ihre Bemessung findet ab cr eine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Hofes 1946 mit einem Betrag von 15 000 RM seine Wirtschaft nicht wesentlich hätte verbessern können, insbesondere ob der Antragsteller damals weder Grundstücke noch landwirtschaft liehe Maschinen und Geräte erwerben konnte und auch die Er richtung von Gebäuden im letzten Kriegsjahr so gut wie aus Für die Tilgung einer in Geld festgesetzten Ausstattung gelten keine vom allgemeinen Recht abweichenden Vorschriften, so daß vor der Währungsreform grundsätzlich eine Erfüllung durch Zahlung oder Hinterlegung eines Reichsmarkbetrages möglich war (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 17c Dezember 1952 - V BLw 6/52 sowie Urteil des III, Zivilsenats vom 24«. ob durch die Überweisung des Abfindungsbetrages im Jahre 1944 oder die Hinterlegung im Jahre 1946 der restliche Ausstattung anspruch des Antragstellers erfüllt werden konnte, noch nicht beantwortet. Die im Interesse des Anerben getroffene Bestimmung * daß die Abfindung drei Jahre nach dem Tode des Vaters fällig sein sollte, stand einer früheren Zahlung durch den Antrags- Wenn der restliche Ausstattungsanspruch des Antragstellers 15 000 KM betrug, so stellte die Überweisung dieses Eeträges ohne Zinsen nur eine Teilleistung dar, die der Antrag steiler ablehnen konnte (§ 266 BGB) Die Hinterlegung des Ka pitalbetrages nebst Zinsen im Jahre 1946 würde keine schuld tilgende Wirkung gehabt haben, weil nicht ersichtlich ist, daß der Antragsgegner dem Antragsteller den Kapitalbetrag mit den fälligen Zins vorher angeboten und der Antrag steiler die Annahme verweigert hat. Wenn der Anspruch des Antragstel lers den Betrag von 15 000 RM überstiegen haben sollte, ren die Voraussetzungen für die Hinterlegung im Jahre 1946 Zur Präge der Verwirkung beschränkt sich die Hechtsbeschwerde darauf, den Einwand der Verwirkung aufrechtzue'rhal-ten, Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs verneint, ist jedoch frei von Rechtsirrtum, Das Oberlandesgericht wird nunmehr zunächst ermitteln müssen, welche Ausstattung dem Antragsteller nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalles zustand» Hiervon sind die Vorempfänge, die der Antragsteller aus Anlaß seiner Heirat als Ausstattung erhalten hat, abzuziehen« Alsdann ergibt sich der restliche Ausstattungsanspruch des Antragstellers,,
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 1- Gesetz; REG § 30 Rechtssatz; a) Der erhhofrechtliche Versorgungsanspruch richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalleso Er konnte weder beschränkt noch dem Berechtigten entzogen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils gegeben waren, b) Für die Tilgung eines solchen Anspruchs gelten keine vom allgemeinen Recht abweichenden Vorschriften, so daß vor der Währungsreform grundsätzlich eine Erfüllung durch Zahlung in Reichsmark möglich war0 2, Gesetz; REG § 30; TJmstG § 18 Abs 1 Nr 3 Rechtssatzs Der erbhofrechtliche Versorgungsanspruch ist im Verhältnis 1 g 1 auf Deutsche Mark umgesbellt. Aktenzeichen; V BLw 22/54 Beschluß des BGH vom 2„ November 1954 OLG Braunschweig Beschluß 4 In der Landwirtschaftssache des Landwirts Willi m Nr s Antragsgegners, beschwerdeführers. Beschwerde- und Rechts vertreten durch Rechtsanwalt m gegen den Landwirt Albert Antragsteller9 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen eines erbhofrechtlichen Versorgungsanspruchs hat der V., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche., der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen-Beisitzer Hesemann und Schädel beschlossen? Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 12„ Februar 1954 aufgehoben,, Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen« dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 DM festgesetzt, 2 Gr r ü n d e Die Parteien sind Brüder. Ihr Vater, der Bauer Albert war Eigentümer eines Hofes in Er schloß am 5 Juli 1891 mit seiner damaligen Braut und späteren Ehe frau vor dem Amtsgericht in Bockenem einen Ehe- und Erbver trag der u„a. folgende Bestimmungen enthält? § 1 ) o is if tf § 2 Zeitliche Güter anlangend, so bringt und freit die Braut dem Bräutigam als Brautschatz zu 1 o an barem Gdlde die Summe von 7 500 Mark , 0 2c an Haturalaussteuer „„00„ § 3 Der Bräutigam akzeptiert diese Zuheiratungen und verschreibt seiner Braut als Gegenvermächtnis den Mitbesitz und Mitgenuß an seinemgesamten Vermögen, insbesondere an seinem zu GflHP sub Nr«, 2 belegenen Ackerhofe, überhaupt an seinem gesamten Grundbesitze und Inventar, welche Erklärung die Braut akzeptierte § 4 ‘Todesfälle anlangend, wurde vereinbart? Ist beim Tode des Erstversterbenden der angehenden Eheleute ]4BB aus der Ehe nicht vorhanden, so ist der überlebende Teil einziger Erbe des Verstorbenen, jedoch mit der Ausnahme, daß der überlebende Ehemann der Mutter seiner zuerst versterbenden Prau evtl, der ersteren nächsten Erben die Summe von 1 500 Mark, die überlebende .Ehefrau aber der Mutter des erstversterbenden Ehemannes evtl, deren nächsten Erben die Summe von 6 000 Mark herauszuzahlen hat, womit den etwaigen Pflichxteii:s.3^sprüchen Genüge geleistet werden soll. Ist dagegen Peirnr Tofle dps Erst verst erb enden der angehenden Eheleute DflHtfilfe vorhanden, so soll es bei der gesetzlichen Erbfolge sein Bewenden haben, vorbehaltlich etwaiger späterer Vereinbarung oder Bestimmung. Das unter den Brautleuten vereinbarte gegenseitige Erbrecht beginnt von jetzt an. § 5 Die Erschienenen akzeptieren überall die gegenseitigen Zusicherungen und entsagen allen gegen vorstehenden Kontrakt etwa zustehenden Einreden' Aus der Ehe der Eltern der Parteien sind folgende Kinder hervorgegangen? 