Der Antragsgegner hat die Oerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Per Vater hatte in seinem Testament yobi 19* Juli 1936, dessen Wortlaut von dem Geschäftsführer der Westfalen-Lippe entworfen worden war, nach Regelung des Altenteils für seine Frau und der restlichen Abfindungen für die weichenden Rinder folgendes bestimmt: Januar 1964 schlossen sie vor dem Oberlandesgericht Hamm mit dem Antragsgegner einen Vergleich, durch den die Ansprüche eines jeden von ihnen aus den Veräußerungen näher bezeichneter Grundstücks gegen Zahlung von je 2 000 DM abgegolten wurden. Der Antragsgegner hat ihn teilweise zur Tilgung der auf den Grundstücken und anderen Hofesgrundstücken lastenden Grundpfandrechten von nominal 43 000 DM verwandt. Die Antragsteller errechnen ihre Ansprüche nach dem von der Stadt Hagen an den Antragsgegner gezahlten Betrag, den sie mit 108 000 DM angeben. Einen Preibetrag von 14 000 DM billigen sie dem Antragsgegner nicht zu, da er nach Abschluß des Vergleichs im Jahre 1964 ein Grundstück an Ra|^^ zu einem Preis verkauft habe, der mehr als 14 000 DH betragen habe, ms der Antragsgegner nicht bestreite. Durch sie seien die Rechte der Prau des Erblassers und der weichenden Rinder erheblich erweitert worden. Deshalb solle der Antragsgegner als Hof erbe nur dann den Erlös teilen, wenn der Verkauf den Bestand des Hofes nach Größe und Ertragswert beeinträchtige. Hach seiner Ansicht ist es für die Zubilligung von Ausgleichsansprüchen wesentlich, ob sich im Vergleich zu dem Erbfall eine Verschlechterung der Lage der Hiterben ergeben habe. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts den Antragsgegner, unter Abweisung der Anträge im Übrigen, verurteilt, an jeden der Antragsteller 15 656 DM nebst 4 £ Zinsen seit 14* Juli 1970 zu bezahlen. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Mit der letztwilligen Verfügung habe der Erblasser eine Ausgleichspflicht für den Fall angeordnet, daß der Hof erbe nach dem Antritt des Hofes Grundstücke vom Hof verkaufe. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs und ihm folgend des Schrifttums, es komme darauf an, ob die Ersatzgrundstücke die gleichen landwirtschaftlichen Erträge abwürfen, könne auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da sie auf Jedenfalls sei das Testament dahin auszulegen, daß der Antragsgegner den Teil des Erlöses, den er nicht zu dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke verbraucht habe, mit den Antragstellern gleichmäßig teilen müsse. Die Ausgleichspflicht entfalle auch nicht für den Betrag, den der Antragsgegner zur Tilgung von eingetragenen Schulden verwandt habe. Denn der Antragsgegner habe nach diesen Vergleich ein Grundstück an verkauft, für das er mehr als 14 000 DM erlöst habe. Mit Recht gingen die Rechtsprechung und das Schrift tu* davon aus, daß für die Frage der (Gleichwertigkeit ausschließlich darauf ahgestellt werden müsse, ob die Ersatzgrundstücke die gleichen landwirtschaftlichen Erträge wie die veräußerten Grundstücke abwerfen. Damit setze sich das Oberlandesgericht in Widerspruch, wenn es ausschließlich auf den Verkehrswert des hinzuerworbenen Grundstücks unter völliger Loslösung von der Bedeutung desselben für den Ertrag des Hofes abstelle. Eine solche isolierte, rein geldmäßige Betrachtungsweise hinsichtlich des hinzuerworbenen Grundstücks sei rechtlich nicht zu halten und stehe im Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die namentlich auch der Bundesgerichtshof zu § 13 HöfeO aufgestellt habe. Das Oberlandesgericht versuche seine Auffassung damit zu begründen, daß der Erblasser in fast allen Punkten von der gesetzlichen Vorschrift zu dem Nachteil des Hof erben abgewichen sei. Hiernach könne die fragliche Bestinnung des Testanents nur in negatiyen Sinne dahin Yerstanden werden, daß für die Frage der Gleichwertigkeit, was sich aus der Hatur der Sache ergebe, nicht der Einheitswert naßgebend sei. Ben Erblasser habe lediglich Yorgeschwebt, daß der Heuerwerb