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BGH

Gericht: BGH

März 1953 zu 3) aufgehoben und die Sache in diesem Umfange wegen sachlicher Unzuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte an das Amtsgericht (Prozeßgericht) in Kappeln verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten de» bisherigen Verfahrens Übertragen wird* Die Antragsgegnerin, eine Tochter des jetzt 81 Jahre alten Antragstellers, ist Eigentumerin einer Katenstelle in G0BHV, die sie im Jahre 1943 von ihrer Schwester erwarb und die bei einem Einheitswert von 4.700 DM 2S64,57 ha umfaßt. Er hat ferner die Zurverfügungstellung einer 'Trockengelegenheit für seine Wäsche begehrt und hierzu ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihm seinen bisherigen Trockenplatz genommen und ihm 3 Pfähle zu dem Trocknen zur Verfügung gestellt, die für diesen Zweck ungeeignet seien, da sie auf dem Steig seines Gartens errichtet seien, so daß man bei ihrer Benutzung die Beete betreten müsse, und sich einer der Pfähle in der Nähe eines Stacheldrahtzaunes befinde. Die Antragsgegner haben um Abweisung der Anträge gebetet und geltend gemacht, der Feuerungsraum sei zur Aufbewahrung des Brennmaterials geeignet und für diesen Zweck früher 20 Jahre lang benutzt worden; wenn er jetzt feucht sein sollte, so beruhe dies darauf, daß der Antragsteller ihn als Hühnerstall verwende. Die Antragsgegner haben im übrigen den Standpunkt vertreten, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf das Beerenobst der Katenstelle nicht zustehe und die ihm gelieferten Hühner und Kartoffeln einwandfrei gewesen seien, so daß er Ersatzlieferungen nicht beanspruchet könne. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten und einer Beweisaufnahme durch Teilentscheidung vom 14« November 1952 die den Feuerungsraum, den Trockenplatz, das Beerenobst, die Hühner und die Beleidigungen betreffenden Anträge des Antragstellers abgewiesen und die Kostenentscheidung der Endentscheidung Vorbehalten. Nachdem das Beschwerdegericht in einer ZwischenVerfügung Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erhoben hatte, weil die Beschwerdesumme nicht erreicht sein dürfte, hat der Antragsteller geltend gemacht, das Amtsgericht habe die Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen, und im übrigen den Standpunkt vertreten, daß der ffert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 100 DM weit übersteige. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM nicht übersteige und die Beschwerde von dem Amtsgericht nicht zugelassen sei, das in seiner Entscheidung lediglich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, damit aber die Beschwerde weder ausdrücklich zugelassen habe noch sie habe zulassen wollen, da die gesetz- Das Beschwerdegericht hat die beiden Hühner in'Übereinstimmung mit dem Antragsteller mit zusam-men 10 DM bewertet und.für die Anbringung einer Steinunterlage im Feuerungsraum 10 DM eingesetzt, da dieser nur klein sei und die Unterlage von dem Eigentümer selbst mit den eih* fachsten Mitteln hergestellt werden könne. Bei dem Alter des Antragstellers hat das Beschwerdegericht seiner Berechnung eine mutmaßliche Bezugsdaüer von drei Jahren zugrunde gelegt, diesen Anspruch daher mit 45 DM bewertet. Insgesamt hat es felso die Beschwer des Antragstellers, auf 75 DM beziffert und darauf hingewiesen, daß die Beschwerdesumme selbst dann nicht erreicht sei, wenn man die Kosten der Steinunterlage im Feuerungsraum noch etwas höher ansetzen wollte. Zur Begründung der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, hilfsweise die Verweisung der Sache an das Prozeßgericht, erstrebt, führt der Antragsteller aus« Däs Beschwerdegericht habe seine Beschwerde zu Unrecht als unzulässig angesehen, denn tatsächlich habe der Beschwerdewert den Betrag von 100 DM überstiegen. Zu deren Kosten kämen die Ausgaben für Zement und Arbeitslöhne, so daß um die von ihm in