Juli 1951, durch den der Antragogegner von seinem Vater zu dem "alleinigen Erben, darunter auch zu dem Hoferben" eingesetzt wurde, enthält auch Bestimmungen über die von dem Antragsgegner an seine Geschwister zu zahlenden Abfindungen. Er ist der Auffassung, daß dem Antragsteller zu 1) keine Ausgleichsansprüche zuständen, weil er nicht zu den Miterben im Sinne des Gesetzes gehöre. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch des Antragstellers zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegenstand des Verfahrens sind Ausgleichsanoprüche gemäß § 13 HöfeO, die der Antragsteller zu 1 als alleiniger Erbe seiner Ehefrau gegen deren Bruder als Hoferben geltend macht und die aus der Veräußerung von Hofesgrundstücken seit dem Tode der Ehefrau des Antragstellers zu 1 hergeleitet werden. Der Ausgleichsanspruch aus § 13 HöfeO stellt sich als ein Anspruch auf Ergänzung der gemäß § 12 HöfeO nach dem Einheitswert des Hofe3 zu bemessenden Abfindung der weichenden Erben dar. Dies gilt sinngemäß, soweit Grundstücke, deren Wert mehr als ein Zehntel des Einheitswertes ausmacht, einzeln oder nacheinander veräußert werden, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war (§ 13 Abs. 2 HöfeO). Die weichenden Erben erfahren durch die Regelung der Erbfolge und die Bemessung der gesetzlichen Abfindungen gegenüber dem allgemeinen Recht eine Benachteiligung, die nur deshalb gerechtfertigt ist, weil der Hof der angestammten Familie erhalten bleiben soll. Für diesen Fall will § 13 HöfeO einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten des Hoferben und seiner Iliterben herbeiführen, indem den Mit erben ein Anspruch auf Ergänzung ihrer Abfindung gei7ährt wird. Der Begriff der "Miterben" im Sinne des § 13 HöfeO deckt sich deshalb mit den "Erben des Erblassers, die nicht Hof erben gev/orden sind" (§ 12 HöfeO); denn die Vorschriften des § 13 HöfeO sollen dem Personenkreis zugute kommen, der durch die Regelung des § 12 HöfeO benachteiligt worden ist. Unter den Miterben im Sinne der §§12 und 13 HöfeO sind deshalb diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinen Röcht zu Miterben des Hoferben berufen sind (vgl. Den Obcrlandeogcricht i3t auch darin zuzustimmen, daß die Antragsteller nicht zu den Iliterben im Sinne des §13 HöfeO gehören, da 3ie weder zu den gesetzlichen Erben des Vaters des Antragsgegners zählen noch durch Verfügung Das Beschwerdegericht hat deshalb die Entscheidung zutreffend darauf abgestellt , ob die Ehefrau des Antragstellers zu 1) Miterbin des Antragsgegners war und ob bereits in ihrer Person Ausgleichsansprüche entstanden waren, die auf den Antragsteller zu 1 als Erben seiner Ehefrau übergehen konnten. Sie würde allerdings dann nicht Miterbin im Sinne der §§12 und 15 HöfeO gewesen sein, wenn der Erblasser sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hätte.- Oktober 1958 (BGHZ 28, 194 = RdL 1958, 317) ausgeführt, daß, wenn der Hofeigentümer einen seiner Abkömmlinge zu dem Alleinerben eingesetzt hat, dadurch seine übrigen Abkömmlinge nicht schon ohne v/eiteres ihre ihnen kraft Gesetzes zuotehenden Ansprüche aus den §§ 12, 13 HöfeO verlieren, da aus der Einsetzung eines Alleinerben nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, daß der Erblasser das gesetzliche Recht der Miterben auf Zahlung einer Abfindung habe ausschließen wollen. Da der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben (dem Hoferben) zufällt, werden die übrigen Erben nicht Miteigentümer des Hofes. Es führt dazu aus, der Erblasser habe dadurch, daß er für die übrigen Abkömmlinge die nach seiner Ansicht angemessenen Vermächtnisse ausgesetzt habe, zu erkennen gegeben, daß er sie nicht vom Hofesv/ert habe ausschließen wollen, zu demal da die Vermächtnisse wertmäßig über den Pflichtteilsansprüchen gelegen hätten. Das Beschwerdegericht meint, der Erblasser und seine Ehefrau würden, wenn sie an die Möglichkeit einer Veräußerung des Hofes oder von Teilen des Hofes gedacht hätten, die Ausgleichsansprüche nach §§ 32, 33 des Westfälischen Anerbengesetzes nicht ausgeschlossen, sondern den weichenden Erben ausdrücklich zugebilligt haben. Es handelt sich allein um die Frage, ob die Ehefrau des Antragstellers zu 1) Von ihren gesetzlichen Abfindungsansprüchen nach dem Tode des Vaters ausgeschlossen worden