1, Herbert- geboren am 1893, 2 gestorben am Albert (Antrags t eiler), 1934 geboren am 1894 3 Else get> geboren am 1896- Witwe eines Studienrats 9 4 Willy gegner), Reinhold geboren am 1898 (Antrags 5 6. Hertha geboren am 900, vor den Eltern verstorben. Im Jahre 1907 veräußerte der Vater den Hof in Durch Vertrag vom 14» Oktober 909 rwarb er den im Grund buch von Bd 5 Bl 221 verzeichneten Grundbesitz als dessen Eigentümer er am 5.» Februar 1910 im Grundbuch eingetragen wurde- Es handelt sich um eine landwirtschaft liehe Besitzung, die rund 320 Morgen groß ist, AMM at •! A M H A I s beim Inkraft treten des Erbhofrechts Erbhof wurde und jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Der Einheitswert beträgt 151 600 DM« Der Antragsteller heiratete im Jahre 1924 in einen Hof von etwa 35 Morgen in SflB ein, der seiner Ehefrau und deren Mutter in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörte. Der Antragsgegner, der auf dem Hof verblieb, und sein Bruder Reinhold, der die Tochter eines Sägewerksbesitzers geheiratet hatte, führten zusammen mit dem Vater lange Jahre die Wirtschaft, Hach dem Tode des ältesten Sohnes versuchte der Vater wiederholt, den Hof nicht dem Antragsteller als dem nunmehr ältesten Sohn* sondern dem Antragsgegner zuzuwenden, In einem privatschriftlichen Testament vom 22„ November 1937 hatte er den Antragsgegner zu dem Anerben eingesetzt, Das Testament reichte er dem Anerbengericht zur Genehmigung ein.. Das Verfahren wurde jedoch nicht zu Ende geführt. Am 60 Januar 1939 reichte der Vater dem Anerbengericht den Entwurf eines Übergabe Vertrages ein, durch den er den Hof dem Antragsgegner übertragen wollte» Das Anerbengericht versagte jedoch die Genehmigung zur Übergehung des Antragstellers» Die sofortige Beschwerde des Vaters wurde vom Erbhofgericht zurückge-wiesent Nunmehr errichtete der Vater am 10» Februar 1941 ein Testament;, in dem er den Antragsgegner zu dem Anerben des Erbhofs einsetzte und ihm die Verpflichtung auferlegte, seinem Brunder Reinhold sechs Monate nach dem Tode des Vaters als Abfindung den Betrag von 40 000 RM und dem Antragsteller, der bereits 8 000 bis 10 000 RM erhalten habe, als Abfindung den Betrag von 15 000 RM zu zahlen» Das Kapital sollte drei •Jahre nach dem Tode des Erblassers fällig und in den ersten sechs Monaten unverzinslich sein, von da ab mit 4 # jährlich verzinst werden Der Erblasser bemerkte hierzu im Testament, die Abfindung für Reinhold müsse erheblich höher sein als die des Antragstellers« weil Reinhold noch keine Existenz habe und zunächst allein, später mit seiner Familie seine ganze Kraft dem Hofe gewidmet habe» Das Testament enthält weiter noch die Bestimmungs "Wer diesen meinen letzten Willen anficht, soll den Pflichtteil erhalten." Für die Schwester der Parteien Else war eine Abfindung von 10 000 RM festgesetzt, die fünf Jahre nach dem Tode des Erblassers fällig sein sollte® Die Mutter sollte ein lebenslängliches Altenteil, bestehend aus freier Wohnung und Verpflegung nebst 30 RM Taschengeld erhalten» Das Anerbengericht genehmigte die Einsetzung des Antragsgegners zu dem Anerbenff Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Erbhofgericht Braunschweig zurückgewiesen, die sofortige wei- 5 \ tere Beschwerde durch Beschluß des Reichserbhofsgeriohts vom 25. Februar 194-4 als unzulässig verworfen. Der Vater der Parteien ist am 2L April 1942., die Mutter im Laufe des gegenwärtigen Verfahrens gestorben. Mit Eingabe vom 23> September 1944 beantragte der An tragsgegner beim Anerbengericht> nach § 32 REG den Ausstattungsbetrag festzusetzen, der dem Antragsteller auf Grund des Testaments vom 10. Februar 1941 zugefallen sei. Die dingliche Belastung des Hofes beim Tode des Vaters gab der Antragsgegner mit 19 000 RM an. Das Verfahren ist infolge de3 Krieges und des Zusammenbruchs nicht weitergeführt worden* Am 27 Oktober 1944 überwies der Antragsgegner dem Antragstel als Abfindung einen Betrag von 15 000 RM Der Antragsteller nahm den Betrag nicht an, sondern über wies ihn zurück. Der Antragsgegner hinterlegte darauf am 21, Oktober 1946 beim Amtsgericht zugunsten des Antrag- stellers unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme den t insgesamt Kapitalbetrag von 15 000 EM und 2 608 RM Zinsen 1 r-7 608 RM, Im Februar 1953 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Höhe der Abfindung festzustellen und sie auf mindestens 15 000 