der Beschwerdeinstanz eingereichte Bescheinigung des Zimmerers nicht herumzukommen sei. Hinsichtlich des Trockenplatzes für die ftasehe habe das Beschwerdegericht die Bedeutung seines Antrages verkannt, der auf Einräumung eines geeigneten derartigen Platzes gerichtet gewesen sei,- da er sich nicht darauf verweisen zu lassen brauche, in seinem Altenteilsgarten eine Leine zu ziehen* Es handle sich also nicht lediglich um die Versetzung des dritten Wäschepfehls, son- Es ist auclj nicht ersichtlich, worauf die Annahme des Beschwerdegerichts beruht, daß es sich nur um eine Kleinigkeit handle und die Arbeit durch desi Eigentümer selbst mit den einfachsten Mitteln durchgeführt werden könne; denn das Beachwerdegericht hat kein« Ortsbesichtigung vorgenommen oder vornehmen lassen und das Anrto r gericht hat sich auf die Bemerkung beschränkt, daß ihm die Parteien und ihre Verhältnisse bekannt seien. Hinsichtlich des Trockenplatzes hat das Beschwerdege-' rieht, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, nur die Abstellung der vermeintlichen Gefahr aus der Lage des dritten Wäschepfahls in Rechnung gestellt und mit 10,- IM bewertete Damit ist es dem Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht geworden, der sich nicht nur gegen die Gefährdung der Wäsche durch einen in der Nähe befindlichen Stecheidrahtzaun gewandt, sondern darüber hinaus geltend gemacht hat, der Trockenplatz sei euch desnalb ungeeignet, .veil bei seiner Benutzung die Beete seines Gartens betreten werden müßten. Dem hat das Beschwerdegericht nicht Rechnung getragen; es ist von den Kosten der Verlegung nur eines Wäschepfahls ausgegangen und hat sich nicht, wie es hätte geschehen müssen, mit der Frage befaßt, wii; die Einräumung eines anderen, geeigneten Trockenplatzes zu bewerten sein würde* Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde ferner gerügt, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Beschwerdewertes den Antrag unberücksichtigt gelassen, der Antragsgegnerin aufzugeben, sich beim Abaoien der Milch jeglicher Beleidigungen zu enthalten. nähme des din Kartoffeln betreffenden Antrages durch die Teil entscheidung vom 14* November 1952 zurückgewiesen worden» Auch hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Entscheidung nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen begehrt hat. der Streit mußte sich bei der Anwendung der Höfe-Ordnung ergeben oder aus Abmachungen der Beteiligten hierüber ( § 18 Abs 1 HöfeO ).Das Amtsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen,, daß Gegenstand des Verfahrens eine Versorgungsstr« tigkeit im Sinne des § 1 Buchst, c LVO sei« Das hat der Antrag steiler .vber selbst nicht behauptet. Sein Altenteil lastet aucl nur auf der Katenstelle der Antragsgegnerin, die 2,64-9 57 ha uni' faßt und einen Einheitswert von 4700,- DU hatte. Da hiernach der zuletzt festgesetzte Einheitswert unter 10.000,- DM liegt, eine Eintragung als Ehegattenhof auch nicht auf Grund des § 1 Jbe 3 HÖfeO vorgenommen worden ist, unterliegt auch der jetzige einheitliche Betrieb nicht dem Höferecht. Sie ist auch nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht gegeben, da es sich hier nach dem oben Gesagten nicht um einen Pall des § 1 Nr 5 LVG handelt, nach dem dieses Gesetz in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht ein * schließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbeng'itern gilt. Die danach gegebene sachliche Unzuständigkeit war, wie oben schon gesagt, auch noch in der Hechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen und schloß eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, wie sie der Antragsteller in erster Linie begehrt hat, aus. Nach dem zuvor Gesagten war das Verfahren nicht auf Grund von Vorschriften bei den Vorinstanzen anhängig, die auf Grund des neuen Gesetzes aufgehoben worden sind. Diesen Antrag hat der Antragsteller " hier, wenn auch nur hilfsweise, d.h. für