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BGH · V BLw 21/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 21/67

Hat das Landwirtschaftsgericht in einem Feststellungsverfahren die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung dem Antrag des Eigentümers gemäß verneint, so ist der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt . Mai 1967 wird auf Kosten deB Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, zurückgev/iesen. Sie ist mit dem Betriebsleiter MflHI in Bi verheiratet und hat einen Sohn, der seine Lehre als Tankwart am 1. Der Antragsteller hat die Feststellung begehrt, da8 seine Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Las Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat entsprechend dem Peststellungsbegehren des Eigentümers die Hofeigenschaft der Besitzung verneint, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin die Hofeigenschaft festgestellt. Die Rechtsbesehwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt. Es regelt das Beschwerderecht für den Fall, daß das Gericht seine Zustimmung zur Übergehung sämtlicher Abkömmlinge gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO erteilt oder eine Verfügung von Todes wegen genehmigt, durch die so viele Grundstücke vom Hof abgetrennt werden, daß der Einheitswert der Besitzung unter 10 000 3>M sinkt. Die Beschränkung des Beschwerderechts auf den nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmling beruht darauf, daß der Hof nach § 4 Satz 1 HöfeO nur einem der Miterben (dem Hoferben) zusteht und der kraft Gesetzes oder durch Erbvertrag zur Hofnachfolge Berufene eine durch § 7 Abs. 2 HöfeO geschützte Anwartschaft auf den Hof hat. Infolgedessen muß, wenn das Gericht die Hofeigenschaft einer Besitzung dem Antrag des Eigentümers entsprechend verneint, dem nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmling ein Beschwerderecht eingeräumt • werden (vgl. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, an der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin könne kein Zweifel bestehen, weil sie nicht nur seit dem Jahre I960 die Landwirtschaft betrieben, sondern vom Antragsteller den Hof für die Zeit vom 1. Die Beschwerdeführerin habe sich auf Grund der ihr seit I960 ständig gemachten Zusage auf die künftige Übernahme des Hofes eingestellt und zusammen mit ihrem Ehemann für den Hof Aufwendungen in Höhe von mehr als 15 000 DM gemacht. Mit Rücksicht auf die Hof Zusage habe ihr Ehemann seine Stellung bei der Landwirtschaftlichen Einund Verkaufsgenossenschaft in iflB am 31* März 1962 aufgegeben und seit dieser Zeit mit seiner Ehefrau die Besitzung bewirtschaftet. Die Antragsgegnerin könne sich, wenn man ihr Vorbringen als richtig unterstelle, auf eine formlose, als wirksam zu behandelnde HofZusage des Antragstellers ihr gegenüber berufen. Sie hält die Voraussetzungen für eine Bindung des Antragstellers an die Antragsgegnerin als Hoferbin nicht für gegeben und macht im übrigen geltend, daß die älteren Geschwister der Antragsgegnerin als Hof erben vorgingen. Pür die hier allein zu untersuchende Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde genügt es, daß die Antragsgegnerin einen Sachverhalt vorträgt, der, wenn er als richtig unterstellt wird, ihr die Stellung eines nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings gibt (Beschluß des Senats vom 13.12.1962 - V BBw 22/62, RdL 1963, 47). Eine Stellungnahme zu der Präge, ob die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht meint, nach dem vorgetragenen Sachverhalt sich auf eine formlos wirksame Hofzusöge berufen könnte, bedarf es nicht, weil die Zulässigkeit der Beschwerde aus einem anderen Grunde zu bejahen ist. Die Antragsgegnerin ist an sich nicht die nächstberufene Hoferbin, da nach § 6 Abs. 1 HöfeO für die Hoferbfolge Ältestenrecht gilt und deshalb die Beteiligten zu 3 bis 5 vor der Antragsgegnerin als Hof-erben berufen sind. Die älteren Geschwister der Antragsgegnerin scheiden als Hof erben dann aus, wenn sie nicht wirtschaftsfähig sind. Juli 1963 die Besitzung gepachtet und bewirtschaftet hat, wirtschaftsfähig ist. Es fragt sich deshalb allein, ob die Beteiligten zu 3 bis $, wenn das Vorbringen der Antragsgegnerin als richtig unterstellt wird, nicht wirtschaftsfähig sind. Friedrich Lege habe inzwischen den Beruf eines Bergmanns ergriffen und sich seit 1953 in keiner Weise mehr auf dem Hof betätigt. Las Vorbringen der Antragsgegnerin reicht jedenfalls zur Begründung eines Beschwerderechts aus, woraus sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt. La die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde lediglich auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG beruht, kann das Hechts-beschwerdegericht sich nur mit der Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde befassen (BGHZ 15» 5). Zur Klarstellung mag bemerkt werden, daß die Entscheidungen im gegenv/ärtigen Verfahren nichts darüber besagen, wer Hoferbe des Antragstellers ist, insbesondere ob die Beteiligten wirtschaftsfähig sind oder nicht.