DM zu bemessen. Er ist der Auffassung, daß der Antragsgegner weder durch die Überweisung im Jahre 1944 noch durch die Hinterlegung im Jahre 1946 seine Verpflichtung erfüllt habe* Die Abfindung sei frühestens am 21, April 1945 fällig gewesen. Im übrigen habe er mit einem Betrag von 15 000 RM in der damaligen Zeit keine Werte für den Betrieb seiner Ehefrau anschaffen können.. Es entspreche nicht dem Willen des Vaters, daß er (Antragsteller) von dem väterlichen Hof, der einen Verkaufswert von über 1 Million DM habe, mit einem wertlosen Papiermarkbetrag abgefunden werde, Der Antragsgegner habe nach der Währungsreform erklärt, er verfüge nur über 200 DM und könne naturgemäß im Augenblick keine Abfindungszahlungen leisten« Geld könne er nicht leihen, weil die Zinsen zu hoch seien,, Er werde aber, sobald er Mittel zur Verfügung habe, auf die Frage der Abfindung zurückkommen, An seine anderen Geschwister habe der Antragsgegner Abfindungsbeträge in DM gezahlt. Der Antragsgegner hat Abweisung des Antrages beantragte Er ist der Auffassung, daß der Antragsteller befriedigt sei« Die Bestimmung, daß die Abfindung drei Jahre nach dem Tode des Vaters fällig sei, habe nur bedeutet, daß er nicht eher habe zu erfüllen brauchen; wohl sei er berechtigt gewesen,, vor diesem Termin Zahlung zu leisten. Zum mindesten die Hinterlegung habe Erfüllungswirkung gehabt. Eine Zahlung im Jahre ”1944 und 1946 habe weder dem Willen des Vaters widersprochen noch gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Antragsteller habe, wenn er sich Bezugscheine hätte ausstellen lassen, mit der Abfindung Anschaffungen machen können« Im übrigen stehe dem Antragsteller nach dem Testament höchstens der Pflichtteil zu, da er durch seine Beschwerden in dem anerbengerichtlichen Genehmigungsverfahren das Testament angefochten habe. Auf den Pflichtteil müsse er sich die Vorempfänge anrechnen lassen, so daß er nichts mehr zu fordern habe. Er sei sogar noch um den hinterlegten Betrag ungerechtfertigt bereichert« Selbst wenn dem Antragsteller noch ein Pflichtteilsanspruch zugestanden habe, sei dieser Anspruch beim Tode des Vaters fällig gewesen und habe durch Überweisung der 15 000 RM erfüllt werden können. Der Antragsgegner bestreitet, daß er nach der Währungsreform bindend 7 anerkannt habe, dem Antragsteller noch etwas zahlen zu müssen, so daß der Anspruch auf Pflichtteil und Abfindung verjährt«, zu dem mindesten verwirkt sei» Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen mit der Begründung, daß dem Antragsteller, weil er das Testament angefochten habe, nur ein auf angemessenen Unterhalt, Erziehung und Ausbildung bis zur Volljährigkeit gerichteter Pflichtteilsanspruch zugestanden habe und im übrigen auch der Abfindungsanspruch durch Hinterlegung getilgt seio Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht nach Anhörung der Parteien den angefochtenen Beschluß aufgehoben und auf den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag den Antragsgegner verurteilt, an den Antragsteller 15 000 DM zu zahlen» Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Hechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers erstrebt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels u II. Die Rechtsbeschwerde mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der dem Antragsgegner auf Grund des Testaments angefallene Hof ein Erbhof gewesen sei, der im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe. Diese auch von der Rechtsbeschwerde gebilligte Auffassung ist nicht zu beanstanden« 8 Dasselbe gilt von der Annahme des Beschwerdegerichtsr daß der A,ntragsgegner A.nerbe nach Erbhofrecht geworden sei.. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, das Testament stehe mit dem Erbvertrag nicht im Widerspruch• Hach dem Erbvertrag sollte es beim Vorhandensein von Kindern bei der gesetzlichen Erbfolge sein Bewenden haben, vorbehaltlich etwaiger späterer Vereinbarung oder Bestimmung« Wenn der Erbvertrag dahin auszulegen sei, daß für den Pall des Vorhandenseins von Kindern Bestimmungen überhaupt nicht getroffen seien, wäre der Erblasser durch den Erbvertrag nicht gebunden gewesen« Sollte die Bestimmung bedeuten, daß die kraft Gesetzes berufenen Erben zu Erben eingesetzt seien, so würde eine spätere Verfügung, wie sie in dem Testament vom 10« Februar 1941 enthalten sei, mit dem Erbvertrag nicht im Widerspruch stehen, da eine anderweitige Vereinbarung oder Bestimmung ausdrücklich Vorbehalten sei« Eine solche Bestimmung habe mangels gegenteiliger Regelung auch einseitig erfolgen können« Im übrigen sei die Mutter mit dem Testament ihres Ehemannes einverstanden gewesen, da sie darauf gedrängt habe, daß der Antragsgegner Anerbe werde« Mit der rechtskräftigen Genehmigung sei die Erbeinsetzung des Antragsgegners wirksam geworden. Der Nachlaß sei deshalb im Sinne des § 58 LVO geregelt« Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde hat Einwendungen hiergegen nicht erhoben. Da die Erbfolge dem Reichserbhofgesetz unterliegt, sind auch etwaige Versorgungsansprüche des Antragstellers nach Erbhofrecht zu beurteilen«. 