den Pall, daß seinem Die Sache war an das Prozeßgericht erster Instanz, also an das Amtsgericht ( Prozeßgericht ) in Kappeln, zu verweisen, da ein sachlich zuständiges Gericht in dieser Sache bisher nicht entschieden hat und den Parteien durch die Verweisung keine Instanz verloren gehen darf.Zugleich waren die bisher in dieser Sache ergangenen Entscheidungen, also der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-, gerichts in Schleswig vom 27- Januar 1953 und die Teilentscheidung des Amtsgerichts in Kappeln vom 14- November 1952 aufzuheben, letztere jedoch nur zu Nr 2 und insoweit auch hinsichtlich des Antrages auf Duldung der Zwangsvollstrekkung in das eingebrachte Gut ( wozu für das weitere Verfahren das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des BGH vom H. der Beschluß des Amtsgerichts in Kappeln vom 13« März 1953 zu Nr 3 aufgehoben werden, da durch ihn über die Kosten auch inso^ weit entschieden worden ist, als das Verfahren noch anhängig und eine Entscheidung in der Sache selbst daher, bisher nicht ergangen ist- Da der Ausgang des Verfahrens sich noch nicht tibersehen läßt, war die Entscheidung Uber die bisher entstandenen Kosten dem Amtsgericht vorzubehalten■>

Zitierte Normen: § 24 KostO § 42 LVO § 18 HoefeO
KostenBeschwerdegerichtSache

Volltext der Entscheidung

V BI.W 22/52
2369 ICO
Z
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Altenteilers und Rentners August M in CrMMBi hei
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
1o die Ehefrau Christine W ge
.2, deren Ehemann, den Landwirt Johannes W
beide in
 bei S'
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 wegen Altenteilsforderungen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bun dearichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Frintrop und Ditges
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 27. Januar 1953 und des Amtsgerichts in Kappeln vom 14. November 1952 zu 2) und vom 13. März 1953 zu 3) aufgehoben und die Sache in diesem Umfange wegen sachlicher Unzuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte an das Amtsgericht (Prozeßgericht) in Kappeln verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten de» bisherigen Verfahrens Übertragen wird*
Die Antragsgegnerin, eine Tochter des jetzt 81 Jahre alten Antragstellers, ist Eigentumerin einer Katenstelle in G0BHV, die sie im Jahre 1943 von ihrer Schwester erwarb und die bei einem Einheitswert von 4.700 DM 2S64,57 ha umfaßt. Im Jahre 1946 heiratete die Antragsgegnerin, die mit ihrem Vater auf der Katenstelle gewohnt hatte, den Antragsgegner, der Eigentümer einer unmittelbar benachbarten, etwa gleich grossen Katenstelle ist. Der Antragsteller wohnte nach der EheSchliessung der Antragsgegnerin auf der Katenstelle seines Schwiegersohnes. Als er im Jahre 1948 die Antragsgegnerin auf Gewährung eines Altenteiles in Anspruch nahm, kam es zu einem Vergleich, durch den ihm als Wohnung zwei Zimmer nebst Küche, Feuerungsraum und 150 qm Gartenland in dem Katenhaus seiner Tochter eingeräumt wurden. Neben sonstigen Leistungen wurde vereinbart, daß die Antragsgegnerin ihrem Vater jährlich 4 Ztr Esskartoffeln, 2 schlachtreife junge Hühner und die Hälfte des Obstes ihrer Katenstelle zu gewähren habe. Der Antragsteller zog am 1. Juni 1951 in die ihm nach diesem Vergleich zustehende Altenteilswohnung, Dort führte ihm die ledige Alma K4HBHI den Haushalt. Der Antragsteller hatte sein Feuerungsmaterial zunächst auf der Tenne dieser Katenstelle untergebracht. in einem Vorprozeß wurde er zur Räumung der Tenne Zug um Zug gegen Überlassung eines ordnungsmäßig instandgesetzten Feuerungsraumes im Feuerungsschuppen neben dem Wirtschaftsgebäude verurteilt, Die Antragsgegnerin stellte daraufhin dem Antragsteller denselben Flatz im Schuppen zur Verfügung, den er früher mit ihr zusammen zur Unterbringung der Feuerung benutzt hatte. Dort hält der Antragsteller jetzt seine Hühner.
