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BGH · Y BLw 21/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y BLw 21/64

Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei* ‘Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg* Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde, die rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist« Sie ist aber, da das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist, nur statthaft, wenn einer der Fälle des § 24 Abs« 2 LwVG gegeben ist* Die Rechts beschwerde trägt denn auch vor, der angefochtene Beschluß weiche von Entscheidungen des Senats vom 3* Juli 1962 (LM § 6 HöfeO Hr* 15) und vom 3- Februar 1959 (RdL 1959? zeiten ein erhebliches eigenes Interesse an der Wirtschaft des Hofes gehabt habe, seien schon im allgemeinen weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei einem fremden Bewerber o Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, daß die Witwe nicht nur von bäuerlicher Herkunft sei, son- dern auch während ihrer rund 40 Jahre dauernden Ehe infolge Kriegsabwesenheit und Krankheit ihres Mannes oft die Hauptlast der Betriebsführung zu tragen gehabt habe und daß sie diese Aufgabe auch vollkommen meistern konnte« Bei ihr seien auch weder über eine normale Altersgebrechlieh-koit hinausgehonde körperliche Mängel noch geistige Gebrechen festzustelleno Für die Prüfung, ob das Beschwerdegericht damit von den genannten Beschlüssen des Senats abgewichen ist, ist auszugehen von den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts« Ws# die Rechtsbeschwerde als Ergebnis der Beweisaufnahme vorträgt, stellt eine eigene tatsächliche Würdigung des Beweisstoffes dar und kann daher vom Senat nicht beachtet werden« Die Rechtsbeschwerde sieht eine Abweichung im Fehlen der Feststellung, daß die Beteiligte zu 2 in der Lage sei, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen« Es handelt sich jedoch im vorliegenden Falle um einen Hof in einer Größe von knapp 13 ha Land« Für einen Hof dieser Größenordnung hat der Senat in beiden Entscheidungen nicht'ausgesprochen, daß die Witwe eines Bauern, wenn sie den Hof erben wolle, in der Lage sein müsse * einen Y/irtschaftsplan selbständig aufzustellen« In den beiden Vergleichsfällen handelt es sich um Höfe größerer Ordnung« Bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit kommt es aber wesentlich auf die gegebenen Umstände des einzelnen Falles an« Daß die Beteiligte zu 2 auf ihrem elterlichen bäuerlichen Hof aufgewachsen ist, hat das Beschwerdegericht nicht allein für maßgebend angesehen.. Es liegt daher auch keine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 3« Juli 1962 vor, wo der Grundsatz aufgestellt ist, daß dieser Umstand nicht allein maßgebend sein könne« Ist ein Pall der Abweichung nicht gegeben, so muß das Rechtsmittel als unzulässig verv/orfen werden; zu den sachlichen Bedenken der Rechtsbeschwerde kann daher nicht Stellung genommen werden« Die Kostenentschoidung beruht auf §§ 35, 44 LwVGr« Für die Berechnung des Beschwerdewerts war der Einheitswert des Hofes maßgebend«

Zitierte Normen: § 6 HoefeO
HofBeteiligteWirtschaftsfähigkeitbeteiligtWitweBeschlußBrRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