Yon land keine Hinderung des Yerkehrswertes des Hofes zur Folge haben sollte, wie dies der Fall sei, wenn die Erträge des Ersatzgeländes den Erträgen der Yeräußer-ten Grundstücke nicht entsprächen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen Br. B0HHB lasse sich daher eine Abweichung des Testanents Yon den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dahin gehe, daß entscheidend auf die Erhaltung der Ertragslage des Hofes abzustellen sei, nicht feststellen. Letztlich sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch nicht unter den Gesichtspunkt einer ergänzenden Testanentsauslegung zu rechtfertigen. Würde der Aussage dieses Zeugen Blaßgebendes Gewicht beigelegt werden, so führe dies dazu, daß der Wille des Erblassers durch die Erklärung eines Dritten verfälscht werde. Viel näher liege der Gedanke, daß von diesem Geld nicht nur die Schulden des Hofes bezahlt, sondern die auch zur Unterhaltung des Hofes durchzu-führenden Arbeiten und sonstigen Anschaffungen, insbesondere an landwirtschaftlichem Gerät, finanziert werden sollten. Tatsache sei, daß der Antragsgegner mit dem Hinzuerwerb der in Rede stehenden Tauschflächen die weggetauschten Grundstücke um mehr als das Dreifache an Größe und Ertrag ausgeglichen habe. Nit besonderer Betonung hätten die Antragsteller sich ausdrücklich von der Anwendung des $ 13 HöfeO distanziert und ihre Erbansprüche auf das Testament des Erblassers gestützt. Soweit diese Frage in der Rechtsbe-schwerdeinstanz entschieden werden sollte, bedurfte es daher der Zulassung durch das Oberlandesgericht, wenn die Voraussetzung der Hr. 1 des $ 24 Abs. 2 LwVG (Abweichung) nicht vorlag. zeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. In der Begründungs-schrift wird zwar dargelegt, die Rechtsprechung gehe davon aus, daß für die Frage der Gleichwertigkeit von Grundstücken darauf abzustellen sei, ob das Er-satzgrundstück die gleichen landwirtschaftlichen Erträge wie das veräußerte Grundstück abwerfe. Insoweit stehe das Oberlandesgericht in Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die "namentlich der Bundesgerichtshof zu $ 15 HOfeO auf gestellt habe (zu vgl. Der Hinweis auf die Rechtsprechung ist zu allgemein, um den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden. Diese Entscheidung befaßt sich jedoch mit der Auslegung des § 13 Abs. 2 HöfeO ("gleichwertige Grundstücke"), während es sich in vorliegenden Falle um die Auslegung eines Testamentes handelt» in dem das Wort gleichwertig enthalten ist. Mit dem Hinweis auf die Auslegung des Begriffes im Rahmen des gesetzlichen Tatbestandes des § 13 HöfeO, wie sie der Senat in der bezeichneten Entscheidung vorgenommen hat» ist somit nicht schon eine Abweichung dargetan. Der Rechtsbeschwerdeführer hätte dartun müssen, daß das Oberlandesgericht bei der Auslegung des Testamentes (auch bei der ergänzenden Auslegung) von Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, die in Yergleichsentscheidungen aufgestellt worden sind, und daß hierauf der angefochtene Beschluß beruht. c) Ergibt diese Prüfung sonach, daß das Rechtsmittel nicht statthaft ist, so kann auf die Rügen verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Art nicht eingegangen werden, die die Rechtsbeschwerde vorgetragen hat. Venn das Oberlandesgericht in angefochtenen Beschluß bei der Wiedergabe der Einlassung des Antragsgegners sich auf die Worte beschränkt, der Antragsgegner sei den Ausführungen der Antragsteller entgegengetreten, und im übrigen auf die Schriftsätze verweist, so kann bei diesem Sachverhalt nicht davon gesprochen werden, daß dem Antragsgegner das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nicht erteilt worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF
w 21/71
BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftsSache
des Landwirts Ernst Straße 4B»
Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführer,
- im Rechtsbeschwerdeverfediren vertreten durch Hechtsan-wälte Dr. F. ^^^B^^^^Eund M.