In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Gewährung eines ordnungsmäßigen Feuerungsplatzes verlangt mit der Begründung, daß der Fuß-
 
boden des ihm zugewiesenen^Raumes feucht sei. Er hat ferner die Zurverfügungstellung einer 'Trockengelegenheit für seine Wäsche begehrt und hierzu ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihm seinen bisherigen Trockenplatz genommen und ihm 3 Pfähle zu dem Trocknen zur Verfügung gestellt, die für diesen Zweck ungeeignet seien, da sie auf dem Steig seines Gartens errichtet seien, so daß man bei ihrer Benutzung die Beete betreten müsse, und sich einer der Pfähle in der Nähe eines Stacheldrahtzaunes befinde. Der Antragsteller hat ferner die ihm zuletzt* gelieferten Hühner als nicht einwandfrei beanstandet und die Lieferung zweier anderer Hühner verlangt Außerdem hat er die Hälfte des auf der Katenstelle wachsenden Beerenobstes für sich in Anspruch genommen und die Güte der ihm gelieferten Kartoffeln bemängelt, die er durch andere, bessere ersetzt wissen will. Endlich hat er beantragt, der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, sich beim Abholen der Milch jeglicher Beleidigungen und Schimpfereien zu enthalten Den Antragsgegner hat.der Antragsteller auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau in Anspruch genommen.
Die Antragsgegner haben um Abweisung der Anträge gebetet und geltend gemacht, der Feuerungsraum sei zur Aufbewahrung des Brennmaterials geeignet und für diesen Zweck früher 20 Jahre lang benutzt worden; wenn er jetzt feucht sein sollte, so beruhe dies darauf, daß der Antragsteller ihn als Hühnerstall verwende. Sie halten auch die 3 zu dem Trocknen der Wäsch« errichteten Pfähle zu diesem Zweck für geeignet, da sie 2 m von dem Stacheldraht entfernt seien, so daß die Wäsche durch diesen nicht gefährdet werden könne. Die Antragsgegner haben im übrigen den Standpunkt vertreten, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf das Beerenobst der Katenstelle nicht zustehe und die ihm gelieferten Hühner und Kartoffeln einwandfrei gewesen seien, so daß er Ersatzlieferungen nicht beanspruchet könne.

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Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten und einer Beweisaufnahme durch Teilentscheidung vom 14« November 1952 die den Feuerungsraum, den Trockenplatz, das Beerenobst, die Hühner und die Beleidigungen betreffenden Anträge des Antragstellers abgewiesen und die Kostenentscheidung der Endentscheidung Vorbehalten. V/egen der Kartoffeln hat es noch eine weitere Beweisaufnahme angeordnet. Es hat sodann . durch Beschluss vom 13. März 1953 zur Lieferung von 20 Pfund sortierter Kartoffeln verurteilt und den Anspruch wegen der Kartoffeln im übrigen zurückgewiesen. Sämtliche Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Antragsteller auferlegt»
Die Teilentscheidung hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen; gegen die Schlussentscheidung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Nachdem das Beschwerdegericht in einer ZwischenVerfügung Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erhoben hatte, weil die Beschwerdesumme nicht erreicht sein dürfte, hat der Antragsteller geltend gemacht, das Amtsgericht habe die Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen, und im übrigen den Standpunkt vertreten, daß der ffert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 100 DM weit übersteige. Unter Berufung auf eine von ihm überreichte Bescheinigung eines Zimmerers hat er behauptet, daß allein die Trockenlegung des Feuerungsplatzes mindestens 100 DM erfordere. Er hat ferner den von ihm beanspruchten Trockenplatz mit 30 DM, das Beerenobst mit 33 DM und die beiden Hühner mit 3© 5 DM bewertet.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM nicht übersteige und die Beschwerde von dem Amtsgericht nicht zugelassen sei, das in seiner Entscheidung lediglich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, damit aber die Beschwerde weder ausdrücklich zugelassen habe noch sie habe zulassen wollen, da die gesetz-
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lichen Voraussetzungen für eine Zulassung überhaupt nicht gegeben gewesen seien. Das Beschwerdegericht hat die beiden Hühner in'Übereinstimmung mit dem Antragsteller mit zusam-men 10 DM bewertet und.für die Anbringung einer Steinunterlage im Feuerungsraum 10 DM eingesetzt, da dieser nur klein sei und die Unterlage von dem Eigentümer selbst mit den eih* fachsten Mitteln hergestellt werden könne. Für die Abstellung der vermeintlichen Gefahr aus der Lage des dritten Wäschepfahls hat das Beschwerdegericht ebenfalls 10 M in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Beerenobstes ist das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Angabe des Antragstellers von einer Menge von 50 Pfund ausgegangen.
