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BGH · V BLw 21/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 21/63

Während das Anerbengericht den Vergleich nur mit der Maßgabe genehmigt hatte, daß beim Tode des Antragstellers der Anspruch auf den Förderzins erlöschen sollte, genehmigte das Landeserbhofgeriaht durch Beschluß vom In dem gegenwärtigen, im Jahre 1962 anhängig gewordenen Verfahren macht der Antragsteller Ansprüche geltend, weil die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 25. September 1938 doch eine nicht entziehbare Anwartschaft auf den Hof für den Fall gehabt habe, daß die Antragsgegnerin ohne Abkömmlinge versterbe. Gleichwohl habe die Möglichkeit bestanden, daß er (Antragsteller) oder ein Sohn von ihm auch den Ehemann der Antragsgegnerin überlebte. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vergleich, daß die Beteiligten bezweckt hätten, ihm (Antragsteller) die nötigen Mittel zu dem Erwerb einer landwirtschaftlichen Existenz zu verschaffen, nachdem er bis dahin vom Hof so gut wie nichts erhalten habe. Das ergebe sich eindeutig aus der Passung des Vergleichs, die zu dem Zweck gewählt worden sei, den Antragsteller von allen Erbansprüchen auszuschließen. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Besitzes durch den Antragsteller sei nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen. Das Amtsgericht (BandWirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er in erster Linie die Übertragung der bezeichneten Parzelle oder nach dem Ermessen des Gerichts eines Teiles hiervon, hilfsweise die Zahlung eines Geldbetrages verlangt hat, hatte keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschv/erdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Präge, ob das Beschwerdegericht dadurch, daß es bei einem etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs dem Antragsteller einen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks versagt und nur die Zubilligung einer weiteren Geldabfindung für möglich gehalten hat, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Über die richterliche Gestaltungsbefugnis zwecks Anpassung des Das Oberlandesgericht hat nämlich überhaupt einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs verneint; insoweit liegt, wie noch darzulegen ist, eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vor. 2. Das BeschwerdegerichtLhat den Vergleich dahin ausgelegt, daß der Verzicht des Antragstellers auch seine Anwartschaft auf den Hof, nämlich die Möglichkeit eines gesetzlichen Anfalls des Hofes an ihn im Palle des VorverSterbens der Antragsgegnerin ohne Abkömmlinge und ohne Testament umfasse. Der Antragsteller könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die objektive Geschäftsgrundlage des Vergleichs wegen Nichtberücksichtigung seines Anwartschaftsrechts entfallen sei. die Rechtsbeschwerde meint, sich nur auf die testamentarische Nacherbschaft bezog, weil die gesetzliche Erbfolge nach der Antragsgegnerin überhaupt nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei, hängt von der Auslegung des Vergleichs ab* Die Trage, ob die Auslegung durch das Beschwerdegericht rechtlich zu beanstanden sein.würde, kann ebenso wie die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe den Vortrag des Antragstellers über den Wegfall der objektiven Ge-schäftsgrundlage mißverstanden, nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden« Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Begriffs der objektiven Geschäftegrundlage von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen, abgewichen 3* Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch die subjektive Geschäftsgrundlage des Vergleichs nicht als weggefallen angesehen werden* Das Beschwerdegericht führt dazu aus: Der Antragsteller sei offensichtlich sum Erwerb eines landwirtschaftlichen Besitztums nicht entschlossen gewesen* Hierfür spreche seine landwirtschaftsfremde Betätigung in den Jahren vor und nach dem Abschluß des Vergleichs« Bereits seit 1932 habe er in der Großstadt Hannover gelebt und, obwohl er Landwirt gewesen sei und seine geschiedene Frau sich im Jahre 1932 verpflichtet habe, ihm frei nach Wahl 120 000 RH zu zahlen oder 17 H2,86 Ztr Roggen zu liefern, bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht seinen Erwerb durch eine kaufmännische Tätigkeit gesucht. Zeit nach dem Abschluß des Vergleichs liege für den Nachweis eines Interesses des Antragstellers an dem Erwerb eines Hofes nur das Schreiben seines Vertreters vom 22. Aus diesen Gründen könne nicht als dargetan angesehen