gegen
1. den Landwirt Paul R
Nr.^
2. den kaufmännischen Angestellten Fritz R
HflMHHB’ THBM^HBstraßei
3. die Ehefrau Lilli B ______
4. den Versandarbeiter Adolf R LMBstraße IB.
5, den Fleischermeister Walter R
TflHHBstraße ^0,
6, die Ehefrau Else Fl
Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner,
im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Rechts anwälte Dr. HB fllH^nd
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt schäfte Sachen hat ln der Sitsung vom 9. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräslden-ten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Hill sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Hunze
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23* September 1971 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Oerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Oeschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 93 936 DM festgesetzt.
0 r ü n d e
I.
Die Prozeßbeteiligten sind Geschwister. Der Antragsgegner ist nach dem Tode seines am 28. August 195g verstorbenen Taters dessen testamentarischer Erbe des
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im Grund
Straße
eingetragenen Hofes
49 geworden
Der Hof war damals etwa 11,32 ha groß.
Per Vater hatte in seinem Testament yobi 19* Juli 1936, dessen Wortlaut von dem Geschäftsführer der
Westfalen-Lippe entworfen worden war, nach Regelung des Altenteils für seine Frau und der restlichen Abfindungen für die weichenden Rinder folgendes bestimmt:
"Sollte mein Sohn Imst Innerhalb von 20 Jahren seit Antritt des Hofes Grundstücke vom Hof verkaufen, ohne gleichwertige Grundstücke wieder zu erwerben, so hat er, gleichgültig welchen Umfang die Grundstücksverkäufe haben, meine Frau und alle Rinder in gleicher Weise am Erlös zu beteiligen.
Schließlich ist es mein Wunsch, daß allen meinen Rindern der Hof als Heimat erhalten bleibt und allen ungehinderter Umgang auf dem Hofe zusteht. "
In den Jahren 1962 - 1964 verlangten die Witwe des Erblassers und die Geschwister des Antragsgegners Beteiligung an Erlösen, die der Antragsgegner aus mehreren Verkäufen von Bauplätzen erzielt hatte. Am 16. Januar 1964 schlossen sie vor dem Oberlandesgericht Hamm mit dem Antragsgegner einen Vergleich, durch den die Ansprüche eines jeden von ihnen aus den Veräußerungen näher bezeichneter Grundstücks gegen Zahlung von je 2 000 DM abgegolten wurden. Sie verzichteten auf etwaige künftige Ausgleichsansprüche aus dem Verkauf von Hofesgrundstücken bzw. deren
Rreis8telle
der Landwirtschaftskammer
Tausch» soweit der Kaufpreis bzw. der Mehrwertausgleich die Summe Ton 14 000 DM nicht überstieg. Der Freibetrag sollte nur einmal bestehen. Alle Vertrags-beteiligten erklärten» sie hielten hinsichtlich künftiger Verkäufe bzw. Veränderungen ihren bisherigen RechtsStandpunkt aufrecht (13 LwH 4/62 AG Hagen).
Im vorliegenden Verfahren verlangt jedes der sechs Geschwister des Antragsgegners Zahlung von 15 656 DM aus weiteren Veränderungen des Antragsgegners .