Zitierte Normen: § 9 FGG § 24 LwVG § 37 LVO § 7 HoefeO § 38 LVO § 4 HoefeO § 24 LwVG
HofLandwirtZeitHofeigenschaftBesitzungBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ	2
3a
nein
2067 085

LwVG § 9; FGG § 20 Abs. 1; LVO § 37 Abs, 1 Buchet, a
Hat das Landwirtschaftsgericht in einem Feststellungsverfahren die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung dem Antrag des Eigentümers gemäß verneint, so ist der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt .
BOH* Besohl, v. 19* Dezember 1967 - V BLw 21/67 - OLG Celle
AG Beine
BUNDESGERICHTSHOF
V_BLw_21/67	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftesache
 betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des im Grundbuch von	Band	11	Blatt	3Bauf	den	Namen
 des Landwirts Karl I*HHB in	■	einge-
tragenen Grundbesitzes
 Beteiligtes,
1. der Landwirt Karl L
in Bl
 Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbes chwerd ef (ihrer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in Pi
2. die Ehefrau Ursula R
geb. LHPin
 Nr,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br. ■■■■in
3. die Ehefrau Waltraud M Am nassen Bej
 geb. Lggg in Bi
4* die Ehefrau Gertrud M U
geb.
5. der Bergmann Friedrich L
in Bi
 Nr.
/ff
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19« Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und MUller
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 1967 wird auf Kosten deB Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, zurückgev/iesen.
Geschöftswert für das Rechtsbeschwerde-verfehren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Landwirt Karl L|0 in 3(HHHB(Antr&gsteller} ist Eigentümer der im Grundbuch von BflHHBBand 11 Blatt 39 eingetragenen Achtel spanners teile in Größe von 7,8158 ha mit oinem auf den 1. Januar 1965 festgesetzten Einhoitswert von 16 900 DM. Die Besitzung war Erbhof. Im Grundbuch stoht noch der Erbhof vermerk eingetragen.
Aus der Eho des Antragstellers sind sechs Kinder hervorgegangen, nämlich:
 
1.	Waltraud, gel), am 20. August 1922.
Sie ist mit dem Betriebsleiter MflHI in Bi verheiratet und hat einen Sohn, der seine Lehre als Tankwart am 1. Oktober 1967 beendet hat;
2.	Gertrud, geboren am 14* März 1925.
Sie ist mit dem Versicherungsinspektor MüflHI in HflHH verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Der älteste Sohn hat einen kaufmännischen Beruf erlernt und ist zur Zeit bei der Bundeswehr. Der Jüngste Sohn ist vier Jahre alt;
3.	der frühere Landwirt und jetzige Bergmann Friedrich in BflHHHi Nr. gg, geboren am 1. Oktober 1927;
4.	Ursula, geboren am 22. Juli 1930 (Antragsgegnerin). Sie ist mit dem Landwirt Albert B||in verheiratet;
5* Karla, verheiratete	geboren	am	10.	März	1933,
wohnhaft in RoflHI bei
6. Erika, verheiratete B 1935? wohnhaft in
, geboren am 20. Februar bei
 Der Antragsteller hat von seinem Grundbesitz durch notariellen Vertrag vom 12. März 1966 87,50 a an die Antragsgegnerin und durch einen weiteren Vertrag vom 17. Mai 1966 2,5 ha an den Landwirt August S(HH§ verkauft. Beide Verträge sind genehmigt worden.
Der Antragsteller hat die Feststellung begehrt, da8 seine Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Hofstelle könne
 
nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, weil erhebliche Teile der Wirtschaftsgebäude schon vor längerer Zeit abgebrochen seien und der Best der Gebäude sich in einem schlechten Zustand befinde. Infolgedessen könne auf dem Grundbesitz weder zur Zeit noch in Zukunft eine Landwirtschaft betrieben werden.
Las Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat entsprechend dem Peststellungsbegehren des Eigentümers die Hofeigenschaft der Besitzung verneint, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin die Hofeigenschaft festgestellt. Mit der Hechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mit der Begründung, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, v/oil die Antragsgegnerin nicht beschwerde berechtigt sei. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbesehwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt.
Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein die Präge, ob die Antragsgegnerin beschwerdeberechtigt ist. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im gerichtlichen Verfahren in Land- . Wirtschaftssachen (§9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 PGG) steht die Beschwerde jede® zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Es handelt sich in vorliegendem Pall um ein Peststellungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 a LVO. Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß bei
 
Verneinung der Hofeigenschaft zu Lebzeiten des Eigentümers der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt ist. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, wer in einem die Feststellung der Hofeigenschaft betreffenden Verfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einlegen kann. Es regelt das Beschwerderecht für den Fall, daß das Gericht seine Zustimmung zur Übergehung sämtlicher Abkömmlinge gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO erteilt oder eine Verfügung von Todes wegen genehmigt, durch die so viele Grundstücke vom Hof abgetrennt werden, daß der Einheitswert der Besitzung unter 10 000 3>M sinkt.
In diesen Fälleaist, wenn mehrere Hoferbenberechtigte vorhanden siru, nur der nächstberufene hoferbenberech-tigte Abkömmling, dem der durch Erbvertrag zu dem Hoferben Bestimmte gleichsteht, beschwerdeberechtigt (§38 Abs. 4 LVO). Die Beschränkung des Beschwerderechts auf den nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmling beruht darauf, daß der Hof nach § 4 Satz 1 HöfeO nur einem der Miterben (dem Hoferben) zusteht und der kraft Gesetzes oder durch Erbvertrag zur Hofnachfolge Berufene eine durch § 7 Abs. 2 HöfeO geschützte Anwartschaft auf den Hof hat. Infolgedessen muß, wenn das Gericht die Hofeigenschaft einer Besitzung dem Antrag des Eigentümers entsprechend verneint, dem nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmling ein Beschwerderecht eingeräumt • werden (vgl. auch Barnstedt/Meyer LVO § 23 Anm. 4 C II a S. 135, 136; Lange/Wulff, Höfeordnung 6. Aufl. LVO § 37 Anm. 277; OGHZ 2, 263, 266). Von dieser Auffassung geht auch die Hechtsbeschwerde aus.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hängt deshalb davon ab, ob die Antragsgegnerin die nächstbe-
 
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rufene Hoferbin ist. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, an der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin könne kein Zweifel bestehen, weil sie nicht nur seit dem Jahre I960 die Landwirtschaft betrieben, sondern vom Antragsteller den Hof für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis zu dem 1. Oktober 1973 gepachtet habe. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die Wirtschaftsunfähigkeit ihrer drei älteren Geschwister schlüssig dargelegt habe, könne offenbleiben. Die Beschwerdeführerin habe sich auf Grund der ihr seit I960 ständig gemachten Zusage auf die künftige Übernahme des Hofes eingestellt und zusammen mit ihrem Ehemann für den Hof Aufwendungen in Höhe von mehr als 15 000 DM gemacht. Mit Rücksicht auf die Hof Zusage habe ihr Ehemann seine Stellung bei der Landwirtschaftlichen Einund Verkaufsgenossenschaft in iflB am 31* März 1962 aufgegeben und seit dieser Zeit mit seiner Ehefrau die Besitzung bewirtschaftet. Die Antragsgegnerin könne sich, wenn man ihr Vorbringen als richtig unterstelle, auf eine formlose, als wirksam zu behandelnde HofZusage des Antragstellers ihr gegenüber berufen. Zumindest sei die Rechtslage so zweifelhaft, daß sie ausreichen müsse, um ein Beschwerderecht der Antragsgegnerin zu bejahen.
Die Rechtsbeschwerde bekämpft diese Ausführungen.
Sie hält die Voraussetzungen für eine Bindung des Antragstellers an die Antragsgegnerin als Hoferbin nicht für gegeben und macht im übrigen geltend, daß die älteren Geschwister der Antragsgegnerin als Hof erben vorgingen.
Die Wirtschaftsfähigkeit des Bruders Friedrich könne nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn man Friedrich LflB die Wirtschaftsfähigkeit absprechen wolle, müsse auch die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin verneint werden. Jedenfalls werde die Antragsgegnerin erst nach Feststellung
 