2, a) Das Oberlandesgericht hält den Anspruch des Antragstellers für begründet. Es führt dazu auss Die weichenden Erben hätten nach Erbhofrecht keine Abfindung, sondern nur eine Ausstattung oder Berufsausbildung verlangen können, Die Anordnung des Erblassers, daß der Antragsteller 15 000 EM erhalten solle, stelle kein Vermächtnis dar, sondern sei als Festlegung eines Ausstattungsanspruchs umzudeuten, die jedoch den Anspruch auf die gesetzliche Versorgung unberührt lasse, so daß, wenn der festgesetzte Betrag zu niedrig sei, dem Antragsteller noch ein weiterer Anspruch zustehe» Die testamentarische Bestimmung des Erblassers, daß derjenige, der seinen letzten Willen anfechte, nur den Pflichtteil erhalten solle, sei,soweit sie den Antragsteller betreffe, unwirksam, da den weichenden Erben nach Erbhofrecht überhaupt kein Pflichtteil zustehe und dem Antragsteller der Anspruch auf die gesetzliche Versorgung nur unter den Voraussetzungen entzogen werden könne, unter denen der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen könnte„ Der Begriff der Ausstattung im Sinne des Erbhofrechts sei weit auszulegen« Ein Abkömmling, der Versorgt sei, erhalte allerdings keine Ausstattung; denn die Ausstattung sei nur dazu bestimmt, dem weichenden Erben die Begründung eines selbständigen Daseins zu ermöglichen. Wenn aber die Ausstattung eines Abkömmlings, der eine selbständige Lebensstellung habe« unzulänglich sei oder der Abkömmling mit fremden Mitteln eine Lebensstellung gefunden habe, so könne eine zusätzliche oder ergänzende Ausstattung zur Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaft festgesetzt werden« Der Antragsteller habe zwar eine selbständige Lebensstellung erlangt, indem er in den seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter gehörenden 35 Morgen großen Hof hineingeheiratet, 14 Morgen Land gepachtet und 7 Morgen zu Eigentum erworben habec Er habe nach seinen Angaben aus Anlaß seiner Heirat 5000 bis 8000 RM, nach den Angaben des Erblassers im Testament 8000 bis 10 000 RM erhaltenö Die kleine von ihm geführte 10 Wirtschaft beruhe im wesentlichen auf fremden Mitteln* Die dem Antragsteller gewährte Aussteuer sei gemessen an den Kräften des Hofes, von dem er stammte, unzulängliche Ein Betrag von 15 000 RM möge unter gewöhnlichen Umständen ausgereicht haben, um die verhältnismäßig kleine Wirtschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau zu verbessern* Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe der Antragsteller., mit einem solchen Betrag infolge der durch den Krieg eingetretenen Änderung der Verhältnisse keine wesentlichen Anschaffungen mehr machen können. Nach dem Testament habe der Antragsteller erst drei Jahre nach dem Tode des Vaters die Zahlung der 15 000 RM verlangen können. Ob der Antragsgegner schon früher zur Zahlung berechtigt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Bei der Überweisung des Betrages im Oktober 1944 hätte der Antragsteller das Geld nicht mehr zur Verbesserung seiner Lebensgrundlage verwerten können. Land habe im letzten Kriegs3ahr so gut wie gar nicht zu dem Verkauf gestanden. Auch Inventar sei nicht erhältlich, die Errichtung von Gebäuden damals ausgeschlossen gewesen. Zudem hätten die Ehefrau des Antragstellers und seine Schwiegermutter einen Teil des Landes an die Reichswerke Hermann Gö^H abgeben müssen. Die Verhältnisse hätten sich bis zu dem Oktober 1946 nicht geändert, so daß auch durch die Hinterlegung des Betrages von 17 608 RM der Ausstattungsanspruch des Antragstellers nicht habe erfüllt werden können, der kein Kapitalanspruch, sondern ein Versorgungsanspruch eigener Art sei, Sein Inhalt bestimme sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Gesetzeszweckes danach, was erforderlich sei, um den vom Gesetz vorgesehenen Erfolg der Versorgung des weichenden Erben zu gewährleisten* In ft Zeiten der Verknappung aller Waren und des sinkenden Geldwertes müsse der Versorgungsanspruch sich der jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklung anpassen«, Die Überweisung und 11 Hinterlegung habe höchstens eine Teilleistung gebildet; die der Antragsteller mit Recht zurückgewiesen habe« Dieser Ansicht sei auch offenbar der Antragsgegner selbst gewesen; denn er habe seinem Bruder Reinhold, der ebenfalls die Annahme seiner Abfindung in Reichsmark abgelehnt habe; nach der Währungsreform 10 000 DM als Teilleistung gezahlt« Im übrigen habe der Antragsgegner durch seinen Antrag vom 22« September 1944 auf Festsetzung des * Auestattungsbetrages für den Antragsteller zu erkennen gegeben« daß er selbst nicht geglaubt habe, den im Testament festgesetzten Betrag zu schulden. Der Antragsteller habe jedenfalls ohne Verschulden der Auffassung sein können, daß vor einer endgültigen Festsetzung der Ausstattung durch das Anerbengericht der Ausstattungsanspruch noch nicht fällig und er deshalb zur Annahme des ihm angebotenen Betrages nicht verpflichtet sei« Die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung sei