Das Landwirtschaftsgericht hat der Beteiligten zu 1 auf ihren Antrag am 22. 0HHBM1981 eingetretenen Nacherbfall, dem Tode der Vorerbin, Witwe Anna B—i ..., die Tochter des Erblassers, Ehefrau Hertha geb. Am gleichen Tage hat das Landwirtschaftsgericht dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein folgenden Inhalts erteilt: Die Beteiligte zu 1, die einräumt, daß der Beteiligte zu 2 Alleinerbe ist, hat die Einziehung des dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbscheins beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den die Einziehung des Erbscheins ablehnenden Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zu Recht als unzulässig verworfen. Durch den dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbschein ist die Beteiligte zu 1 nicht in ihren Rechten beeinträchtigt worden. Ihre Rechtsstellung als Hoferbin wird durch den auf das hoffreie Vermögen beschränkten Erbschein nicht berührt. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts war folglich mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 21/83 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Einziehung eines Erbscheines Beteiligte: 1. Hertha K Kö' geb. BMBP, St®fcweg Antragstellerin und Rechts Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 2.'Heinrich CI , He OT Klein Sc Straße Rechtsbeschwerdegegner, in der Vorinstanz vertreten durch Rechtsanwälte 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlande sgerichts Braunschweig vom 10. Juni 1983 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 26 500 DM festgesetzt. Gründe I. Das Landwirtschaftsgericht hat der Beteiligten zu 1 auf ihren Antrag am 22. F'ebruar 1982 folgendes Hoffolge-zeugnis erteilt: "Hoferbin des Hofes ..., des am 8. Mai 1961 ... gestorbenen Landwirts Erhard ist seit dem am#. 0HHBM1981 eingetretenen Nacherbfall, dem Tode der Vorerbin, Witwe Anna B—i ..., die Tochter des Erblassers, Ehefrau Hertha geb. Bfl### Tt Am gleichen Tage hat das Landwirtschaftsgericht dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein folgenden Inhalts erteilt: “Alleinerbin des Hofreien Vermögens der am 9« WWW 1981 ... gestorbenen ... Witwe Anna BIBB geb. H^P ist ihr Neffe, Studienrat Heinrich Hpp .... n Die Beteiligte zu 1, die einräumt, daß der Beteiligte zu 2 Alleinerbe ist, hat die Einziehung des dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbscheins beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Einziehungsantrag weiter. II. Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den die Einziehung des Erbscheins ablehnenden Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zu Recht als unzulässig verworfen. Durch den dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbschein ist die Beteiligte zu 1 nicht in ihren Rechten beeinträchtigt worden. Ihre Rechtsstellung als Hoferbin wird durch den auf das hoffreie Vermögen beschränkten Erbschein nicht berührt. Das Vorhandensein von hoffreiem Vermögen wird durch den Erbschein nicht festgestellt. Der Beteiligten zu 1 steht daher gemäß $ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts keine Beschwerde zu. /' Auch ein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 2 FGG hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung verneint. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts war folglich mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen. Dr. Thumm Hagen Linden T *