Y BLw 21/64
2171 020
/
//
Beschluß
 In der LandwirtSchaftssache
 betreffend die Hoffolge nach dem am 11. Juni 1962 verstorbene Bauern Heinrich Yi
 Beteiligte?
1 o Ehefrau Elisabet]
geh»
in
 Beschwerdeführerin und Hecht sbe schv/erdefÜhrerin,
- vortreten durch die Rechtsanwälte Br. flHP» Br.	und	£ro
m
2.
Witwe Wilhelmine BfljpNr. ffc
 geb.
in
 Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin 9
vertreten durch Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftsSachen in der Sitzung vom 30. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Mattern
 beschlossen?
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9» März 1964 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Bie Rechtsbeschwerdeführerin hat der Rechtsbeschwerdegegnerin die dieser im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27 800 BM festgesetzt.
2
Cr r Und e %
Der am 11« Juni 1962 verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2 und Onkel der Beteiligten zu 1 v/ar Eigentümer eines 52,5 Morgen großen Hofes* Er hatte keine Kinder. Mit seiner Brau hatte er 1912 einen Erbvertragijgeschlossen, worin sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzten; er hatte ferner am 27» Juli 1949 mit der Beteiligten zu 1 einen Erbvertrag abgeschlossen, worin er diese zu seiner Alleinerbin und Hofnachfolgerin bestimmte*
Beide Beteiligten haben Antrag gestellt? festzustellen, daß sie Hofeigentümer geworden seien* Jede von ihnen nimmt den Hof für sich als Hoferbin in Anspruch. Die Beteiligte zu 2 hat im besonderen noch ausgeführt, ihre Wirtschaftsfähigkeit sei trotz ihres Alters (74 Jahre) gegeben.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei* ‘Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg* Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde, die rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist« Sie ist aber, da das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist, nur statthaft, wenn einer der Fälle des § 24 Abs« 2 LwVG gegeben ist* Die Rechts beschwerde trägt denn auch vor, der angefochtene Beschluß weiche von Entscheidungen des Senats vom 3* Juli 1962 (LM § 6 HöfeO Hr* 15) und vom 3- Februar 1959 (RdL 1959?
 124) ab. Dies trifft jedoch nicht zu.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das hohe Alter der Beteiligten zu 2 rechtfertige nicht schon die Aberkennung der Wirtschaftsfähigkeit. An die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe eines Hofeigentümers, die seit Jahren in seinem Betrieb tätig gewesen sei, schon zu seinen Leb-
 
zeiten ein erhebliches eigenes Interesse an der Wirtschaft des Hofes gehabt habe, seien schon im allgemeinen weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei einem fremden Bewerber o Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, daß die Witwe	nicht	nur	von	bäuerlicher	Herkunft	sei, son-
dern auch während ihrer rund 40 Jahre dauernden Ehe infolge Kriegsabwesenheit und Krankheit ihres Mannes oft die Hauptlast der Betriebsführung zu tragen gehabt habe und daß sie diese Aufgabe auch vollkommen meistern konnte« Bei ihr seien auch weder über eine normale Altersgebrechlieh-koit hinausgehonde körperliche Mängel noch geistige Gebrechen festzustelleno
 Für die Prüfung, ob das Beschwerdegericht damit von den genannten Beschlüssen des Senats abgewichen ist, ist auszugehen von den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts« Ws# die Rechtsbeschwerde als Ergebnis der Beweisaufnahme vorträgt, stellt eine eigene tatsächliche Würdigung des Beweisstoffes dar und kann daher vom Senat nicht beachtet werden« Die Rechtsbeschwerde sieht eine Abweichung im Fehlen der Feststellung, daß die Beteiligte zu 2 in der Lage sei, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen« Es handelt sich jedoch im vorliegenden Falle um einen Hof in einer Größe von knapp 13 ha Land« Für einen Hof dieser Größenordnung hat der Senat in beiden Entscheidungen nicht'ausgesprochen, daß die Witwe eines Bauern, wenn sie den Hof erben wolle, in der Lage sein müsse * einen Y/irtschaftsplan selbständig aufzustellen« In den beiden Vergleichsfällen handelt es sich um Höfe größerer Ordnung« Bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit kommt es aber wesentlich auf die gegebenen Umstände des einzelnen Falles an«
Daß die Beteiligte zu 2 auf ihrem elterlichen bäuerlichen Hof aufgewachsen ist, hat das Beschwerdegericht nicht allein
 für maßgebend angesehen.. Es liegt daher auch keine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 3« Juli 1962 vor, wo der Grundsatz aufgestellt ist, daß dieser Umstand nicht allein maßgebend sein könne«
Ist ein Pall der Abweichung nicht gegeben, so muß das Rechtsmittel als unzulässig verv/orfen werden; zu den sachlichen Bedenken der Rechtsbeschwerde kann daher nicht Stellung genommen werden« Die Kostenentschoidung beruht auf §§ 35, 44 LwVGr« Für die Berechnung des Beschwerdewerts war der Einheitswert des Hofes maßgebend«
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