Der Antragsgegner hat am 11. Mal 1966 mit der Stadt einen Tauschvertrag abgeschlossen»
durch den er künftigäs Bauland von zusammen 2 »0400 ha zu einem Preis von 15 DM/qm übertragen und 6 »6121 ha landwirtschaftliche Grundstücke für 3 DM/qm erworben hat. Das Eigentum ist am 18. Juli 1967 umgeschrieben worden. Den Ausgleich hat die Stadt in Geld be-
zahlt» und zwar 93 000 DM nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, den Rest bis zu dem 51. Dezember 1966. Der Antragsgegner hat ihn teilweise zur Tilgung der auf den Grundstücken und anderen Hofesgrundstücken lastenden Grundpfandrechten von nominal 43 000 DM verwandt. Weiter hat der Antragsgegner am 21. März 1969 ein Grundstück von 1064 qm Größe an Horst LiHB veräußert.
Die Antragsteller errechnen ihre Ansprüche nach dem von der Stadt Hagen an den Antragsgegner gezahlten Betrag, den sie mit 108 000 DM angeben.
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und dem Erlös aus dem Verkauf an der 21 280 DH
gezahlt habe. Einen Preibetrag von 14 000 DM billigen sie dem Antragsgegner nicht zu, da er nach Abschluß des Vergleichs im Jahre 1964 ein Grundstück an Ra|^^ zu einem Preis verkauft habe, der mehr als 14 000 DH betragen habe, ms der Antragsgegner nicht bestreite.
Die Antragsteller führen zur Begründung ihrer Ansprüche aus: Anspruchsgrundlage sei nicht § 15 der Höfeordnung, sondern die oben erwähnte Bestimmung des Testaments des Erblassers. Sie weiche in wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Begelung ab. Durch sie seien die Rechte der Prau des Erblassers und der weichenden Rinder erheblich erweitert worden. Bei sachgemäßer, notfalls ergänzender Auslegung des letzten Willens des Erblassers müsse man zu dem Schluß kommen, daß der Antragsgegner vom Erlös zwar die Erwerbskosten gleichwertiger Grundstücke abziehen könne, daß er aber alle Kinder an dem überschießenden Betrag gleichmäßig beteiligen müsse. Der Erwerb der Srsatzgrundstücke schließe Ausgleichsansprüche auch deshalb nicht aus, weil der Betrieb nicht fortgeführt werde.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragsteller ja 15 656 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 18. Juli 1967 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, nach dem Willen des Erblassers solle er Ausgleichszahlungen nur dann leisten, wenn er keine nach dem Ertrag gleich-
wertigen Grundstücke erwerbe. Die Bestimmung im Testament stelle keine Abänderung oder Erweiterung des § 13 HöfeO dar. Dem Erblasser habe vorgeschwebt, den Bestand des Hofes in einer ausreichenden Größe von 20 ha zu erhalten. Deshalb solle der Antragsgegner als Hof erbe nur dann den Erlös teilen, wenn der Verkauf den Bestand des Hofes nach Größe und Ertragswert beeinträchtige. Dem Erblasser sei es nicht darauf angekommen, bei Verkäufen die Miterben zu bedenken. Er habe den Hof erben nicht zwingen wollen, über landwirtschaftliche Grundstücke hinaus als Ersatz auch noch Baugelände zu kaufen. Die erworbenen Grundstücke seien aber im Srtragswert den veräußerten gleichzusetzen, sie seien sogar besser.
Im Zuge der Ausdehnung der Stadt sei er ge-
nötigt, seine Betriebsgrundstücke durch Zu- und Abveräußerungen im Laufe der Zeit umzulegen.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 9. Juni 1971 die Antragsteller mit ihren Anträgen abgewiesen. Hach seiner Ansicht ist es für die Zubilligung von Ausgleichsansprüchen wesentlich, ob sich im Vergleich zu dem Erbfall eine Verschlechterung der Lage der Hiterben ergeben habe. Diese sei aber gleich geblieben, da die erworbenen Grundstücke, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, denselben Ertrag abwürfen.