Es hat einen Preis von 0,30 DM pro Pfund angenommen und ist so zu einem Betrage von 15 BM jährlich gekommen. Bei dem Alter des Antragstellers hat das Beschwerdegericht seiner Berechnung eine mutmaßliche Bezugsdaüer von drei Jahren zugrunde gelegt, diesen Anspruch daher mit 45 DM bewertet. Insgesamt hat es felso die Beschwer des Antragstellers, auf 75 DM beziffert und darauf hingewiesen, daß die Beschwerdesumme selbst dann nicht erreicht sei, wenn man die Kosten der Steinunterlage im Feuerungsraum noch etwas höher ansetzen wollte.
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Zur Begründung der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, hilfsweise die Verweisung der Sache an das Prozeßgericht, erstrebt, führt der Antragsteller aus« Däs Beschwerdegericht habe seine Beschwerde zu Unrecht als unzulässig angesehen, denn tatsächlich habe der Beschwerdewert den Betrag von 100 DM überstiegen. Die ordnungsmäßige Herrichtüng des 3?euerungsraumes erfordere mindestens 200 Steine. Zu deren Kosten kämen die Ausgaben für Zement und Arbeitslöhne, so daß um die von ihm in der Beschwerdeinstanz eingereichte Bescheinigung des Zimmerers
 nicht herumzukommen sei. Hinsichtlich des Trockenplatzes für die ftasehe habe das Beschwerdegericht die Bedeutung seines Antrages verkannt, der auf Einräumung eines geeigneten derartigen Platzes gerichtet gewesen sei,- da er sich nicht darauf verweisen zu lassen brauche, in seinem Altenteilsgarten eine Leine zu ziehen* Es handle sich also nicht lediglich um die Versetzung des dritten Wäschepfehls, son-
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dern um die Gewährung eines festen Trockenplatzes außerhalb des Altenteilergartens, die mit mehr als 10 M bewertet werden müsse, Ferner müßten für das Beerenobst insgesamt mehr '* als 45 DM eingesetzt werden. Schließlich habe das Beschwerde-gericht auch seinen Antrag, sich jeglicher Beleidigungen zu enthalten, nicht bewertet. Für die Bewertung dieses Anspruchs sei § 24 KostO maßgebend.
Die Antragsgegner haben im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
Der auf Grund von § 2 Abs 3 LVR zulässigen Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
Sie wirft dem Beschwerdegericht vor, den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt und das Vorbringen des Antragstellers zu dem Teil nicht berücksichtigt und zu dem Teil nicht richtig aufgefaßt zu haben. Die Rechtsbeschwerde rügt damit Gesetzesverletzungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Das ist mit Recht geschehen.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß eine Trockenlegung des Bodens des Feuerungsplatzes durch eine Steinunterlage erforderlich sei. Es hat die Kosten dieser In-,
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Standsetzung auf 10,- DM beziffert und die Möglichkeit einge-' räumt, daß sie sich vielleicht auch auf einen etwas höheren Betrag belaufen könnten. Dabei hat es sich nicht mit der
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durch eine Bescheinigung belegten Behauptung des Antragstellers auseinandergesetzt, daß die ordnungsmäßige Herrichtung
 dieses Raumes allein mindestens 100,- DM erfordere. Es ist auclj nicht ersichtlich, worauf die Annahme des Beschwerdegerichts beruht, daß es sich nur um eine Kleinigkeit handle und die Arbeit durch desi Eigentümer selbst mit den einfachsten Mitteln durchgeführt werden könne; denn das Beachwerdegericht hat kein« Ortsbesichtigung vorgenommen oder vornehmen lassen und das Anrto r gericht hat sich auf die Bemerkung beschränkt, daß ihm die Parteien und ihre Verhältnisse bekannt seien. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Kosten der Instandsetzung des Feuerungsraums seien mit 10,- DM oder doch keinem wesentlich.höheren.Be trage zu veranschlagen, entbehrt danach der nötigen tatsächlichen Unterlage*