werden, daß es Zweck und Ziel des Vergleichs gewesen sei, dem Antragsteller durch die zur Verfügung gestellten Mittel die Gründung einer eigenen landwirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen, und daß dieser Plan ausschließlich an den Zeitumständen des letzten Kriegsjahres und dem folgenden Währungsverfall gescheitert sei. geschäfts, von denen beide Vertragsteile - oder einer von ihnen unter Erkennen und Nichtbeanstanden durch den anderen - beim Abschluß des Vertrages ausgegangen sind, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß das Oberlandesgericht von dieser Begriffsbestimmung, die auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt, ausgegangen ist. Bei der ^Beantwortung der Frage, ob es Sinn und Zweck des Vergleichs war, dem Antragsteller mit Hilfe der Abfindung die Gründung einer landwirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen, zu dem mindesten ob der Antragsteller sich beim Abschluß des Vergleichs - für die Antragsgegnerin erkennbar und von ihr unbeanstandet - von dem Gedanken hat leiten lassen, daß er mit der vorgesehenen Abfindung ein landwirtschaftliches Besitztum erwerben könne, oder ob ein solcher Gedanke bloßer Beweggrund des Antragstellers für den Abschluß des Vergleichs gewesen ist, handelt es sich nicht um die Entscheidung einer Rechtsfrage, sondern um eine tatrichterliche Entscheidung, die nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschv/erde auf eine Rechtsverletzung Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu den Ausführungen, mit denen die Rechtsbeschwerde darzulegen versucht, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts der Erwerb eines Hofes durch den Antragsteller die subjektive Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei. Bas Oberlandesgericht räumt ein, daß der Ankauf eines Hofes das Motiv des Antragstellers beim Abschluß des Vergleichs gewesen sein möge» Bie weitere Bemerkung, aus der möglichen Kenntnis der Antragsgegnerin von derartigen Plänen und Vorstellungen des Antragstellers könne noch nicht einmal gefolgert werden, daß sie diese als Beweggrund des Antragstellers für den Abschluß des Vergleichs gewertet habe, ist tatrichterlicher Art«, Wenn das Beschwerdegericht die Vorstellungen des Antragstellers nicht als Geschäftsgrundlage des Vergleichs angesehen hat, so ist es dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von dem Begriff der Geschaftc-grundlage, wie er in dem Urteil vom 13. Juni 1961 wie auch in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs enthalten ist, abgewichen; denn "erkennbar hervorgetretene Vorstellungen" eines Vertragsteiles im Sinne der Geschäftsgrundlage sind nur solche, die der Geschäfts gegner in ihrer Bedeutung erkannt hat (BGH vom 13. Vorstellungen, von denen der Antragsteller ausgegangen ist, sind deshalb, wenn die Antragsgegnerin diese nicht einmal als Beweggrund gewertet hat, nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geworden. Zu dem Vorbringen des Antragstellers, daß es ihm als Frontsoldaten nicht möglich gewesen sei, einen Hof zu erwerben, und daß in den damaligen Krisenzeiten niemand mehr landwirtschaftlichen Grundbesitz verkauft habe, bemerkt das Beschwgrdegericht, dem Antragsteller sei beim Abschluß des Vergleichs sicherlich bekannt gewesen, welöhe Möglichkeiten damals für ihn bestanden, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben. Da er trotz der damals bestehenden Schwierigkeiten auf den Vergleich eingegangen sei und sich mit der Zahlung von 80 000 RM und der Abtretung eines Drittels des für den Hof gezahlten Förderzinses zufrieden gegeben habe, könnten etwaige Verluste des Antragstellers nicht auf die Antragsgegnerin in der Form abgewälzt werden, daß letztere zur Leistung eines weiteren Ausgleichsbetrages herangezogen werde. in der Kriegszeit nicht Geschäftsgrundlage von Einzelverträgen ist (BGHZ 7, 238, 245; 15* 27» 54)» Die Ausführungen des Oberlandesgerichts stehen vielmehr im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, der im Urteil vom 16. Januar 1955 (LM BGB § 242 (Bb) Hr. 12) ausgeführt hat, daß aus Gründen der Vertragssicherheit grundsätzlich jede Partei das Risiko der Unerreichbarkeit des von ihr subjektiv mit dem Vertragsabschluß verfolgten Zweckes trägen müsse, daß die Rechtslage jedoch anders zu beurteilen sei, wenn zu der Kenntnis des einen Vertragsteiles von dem vom anderen Teil verfolgten Vertragszweck weitere Umstände hinzuträten» welche die Annahme rechtfertigten, daß sich der Gcschäftswille der Parteien auf diesem Vertragszweck aufbaute. Das gleiche