Die Antragsteller haben gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und ihre Anträge wiederholt. Der Antragsgegner hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts den Antragsgegner, unter Abweisung der Anträge im Übrigen, verurteilt, an jeden der Antragsteller 15 656 DM nebst 4 £ Zinsen seit 14* Juli 1970 zu bezahlen.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Mit der letztwilligen Verfügung habe der Erblasser eine Ausgleichspflicht für den Fall angeordnet, daß der Hof erbe nach dem Antritt des Hofes Grundstücke vom Hof verkaufe. Dabei sei er zu dem Hachteil des Hoferben in mehrfacher Hinsicht von der gesetzlichen Regelung abgewichen. So habe er die Frist von 15 Jahren auf 20 Jahre verlängert, die Ausgleichspflicht für jeden Verkauf angeordnet und die gleiche Beteiligung seiner Frau und der Finder am Erlös verfügt. Vas der Erblasser unter gleichwertigen Grundstücken verstanden habe, sei durch die Aussage des Zeugen Dr. DflHHV geklärt. Danach sollte unter dem Wort "Wert" im Testament der Verkehrswert anstelle des Einheitswertes zu verstehen sein. Es komme also nicht auf den Ertragswert, sondern den wirklichen Wert, den im Geschäftsverkehr erzielbaren Preis an. Das entspreche auch der objektiven Wortbedeutung. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs und ihm folgend des Schrifttums, es komme darauf an, ob die Ersatzgrundstücke die gleichen landwirtschaftlichen Erträge abwürfen, könne auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da sie auf
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der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschrift fuße, der Erblasser aber in fast allen Punkten von der gesetzlichen Vorschrift zun Nachteil des Hoferben abgewichen sei. Jedenfalls sei das Testament dahin auszulegen, daß der Antragsgegner den Teil des Erlöses, den er nicht zu dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke verbraucht habe, mit den Antragstellern gleichmäßig teilen müsse. Das ergebe sich auch im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung. Die erhebliche Verschärfung der Ausgleichspflicht gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen, die insbesondere in der Teilung des Erlöses eines jeden Verkaufs zu dem Ausdruck komme, führe den Senat zu der Überzeugung, daß der Erblasser die Teilung des Überschusses, der nach dem Erwerb von mehr als dem dreifachen Srsatzland verblieben sei, ausdrücklich angeordnet hätte, wenn er die Entwicklung überschaut hätte. Soweit der Hoferbe sich den Kapital-wert des Hofes zunutze mache, sei er zu dem Ausgleich verpflichtet. Diese Einstellung des Erblassers ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen Dr. DflHBI und der Erklärung der Inzwischen verstorbenen Ehefrau des Erblassers. Die Ausgleichspflicht entfalle auch nicht für den Betrag, den der Antragsgegner zur Tilgung von eingetragenen Schulden verwandt habe. Nach seiner Behauptung habe die Valuta der in Abteilung III eingetragenen 45 000 DM bei der Löschung am 18. Juli 1967 noch 34 500 DM betragen. Der Antragsgegner habe ferner Inventar gekauft und Arbeiten im und am Haus vornehmen lassen. Über die Höhe und die Notwendigkeit dieser Anschaffungen und die Präge, ob sie den Ausgleichsforderungen bei Verkäufen entgegengehalten werden könnten,
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hätten die Beteiligten in früheren Verfahren gestritten. Biese Ausgaben sowie die Schulden, die teilweise von Antragsgegner selbst herrührten, dürften aber jetzt nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner aus Verkäufen, die in dem früheren Verfahren Gegenstand der Ausgleichspflicht waren, einen Erlös von »indestens 66 937 BM erzielt habe. Damit seien die übernommenen eingetragenen Schulden, die Abfindungszahlungen und die Restzahlung für den Sf||^|^-Hof weit übertroffen.
Von dem Barausgleich der Stadt Hagen im Tauschvertrag sei der im Vergleich Tom 19* Januar 1964 dem Antragsgegner zugestandene Freibetrag von 14 000 DM nicht abzuziehen. Denn der Antragsgegner habe nach diesen Vergleich ein Grundstück an verkauft,
für das er mehr als 14 000 DM erlöst habe.