Hinsichtlich des Trockenplatzes hat das Beschwerdege-' rieht, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, nur die Abstellung der vermeintlichen Gefahr aus der Lage des dritten Wäschepfahls in Rechnung gestellt und mit 10,- IM bewertete Damit ist es dem Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht geworden, der sich nicht nur gegen die Gefährdung der Wäsche durch einen in der Nähe befindlichen Stecheidrahtzaun gewandt, sondern darüber hinaus geltend gemacht hat, der Trockenplatz sei euch desnalb ungeeignet, .veil bei seiner Benutzung die Beete seines Gartens betreten werden müßten. Dem hat das Beschwerdegericht nicht Rechnung getragen; es ist von den Kosten der Verlegung nur eines Wäschepfahls ausgegangen und hat sich nicht, wie es hätte geschehen müssen, mit der Frage befaßt, wii; die Einräumung eines anderen, geeigneten Trockenplatzes zu bewerten sein würde*
Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde ferner gerügt, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Beschwerdewertes den Antrag unberücksichtigt gelassen, der Antragsgegnerin aufzugeben, sich beim Abaoien der Milch jeglicher Beleidigungen zu enthalten. Dieser Antrag ist nach der Sitzungsniederschrift •' in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 14* November 1952 ge stellt worden und ist ebenso wie alle übrigen Anträge mit Aus-
 
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nähme des din Kartoffeln betreffenden Antrages durch die Teil entscheidung vom 14* November 1952 zurückgewiesen worden» Auch hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Entscheidung nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen begehrt hat. Das Beschwerdegericht hätte daher auch diesen Antrag bei der Prüfung des Beschwerde-wertes berücksichtigen müssen. Das ist aber nicht geschehen«
Hätte das Oberlandesgericht au& diesen Antrag bewertet, so hätte es die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bejahen müssen. Sein Wert war gemäß § 42 LVO nach § 24 Abs 2 und 3 KostO zu bestimmen und konnte infolgedessen nicht unter 200,- DM ange-- nommen werden. Allein dadurch, daß auch der Beleidigungsantrag Gegenstand der sofortigen Beschwerde war, war die Beschwerdesumme von 100,- DM auf jeden Fall erreicht, sodaß es garnicht darauf ankam, wie die Übrigen Anträge im einzelnen zu bewerten waren. Das Beschwerdegericht hätte die sofortige Beschwerde daher nicht deshalb als unzulässig verwerfen dürfen, weil die Beschwerdesumme nicht erreicht sei.
Wenn die Hechtsbeschwerde danach auch begründet ist, so konnte doch ihrem Hauptantrage, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer v
Verhandlung und Entscheidung zuräckzuverweisen, nicht entspro-
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chen werden. Eine Zurückverweisung wäre nur in Frage gekommen, 1 wenn die Landwirtschaftegerichte in dem vorliegenden Streit zur^ Entscheidung sachlich zuständig wären. Das ist aber nicht der Fall.	•	’/
Der Antragsteller macht Ansprüche auf Grund des ihm im Vergleichswege eingeräumten und für ihn im Grundbuch eingetragenen Altenteils geltend. Es handelt sich danach um eine Versorgungsstreitigkeit . Für derartige Ansprüche waren nach dem bis zu dem 30. September 1953 geltenden Recht gemäß den §§ 1 Buchst, c, 3 Abs 1 LVO die Landwirtschaftsgerichte ausschließlich zuständig. Nach $ 1 Buchst, c LVO mußte es sich aber bei den Ver-sorgungsstr^itigkeiten um eine Angelegenheit der Höfeordnung
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handeln9 d h. der Streit mußte sich bei der Anwendung der Höfe-Ordnung ergeben oder aus Abmachungen der Beteiligten hierüber ( § 18 Abs 1 HöfeO ). Das Amtsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen,, daß Gegenstand des Verfahrens eine Versorgungsstr« tigkeit im Sinne des § 1 Buchst, c LVO sei« Das hat der Antrag steiler .vber selbst nicht behauptet. Sein Altenteil lastet aucl nur auf der Katenstelle der Antragsgegnerin, die 2,64-9 57 ha uni' faßt und einen Einheitswert von 4700,- DU hatte. Schon der geringe Umfang des Anwesens und die Höhe des Einheitswertes deuteten darauf hin, daß die erhobenen Ansprüche nicht auf dem Höferecht beruhen. Das Amtsgericht hätte daher die Frage seine] sachlichen Zuständigkeit aufwerfen müssen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts* wegen zu prüfen ist. ( Beschluß des er kennenden Senats vom 27« Januar 1953, V BLw 106/52 = RechtdLani 1953, 109 ). Das hätte zur Verneinung der sachlichen Zuständig keit führen müssen. Da der Einheitswert des Anwesens der Antrags* gegnerin weit unter 10.000,- IM liegt und ein Hofvermerk im Grundbuch nicht