gilt, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das vom Oberlandesgericht behandelte Vorbringen des Antragstellers, daß die gezahlte Abfindung keinen Gegenwert für seinen Verzicht auf den Hof darstelle, ziele Einen solchen Pall hält das Oberlandesgericht, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, offensichtlich nicht für gegeben, ohne daß es damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre. 5. Abschließend führt das Oberlandesgericht aus, es komme hinzu, daß die beiderseitigen Leistungen aus dem Vergleich alsbald erfüllt worden seien und daß nach Abwicklung eines Rechtsgeschäfts eine Berufung auf den Wegfall der 'Geschäftsgrundlage in der Regel ausgeschlossen sei. Juli 1953 liege ein Pall zugrunde, in dem die Parteien in dem abgeschlossenen Vertrag noch keine endgültige Lösung ihrer Beziehungen gesehen hätten, während es den Beteiligten des gegenwärtigen Verfahrens beim Abschluß des Vergleichs darauf angekommen sei, durch Hingabe und Empfang der Leistungen sowie durch den Verzicht des Antragstellers, die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen endgültig zu regeln. Die Ausführungen, mit denen die Rechtsbeschwerde eine Abweichung von dem vorerwähnten Urteil darzulegen versucht, richten sich in Wirklichkeit gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts und sind deshalb unbeachtlich.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofGeschäftsgrundlagevergleichenVergleichOberlandesgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 21/63
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Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts und Kaufmanns Heinrich H
istraße
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Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertretei^durch die Rechtsanwälte und flHI^hin.
gegen
 die
rau Bertha A
, Nr.«,
geb.
m
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 er vertreten durch die Rechtsanwälte von Dr.^flHHm» Br.	und	Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat
 für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1964
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der
 Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell
 sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller
 beschlossen;
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen: ides* Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Mai 1963 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.000 BM festgesetzt.
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*0
G r und e ;
I.
Der am	1895	geborene Antragsteller
 und die am	1903	geborene	Antragegegnerin sind
 Geschwister. Ihr am	1958 im Alter von
76 Jahren verstorbener Vater (Erblasser) war Eigentümer eines Erbhofes, der jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Der Hof ist etwa 34 ha groß und hat einen Einheitswert von 90 000 DM.
Der Antragsteller heiratete im Jahre 1921 die Tochter des Landwirts	in	der	einen
 Hof von etwa 65 ha besaß, und bev/irtschaftete in der Folgezeit diesen seiner Ehefrau übertragenen Hof. Im Jahre 1931 vwurde die Ehe geschieden. Der Antragsteller zog im Jahre 1932 nach H^HHfe» wo er sich als Kaufmann betätigte. Bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1939 unterhielt er einen Fleischbrühenvertrieb. Nach dem Zusammenbruch begann er einen Fuhrbetrieb mit einem aus Wehrmachfisbestönden angekauften Lastkraftwagen. Außerdem übernahm er im Jahre 1948 eine Spirituosenvertretung. Das Fuhrunternehmen, in dem zuletzt zwei Lastzüge liefen, verkaufte der Antragsteller im Jahre 1962.
Die Antragsgegnerin, die auf dem elterlichen Hof aufgewachsen ist, heiratete im Jahre 1939 den Landwirt der seitdem den Hof des Erblassers bewirtschaftet. Aus dieser Ehe ging ein Sohn hefvor, der im Jahre 1947 tödlich verunglückte. Die Eheleute
 adoptierten daraufhin im Jahre 1950 den 1921 geborenen
1933 hatte der Erblasser die Antragsgegnerin zur alleinigen Erbin und Anerbin im Sinne des Preußischen Gesetzes über das bäuerliche Erbhofrecht eingesetzt, während der Antragsteller den Pflichtteil erhalten sollte, auf den die 80 000 Mark, die er bei seiner Verheiratung im Jahre 1921 bekommen hatte, sowie weitere im Jahre 1932 gezahlte 7 000 RM anzurechnen waren. In § 3 des Testaments ist folgendes bestimmt:
"Sollte jedoch meine Tochter Bertha	un-
verheiratet und ohne Leibeserben vor mir ver-sterben, so soll mein Sohn Heinrich	als
 Erbe und Anerbe an ihre Stelle treten.
Bas gleiche soll der Fall sein, wenn meine Tochter Bertha unverheiratet und ohne Leibeserben nach mir versterben sollte.”