Danach sei der Anspruch der Antragsteller auf Beteiligung an den Verkaufserlösen begründet. Der Tausch mit der Stadt Hj^^phabe einen Überschuß von 107 637 DM, die Veräußerung an 10p einen Kaufbetrag von 3 000 DM, zusammen einen Betrag von 110 637 DM erbracht. Diese Summe sei durch 7 zu teilen, so daß sich 13 803 DM ergäben, die die Forderung jedes Antragstellers überstiegen.
II.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Der Antragsgegner macht im wesentlichen folgendes geltend:
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Mit Recht gingen die Rechtsprechung und das Schrift tu* davon aus, daß für die Frage der (Gleichwertigkeit ausschließlich darauf ahgestellt werden müsse, ob die Ersatzgrundstücke die gleichen landwirtschaftlichen Erträge wie die veräußerten Grundstücke abwerfen. Eine andere Ansicht lasse sich schlechterdings nicht vertreten, weil sie zu unvernünftigen Ergebnissen führe. Damit setze sich das Oberlandesgericht in Widerspruch, wenn es ausschließlich auf den Verkehrswert des hinzuerworbenen Grundstücks unter völliger Loslösung von der Bedeutung desselben für den Ertrag des Hofes abstelle. Praktisch bedeute dies, daß eine Bewertung des neu erworbenen Grundstücks vorgenommen werde, bei der es an jedem Bezug zu dem Hofe fehle. Eine solche isolierte, rein geldmäßige Betrachtungsweise hinsichtlich des hinzuerworbenen Grundstücks sei rechtlich nicht zu halten und stehe im Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die namentlich auch der Bundesgerichtshof zu § 13 HöfeO aufgestellt habe.
Das Oberlandesgericht versuche seine Auffassung damit zu begründen, daß der Erblasser in fast allen Punkten von der gesetzlichen Vorschrift zu dem Nachteil des Hof erben abgewichen sei. Das sei in dieser Form keineswegs zutreffend und könne im übrigen auch die Abweichung nicht begründen. Dem Begriff Gleichwertigkeit sei immanent, daß nur auf den gleichen Ertragswert abgestellt werden könne. Nur so könne dem Postulat Rechnung getragen werden, daß das Ersatzgelände der Ertragslage des Hofes entspreche. Der Zeuge Dr. DflHH
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habe denn auch in diesen Sinne seine Aussagen genacht . Hiernach könne die fragliche Bestinnung des Testanents nur in negatiyen Sinne dahin Yerstanden werden, daß für die Frage der Gleichwertigkeit, was sich aus der Hatur der Sache ergebe, nicht der Einheitswert naßgebend sei. Ben Erblasser habe lediglich Yorgeschwebt, daß der Heuerwerb Yon land keine Hinderung des Yerkehrswertes des Hofes zur Folge haben sollte, wie dies der Fall sei, wenn die Erträge des Ersatzgeländes den Erträgen der Yeräußer-ten Grundstücke nicht entsprächen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen Br. B0HHB lasse sich daher eine Abweichung des Testanents Yon den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dahin gehe, daß entscheidend auf die Erhaltung der Ertragslage des Hofes abzustellen sei, nicht feststellen.
Letztlich sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch nicht unter den Gesichtspunkt einer ergänzenden Testanentsauslegung zu rechtfertigen. Hierzu hätte es zunächst der Feststellung einer Lücke in Testanent bedurft. Biese werde aber in den angefochtenen Beschluß nicht dargetan, sondern kurzerhand Yorausgesetzt. Vo das Testanent keine Grundlage für die zu treffende Entscheidung biete, könne aber dann nur das Gesetz ($ 15 HöfeO) angewendet werden.