ist. Erbverträge und damit auf einer dem Tatrichter obliegenden Entscheidung, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist, es sei denn, daß sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, was jedoch nicht der Fall ist. Februar 1922 für die dort angeführten Fälle ein Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge und jeder sonstigen Zuwendung ausgesprochen ist. Dies stellt jedoch keinen für die Entscheidung ursächlichen Rechtsverstoß dar; denn die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die weichenden Erben nicht von den gesetzlichen Abfindungsansprüchen ausgeschlossen seien, beruht auf einer ergänzenden Auslegung des Erbvertrages vom 16. Das Beschwerdegericht war nicht gehindert, im Wege der ergänzenden Auslegung des Erbvertrages zu prüfen, welche Regelung der Erblasser und seine Ehefrau getroffen haben würden, wenn sie an die Möglichkeit einer Veräußerung des Hofes oder von Teilen des Hofes gedacht hätten. Infolgedessen sind auch die Ansprüche, die nach § 32 des Westfälischen Anerbengesetzes für die weichenden Erben bei einer Veräußerung des Hofes oder von Hofesgrundstücken zur Entstehung gelangten, in dem Erbvertrag nicht geregelt. Februar 1922 in der Lage gewesen wäre, in dem Erbvertrag mit dem Antragsgegner seine übrigen Abkömmlinge von den Abfindungsansprüchen nach der Höfeordnung auszuschließen, kann dahingestellt bleiben, weil der Erbvertrag vom 12. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Ehefrau des Antragstellers zu 1) als Hiterbin des Antragsgegners im Sinne des § 13 HöfeO anzusehen sei, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man, wie die Rechts-beschwerde meint, günstigstenfalls zu der Ansicht kommen könnte, daß die Frage, ob der Erblasser die weichenden Erben mit ihren gesetzlichen Abfindungsansprüchen einschließlich etwaiger Ansprüche aus § 13 HöfeO habe ausschließen wollen, nicht geklärt sei; denn wenn die Frage, ob ein Ausschluß von der Erbfolge vorliegt, weder bejaht noch verneint werden kann, muß davon ausgegangen werden, daß die Abkömmlinge von ihren gesetzlichen Abfindungsansprüchen nicht ausgeschlossen sind. Da aufschiebend bedingte Rechte grundsätzlich übertragbar und vererblich seien und der Erbe in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers einrücke, sei auch der aufschiebend bedingte Ausgleichs-anopruch der Frau Hedwig als vererbliche Anwartschaft auf den Antragsteller zu 1) übergegangen. Wegen der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Veräußerungen v/ar allerdings ein Ausgleichsanopruch in der Person der Ehefrau des Antragstellers zu 1) noch nicht entstanden, weil die Ansprüche aus § 13 HöfeO erst durch die Veräußerung des Hofes oder von Hofesgrundstücken und somit erst dann ausgelöst werden, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß zu Lebzeiten der Ehefrau des Antragstellers zu 1) auch noch kein bedingter Ausgleichsanspruch bestand, da die Veräußerung sich nicht als eine Bedingung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB darstellt, von deren Eintritt die Entstehung des Anspruchs abhängig wäre. 475)« Sin solches Anwartschaftsrecht bildet einen Verraögenswert im Sinne des § 1922 BGB und ist ebenso wie der Ausgleichsanspruch selbst vererblich; denn auch bloße Möglichkeiten eines Rechtserwerbs, sogenannte Rechtslagen, sind Gegenstand der Erbfolge (vgl. § 1922 An. 170 ff; ferner BGHZ 32, 367, 369)* Bio Anwartschaft auf den Erwerb eines Ausgleichsanspruchs geht bei gesetzlicher Erbfolge auf die gesetzlichen Erben des ursprünglichen Miterben über. Es erscheint vielmehr gerechtfertigt, daß der Ausgleichsanspruch wegen der nach dem Tode eines Miterben verfolgten Grundstücksveräußerungen von seinen gesetzlichen Erben oder demjenigen von ihnen, der als eingesetzter Aus welchem Grunde beim Vorversterben eines Miterben, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Ausgleichsanspruch nur den noch lebenden Miterben des Hoferben zustehen soll, ist nicht ersichtlich. Dem Antrag des Antragsgegners auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgeschrieben ist (§§ 27 Abs. 3, 15 Abs. 1 LwVG), hat der Senat nicht entsprochen, weil es zur Klärung der für die Entscheidung in Betracht kommenden Rechtsfragen einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja HöfeO § 13 Abs. 1 Veräußert der Hofeigentümer den Hof oder Hofesgrundstücke innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb des Hofes, so steht der Ausgleichsanspruch, wenn die Veräußerung erst nach dem Tode des Miterben erfolgt, dem Erben des Miterben jedenfalls dann zu, wenn der Erbe zu den gesetzlichen Erben des Miterben gehört. BGH, Beschl. v. 15. Mai 1962 - V BLw 21/61 - OLG Hamm AG V/arendorf V BLw 21/61 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Bauern Hubert R Mp - R o ^B^Pp in HPPP^ Hoflp Nr. 0, Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1. 