Im Zusammenhang mit diesem Testament hat der Antragsteller eine Anzahl von Rechtsstreitigkeiten geführt, weil er sich in seinen Rechten benachteiligt fühlte. Nachdem er ohne Erfolg die Genehmigung des Anerbengerichts zur Anerbeneinsetzung der Antragsgegnerin angegriffen hatte, beantragte er im Jahre 193S, sowohl seinem Vater wie auch der Antragsgegnerin die Bauernfähigkeit abzusprechen. Bas gegen den Vater gerichtete Verfahren wurde nach dessen Tode abgetrennt und insoweit der Antrag in allen Instanzen zurückgewiesen. Ben gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag wies das Anerbengericht im Jahre 1939 zurück. Auch hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Gleichzeitig
 wirt Walter B
und mit der F
Burch Testament vom 23* Mai
 entfernt verwandten Land-
 
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betrieb er ein Wiederaufnahmeverfahren wegen der Genehmigung des Testamentso Gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluß des Anerbengerichts legte der Antragsteller ebenfalls sofortige Beschwerde ein. Über die beiden letztgenannten Beschwerden ist nicht mehr entschieden worden. Nach langwierigen Verhandlungen schlossen die Beteiligten am 25» November 1943 vor dem Senatsvorsitzenden und dem Berichterstatter des Landeserbhofgerichts als beauftragten Richtern einen Vergleich, der folgenden Inhalt hat:
"Frau	zahlt	Herrn	Rittmeister _
bis zu dem 1$. Januar 1944 einen Betrag von 80 000 - achtzigtausend - EM. Sie tritt ihre gegen	AdHBBl
 bestehenden Ansprüche auf Förderzins in Höhe von einem Drittel an Herrn Rittmeister HflH^ ab. Sie verspricht ferner, die Ansprüche, die sich aus einer Verlängerung der Abbauverträge ergeben v/erden, ebenfalls zu einem Drittel abzutreten.
Herr Rittmeister	erklärt	sich	wegen	seiner
 sämtlichen Ansprüche gegen Frau	für	ab-
gefunden, insbesondere wegen aller Rechte aus dem Testament seines Vaters vom 23. Mai 1933 vor Notar Dr. Stin	Herr BflÜBl
 verpflichtet sich, seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Anerbengerichts in Wennigsen vom 15. März 1939 und vom 31. Juli 1940 zurückzunehmen.
Die Gerichtskösten des vorliegenden Verfahrens werden zur Hälfte geteilt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei für sich."
Während das Anerbengericht den Vergleich nur mit der Maßgabe genehmigt hatte, daß beim Tode des Antragstellers der Anspruch auf den Förderzins erlöschen sollte, genehmigte das Landeserbhofgeriaht durch Beschluß vom
 
1. August 1944 die Abtretung des Anspruchs auf Zahlung des Förderzinses ohne Einschränkung« Die Beteiligten haben die in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen erfüllt.
Im Mai 1951 leitete der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin beim Landwirtschaftsgericht ein Verfahren ein, in dem er die Feststellung beantragte, daß er Nacherbe seines verstorbenen Vaters sei, falls die Antragsgegnerin ohne Leibeoerben versterben sollte. Das Landwirtschaftsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, daß dem Antragsteller kein Nacherbrecht zustehe. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Seine Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluß des Senats vom 22. September 1953 (V BLw 33/53) zurückgewiesen.
In dem gegenwärtigen, im Jahre 1962 anhängig gewordenen Verfahren macht der Antragsteller Ansprüche geltend, weil die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 25. November 1943 fortgefallen sei. Zur Begründung hat er vorgetragen: Beim Abschluß des Vergleichs sei die wirkliche Rechtslage den Beteiligten nicht klar gewesen. Niemand habe daran gedacht, daß er (Antragsteller) oder ein Abkömmling von ihm trotz wirksamen Verzichts auf etwa verbleibende Rechte aus dem Erbfall am 26. September 1938 doch eine nicht entziehbare Anwartschaft auf den Hof für den Fall gehabt habe, daß die Antragsgegnerin ohne Abkömmlinge versterbe. Sein Anwartschaftsrecht sei zwar kurz vor dem Abschluß des Vergleichs durch die Srb-hoffortbildungsverordnung insofern abgeschwächt worden,
 
als die Antragsgegnerin in die Lage versetzt worden sei, nunmehr ihren Ehemann zu dem vorläufigen Anerben zu bestimmen. Gleichwohl habe die Möglichkeit bestanden, daß er (Antragsteller) oder ein Sohn von ihm auch den Ehemann der Antragsgegnerin überlebte.