eingetragen ist, kann die Besitzung kein Hof i Sinne der Höfeordnung und die vergleichsweise Bestellung des Altenteils keine Abmachung im Sinne des § 18 Abs 1 HöfeO sein. Ats .das Altenteil im Jahre 1949 bewilligt wurde, war die Antragsgeg-nerin allerdings schon mit dem Antragsgegner verheiratet, der eine Katenstalle von etwa gleicher Größe besitzt. Beide Anwesez werden nunmehr einheitlich von der Hofstelle des Ehemanns aus bewirtschaftet. Diese einheitliche Bewirtschaftung ist nach dei Erklärung der Antragsgegner auch für die Dauer gedacht. Danach könnte ein Ehegattenhof entstanden sein. Das ist indessen nicht der Fall. Hach der Zusammenfassung der beiden früher selbständigen-Betriebe zu einer wirtschaftlichen Einheit ist der Ein-heitswert im März 1950 mit Wirkung vom 1. Januar 1948 auf 8900 DM neu festgestellt worden. Die Ansicht der Hechtsbeschwerde, hierbei seien bauliche Veränderungen in den Jahren 1946 und 1947, die in einer Vergrößerung und Aufstockung der Scheune, einem Umbau der Ställe und der Errichtung eines neuen Hahner-stalls bestanden hätten, nicht berücksichtigt worden, ist irrig Die Festsetzung des neuen Einheitswertes ist nämlich erst im
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März 1950, also lange nach der Ausführung dieser baulichen Veränderungen, und für den Stichtag des 1. Januar 194-8 vorgenommen y;orden* Bei ihr müssen daher die vor diesem Stichtage liegenden baulichen Veränderungen berücksichtigt sein. Nach der Behauptung des Antragstellers soll allerdings im Jahre 1949 ferner der Hühner stall. in eine Waschküche umgebaut und ein neuer Hühnerstall errichtet worden sein. Dadurch ist aber offenbar keine so erhebliche Erhöhung des Einheitswertes herbeigeführt worden, daß ein. Einheitswert von mehr als 10.000,- DM erreicht worden ist. Das ergibt sich einmal aus der Geringfttgigkeijt'r* $ der angeblich im
 Jahre 1949 vorgenommenen baulichen Änderungen, ferner aber auch
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daraus, daß diese bei der Neufestsetzung des Einheitswertes im Jahre 1950 für den Stichtag des 1. Januar 1948 nicht im Wege einer Neufeststellung (nach § 22 des (Reichs-) Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 ^®GB1 I, 10357) für den 1. Januar 1950 (nach § 22 Abs 2 aaO) Berücksichtigung gefunden haben. Da hiernach der zuletzt festgesetzte Einheitswert unter 10.000,- DM liegt, eine Eintragung als Ehegattenhof auch nicht auf Grund des § 1 Jbe 3 HÖfeO vorgenommen worden ist, unterliegt auch der jetzige einheitliche Betrieb nicht dem Höferecht. Eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst, c IVO liegt danach nicht vor.
Die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte konnte auoh nicht auf § 1 Buchst, f IVO beruhen, der Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen im Sinne des § 1 Abs 2 bis 4 RPO betraf. Wenn auch der Begriff , des Landpachtvertrages nach den letztgenannten Vorschriften weit umfassender war, als es nunmehr nach § 1 Abs 2 LPG der Pall ist, so kann doch der Altenteilsvertrag nicht als ein Vertrag angesehen werden, der im wesentlichen die Überlassung eines Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung zu dem Gegenstand hat, da dem Antragsteller lediglich 130 qm Gartenland zur Nutzung überlassen sind und die sonstigen an ihn zu bewirkenden Leistungen für die Deckung seines Lebensbedarfs weitaus bedeutsamer sind.
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Das Amtsgericht ist danach zu Unrecht von seiner sachlichen Zuständigkeit ausgegangen. Sie ist auch nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht gegeben, da es sich hier nach dem oben Gesagten nicht um einen Pall des § 1 Nr 5 LVG handelt, nach dem dieses Gesetz in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht ein * schließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbeng'itern gilt. Die danach gegebene sachliche Unzuständigkeit war, wie oben schon gesagt, auch noch in der Hechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen und schloß eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, wie sie der Antragsteller in erster Linie begehrt hat, aus. Dagegen war seinem Hilfsantrage auf Verweisung der Sache an das Prozeßgerichl zu entsprechen.
Es kann zweifelhaft sein, ob das gegenwärtige Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaf tssachen oder nach den bisher geltenden Vorschriften durch zuführen ist. Nach § 56 LVG finden diese auf solche bei dem Inkrafttreten des neuen Hechts anhängigen Sachen Anwendung, die j - ,iie hier - nicht unter § 1 IRTG fallen und auf Grund der ausser Kraft getretenen Vorschriften bei Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern anhängig waren. Nach dem zuvor Gesagten war das Verfahren nicht auf Grund von Vorschriften bei den Vorinstanzen anhängig, die auf Grund des neuen Gesetzes aufgehoben worden sind. Es ließe sich daher die Auffassung vertreten, dal das Verfahren auf Grund des neuen Hechts fortzuftthren sei.
Diese Frage konnte indessen auf sich beruhen; denn dem Hilfsan-trag auf Verweisung an das Prozeßgericht war in dem einen v.ie in dem anderen Falle stattzugeben. Nach § 12 LVG hat das Gericht, wenn es sich für unzuständig hält, die Sache an das zuständige Gericht abzugeben. Eines Antrages bedarf es hierzu nicht, vielmehr genügt die Anhörung der Beteiligten. Der Antragsteller hat selbst hilfsweise die Verweisung an das Prozessgericht beantragt. Von diesem Anträge ist den Antragsgegnern I Kenntnis gegeben worden, ohne daß Sie sich hierzu geäussert heben, wie sie sich überhaupt in dem Hechtsbeschwerdeve]
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von der Beantwortung an sie gerichteter Anfragen abgesehen -einer Stellungnahme enthalten heben. Die Voraussetzungen des § 12 LVG für eine Verweisung an das Prozeßgericht sind danach gegeben. Will man hingegen die Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen Platz greifen lassen, so steht * der Verweisung der Sache an das Prozeßgericht auch nichts entgegen. Es ist zwar anfänglich streitig gewesen, ob eine Verweisung vom Prozeßgericht an das Landwirtschaftsgericht und umgekehrt zulässig sei. -Uiese Präge ist jedoch späterhin all- ' gemein bejaht worden (BGH vom 15- Mai 1953, V ZR 111/52, HechtdLandw 1953, 225 = MIR 19539 544$ Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen, § 3 Anm 6 und die dort angeführte Literatur). Die Verweisung konnte allerdings nach dem bisherigen Recht nur auf Antrag des Klägers oder An-, tragstellers erfolgen. Diesen Antrag hat der Antragsteller " hier, wenn auch nur hilfsweise, d.h. für den Pall, daß seinem
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Hauptantrage nicht entsprochen werden könne, gestellt. Die Voraussetzungen für eine Verweisung waren danach auf jeden
 Pall gegeben. Dem Verweieungsantrage war daher zu entsprechen.
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Die Sache war an das Prozeßgericht erster Instanz, also an das Amtsgericht ( Prozeßgericht ) in Kappeln, zu verweisen, da ein sachlich zuständiges Gericht in dieser Sache bisher nicht entschieden hat und den Parteien durch die Verweisung keine Instanz verloren gehen darf. Zugleich
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waren die bisher in dieser Sache ergangenen Entscheidungen, also der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-, gerichts in Schleswig vom 27- Januar 1953 und die Teilentscheidung des Amtsgerichts in Kappeln vom 14- November 1952 aufzuheben, letztere jedoch nur zu Nr 2 und insoweit auch hinsichtlich des Antrages auf Duldung der Zwangsvollstrekkung in das eingebrachte Gut ( wozu für das weitere Verfahren das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des BGH vom H. Juli 1953, V ZR 97/52, NJW 1953, 1342 -MDR 1953, 605 zu beachten sein wird ). Darüber hinaus mußte

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der Beschluß des Amtsgerichts in Kappeln vom 13« März 1953 zu Nr 3 aufgehoben werden, da durch ihn über die Kosten auch inso^ weit entschieden worden ist, als das Verfahren noch anhängig und eine Entscheidung in der Sache selbst daher, bisher nicht ergangen ist- Da der Ausgang des Verfahrens sich noch nicht tibersehen läßt, war die Entscheidung Uber die bisher entstandenen Kosten dem Amtsgericht vorzubehalten■>
Dr. Tasche	Dr.	Hiickinghaus Dr. Et^tpenbrock
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