2. den Stadtinspektor Rolf HuPHÜPPP Straße ^0 in 9 dieminderjährige Ruth N PHPRfP in HuBH||PPP Straße gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Antragsteller zu 1, Antragsteller, Beschwerdeführer und zu 1 Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die. Rechtsanwälte Dr. in und Dr. wegen eines Anspruchs auf Ergänzung der Abfindung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15» Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. HUckinghaus und Dr. Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. März 1961 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesenv Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17 000 DM festgesetzt. 2 Gründe : I. Der Antragsgegner, ein Sohn des am 15. März 1952 verstorbenen Bauern Hubert und seiner am 13. Juni 1948 verstorbenen ersten Ehefrau Paula geb. ist Eigen- tümer des im Grundbuch von HQf^B Band 10 Bl. 192 eingetragenen Hofes Homp Nr* I* Br hat diesen Hof, der seit dem Tode der Mutter im Alleineigentum des Vaters stand', auf Grund des am 12. Juli 1951 mit dem Vater geschlossenen Erbvertrages erworben. Der Hof war damals 180 Morgen groß und hatte einen Einheitswert von 54 500 DM. Er war früher westfälisches Anerbengut, wurde später Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Die Eltern des Antragsgegners hatten durch Ehe- und Erbvertrag vom 16. Februar 1922 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu dem alleinigen Erben eingesetzt. Hach § 3 des Vertrages sollte der Nachlaß beim Tode des Überlebenden den gemeinschaftlichen Kindern zufallen mit der Maßgabe, daß der Überlebende berechtigt war, die Verteilung des Vermögens auf die Kinder nach freiem Ermessen zu regeln, insbesondere auch durch Übergabevertrag oder durch letztwillige Verfügung einem Nachkommen das ganze Vermögen zu übertragen und die Abfindungsleistungen an die übrigen Kinder festzusetzen. Diese Bestimmung sollte jedoch nicht gelten, wenn gemäß § 4 des Vertrages eine Auseinandersetzung erfolgte. Nach § 4 des Vertrages hatte der Überlebende im Falle seiner Y/iederverheiratung den Kindern denjenigen Wert in bar zu zahlen, den sie bei fortgesetzter Gütergemeinschaft im Falle einer Übernahme des Vermögens durch den Überlebenden als Schichtteil erhalten würden, wobei für die Auseinandersetzung als Wert des Hofes der Anrechnungswert nach den Bestimmungen des Anerbengesetzes maßgebend sein sollte. Ein Kind, das sich weigerte, den letzten Willen der Eltern oder die von dem überlebenden noch zu treffenden Anordnungen anzuerkennen, oder eine Vermögensaufnahme zwecks Berechnung des Pflichtteils verlangte, wurde nach § 6 des Vertrages von jeder Erbfolge und Zuwendung ausgeschlossen und auf den Pflichtteil gesetzt. Der Erbvertrag vom 12. Juli 1951, durch den der Antragogegner von seinem Vater zu dem "alleinigen Erben, darunter auch zu dem Hoferben" eingesetzt wurde, enthält auch Bestimmungen über die von dem Antragsgegner an seine Geschwister zu zahlenden Abfindungen. Aus der Ehe der Altern des Antragsgegners sind sechs Kinder hervorgegangen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Paul, gefallen am 23. Pebraur 1945, Ehefrau Hilde KQ^^-A^B geb. R( Agnes, verstorben am 1. Juni 1952, Hubert (Antragsgegner), Ehefrau Paula Br^fc geb. RflH)-ftofl m Hedwig, Ehefrau des Antragstellers zu 1, verstorben am 10. Juli 1955» Der Antragsteller zu 1 hat seine Ehefrau allein beerbt-? Aus seiner Ehe ist als einziges Kind eine am S* 1951 geborene Tochter (Antragstellerin zu 2) hervorgegangen. Die Ehefrau des Antragstellers zu 1 hatte im Jahre 1950 gegen ihren Vater, der seit 1949 in zweiter Ehe verheiratet war, Auo3teueransprüche eingeklagt. In diesem Rechtsstreit kam es am 14. Februar 1952 vor dem Oberlandeogericht Hamm su