Die Erbfolge nach der Antragsgegnerin und ihrem Sohn sei bei den Vergleichoverhandlungen überhaupt nicht erörtert worden. Die Anwälte seien sich vielmehr einig gewesen, von einer Behandlung dieser kritischen Frage abzusehen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vergleich, daß die Beteiligten bezweckt hätten, ihm (Antragsteller) die nötigen Mittel zu dem Erwerb einer landwirtschaftlichen Existenz zu verschaffen, nachdem er bis dahin vom Hof so gut wie nichts erhalten habe. Alle Beteiligten seien beim Abschluß des Vergleichs von der irrigen Annahme ausgegangen, er könne mit dem zur Verfügung gestellten Geld einen landwirtschaftlichen Besitz erwerben. Dieser Zweck sei aber nicht erreicht worden, weil es ihm als Frontsoldaten sowohl Ende 1945 wie auch in den folgenden Jahren bis zu dem Zusammenbruch nicht möglich gewesen sei, sich um den Ankauf eines landv/irtschaftlichen Objekts zu bemühen. Es sei auch zu dieser Zeit nicht möglich gewesen, jemand zu finden, der bereit gewesen wäre, in diesen Krisenzeiten seinen landwirtschaftlichen Besitz zu veräußern. Damit sei auch die subjektive Ge-^ schäftsgrundlage des Vergleichs nicht mehr gegeben gewesen. Aus Gründen der Billigkeit komme nur noch eine Abfindung in Form einer Landabgabe in Betracht.
Der Antragsteller hat beantragt, für ihn eine zusätzliche Abfindung vom Hof durch Übertragung der
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Restparzelle "auf dem Rade" (Bauland) festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat Abweisung des Antrages beantragt. Sie macht geltend, der Antragsteller habe in dem Vergleich auf alle Rechte aus dem Erbfall verzichtet. Das ergebe sich eindeutig aus der Passung des Vergleichs, die zu dem Zweck gewählt worden sei, den Antragsteller von allen Erbansprüchen auszuschließen. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Besitzes durch den Antragsteller sei nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen.
Das Amtsgericht (BandWirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er in erster Linie die Übertragung der bezeichneten Parzelle oder nach dem Ermessen des Gerichts eines Teiles hiervon, hilfsweise die Zahlung eines Geldbetrages verlangt hat, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine bisherigen Anträge weiter. Die Antragsgegnerin erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschv/erdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde nimmt auf eine Anzahl von
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Entscheidungen Bezug, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Es handelt sich vor allem um die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1952 (I ZK 8/52, LM BGB § 284 Nr. 2), 16. Januar 1953 (I ZR 42/52, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12), 22. April 1953 (II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 279), H. Juli 1953 (V ZR 72/52, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 18), 30. September 1952 (I ZR 83/52, BGHZ 7, 238), 8. Oktober 1954 (I ZR 102/52, BGHZ 15, 27) und 13. Juni 1961 (VI ZR 215/60, JZ 1963, 129), die sich mit dem Pehlen oder Wegfall ^ der Geschäft sgrundläge und den hieraus zu ziehenden Rechtsfolgen befassen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG sind jedoch nicht gegeben, weil entweder eine Abweichung nicht vorliegt oder die angefochtene Entscheidung, nicht auf der geltend gemachten Abweichung beruht.
1. Soweit die Ausführungen der Rechtsbeschwerde sich gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts richten, ist das Vorbringen unbeachtlich; denn die Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bedeutet die abweichende Entscheidung einer Rechtsfrage. Sie ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn das Oberlandesgericht eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in den oben genannten Entscheidungen geschehen ist.
Die Präge, ob das Beschwerdegericht dadurch, daß es bei einem etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs dem Antragsteller einen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks versagt und nur die Zubilligung einer weiteren Geldabfindung für möglich gehalten hat, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Über die richterliche Gestaltungsbefugnis zwecks Anpassung des
 
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Vertrages an die veränderten Verhältnisse abgewichen ist, kann offen bleiben, weil die geltend genachte Abweichung für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich ist. Das Oberlandesgericht hat nämlich überhaupt einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs verneint; insoweit liegt, wie noch darzulegen ist, eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vor.