Bie ergänzende Testanentsauslegung laufe zuden auf reine Willkür hinaus. Es bestünden stärkste rechtliche Bedenken gegen die Annahne, daß eine ergänzende Auslegung aus der Aussage des Zeugen Br. BflHBPher-
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geleitet werden dürfe. Würde der Aussage dieses Zeugen Blaßgebendes Gewicht beigelegt werden, so führe dies dazu, daß der Wille des Erblassers durch die Erklärung eines Dritten verfälscht werde. Dies stünde den erbrechtlichen Grundsatz entgegen, daß der Erblasser nur selbst über den Nachlaß testamentarisch verfügen könne. Der Erblasser habe unmöglich im Sinne gehabt, einen bei einem Grundstücksaus tausch erzielten Überschuß restlos durch Aufteilung an die weichenden Erben abzuschöpfen. Viel näher liege der Gedanke, daß von diesem Geld nicht nur die Schulden des Hofes bezahlt, sondern die auch zur Unterhaltung des Hofes durchzu-führenden Arbeiten und sonstigen Anschaffungen, insbesondere an landwirtschaftlichem Gerät, finanziert werden sollten. Zur Stütze seiner Auffassung sei das Oberlandesgericht auch auf entlegene Gedankengänge gekommen. Das gelte für seine Ausführungen zu dem Landwirt im Nebenberuf, zur Aufgabe der Viehwirtschaft, zu dem Getreideanbau sowie zu dem Kapitalwert des Hofes. Überdies habe das Oberlandesgericht vielfach sich über die Einlassung des Antragsgegners hinweggesetzt. Tatsache sei, daß der Antragsgegner mit dem Hinzuerwerb der in Rede stehenden Tauschflächen die weggetauschten Grundstücke um mehr als das Dreifache an Größe und Ertrag ausgeglichen habe.
Nit besonderer Betonung hätten die Antragsteller sich ausdrücklich von der Anwendung des $ 13 HöfeO distanziert und ihre Erbansprüche auf das Testament des Erblassers gestützt. Wenn sie aber einen gewöhnlichen erbrechtlichen Anspruch verfolgten, hätte
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die Sache in den Vorinstanzen überhaupt nicht Ton den Landwirtschaftsgerichten entschieden werden dürfen. Me Präge der Zuständigkeit der Landwirtschaft sgerichte werde daher zur Nachprüfung gestellt. Das gesamte Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren habe das Oberlandesgericht auf den Satz beschränkt: "Der Antragsgegner tritt den Ausführungen der Antragsteller entgegen.19 Mit Bücksicht auf die nahezu völlige Übergehung der Einlassung des Antragsgegners müsse die Versagung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeinstanz gerügt werden.
Würde die angefochtene Entscheidung bestehen bleiben, so würde dies den völligen Ruin des Hofes bedeuten. Nachdem der Antragsgegner den Gelderlös restlos in den Hof gesteckt habe, wäre er nicht in der Lage, die für die Abfindung der Miterben benötigten Mittel anderweitig zu beschaffen. Der Hof wäre dann mit Sicherheit dem Untergang geweiht. Es trete also dann gerade das ein, was nach dem Testament des Erblassers vermieden werden sollte.
III.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG gegeben sind. Das ist nicht der Pall.
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a) Hach der früheren Fassung der Hr. 2 dieser Bestimmung fand die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelte. Da die Landwirtschaftsgerichte ebenso wie die Prozeßgerichte Abteilungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind, fiel unter diese Bestimmung nicht der Streit darüber, ob im einzelnen Falle das Landwirtschafts-gericht oder das Prozeßgericht zur Entscheidung zuständig war. Soweit diese Frage in der Rechtsbe-schwerdeinstanz entschieden werden sollte, bedurfte es daher der Zulassung durch das Oberlandesgericht, wenn die Voraussetzung der Hr. 1 des $ 24 Abs. 2 LwVG (Abweichung) nicht vorlag. Haoh der neuen Fassung des Absatzes 2 Hr. 2 auf Grund des Bundesgesetzes vom 27. Hovember 1964 findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die von der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Frage, ob das Landwirtschaftsgericht oder das Landgericht über die gestellten Anträge zu befinden hatte, ob also das Landwirt-schaftsgericht die Sache an das Landgericht hätte verweisen müssen, kann somit erst beantwortet werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu bejahen wäre. Das ist jedoch, wie noch weiter auszuführen sein wird, nicht der Fall.
b) Die Rechtsbeschwerde ist ferner nach § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung be-
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zeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht.
