Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 3* Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof. Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 den Standpunkt vertreten, der zu dem Nachlaß des Erblasser gehörende landwirtschaftlich genutzte Grundbesitz sei ein Hof im Sinne der Höfe-ordnung gewesen und er, der Beteiligte zu 1, sei Hof erbe geworden, so daß sich auch die Ansprüche des Beteiligten zu 2 am Nachlaß des Erblassers und an der Hinterlassenschaft der Mutter entsprechend berechneten. Oktober 1974 schlossen die Beteiligten vor dem Landwirtschaftsgericht einen Vergleich, in dem sie sich über den erwähnten Grundbesitz au seinander setz ten, alle weiteren Erb- und Pflichtteilsansprüche an den Nachlässen der Eltern sowie Ansprüche nach §§ 12 und 13 HöfeO regelten und mehrere anhängige Zivilprozesse für erledigt erklärten. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG),nur zulässig, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die zugleich ausgesprochene Maßgabe, daß der Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft als unzulässig zurückgewiesen werde, ändert hieran nichts. Insbesondere ist es auch nicht angängig, auf einen solchen Fall die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG entsprechend anzuwenden, denn dadurch würde die vom Gesetzgeber bewußt eingeführte Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die im Gesetz genannten Fälle unterlaufen (vgl. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auch nicht dargetan, daß das Oberlandesgericht in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte abgewichen ist. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluß damit begründet, daß dem Beteiligten zu 1 das nach § 37 Abs. 1 a LVO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Hofeigenschaft fehle, weil die erstrebte Feststellung nur für die Erbfolge nach dem Vater und die sich daraus ergebenden Ansprüche der Hinterbliebenen von Bedeutung sein könne und alle derartigen Ansprüche nach dem Tode der Mutter durch den am 24. Sie beruft sich dabei jedoch nur auf den Kommentar von Lange /Wulff zu dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 21 /75 BESCHLUSS in der Landwirtschafts Sache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des am 18. Mai 1966 in den Grundbüchern von HfllP Band 256 Blatt 878^^md Band 316 Blatt 10564 auf den Namen des Josef WdHP eingetragenen Grundbesitzes Beteiligtes 1. Diplom-Geologe Franz-Josef .straße Antragsteller und RechtsbeschwerdefUhrer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 2. Landwirt Heinrich HPBBHIP, Gd^|pstr. fll vertreten durch seinen Vormund, den Stadtangestellten Willi H^HHHfe» Hppppstraße - bisher vertreten durch Rechtsanwälte in Hi und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 3* Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Müller und Miehe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberland esgerichts Celle vom 14. August 1975 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 7 000 Ml festgesetzt. Am 18. Mai 1966 ist der Landwirt Josef (im nachfolgenden Erblasser genannt) verstorben. Er 11. Juli 1969 verstorben ist. Aus der Ehe sind zwei Kinder, die Beteiligten, hervorgegangen. Dem Erblasser gehörten mehrere Grundstücke, darunter etwa 8 ha Acker land, ungefähr 1,2 ha Bauland sowie Hofund Gebäudefläche. Dieser Grundbesitz war in den Grundbüchern von Gründe war mit Therese geb verheiratet, die am Blatt 8784 und Blatt 10364 verzeichnet. Steuerlich wurde er mit einem Einheitswert von 25 900 DM als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Hildesheim vom 14. Juli 1966 - VI 484/66 - wurde der Erblasser zu 1/2 von seiner Witwe und zu je 1/4 von den beiden Beteiligten beerbt. Alleinerbe der Witwe Therese ist der Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 ist wegen Geisteskrankheit entmündigt und steht unter Vormundschaft. Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 den Standpunkt vertreten, der zu dem Nachlaß des Erblasser gehörende landwirtschaftlich genutzte Grundbesitz sei ein Hof im Sinne der Höfe-ordnung gewesen und er, der Beteiligte zu 1, sei Hof erbe geworden, so daß sich auch die Ansprüche des Beteiligten zu 2 am Nachlaß des Erblassers und an der Hinterlassenschaft der Mutter entsprechend berechneten. Am 24. Oktober 1974 schlossen die Beteiligten vor dem Landwirtschaftsgericht einen Vergleich, in dem sie sich über den erwähnten Grundbesitz au seinander setz ten, alle weiteren Erb- und Pflichtteilsansprüche an den Nachlässen der Eltern sowie Ansprüche nach §§ 12 und 13 HöfeO regelten und mehrere anhängige Zivilprozesse für erledigt erklärten. Der Vergleich wurde am 15. Dezember 1974 durch das Vormundschaftsgericht H( genehmigt (27 VI W 183). Nunmehr hat der Beteiligte zu 1 geltend gemacht, der Vergleich sei unwirksam, weil er nicht durch einen von ihm bevollmächtigten Anwalt abgefaßt worden sei. Es hat sein Feststellungsbehren, daß der erwähnte Grundbesitz am 18, Mai 1966 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei, weiterverfolgt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewie sen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG),nur zulässig, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. 1. Ein Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde ist nicht gegeben, da das Oberlandesgericht die Be- schwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat. Die zugleich ausgesprochene Maßgabe, daß der Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft als unzulässig zurückgewiesen werde, ändert hieran nichts. Insbesondere ist es auch nicht angängig, auf einen solchen Fall die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG entsprechend anzuwenden, denn dadurch würde die vom Gesetzgeber bewußt eingeführte Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die im Gesetz genannten Fälle unterlaufen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. Mai 1953 - V BLw 118/52 - RdL 1953, 192; Lange/Wulff, LwVG, § 24 II 3 a.E.). 2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auch nicht dargetan, daß das Oberlandesgericht in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte abgewichen ist. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluß damit begründet, daß dem Beteiligten zu 1 das nach § 37 Abs. 1 a LVO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Hofeigenschaft fehle, weil die erstrebte Feststellung nur für die Erbfolge nach dem Vater und die sich daraus ergebenden Ansprüche der Hinterbliebenen von Bedeutung sein könne und alle derartigen Ansprüche nach dem Tode der Mutter durch den am 24. Oktober 1974 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich endgültig geregelt seien. Die Rechtsbeschwerde stellt zwar die Rechtswirksamkeit des Vergleichs in Abrede, indem sie darauf verweist, daß der Vergleich zu seiner Wirksamkeit der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte und das Oberlandesgericht die Erteilung dieser Genehmigung in dem angefochtenen Beschluß nicht festgestellt habe. Sie beruft sich dabei jedoch nur auf den Kommentar von Lange /Wulff zu dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Dies reicht nicht aus. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15f 5, 9 f.)> muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrecht sbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Derartiges hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. III. Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kos ten ent Scheidung beruht auf § 44 LwVG. Hill Dr.Grell Hagen