2. Das BeschwerdegerichtLhat den Vergleich dahin ausgelegt, daß der Verzicht des Antragstellers auch seine Anwartschaft auf den Hof, nämlich die Möglichkeit eines gesetzlichen Anfalls des Hofes an ihn im Palle des VorverSterbens der Antragsgegnerin ohne Abkömmlinge und ohne Testament umfasse. Der Antragsteller könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die objektive Geschäftsgrundlage des Vergleichs wegen Nichtberücksichtigung seines Anwartschaftsrechts entfallen sei. Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, das Oberlandesgericht habe den Vortrag des Antragstellers über den Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage völlig mißverstanden. Die objektive Geschäftsgrundlage sei nicht mit der Nichtberücksichtigung der Anwartschaft des Antragstellers im Vergleich, sondern erst im Jahre 1947 mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung weggefallen. Diese Verkennung des Begriffs der objektiven Geschäftsgrundlage verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der zwar nicht ausdrücklich, aber doch tatsächlich die objektive Geschäftsgrundlage anerkannt sei. Die Beantwortung der Präge, ob der Verzicht des Antragstellers sich auch auf die Möglichkeit eines gesetzlichen Anfalls des Hofes an ihn erstreckte oder ob der Verzicht, wie
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die Rechtsbeschwerde meint, sich nur auf die testamentarische Nacherbschaft bezog, weil die gesetzliche Erbfolge nach der Antragsgegnerin überhaupt nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei, hängt von der Auslegung des Vergleichs ab* Die Trage, ob die Auslegung durch das Beschwerdegericht rechtlich zu beanstanden sein.würde, kann ebenso wie die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe den Vortrag des Antragstellers über den Wegfall der objektiven Ge-schäftsgrundlage mißverstanden, nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden« Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Begriffs der objektiven Geschäftegrundlage von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen, abgewichen
3* Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch die subjektive Geschäftsgrundlage des Vergleichs nicht als weggefallen angesehen werden* Das Beschwerdegericht führt dazu aus: Der Antragsteller sei offensichtlich sum Erwerb eines landwirtschaftlichen Besitztums nicht entschlossen gewesen* Hierfür spreche seine landwirtschaftsfremde Betätigung in den Jahren vor und nach dem Abschluß des Vergleichs« Bereits seit 1932 habe er in der Großstadt Hannover gelebt und, obwohl er Landwirt gewesen sei und seine geschiedene Frau sich im Jahre 1932 verpflichtet habe, ihm frei nach Wahl 120 000 RH zu zahlen oder 17 H2,86 Ztr Roggen zu liefern, bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht seinen Erwerb durch eine kaufmännische Tätigkeit gesucht. Das würde er nicht getan haben, wenn er wirklich Neigung zur Ausübung der Landwirtschaft gehabt hätte* Für die
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Zeit nach dem Abschluß des Vergleichs liege für den Nachweis eines Interesses des Antragstellers an dem Erwerb eines Hofes nur das Schreiben seines Vertreters vom 22. Juni 1944 vor, in dem dieser das Landeserbhofgericht um eine Erklärung gebeten habe, die geeignet sein sollte, dem Antragsteller beim Ankauf eines landwirtschaftlichen Besitztums behilflich zu sein. In der die Erteilung einer solchen Bescheinigung ablehnenden Antwort des Senatsvorsitzenden sei lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß er und der Berichterstatter bei den Vergleichsverhandlungen davon ausgegangen seien, der Antragsteller werde die Abfindung zu dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes verwenden. Darüber hinaus lägen irgendwelche Anhaltspunkte für ein ernsthaftes Bemühen des Antragstellers um den Erwerb eines landwirtschaftlichen Besitztums, das doch Voraussetzung einer entsprechenden Geschäftsgrundlage wäre, nicht vor. Aus diesen Gründen könne nicht als dargetan angesehen werden, daß es Zweck und Ziel des Vergleichs gewesen sei, dem Antragsteller durch die zur Verfügung gestellten Mittel die Gründung einer eigenen landwirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen, und daß dieser Plan ausschließlich an den Zeitumständen des letzten Kriegsjahres und dem folgenden Währungsverfall gescheitert sei.