Will sich ein Rechtsbeschwerdeführer auf diesen Zulässigkeitstatbestand berufen, so nuß er die Rechtsfrage genau darlegen, auf die es nach seiner Meinung ankomnt. Br nuß weiter darlegen, in welcher Entscheidung diese Frage Ton einen anderen Gericht und in welchen Sinne behandelt wurde und Inwiefern in der angefochtenen Entscheidung diese Rechtsfrage anders beantwortet worden ist. Schon an diesen formellen Voraussetzungen fehlt es hier. In der Begründungs-schrift wird zwar dargelegt, die Rechtsprechung gehe davon aus, daß für die Frage der Gleichwertigkeit von Grundstücken darauf abzustellen sei, ob das Er-satzgrundstück die gleichen landwirtschaftlichen Erträge wie das veräußerte Grundstück abwerfe. Den entgegen stelle das Beschwerdegericht ausschließlich auf den Verkehrswert des Hinsuerwerbs ab. Insoweit stehe das Oberlandesgericht in Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die "namentlich der Bundesgerichtshof zu $ 15 HOfeO auf gestellt habe (zu vgl. insbesondere Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht § 15 Anm. 49» 50)". Eine Vergleichsentscheidung, die der Beschwerdeführer dabei im Auge gehabt hat, wird jedoch nicht genannt. Der Hinweis auf die Rechtsprechung ist zu allgemein, um den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden. Zuden enthält die angeführte Schrifttumsstelle einen Hinweis nur auf eine Entscheidung des Senats, nänlich auf den Beschluß von 15* Oktober 1965»
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BGHZ 40, 173 ff. Diese Entscheidung befaßt sich jedoch mit der Auslegung des § 13 Abs. 2 HöfeO ("gleichwertige Grundstücke"), während es sich in vorliegenden Falle um die Auslegung eines Testamentes handelt» in dem das Wort gleichwertig enthalten ist. Daß der Begriff der Gleichwertigkeit verschiedene Bedeutung haben kann» steht außer Zweifel. Ein Testator kann ihm eine andere Bedeutung gegeben haben als das Gesetz in § 13 HöfeO. Mit dem Hinweis auf die Auslegung des Begriffes im Rahmen des gesetzlichen Tatbestandes des § 13 HöfeO, wie sie der Senat in der bezeichneten Entscheidung vorgenommen hat» ist somit nicht schon eine Abweichung dargetan. Der Rechtsbeschwerdeführer hätte dartun müssen, daß das Oberlandesgericht bei der Auslegung des Testamentes (auch bei der ergänzenden Auslegung) von Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, die in Yergleichsentscheidungen aufgestellt worden sind, und daß hierauf der angefochtene Beschluß beruht. Daran fehlt es.
c) Ergibt diese Prüfung sonach, daß das Rechtsmittel nicht statthaft ist, so kann auf die Rügen verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Art nicht eingegangen werden, die die Rechtsbeschwerde vorgetragen hat. Lediglich zur Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt worden, sei darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner in der Beschwerdeverhandlung selbst anwesend war, daß er dort gehört wurde, daß sein Yerfahrensbevollmächtigter in diesem Termin zur Sache Stellung nehmen konnte und genommen
hat. Venn das Oberlandesgericht in angefochtenen Beschluß bei der Wiedergabe der Einlassung des Antragsgegners sich auf die Worte beschränkt, der Antragsgegner sei den Ausführungen der Antragsteller entgegengetreten, und im übrigen auf die Schriftsätze verweist, so kann bei diesem Sachverhalt nicht davon gesprochen werden, daß dem Antragsgegner das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nicht erteilt worden sei.
Me Bechtsbeschwerde ist mithin als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf den §§ 44, 45 I»wVG.
Bei diesem Verfahrensstand war nach Auffassung des Senates eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
Br. Augustin Rothe Hill
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