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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Landwirtschaftssenat den monatlich zu zahlenden Betrag (Baraltenteil) auf 280 DM herabgesetzt und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Bemessung des Altenteils von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (RdL 1964, 217) abgewichen. Das Oberlandesgericht Schleswig habe in einem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrages entschieden, die Genehmigung dürfe abgelehnt werden, wenn die vereinbarten Altenteilsleistungen den Hof so schwer belasten, daß eine sichere Grundlage für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr bestehe. Mit diesen Ausführungen ist eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Vergleichsentscheidung nicht dargetan. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Schleswig festgestellt, die Genehmigung könne nur versagt werden, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe. Inwiefern unter diesen Umständen die angefochtene Entscheidung bei der Bemessung des Altenteils für die Beteiligte zu 2 von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig abgewichen sein soll, ist hiernach nicht ersichtlich. Im übrigen liegt der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle im angefochtenen Beschluß, dem Beteiligten zu 1 sei es zuzu demuten, evtl, die Substanz anzugreifen, ein besonders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Wenn das Oberlandesgericht dann fortfährt, ‘‘Zumindest im vorliegenden Fall ist es deshalb auch dem Antragsgegner zuzu demuten, evtl, die Substanz an- zu erfüllen", so läge nicht einmal dann eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vor, wenn diese Entscheidung den vom Rechtsbeschwerdeführer ange-führten Inhalt gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 9 GrdstVG § 44 LwVG
HofBeteiligteGenehmigungangefochtenOberlandesgerichtAntragsgegnerSchleswigBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v BL. 21/77	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Gewährung eines Altenteils
1, Kraftfahrer Horst
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jtraße
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 und
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juli 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10 080 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Gewährung eines Altenteils. Das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die gegen diesen Beschluß vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. In dem anschließenden Betragsverfahren hat das Landwirtschaftsge-
 
rieht den Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin ab 1. Oktober 1975 ein Altenteil bestehend aus bestimmten, im Beschluß im einzelnen angegebenen Einzelleistungen, u.a. einem monatlichen Betrag in Höhe von 330 DM, zu gewähren. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Landwirtschaftssenat den monatlich zu zahlenden Betrag (Baraltenteil) auf 280 DM herabgesetzt und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren auf Zurück Weisung des Antrages auf Altenteilsgewährung weiter. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete
 Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Bemessung des Altenteils von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (RdL 1964, 217) abgewichen. Das Oberlandesgericht Schleswig habe in einem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrages entschieden, die Genehmigung dürfe abgelehnt werden, wenn die vereinbarten Altenteilsleistungen den Hof so schwer belasten, daß eine sichere Grundlage für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr bestehe. Die sichere Grundlage für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei also der entscheidende Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Umfange Altenteilsleistungen tragbar seien. In dem angefochtenen Beschluß werde demgegenüber die Ansicht vertreten, dem Beteiligten zu 1 sei zuzu demuten, evtl, die Substanz anzugreifen, um die vorrangigen Altenteilsrechte der Beteiligten zu 2 zu erfüllen. Dem Beteiligten zu 1 werde also zugemutet, Substanzveräußerungen vorzunehmen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes unmöglich machten.
 
Mit diesen Ausführungen ist eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Vergleichsentscheidung nicht dargetan. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in der Vergleichsentscheidung nicht über Maßstäbe zur Bemessung des Altenteils zu entscheiden. Ihm oblag nur die Prüfung, ob einem Hof übergabevertrag die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG versagt werden könne. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Schleswig festgestellt, die Genehmigung könne nur versagt werden, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe. Im übrigen hat das Oberlandesgericht Schleswig darauf hingewiesen, die Höfeordnung enthalte keine Bestimmung, nach der die Genehmigung eines Hof Übergabevertrages versagt werden könne, wenn der Hof durch die vereinbarten Leistungen, insbesondere durch Altenteils- und Abfindungsleistungen übermäßig belastet wird. Inwiefern unter diesen Umständen die angefochtene Entscheidung bei der Bemessung des Altenteils für die Beteiligte zu 2 von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig abgewichen sein soll, ist hiernach nicht ersichtlich. Im übrigen liegt der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle im angefochtenen Beschluß, dem Beteiligten zu 1 sei es zuzu demuten, evtl, die Substanz anzugreifen, ein besonders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der Rechtsbeschwerdeführer hat den landwirtschaftlichen Betrieb im Jahre 1975 aufgegeben, außerdem hat er den Hofvermerk löschen lassen. Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, es sei nicht davon auszugehen, daß die landwirtschaftliche Besitzung in Jedem Fall erhalten werden müsse. Wenn das Oberlandesgericht dann fortfährt, ‘‘Zumindest im vorliegenden Fall ist es deshalb auch dem Antragsgegner zuzu demuten, evtl, die Substanz an-
 
4/f
zugreifen, um die vorrangigen Rechte ... zu erfüllen", so läge nicht einmal dann eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vor, wenn diese Entscheidung den vom Rechtsbeschwerdeführer ange-führten Inhalt gehabt hätte.
III.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich hiermit als nicht statthaft. Sie ist ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill	Hagen	Linden