Bas Beschwerdegericht geht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von dem Begriff der Ge-schäftsgrundlage aus, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind danach Vorstellungen über das Vorhandensein und -bleiben von Umständen oder illber den Zweck des Rechts-
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geschäfts, von denen beide Vertragsteile - oder einer von ihnen unter Erkennen und Nichtbeanstanden durch den anderen - beim Abschluß des Vertrages ausgegangen sind, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut. Umstände, die Vertragsinhalt geworden oder bloßer Beweggrund geblieben sind, bilden keine Geschäftsgrundlage des Vertrages. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß das Oberlandesgericht von dieser Begriffsbestimmung, die auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt, ausgegangen ist. Sie meint jedoch, die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts seien mit der von ihm gegebenen Definition des Begriffe der Geschäftsgrundlage nicht vereinbar. Dabei übersieht die Rechts-beschwerde den Unterschied zwischen Tat- und Rechtsfrage. Die Angriffe der Rechtsbeschv/erde richten sich in Wirklichkeit gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts. Bei der ^Beantwortung der Frage, ob es Sinn und Zweck des Vergleichs war, dem Antragsteller mit Hilfe der Abfindung die Gründung einer landwirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen, zu dem mindesten ob der Antragsteller sich beim Abschluß des Vergleichs - für die Antragsgegnerin erkennbar und von ihr unbeanstandet - von dem Gedanken hat leiten lassen, daß er mit der vorgesehenen Abfindung ein landwirtschaftliches Besitztum erwerben könne, oder ob ein solcher Gedanke bloßer Beweggrund des Antragstellers für den Abschluß des Vergleichs gewesen ist, handelt es sich nicht um die Entscheidung einer Rechtsfrage, sondern um eine tatrichterliche Entscheidung, die nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschv/erde auf eine Rechtsverletzung
 
hin nachgeprüft werden könnte. Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu den Ausführungen, mit denen die Rechtsbeschwerde darzulegen versucht, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts der Erwerb eines Hofes durch den Antragsteller die subjektive Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sei. Bas Oberlandesgericht räumt ein, daß der Ankauf eines Hofes das Motiv des Antragstellers beim Abschluß des Vergleichs gewesen sein möge» Bie weitere Bemerkung, aus der möglichen Kenntnis der Antragsgegnerin von derartigen Plänen und Vorstellungen des Antragstellers könne noch nicht einmal gefolgert werden, daß sie diese als Beweggrund des Antragstellers für den Abschluß des Vergleichs gewertet habe, ist tatrichterlicher Art«, Wenn das Beschwerdegericht die Vorstellungen des Antragstellers nicht als Geschäftsgrundlage des Vergleichs angesehen hat, so ist es dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von dem Begriff der Geschaftc-grundlage, wie er in dem Urteil vom 13. Juni 1961 wie auch in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs enthalten ist, abgewichen; denn "erkennbar hervorgetretene Vorstellungen" eines Vertragsteiles im Sinne der Geschäftsgrundlage sind nur solche, die der Geschäfts gegner in ihrer Bedeutung erkannt hat (BGH vom 13. Be-zeraber 1962, III ZR 127/61, WM 1963, 594). Vorstellungen, von denen der Antragsteller ausgegangen ist, sind deshalb, wenn die Antragsgegnerin diese nicht einmal als Beweggrund gewertet hat, nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geworden.
4.	Zu Unrecht erblickt die Rechtsbeschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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darin, daß das Oberlandesgericht dem Antragsteller das Risiko dafür aufgebürdet hat, daß der Antragsteller Ende 1943 gegen eine Geldabfindung auf alle Rechte und Ansprüche auf den Hof verzichtet hat. Zu dem Vorbringen des Antragstellers, daß es ihm als Frontsoldaten nicht möglich gewesen sei, einen Hof zu erwerben, und daß in den damaligen Krisenzeiten niemand mehr landwirtschaftlichen Grundbesitz verkauft habe, bemerkt das Beschwgrdegericht, dem Antragsteller sei beim Abschluß des Vergleichs sicherlich bekannt gewesen, welöhe Möglichkeiten damals für ihn bestanden, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben. Er habe auch die Situation auf dem landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt beurteilen können. Da er trotz der damals bestehenden Schwierigkeiten auf den Vergleich eingegangen sei und sich mit der Zahlung von 80 000 RM und der Abtretung eines Drittels des für den Hof gezahlten Förderzinses zufrieden gegeben habe, könnten etwaige Verluste des Antragstellers nicht auf die Antragsgegnerin in der Form abgewälzt werden, daß letztere zur Leistung eines weiteren Ausgleichsbetrages herangezogen werde. Ein Vergleich enthalte wie jeder Vertrag ein Risiko, das von dem Vertragspartner zu tragen sei, den es angehe. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller weiterhin die laufenden Zahlungen aus dem Förderzins erhalte und daß ihm in dieser Beziehung die Vorteile aus der Währungsumstellung zugute kämen.