nicht begründet, da der Ausstattungsanspruch kein Pflichtteilsanspruch sei und deshalb nicht der kurzen Verjährung eines solches Anspruchs unterliege. Auch von einer Verwirkung des Anspruchs könne keine Rede sein. Der Antragsgegner habe zwar, als der Antragsteller alsbald nach der Währungsreform wegen der Abfindung an seinen Bruder herangetreten sei« eine Verpflichtung nicht ausdrücklich anerkannt, aber erklärt, daß er im Augenblick keine Zahlung leisten könne und der Zeitpunkt für eine solche Anfrage denkbar ungünstig sei« Unter'diesen Umständen habe der Antragsgegner sich darüber klar sein müssen, daß der Antragsteller nach Ordnung der Währungsverhältnisse die . Leistung einer Ausstattung verlangen werde« Der Zeitpunkt bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sei keineswegs so lang, daß der Antragsgegner nach Treu und 12 Grlauben nicht mehr mit der Erhebung des Anspruchs hätte zu rechnen brauchen» Es sei auch nichts dafür vorgetragen, daß der Antragsgegner sich etwa in seinen wirtschaftlichen Maßnahmen darauf eingerichtet habe, dem Antragsteller nichts mehr zu schulden. Das dem Antragsteller als Ausstattung geschuldete Kapital müsse daher nunmehr so festgesetzt werden» daß der Antragsteller seinen Betrieb nachhaltig verbessern könne. Der Antragsteller habe glaubhaft dargelegt, daß er, wenn er vom Antragsgegner einen größeren Betrag bekomme, versuchen wolle, Land zu erwerben. Ferner wolle er einen Kornboden über -dem Geräteschuppen bauen. Wenn die Leistung einer Ausstattung die wirtschaftliche Lage des Antragstellers fühlbar stärken solle, so sei hierzu mindestens ein Betrag von 15 000 DM erforderlich und angemessen. Dies sei auch für den Hof durchaus tragbar, der bei der Übernahme in gutem Zustand gewesen sei und normales Inventar gehabt habe > Er sei damals mit 19 000 EM belastet gewesen, jetzt nur mit 10 000 DM. Der Antragsgegner sei auch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage, den Betrag von 15 000 DM aus dem Hof herauszuwirtschaftent b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe nicht erkannt, daß der Ausstattungsanspruch des Antragstellers bereits durch die Zuwendungen, die dieser aus Anlaß seiner Heirat vom Erblasser erhalten habe, erfüllt 4 worden sei. Die dem Antragsteller im Testament zugedachte Abfindung könne nicht in einen Versorgungsanspruch umgedeutet werden. Es handele sich in Wirklichkeit um ein Vermächtnis. Eine zusätzliche Ausstattung habe der Erblasser nicht beabsichtigt. Offensichtlich habe der Antragsteller dafür, daß er den Hof nicht erhalten habe, durch eine freiwillige 13 Zuwendung getröstet werden sollen. Daß der Erblasser sich zu einer weiteren Abfindung rechtlich nicht für verpflichtet gehalten habe, gehe eindeutig daraus hervor, daß der Antragsteller für den Pall der Anfechtung des Testamentes auf den Pflichtteil gesetzt worden sei. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts seien auch etwaige Pflichtteilsansprüche nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem Einheitswert des Hofes zu berechnen, da nach dem Sinn des Erbhofrechts die Erbhöfe weitgehend vor zu starken Belastungen hätten geschützt werden sollen. Bei der Festsetzung des * Versorgungsanspruchs habe das Oberlandesgericht auch fälschlich die Leistungsfähigkeit des Hofes im Jahre 1942 den Bedürfnissen des Antragstellers im Jahre 1954 gegenübergestellt, Maßgebend für die Beurteilung könne nur der Zeitpunkt des Erbfalles sein. Auf eine später eingetretene Änderung der Verhältnisse komme es nicht an. Die Vorempfänge, die der Antragsteller im Jahre 1924 erhalten habe, seien, falls überhaupt noch ein Anspruch bestehe, nicht hinreichend berücksichtigt. Die Geldleistungen seien mit der damaligen Kaufkraft, die Sachleistungen nach ihrem heutigen Verkehrswert einzusetzen, Daß der hinterlegte Betrag dem Antragsgegner zustehe, habe das Oberlandesgericht im entscheidenden Teil des Beschlusses nicht zu dem Ausdruck gebracht. Die Bestimmung des Testaments, daß die Abfindung drei Jahre nach dem Tode des Erblassers fällig sein solle, sei zu dem Schutz des Anerben getroffen worden. Sie könne nur dahin ausgelegt werden, daß der Betrag spätestens, binnen drei Jahren zu zahlen sei. Der Antragsgegner habe, falls er überhaupt noch eine Ausstattung, Abfindung oder den Pflichtteil geschuldet habe, mit der Überweisung im Jahre 1944? ganz sicher aber mit der Hinterlegung im Jahre 1946 seine Verpflichtungen erfüllt. Der Antragsteller habe damals das % H Geld nocn anlegen können, falls er ernstliche und dringende Bedürfnisse gehabt hätte„ Die angefochtene Entscheidung sei rechtspoiisch außerordentlich bedenkliche weil sie dazu führen müsse, daß in zahlreichen Pallen Abfindungsberech-tigte zu dem Teil noch erhebliche Nachforderungen stellen könnten. c) Nach Erbhofrecht stand den weichenden Erben eine Abfindung vom Erbhof nicht zuf Auch ein Pflichtteil war im Reichserbhofgesetz nicht vorgesehen, Dem tibergarger.eau geU . setzlichen Anerben steht deshalb gegen den eingesetzten Anerben ein Pflichtteilsanspruch nicht