Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung, hat der V. gehörige Grundbesitz hat (nach dem Stichtag des Io Januar 1935) einen Einheitswert von 12 600 RM =-- DM, der Schätzungswert des zu dem Nachlaß der Mutter gehörigen ist mit 187?42 DM angegeben. Sie sind daher kraft Gesetzes beerbt worden, so daß an der Miterbengemeinschaft beteiligt sind: am Nachlaß des Johann Heinrich V0KD* der Antragsteller sowie die Antragsgegner zu 1) und 2) mit je 19/64, der Antragsgegner zu 3) mit 4/64 und di? für die Antragsgegner wie folgt festgesetzt; für die Antragsgegner zu 1) und 2) auf je 3 800 DM, für den Antragsgegner zu 3) auf 800 DM und für die Antragsgegnerin zu 4) auf 600 DM« Die Beträge sind jährlich mit je 1 500 DM, beginnend mit dem 1« November 1952, abzutragen und bis zur Zahlung mit 4 su verzinsen« Dem Antragsgegner zu 2) ist außerdem bis zur Volljährigkeit das unentgeltliche Wohnrecht an einem Wohnraum der zur Besitzung gehörenden Gebäude eingeräumt worden« Das Beschwerdegericht geht davon aus, die in Präge stehende Besitzung biete für einen selbstwirtschaftenden Landwirt eine ausreichende Lebensgrundlage« Sie sei zwar nur rd« n Morgen groß, nach der Güte des Bodens und den klimatischen Verhältnissen eigne sie sich aber besonders gut zu Obstund Gemüsebau. Der Antragsteller sei wirtschaftsfähig für den hier in Frage stehenden Betrieb« Da sich aus seiner Per-sönlichkeit auch sonst keine Gründe gegen ihn ergäben, genieße er bei der Zuweisung, zu deren Vornahme das Gericht verpflichtet sei, vor seiner Schwester, der Antragsgegnerin zu 1), als Bruder den Vorzug, ebenso aber auch als ältester Sohn vor seinem jüngeren Bruder, dem Antragsgegner zu 2) der Besitzung an mehrere der Miterben in Teilen nicht zulässig; im übrigen müsse die von den Anfcragsgegnem auf Grund eines Sachverständigengutachtens beantragte Zerschlagung des Besitzes in zwei Teile schon deshalb abgelehnt werden, weil die zu dem Besitztum gehörige Fläche zu klein, auch keiner der Beteiligten in der Lage sei, die Kosten der dazu erforderlichen baulichen Veränderungen aus der verkleinerten Wirxschaftsfläche herauszuwirtschaften. Bei Berechnung der Abfindungen hat das Beschwerdegericht dem reinen Einheitswert für die Grundstücke vcn 5 604 DM einen Wert von 12 000 DM für die Gebäude hinzugeschlagen und unter Berücksichtigung des Wertes des zu dem Nachlaß der Mutter gehörigen Waldanteils einen Wert von insgesamt 18 000 DM zugrundegelegt. Da der Antragsteller diese Beträge wegen der herrschenden Kreditnot nicht auf einmal aufbringen könne, hat das Beschwerdegericht einen jährlichen Abtrag von 1 500 DM und eine Verzinsung mit 4 angeordnet. Für den Antragsgegner zu 2) als Minderjährigen hat das Beschwerdegericht auf Grund von § 12 Abs 7 HöfeO ein unentgeltliches Wohnrecht bis zur Volljährigkeit zuerkannt. Nr 84 ist nicht erforderlich, daß die Besitzung sich als Grundlage für eine bäuerliche Existenz eignet wie das Beschwerdegericht annimmt. Personen umfassenden Erbenkreisen gehört, hindeit nicht die Zuweisung der gesamten Besitzung an einen der Miterben (Besohl des erkennenden Senats vom 19« Februar 1952, V BLw 78/51; RechtdLandw 1952, 154) o Bejaht der Tatrichter die Wirtschaftsfähigkeit und wendet er dabei den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit richtig an, so ist seine Würdigung grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Die weitere, von der Rechtsbeschwerde als unrichtig angegriffene Würdigung des Beschwerdegerichts, daß die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Besitzung durch die zweite Ehe der Mutter InfflP mit dem Antragsgegner zu 3) geschmälert worden seien, liegt auch auf tatrichterlichem, der. Schließlich ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde unbegründet, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht den reinen Einheitswert des Landes seiner Wertberechnung zugrundegelegt, der Wirtschaftswert übersteige den Einheitswert ganz erheblich. Wenn es mit dieser erheblichen Erhöhung des Einheitswertes auch den Wert des zu dem Nachlaß der Mutter gehörigen Waldanteils als hinreichend berücksichtigt angesehen hat, sc ist diese Bemessung ebenfalls der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich.