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß dem Antragsteller das Risiko des Vergleichsabschlusses zur Last falle, widerspricht nicht dem Grundsatz, daß die ”allgemeine Gefahrenlage” wirtschaftlicher Unternehmungen
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in der Kriegszeit nicht Geschäftsgrundlage von Einzelverträgen ist (BGHZ 7, 238, 245; 15* 27» 54)» Die Ausführungen des Oberlandesgerichts stehen vielmehr im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, der im Urteil vom 16. Januar 1955 (LM BGB § 242 (Bb) Hr. 12) ausgeführt hat, daß aus Gründen der Vertragssicherheit grundsätzlich jede Partei das Risiko der Unerreichbarkeit des von ihr subjektiv mit dem Vertragsabschluß verfolgten Zweckes trägen müsse, daß die Rechtslage jedoch anders zu beurteilen sei, wenn zu der Kenntnis des einen Vertragsteiles von dem vom anderen Teil verfolgten Vertragszweck weitere Umstände hinzuträten» welche die Annahme rechtfertigten, daß sich der Gcschäftswille der Parteien auf diesem Vertragszweck aufbaute. Ein solcher Pall liegt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht vor«.
Eine Abweichung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1958 (V ZR 129/56, WM 1958, 550) und 2$. März 1959 (V ZR 14/58, WM 1959» 665), die Ausführungen darüber enthalten, ob Vereinbarungen über den künftigen Lastenausgleich den Charakter eines Risikogeschäfts haben, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das gleiche gilt, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das vom Oberlandesgericht behandelte Vorbringen des Antragstellers, daß die gezahlte Abfindung keinen Gegenwert für seinen Verzicht auf den Hof darstelle, ziele
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auf die Zumutbarkeit der von der Antragsgegnerin erbrachten Leistung im Rahmen der (subjektiven) Geschäftsgrundlage ab. Einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nur dann rechtliche Bedeutung zu, v/enn und soweit ein Pest-
halten am Vertrag wegen der veränderten Umstände für einen Vertragsteil schlechthin unzu demutbar ist, also zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1963, V BLw 32/63, BGHZ 40, 334 = RdL 1964, 71). Einen solchen Pall hält das Oberlandesgericht, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, offensichtlich nicht für gegeben, ohne daß es damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre.
5.	Abschließend führt das Oberlandesgericht aus, es komme hinzu, daß die beiderseitigen Leistungen aus dem Vergleich alsbald erfüllt worden seien und daß nach Abwicklung eines Rechtsgeschäfts eine Berufung auf den Wegfall der 'Geschäftsgrundlage in der Regel ausgeschlossen sei. Das Beschwerdegericht bemerkt dazu weiter, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1953 liege ein Pall zugrunde, in dem die Parteien in dem abgeschlossenen Vertrag noch keine endgültige Lösung ihrer Beziehungen gesehen hätten, während es den Beteiligten des gegenwärtigen Verfahrens beim Abschluß des Vergleichs darauf angekommen sei, durch Hingabe und Empfang der Leistungen sowie durch den Verzicht des Antragstellers, die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen endgültig zu regeln. Von dem in dem Urteil vom 14. Juli 1953 enthaltenen Grundsatz, daß wenigstens in denjenigen Fällen, in denen ein Güteraustausch die beiderseitigen Beziehungen noch nicht beendet habe,, weil die Parteien gegenseitig die Sicherung ihres wirtschaftlichen Fortkommens auf die Dauer im Auge gehabt hätten, der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden müsse, ist das Beschv/erdegericht nicht abgev/ichen. Das Oberlandesgericht geht vielmehr von diesem Grundsatz aus.
 
den es nur deshalb nicht anwendet, v/eil es die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben ansieht. Die Ausführungen, mit denen die Rechtsbeschwerde eine Abweichung von dem vorerwähnten Urteil darzulegen versucht, richten sich in Wirklichkeit gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts und sind deshalb unbeachtlich.
Die Frage, ob das Oberlandesgericht, wie der Antragsteller meint, die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen, v/eil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien, ist einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).
6.	Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 44,
4$ LwVGr.
Dr. Augustin	Dr. Fiepenbrock Dr. Grell