zu (vgl Vogels REG 4» Aufl § 19 Anm 45 Wöhrmann, Das Reichserbhofrecht 3. Aufl § 25 Anm 5)» Die Versorgung der Abkömmlinge des Erblassers ist im § 30 REG abschließend geregelt« Hiernach werden die Abkömmlinge des Erblassers, soweit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, bis zu ihrer Volljährigkeit auf dem Hof angemessen unterhalten und erzogen (§30 Abs 1)G Sie sollen auch für einen dem Stande des Hofes entsprechenden Beruf ausgebildet und bei ihrer Verselbständigung ausgestattet werden, soweit die Mittel des Hofes dies gestatten (§ 30 Abs 2), Geraten sie unverschuldet in Not, so können sie nach § 30 Abs 3 REG auch noch später gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe auf dem Hof Zuflucht suchen (Heimat-Eufluott). Diese Verscrgungsrechte der Abkömmlinge waren Bestandteil der "Erbfolge kraft AnerbenrechtsM im Sinne des § 24 Abs 1 REG, unterstanden daher nicht der willkürlichen Verfügungsbefugnis des Erblassers und konnten ohne besondere Gründe v/eder beschränkt noch den Berechtigten entzogen werden (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 17« Juni 1952 - V BLw 6/51 und das dort angeführte Schrifttum)« Der Ausstattungsanspruch aus § 30 REG stellte keinen Pflichtteil dar, war aber insoweit wie ein Pflichtteil zu behandeln, als er nur unter den Voraussetzungen entzogen werden konnte, unter denen die Entziehung des Pflicht- % teils gemäß § 2333 BGB zulässig ist. Der Bestimmung des Testaments, daß derjenige, der den letzten Willen des Erblassers anficht, nur den Pflichtteil erhält, kommt deshalb, sov/eit sie den Versorgungsanspruch des Antragstellers betrifft, keine Bedeutung zu. Die gesetzliche Versorgung der Abkömmlinge kann durch Testament, Erbvertrag, Übergabever-trag oder auch unmittelbar durch Vereinbarung mit den zu versorgenden Familienangehörigen festgelegt werden (vgl Vogels aaO § 30 Anm 13p § 24 Anm 6; Wöhrmann aaO § 30 Anm 21, § 24 Anm 12). Die Art der Ausstattung war weitgehend dem Ermessen des Erblassers und der Vereinbarung der Beteiligten voi“behalten. Der Erblasser konnte danach die Versorgung der Abkömmlinge selbst durch Verfügung von Todes wegen im einzelnen näher -regeln, z.B. durch Zuwendung eines Geldbetrages, Begründung eines Wohn- und Unterhaltsrechts, unter Umständen auch durch Bestellung eines Nießbrauchs und ausnahmsweise auch durch Zuwendung eines Grundstücks. Der Erblasser mußte sich allerdings innerhalb der in den §§ 24? 30 REG bestimmten Grenzen halten (REHG 3? 1*35 £T397). Eine zu hohe Festsetzung der Versorgungsleistungen wäre als unzulässige Beschränkung des Anerbenrechts (§ 24 Abs 1 REG) unwirksam gewesen. Wurden die Ansprüche zu gering bemessen, so konnten die Berechtigten in einem Verfahren nach § 32 REG weitere Ansprüche geltend machen, wobei es sich, wie Wöhrmann (aaO § 30 Anm 21) zutreffend bemerkt, entgegen der Auffassung von Vogels (aaO § 30 Anm 13) nicht um eine Ergänzung des Pflichtteils, sondern um eine Ergänzung des gesetzlichen Versorgungsanspruchs aus § 30 REG handelt, der auch nach Aufhebung des Erbhofrechts gemäß § 59 Abs 1 LVO bestehen geblieben ist. 16 Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Ausstattungsanspruch des Antragstellers bereits durch die Zuwendungen im Jahre 1924 erfüllt worden sei, ist nicht begründete Der über die Aussteuer (§ 1620 BGB) hinausgehende Begriff der Ausstattung im Sinne des § 30 REG ist der gleiche wie im § 1624 BGB. Er umfaßt die Zuwendungen, die ein Kind mit Rücksicht auf « die Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständi- m gen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung vom Vater oder der Mutter erhält Die Ausstattung ist deshalb, wie das Beschwerdege-ri^ht zutreffend ausführt, dazu bestimmt, dem weichenden Erben die Begründung eines selbständigen Daseins zu ermöglichen, so daß ein Abkömmling, der bereits versorgt ist, grundsätzlich keine Ausstattung mehr fordern kann. Wenn die bisherige Ausstattung jedoch unzureichend war, so kann auch einem Abkömmling, der sich in gesicherter Lebensstellung befindet, zur Erhaltung und Verbesserung seiner Wirtschaft eine ergänzende Ausstattung gewährt werden (REHG 2, 246)«. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht festgestellt, ob die Vorempfänge des Antragstellers, wie dieser angibt, nur 5000 bis 8000 RM betragen, oder sich entsprechend den Angaben des Erblassers im Testament auf 8000 bis 10 000 RM belaufen«, Es hat jedoch dargelegt, daß die kleine Wirtschaft, in die der Antragsteller hineingeheiratet hat und die von ihm* geführt wird, im wesentlichen auf fremden Mitteln beruhte und auch eine Zuwendung im Werte von 8000 bis 10 000 RM bei der Leistungsfähigkeit des Hofes, von dem er stammte, als Ausstattung unzureichend gewesen sei. Dieser Auffassung ist offensichtlich auch der Erblasser gewesen, wie sich aus der Zuwendung eines weiteren Betrages an den Antragsteller ergibt. Wenn aber die bisherige Versorgung des Antragstellers, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum l 17 feststellt, unzulänglich war, so kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Ausstattungsanspruch des Antragstellers nicht bereits durch die Leistung im Jahre 1924 erfüllt sein* Dem Antragsteller stand deshalb über diese Vorempfänge hinaus noch eine weitere Ausstattung zu.. Die Entscheidung hängt davon ab, wie der restliche Ausstattungsanspruch zu bemessen ist und ob dieser Anspruch etwa durch die testamentarische Zuwendung von 15 000 RM seitens des Erblassers und die Hinterlegung dieses Betrages durch den Antragsgegner erfüllt ist« Wie die Abfindung des Antragstellers nach den Vorschriften der Höfeordnung zu berechnen sein würde, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, weil die Versorgung des Antragstellers nicht nach Höferecht, sondern nach Erbhofrecht zu beurteilen ist. Der Anspruch auf Ausstattung entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall (Vogels aaO § 30 Anm ; OLG Celle RechtdLandw 1952, 157)o Die Höhe richtet sich nach der Größe und Lei- stungsfähigkeit des Hofes und den Bedürfnissen des Abkömm lings (Wöhrmann aaO § 31 REG Anm 141), wobei die im Zeit- punkt des Erbfalles bestehenden Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Diesem Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht bei der Festsetzung des Ausstattungsanspruchs nicht in vol lern Umfang Rechnung getragen Di Rüge der Rechtsbeschwer de, dem Oberlandesgericht sei insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, als es fälschlich die Leistungsfähigkeit des Hofes im Jahre 1942 den Bedürfnissen des Antragsstellers im Jahre 1954 gegenübergestellt habe, ist zu dem Teil begrün det. Der angefochtene Beschluß läßt nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, ob das Oberlandesgericht die für die Bemessung der Ausstattung maßgebenden Verhältnisse im Zeit- • 18 punkt des Erbfalles genügend berücksichtigt hat.. Dies gilt zunächst von der läge, in welcher der Hof damals sich befand, Eine Ausstattung kann nach § 30 Abs 2 REG nur verlangt werden, soweit die Mittel des Hofes dies gestatten- Dies bedeutet, daß die Ausstattung aus etwa vorhandenen flüssigen Mitteln und dem Ertrag des Hofes geleistet werden sell. Dies hat das Oberlandesgericht nicht verkannt; es stellt fest, daß beim Tode des Erblassers wesentliche Barmittel nicht vorhanden gewesen seien, so daß die dem Antragsteller ausgesetzten 15 000 RM aus dem Hof hätten herausgewirt-schaftet werden müssen, was sich auch daraus ergebe, daß der Betrag drei Jahre nach dem Tode des Vaters fällig sein sollte Bei der vom Oberlandesgericht festgestellten Belastung des Hofes von 19 000 RM handelt es sich offenbar um eingetragene Schulden, Darüber hinaus sind aber auch die im Zeitpunkt des Erbfalles bestehenden weiteren Verbindlichkeiten, insbesondere das Altenteil der Mutter und die sonstigen Versorgungsverpflichtungen des Anerben zu berücksichtigen, Zwecks Prüfung der Leistungsfähigkeit des Hofes wird an Hand der Größe, der Art und Nutzung des Kulturlandes und der Größe des Viehbestandes zu prüfen sein, welcher Ertrag bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles zu erzielen war« Die nach § 30 Abs 2 REG zu bewirkenden Versorgungsleistungen müssen sich in angemessenen Grenzen halten und dürfen nicht zu einer Verschuldung des Hofes führen. Sie sind nur dann tragbar, wenn der Hof dadurch nicht zu stark belastet wird und Überschüsse abwirfty aus denen in angemessener Zeit die Versorgungsleistungen getilgt werden können (LEHG Celle EHRspr REG § 37 c Nr 38)«, Erst wenn die Leistungsfähigkeit des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles feststeht, wird sich unter Berücksichtigung der damaligen Bedürfnisse des Antragstellers die angemessene Ausstattung ermitteln lassen. 19 Die Annahme des Oberlandesgerichts, die für den Antrag steiler im Testament festgesetzte Abfindung von 15 OOO RM sei als Festlegung einer weiteren Ausstattung aufzufassen, ist nicht zu beans tanden,, Die Ausstattung muß, ihrem Sinn und Zweck entsprechend,, geeignet sein, zur Verbesserung der Existenz des Abkömmlings beizutragen, Ihre Bemessung findet ab cr eine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Hofes Es ommt deshalb cht allein darauf an, ob der Antragstell ? wie das Oberlandesgericht annimmt, in den Jahren 1944 und 1946 mit einem Betrag von 15 000 RM seine Wirtschaft nicht wesentlich hätte verbessern können, insbesondere ob der Antragsteller damals weder Grundstücke noch landwirtschaft liehe Maschinen und Geräte erwerben konnte und auch die Er richtung von Gebäuden im letzten Kriegsjahr so gut wie aus , Unter den damaligen Verhältnissen konnte ein Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Geldbetrag bekam, in der Regel das Geld nicht so anlegen, wie er wünschte und es ihm unter normalen Verhältnissen möglich gewesen wäre. Der Erblasser war jedenfalls grundsätzlich berechtigt, die restliche Ausstattung des Antragstellers geschlossen war in Geld festzusetzen, wobei er neben den Bedürfnissen des Antragstellers auch die Leistungsfähigkeit des Hofes zu be rücksichtigen hatte. Durch die testamentarische Anordnung wurde für.den Antragsteller eine Geldforderung begründet, die im Jahre 1944 und auch im Jahre 1946 durch Zahlung oder Hinterlegung erfüllt werden konnte. Für die Tilgung einer in Geld festgesetzten Ausstattung gelten keine vom allgemeinen Recht abweichenden Vorschriften, so daß vor der Währungsreform grundsätzlich eine Erfüllung durch Zahlung oder Hinterlegung eines Reichsmarkbetrages möglich war (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 17c Dezember 1952 - V BLw 6/52 sowie Urteil des III, Zivilsenats vom 24«. Januar 1952 - III ZR 20 192/50 BGHZ 5? 