039 V_BLw 22/52 B e s. In der Landwirtschaftssache 1• der Ehefrau Sibylla Im L^0 Nr 0, geb. W( m 2o des minderjährigen Schülers Ludwig \700, gesetzlich vor-treten durch den Vormund Landwirt Jakob Beflp in Bo0j0k 3. des Landwirts Josef Sc in Im L< Nr I 4- der minderjährigen Schülerin Anna-:Maria Sch00, gesetzlich vertreten durch ihren Vater* den Landwirt Josef Sch00, Antragsgegner zu 3), Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Br. in gegen den Landwirt Heinrich genannt Heinz W00 in Im L0Nr0 (000 Mü®0); 2, Zt. in Bo bo Fräulein Be00. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23* September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Hesemann beschlossene Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in Köln vom 5* Dezember 1951 werden zurückgewiesen« 7* Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und auch die dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten, und zwar die Antragsgegner zu 1) und 2) zu je 19/45, der Antragsgegner zu 3) zu 4/45 und die Antragsgegnerin zu 4) zu 3/45* Gründe s Io ' Die Verfahrensbeteiligten sind kraft Erbengemeinschaft Miteigentümer des im Grundbuch von Bd 75 Bl 2864 und der Bruchteilshälfte des.im Grundbuch von BoflBM~ BM»Bd 94 Bl 3459 eingetragenen Grundbesitzes. Der Grundbesitz hat insgesamt eine Größe von 2,86 hä. Die Gebäude der Hofstelle (ein außer Betrieb befindliches Mühlengebäude sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude) nehmen eine Fläche von rd. 7 ar ein. Die übrigen Grundstücke werden im wesentlichen als Acker und Gartenland (Obst- und Gemüsebau) genutzt. Nur zwei Flächen sind Holzungen, eine davon ist das im Grundbuch Bd 94 Bl 3439 eingetragene Grundstück, auf dessen Miteigentumshälfte 24,99 a: entfallen. Diese Miteigentumshälfte gehörte der Mutter des Antragstellers und der Äntragsgegner zu 1) und 2) (Marie Gertrud geb« Be^^), während der übrige Grundbesitz mit der Hofstelle im Eigentum ihres Vaters Johann Heinrich stand. Der Vater ist am 7. Januar 1938 und die Mutter am 19.. September 1943 verstorben. Sie hatte sich am 22. August 1939 mit dem Antragsgegner zu 3) wieder verheiratet; ? c aus. der Ehe ist die im Jahre 1939 geborene Antragsgegnerin zu 4) hervorgegangen« Der Antragsteller ist am 0. 00 1923 geboren^ er hat sich am 24. August 1946 verheiratet und hat zwei Kinder« Die Antragsgegnerin zu 1) ist am 17« Juli 1925 geboren und hat sich (während des gegenwärtigen . Verfahrens) am 2. Mai. 1950 verheiratet« Der Antragsgegner zu 2) ist im Jahre 1934 geboren« Der zu dem Nachlaß des Johann Heinrich \H000. gehörige Grundbesitz hat (nach dem Stichtag des Io Januar 1935) einen Einheitswert von 12 600 RM =-- DM, der Schätzungswert des zu dem Nachlaß der Mutter gehörigen ist mit 187?42 DM angegeben. Die Eheleute Johann Wflpund Marie Gertrud geb. Be^^^ haben eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen. Sie sind daher kraft Gesetzes beerbt worden, so daß an der Miterbengemeinschaft beteiligt sind: am Nachlaß des Johann Heinrich V0KD* der Antragsteller sowie die Antragsgegner zu 1) und 2) mit je 19/64, der Antragsgegner zu 3) mit 4/64 und di? Antragsgegnerin zu 4) mit 3/64 und am Nachlaß der Mutter der Anxl^s teil er sowie die Anxragsg egner zu 1), 2) und 4) mit je 3/16 und der Antragsgegner zu 3) mit 4/16« Da die Beteiligten sich über die Auseinandersetzung der Nachlässe nicht haben einigen können, hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) eingeleitet mit dem Antrag, ihm