der Wirtschaftsunfähigkeit ihres Bruders beschwerde-berechtigt. Geschickt vorgebraohte Behauptungen könnten nicht genügen, um einem Beteiligten ein Beschwerderecht einzuräumen.
Bei der Prüfung des Beschwerderechts ist von dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Pür die hier allein zu untersuchende Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde genügt es, daß die Antragsgegnerin einen Sachverhalt vorträgt, der, wenn er als richtig unterstellt wird, ihr die Stellung eines nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings gibt (Beschluß des Senats vom 13.12.1962 - V BBw 22/62, RdL 1963, 47). Biese Hechtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Beschluß zugrunde. Eine Stellungnahme zu der Präge, ob die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht meint, nach dem vorgetragenen Sachverhalt sich auf eine formlos wirksame Hofzusöge berufen könnte, bedarf es nicht, weil die Zulässigkeit der Beschwerde aus einem anderen Grunde zu bejahen ist. Die Antragsgegnerin ist an sich nicht die nächstberufene Hoferbin, da nach § 6 Abs. 1 HöfeO für die Hoferbfolge Ältestenrecht gilt und deshalb die Beteiligten zu 3 bis 5 vor der Antragsgegnerin als Hof-erben berufen sind. Die älteren Geschwister der Antragsgegnerin scheiden als Hof erben dann aus, wenn sie nicht wirtschaftsfähig sind. In Übereinstimmung mit dem Be-schwerdegerieht kann davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin, da sie seit dem 1. Juli 1963 die Besitzung gepachtet und bewirtschaftet hat, wirtschaftsfähig ist. Es fragt sich deshalb allein, ob die Beteiligten zu 3 bis $, wenn das Vorbringen der Antragsgegnerin als richtig unterstellt wird, nicht wirtschaftsfähig sind. Die Ant rags gegne rin hat dazu vorgetragen.
 
ihre sämtlichen Geschwister seien nicht wirtschaftsfähig. Sie seien entweder vom Hof fortgezogen oder hätten eine andere Tätigkeit übernommen. Sie hätten zwar in ihrer Jugendzeit gelegentlich in der Landwirtschaft mitgeholfen. Len landwirtschaftlichen Beruf hätten sie aber weder erlernt noch ausgeübt. Friedrich Lege habe inzwischen den Beruf eines Bergmanns ergriffen und sich seit 1953 in keiner Weise mehr auf dem Hof betätigt.
Wenn dieses Vorbringen richtig ist, müßte die Wirtschaftsfähigkeit der Geschwister der Antragsgegnerin verneint werden» auch wenn man berücksichtigt, daß bei der geringen Größe des Betriebes keine allzu großen Anforderungen an die selbständige Bewirtschaftung der Besitzung gestellt werden können. Las Vorbringen der Antragsgegnerin reicht jedenfalls zur Begründung eines Beschwerderechts aus, woraus sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt.
La die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde lediglich auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG beruht, kann das Hechts-beschwerdegericht sich nur mit der Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde befassen (BGHZ 15» 5).
Lie Hechtsbeschwerde muß deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen werden.
 
Zur Klarstellung mag bemerkt werden, daß die Entscheidungen im gegenv/ärtigen Verfahren nichts darüber besagen, wer Hoferbe des Antragstellers ist, insbesondere ob die Beteiligten wirtschaftsfähig sind oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34» 45 LwVG.
Br. Augustin
 Br. Piepenbrock
 Br. Grell