12 /iß/)., Damit ist jedoch die Frage p ob durch die Überweisung des Abfindungsbetrages im Jahre 1944 oder die Hinterlegung im Jahre 1946 der restliche Ausstattung anspruch des Antragstellers erfüllt werden konnte, noch nicht beantwortet. Diese Frage hängt vielmehr davon ab, wie hoch die Ausstattung des Antragstellers zu bemessen ist. Wenn die Festsetzung der Ausstattung im Testament den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalles entsprach, so war di Anordnung des Erblas für d Beteiligt verbind lieh. Die im Interesse des Anerben getroffene Bestimmung * daß die Abfindung drei Jahre nach dem Tode des Vaters fällig sein sollte, stand einer früheren Zahlung durch den Antrags- gegner cht entgegen 271 Abs 2 BOB so daß der Antrag steiler mit der Ablehnung der im Oktober 1944 überwiesenen 15 000 EM hätte in Verzug kommen können. Ein Annahmeverzug liegt aber nur dann vor, wenn der restliche Ausstattungsan s pruch des Antragstellers einschließlich der bis Oktober 1944 fällig Zinsen den Betrag von 15 000 EM cht überstieg Di Abfindung sollt ch nach Ablauf von sechs Mona om Tode des Erb] ab mit 4 jährlich t werden 9 3 0 daß bis Oktob 94 für rund zwei Jahre Zins aufgelau fen waren. Wenn der restliche Ausstattungsanspruch des Antragstellers 15 000 KM betrug, so stellte die Überweisung dieses Eeträges ohne Zinsen nur eine Teilleistung dar, die der Antrag steiler ablehnen konnte (§ 266 BGB) Die Hinterlegung des Ka pitalbetrages nebst Zinsen im Jahre 1946 würde keine schuld tilgende Wirkung gehabt haben, weil nicht ersichtlich ist, daß der Antragsgegner dem Antragsteller den Kapitalbetrag mit den fälligen Zins vorher angeboten und der Antrag steiler die Annahme verweigert hat. Der Antragsgegner wäre deshalb mangels AnnahmeVerzugs des Antragstellers zur Hin- terlegung nicht berechtigt gewesen (§§ 372, 293 BGB) Aus 21 stattungsbeträge konnten zwar regelmäßig in Teilbeträgen geleistet werden (vgl Vogels aaO REG § 37 Anm 142; Wöhr- mann aaO REG 37 Anm 42) Ei Gesichtspunkt ha m D doch der Erblass durch die Hinausschiebung der Fällig keit der Abfindung bereits Rechnung getragen. Der Antragsgegner wollte demgemäß mit der Überweisung der 15 000 RM im Jahre 1944 nicht etwa einen Teil der Ausstattung« sondern seine restliche Verpflichtung voll erfüllen. Der Antragsteller war deshalb nicht verpflichtet, entgegen der Anordnung des Erblassers die restliche Ausstattung in Teilbeträgen entgegenzunehmen. Wenn der Anspruch des Antragstel lers den Betrag von 15 000 RM überstiegen haben sollte, ren die Voraussetzungen für die Hinterlegung im Jahre 1946 wa erst recht cht gege Nur dann, wenn d dem Antrag steiler noch zustehende Ausstattungsbetrag nebst Zinsen cht Uber die Summe 15 000 RM hinausging, lag ein An nahmeverzug des Antragstellers vor, der den Antragsgegner zur Hinterlegung berechtigt Ob dies der Fall st 9 läßt h nach dem bisherigen Sachverhalt noch nicht abschließend beur teilen. Ein dem Antragsteller etwa noch zustehender Anspruch ist im Verhältnis 1 ? 1 auf Deutsche Mark umgestellt, Harme-liing-Duden (UmstG § 18 Anm 29) halten zwar Ausstattungsversprechen nur dann für Auseinandersetzungsforderungen im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG, wenn dafür eine Hypothek oder Grundschuld bestellt worden ist. Diese Auffassung ist jedoch zu eng. Der Begriff ’’Verbindlichkeiten aus Auseinandersetzungen . o, ,. " ist vielmehr dem Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung entsprechend weit auszulegen, so daß auch Ausstattungsansprüche aus § 30 REG zu den vorgenannten Verbindlichkeiten zu rechnen sind (vgl dazu Lange-Wulff HöfeO 4, Aufl S 615 ff; Lucas BB 1948, 498). 22 Zur Präge der Verwirkung beschränkt sich die Hechtsbeschwerde darauf, den Einwand der Verwirkung aufrechtzue'rhal-ten, Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs verneint, ist jedoch frei von Rechtsirrtum, ■ Das Oberlandesgericht wird nunmehr zunächst ermitteln müssen, welche Ausstattung dem Antragsteller nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalles zustand» Hiervon sind die Vorempfänge, die der Antragsteller aus Anlaß seiner Heirat als Ausstattung erhalten hat, abzuziehen« Alsdann ergibt sich der restliche Ausstattungsanspruch des Antragstellers,, i Die Präge, ob dieser Anspruch getilgt ist oder nicht, ist nach den obigen Ausführungen zu beurteilen. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war, Dr„ Tasche Dr, Hückinghaus Dr, Piepenbrock ■ a 4 ■ ■I ■ • • • •