die der Erbengemeinschaft gehörende landwirtschaftliche Besitzung auf Grund von Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 zu Eigentum zu übertragen und dabei die Abfindungen für die Antragsgegner festzusetzen«, Das Amtsgericht hat entsprechend dem Antrag der A.ntragsgeg-ner diesen Antrag zurückgewiesen«, Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den gesamten Grundbesitz dem Antragsteller zugewiesen und die Abfindungen I ~ 4 - für die Antragsgegner wie folgt festgesetzt; für die Antragsgegner zu 1) und 2) auf je 3 800 DM, für den Antragsgegner zu 3) auf 800 DM und für die Antragsgegnerin zu 4) auf 600 DM« Die Beträge sind jährlich mit je 1 500 DM, beginnend mit dem 1« November 1952, abzutragen und bis zur Zahlung mit 4 su verzinsen« Dem Antragsgegner zu 2) ist außerdem bis zur Volljährigkeit das unentgeltliche Wohnrecht an einem Wohnraum der zur Besitzung gehörenden Gebäude eingeräumt worden« Mit der Hechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegner eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts« Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II« Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben« Das Beschwerdegericht geht davon aus, die in Präge stehende Besitzung biete für einen selbstwirtschaftenden Landwirt eine ausreichende Lebensgrundlage« Sie sei zwar nur rd« n Morgen groß, nach der Güte des Bodens und den klimatischen Verhältnissen eigne sie sich aber besonders gut zu Obstund Gemüsebau. Der Antragsteller sei wirtschaftsfähig für den hier in Frage stehenden Betrieb« Da sich aus seiner Per-sönlichkeit auch sonst keine Gründe gegen ihn ergäben, genieße er bei der Zuweisung, zu deren Vornahme das Gericht verpflichtet sei, vor seiner Schwester, der Antragsgegnerin zu 1), als Bruder den Vorzug, ebenso aber auch als ältester Sohn vor seinem jüngeren Bruder, dem Antragsgegner zu 2) (§ 6 Abs 1 u 2 HöfeO)« Bei der Zuweisung sei eine Zuteilung l If der Besitzung an mehrere der Miterben in Teilen nicht zulässig; im übrigen müsse die von den Anfcragsgegnem auf Grund eines Sachverständigengutachtens beantragte Zerschlagung des Besitzes in zwei Teile schon deshalb abgelehnt werden, weil die zu dem Besitztum gehörige Fläche zu klein, auch keiner der Beteiligten in der Lage sei, die Kosten der dazu erforderlichen baulichen Veränderungen aus der verkleinerten Wirxschaftsfläche herauszuwirtschaften. Bei Berechnung der Abfindungen hat das Beschwerdegericht dem reinen Einheitswert für die Grundstücke vcn 5 604 DM einen Wert von 12 000 DM für die Gebäude hinzugeschlagen und unter Berücksichtigung des Wertes des zu dem Nachlaß der Mutter gehörigen Waldanteils einen Wert von insgesamt 18 000 DM zugrundegelegt. Nach Abzug des Voraus für den Antragsteller (3/10* § 12 Abs.3 HöfeO, = 5 400 DM) hat es die für die Antragsgegner zu 1) und 2) entsprechend ihrer Erbbeteiligung sich ergebenden Beträge von je 3 740 DM auf 3 800 DM, den für den Antragsgegner zu 3) sich ergebenden Betrag von 787,50 DM auf 800 DM und den für die Antragsgegnerin zu 4) sich ergebenden Betrag von 590,62 DM auf 600 DM aufgerundet. Da der Antragsteller diese Beträge wegen der herrschenden Kreditnot nicht auf einmal aufbringen könne, hat das Beschwerdegericht einen jährlichen Abtrag von 1 500 DM und eine Verzinsung mit 4 angeordnet. Diese Abfindungsbeträge sind hypothekarisch sicherzustellen. Für den Antragsgegner zu 2) als Minderjährigen hat das Beschwerdegericht auf Grund von § 12 Abs 7 HöfeO ein unentgeltliches Wohnrecht bis zur Volljährigkeit zuerkannt. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Besitzung könne nicht als Grundlage einer bäuerlichen Existenz gev/ertet werden, liegt neben der Sache. Für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Besitzung im Sinne von Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 ist nicht erforderlich, daß die Besitzung sich als Grundlage für eine bäuerliche Existenz eignet wie das Beschwerdegericht annimmt. Es genügt, daß eine landwirtschaftliche Betriebseinheit besteht, bei der der Ertrag der zugehörigen Grundstücke zur Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie mindestens wesentlich.beiträgt (vgl Besohl des erkennenden Senats vom i2. Juni 1951, V BLw 45/50; BechtdLandw 1951, 326 = MDR 1952, 729)« Biese Voraussetzungen sind hier gegeben. Daß ein Teil der Besitzung nicht im Eigentum des Vaters, sondern der Mutter gestanden hat und daher der gesamte Besitz nicht zu einem Erbenkreise, sondern zu zwei verschiedenen, 'sogar dieselben . Personen umfassenden Erbenkreisen gehört, hindeit nicht die Zuweisung der gesamten Besitzung an einen der Miterben (Besohl des erkennenden Senats vom 19« Februar 1952, V BLw 78/51; RechtdLandw 1952, 154) o Ob, wie das Beschwerdegericht im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers festgestellt hat, der Antragsteller am 26, September 1940 eine Gehilfenprüfung abgelegt hat oder ob es sick dabei, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, um eine Abschlußprüfung als Landarbeiterlehrling gehandelt hat, ist für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit ohne Bedeutung, Nicht auf eine solche Förmlichkeit, sondern auf die wirklichen landwirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen kommt es für die Frage an, ob eine Person zur Bewirtschaftung eines, und zwar des in Frage stehenden Betriebes geeignet ist. In dieser Hinsicht hat das Beschwerdegericht aber eingehend anhand des Entwicklungsganges des Antragstellers dargelegt, daß er wirtschaftsfähig ist. Bejaht der Tatrichter die Wirtschaftsfähigkeit und wendet er dabei den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit richtig an, so ist seine Würdigung grundsätzlich einer Nachprüfung durch das **4 Rechtsbeschwerdegericht , entzogen (Besclil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951» V BLw 121/49| RechtdLandw 1951, 217). Die weitere, von der Rechtsbeschwerde als unrichtig angegriffene Würdigung des Beschwerdegerichts, daß die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Besitzung durch die zweite Ehe der Mutter InfflP mit dem Antragsgegner zu 3) geschmälert worden seien, liegt auch auf tatrichterlichem, der. Rechtsbeschwerde verschlossenem Gebiet$ im übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie diese Frage am Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Schließlich ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde unbegründet, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht den reinen Einheitswert des Landes seiner Wertberechnung zugrundegelegt, der Wirtschaftswert übersteige den Einheitswert ganz erheblich. Nach § 12 Abs 2 HöfeO bildet der steuerliche Einheitswert die Grundlage für die Bemessung der Abfindungen. Wenn das Beschwerdegericht zu dem Einneitswerjb von 12 600 DM wegen des Werxes der Gebäude auf Grund von § 12 Abs 2 Buchst a HöfeC einen Zuschlag von 54-00. DM gemacht hat, so hat es sich damit im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (ttangemessene. Zuschläge”) gehalten. Wenn es mit dieser erheblichen Erhöhung des Einheitswertes auch den Wert des zu dem Nachlaß der Mutter gehörigen Waldanteils als hinreichend berücksichtigt angesehen hat, sc ist diese Bemessung ebenfalls der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich. Ein Rechtsverstoß ist hiernach nicht erkennbar , Die Rechtsbeschwerdender Antragsgegner waren de.her auf ihre Kosten als unbegründet nach § 10 LVR in Verb mit §§ 42, 43, 50 LVO zurückzuweisen* Es erschien angebracht, den Antragsgegnern auch die Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Antragsteller entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO)• Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche