1. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Juni 1972 ist bei dem Beschwerdegericht ein Schriftsatz des Antragstellers vom 22. Er hat u.a. behauptet, er habe "zu dem Zeitpunkt des Beschlusses" in der Bundeswehr gedient, jene Entscheidung sei ihm bisher nicht zugestellt worden. Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie sei verspätet eingelegt worden. Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer hat am 19* Oktober 1972 Wiedereinsetzung in den ▼origen Stand gegen die Fristversäumung erbeten und im übrigen beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der sofortigen Beschwerde stattzugeben. A) Dem Rechtsbeschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu erteilen (§§ 26 Abs. 5 LwVG, 22 Abs. 2 FGG). Das Beschwerdegericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Beschluß dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (vgl. Juni 1972 hat der Antragsteller behauptet, ihm sei der Beschluß vom 28. April 1967 nicht zugestellt worden, er habe zu dem "Zeitpunkt dieses Beschlusses” in der Bundeswehr gedient. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift das Beschwerdegericht ausdrücklich gefragt, warum die Zustellung an ihn nicht erfolgt sei. Er hat Zweifel in der Richtung geäußert, ob eine etwaige Zustellung an ihn "von dem Familienmitglied unterdrückt worden ist, welches versucht", ihm seine "Erbschaft vorzuenthalten". Wertung jener Postzustellungsurkunde die Beschwerde als unzulässig verworfen* Bas Recht auf Gehör verlangt aber, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war* Hiernach muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF 0 V BLw 21/72 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den in belegenen, im Grundbuch von Blatt 395 eingetragenen Hof und den in demselben Grundbuch Blatt 435 verzeichneten weiteren Grundbesitz des am 4. Juni 1966 verstorbenen Bauern und Architekten Georg 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer: Landwirt Birk R< -vertreten durch Rechtsanwalt Allee 2. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerins Frau Br. Lotte Ri •vertreten durch Rechtsanwälte I, W^Bfcstraße 0- und Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 22. Februar 1973 durch den Tor sitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller beschlossen: 1. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 5. Juli 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 115 000,- DM festgesetzt. Gründe I. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 28. April 1967 ein Hof folge Zeugnis erteilt, wonach die Landwirtin Lotte geh. R^^) in Hofvor- erbin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes und Hof-nacherbe deren Sohn, der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer Dirk ist. Letzterer bestreitet, daß ihm eine Ausfertigung des Beschlusses vom 28. April 1967 zugestellt worden ist. In der mit seiner damaligen Anschrift nLandwirt Birk TfB" versehenen Postzustellungsurkunde vom 5. Mai 1967 hat der Postbedienstete vermerkt: "Bern Empfänger selbst in der Wohnung übergeben**. Am 28. Juni 1972 ist bei dem Beschwerdegericht ein Schriftsatz des Antragstellers vom 22. Juni 1972 eingegangen, in dem er gegen den Beschluß des Landwirtschaf tsgerichts vom 28. April 1967 "das zulässige Rechtsmittel" einlegt. Er hat u.a. behauptet, er habe "zu dem Zeitpunkt des Beschlusses" in der Bundeswehr gedient, jene Entscheidung sei ihm bisher nicht zugestellt worden. Er habe "bis zur Stunde nichts" von ihr gewußt. Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie sei verspätet eingelegt worden. Ber Beschluß vom 28. April 1967 sei dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde vom 5. Mai 1967 persönlich zugestellt worden. Seine gegenteilige Behauptung treffe nicht zu. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Nach Verlängerung der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis Sonnabend, den 7. Oktober 1972, ist der Schriftsatz mit; der Begründung am 10, Oktober 1972 beim Bundesgerichtslaof eingegangen. Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer hat am 19* Oktober 1972 Wiedereinsetzung in den ▼origen Stand gegen die Fristversäumung erbeten und im übrigen beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der sofortigen Beschwerde stattzugeben. II. A) Dem Rechtsbeschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu erteilen (§§ 26 Abs. 5 LwVG, 22 Abs. 2 FGG). Ihn trifft kein Verschulden daran, da£ die Begründungsfrist, die am 9. Oktober 1972 ablief, nicht gewahrt worden ist. Nach Bekanntwerden der Fristüberschreitung hat der Rechtsbeschwerdeführer rechtzeitig (§22 Abs. 2 Satz 1 FGG) glaubhaft gemacht, daß sein Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt den Begründungsschriftsatz am 7. Oktober 1972 zur Beförderung "per Eilboten" in einen Briefkasten geworfen hat, der am 8. Oktober 1972 um 7 1/2 Uhr morgens geleert werden sollte. Rechtsanwalt durfte unter diesen Umständen damit rechnen, daß die Post bis zu dem Ablauf des 9* Oktober 1972 zu dem Bundesgerichtshof gelangte. Die Voraussetzungen, unter denen Wiedereinsetzung zu gewähren ist, sind danach erfüllt. fr B) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Sie ist auch begründet. Die Rüge, das Oberlandesgericht habe das Recht auf Gehör verletzt, greift durch. Das Beschwerdegericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Beschluß dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (vgl. Pritsch, LwVG § 21 D III g 1). Eine solche Bekanntmachung hat der Beschwerdeführer aber in Abrede gestellt. Das Oberlandesgericht hätte ihm, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht bemerkt, vor Erlaß seiner Entscheidung Gelegenheit geben müssen, sich zu der Blatt 32 der Akten befindlichen Postzustellungsurkunde zu äußern (vgl. § 14 Abs. 2 LwVG, Art. 103 Abs. 1 GG; Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 14 Rdn. 46). In der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 1972 hat der Antragsteller behauptet, ihm sei der Beschluß vom 28. April 1967 nicht zugestellt worden, er habe zu dem "Zeitpunkt dieses Beschlusses” in der Bundeswehr gedient. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift das Beschwerdegericht ausdrücklich gefragt, warum die Zustellung an ihn nicht erfolgt sei. Er hat Zweifel in der Richtung geäußert, ob eine etwaige Zustellung an ihn "von dem Familienmitglied unterdrückt worden ist, welches versucht", ihm seine "Erbschaft vorzuenthalten". Das Beschwerdegericht mußte danach von der Möglichkeit ausgehen, daß der Antragsteller, der die Akten ersichtlich nicht kannte, vom Vorhandensein der Po st zustellungsurkunde vom 5. Mai 1967 nichts wußte. Es hat gleichwohl ohne Beantwortung seiner Anfrage und ohne seine Anhörung unter Ver- Wertung jener Postzustellungsurkunde die Beschwerde als unzulässig verworfen* Bas Recht auf Gehör verlangt aber, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war* Hiernach muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Bie Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 45 BwYG. Hill Rothe Br. Grell