einem Vergleich, nach dem sur endgültiger Abgeltung öe-"1 AueSteueranspruchs noch ein Betrag von 2 768 DM gezahlt werden sollte. Im Jahre 1953 machte die Ehefrau des Antragstellers zu 1 gegen ihren Bruder, den Antragsgegner, Abfindungs-anspriiehe nach den gemeinsamen Eltern geltend (LwH 57/53 AG Warendorf). Am 22. Januar 1957 schlossen der Antragsteller zu 1, der das Verfahren als Alleinerbe seiner Ehefrau fortgesetzt hatte, und der Antragsgegner vor dem Beschwerdegericht einen Vergleich, in dem der Antragsgegner sich verpflichtete, an den Antragsteller zu 1) 6 500 DM zu zahlen. Damit sollten alle Ansprüche des Antragstellers zu 1) oder seiner verstorbenen Ehefrau aüs allen bisherigen Erbfällen einschließlich etwaiger bisheriger Ansprüche aus § 13 HöfeO erledigt sein. Der Antragsgegner hat nach dem Abschluß des Vergleichs in der Zeit vom 17. Februar 1957 bis zu dem 12. Oktober 1959 Grundstücke des Hofes veräußert und hierfür einen Erlös von rund 111 000 DM erzielt. Wegen dieser Veräußerungen macht der Antragsteller zu 1) für sich und hilfsweise für seine Tochter Ausgleichsansprüche geltend. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn bzw. an die Antrags,tellerin zu 2) 17 000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 5. Mai I960 zu zahlen. Der Anträgsgegner hat Zurückweisung des Antrages beantragt. Er ist der Auffassung, daß dem Antragsteller zu 1) keine Ausgleichsansprüche zuständen, weil er nicht zu den Miterben im Sinne des Gesetzes gehöre. Als Erbe seiner Ehefrau könne er keine Ansprüche goltend machen, weil die Grund-stücksveräußerungen erst nach dem Tode der Ehefrau vorgenommen worden seien. Der Antragsgogner ist v/eiter der Meinung, die Veräußerung des am 2. Mai 1957 umgeschriebenen Grundstücks von 112,66 a müsse auch deshalb außer Betracht bleiben, weil der Kaufvertrag schon am 20. Januar 1956 und somit vor dem Vergleich abgeschlossen worden sei. Schließlich seien Ausgleichsanoprüche auch deshalb nicht gegeben, weil die Veräußerungen zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen seien. Das Amtsgericht (Landv/irtSchaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch des Antragstellers zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der (von Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller zu 1 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24- Abs. 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens sind Ausgleichsanoprüche gemäß § 13 HöfeO, die der Antragsteller zu 1 als alleiniger Erbe seiner Ehefrau gegen deren Bruder als Hoferben geltend macht und die aus der Veräußerung von Hofesgrundstücken seit dem Tode der Ehefrau des Antragstellers zu 1 hergeleitet werden. Der Ausgleichsanspruch aus § 13 HöfeO stellt sich als ein Anspruch auf Ergänzung der gemäß § 12 HöfeO nach dem Einheitswert des Hofe3 zu bemessenden Abfindung der weichenden Erben dar. Wenn der Hoferbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach den Erwerb veräußert, können seine Hiterben verlangen, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts otattge- funden hätte (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Dies gilt sinngemäß, soweit Grundstücke, deren Wert mehr als ein Zehntel des Einheitswertes ausmacht, einzeln oder nacheinander veräußert werden, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war (§ 13 Abs. 2 HöfeO). Der Ausgleichsanspruch steht nur den "Miterben" des Hoferben zu. Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senats (vgl. z.B. BGHZ 28, 194 * RdL 1958, 317; 31, 151 * Rdl I960, 9) zutreffend davon aus, daß zwischen den §§ 12 und 13 HöfeO ein enger Zusammenhang besteht. Die weichenden Erben erfahren durch die Regelung der Erbfolge und die Bemessung der gesetzlichen Abfindungen gegenüber dem allgemeinen Recht eine Benachteiligung, die nur deshalb gerechtfertigt ist, weil der Hof der angestammten Familie erhalten bleiben soll. Der Grund für die Besserstellung des Hoferben entfällt, wenn der Hof ganz oder teilweise an einen Familienfremden veräußert wird. Für diesen Fall will § 13 HöfeO einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten des Hoferben und seiner Iliterben herbeiführen, indem den Mit erben ein Anspruch auf Ergänzung ihrer Abfindung gei7ährt wird. Der Begriff der "Miterben" im Sinne des § 13 HöfeO deckt sich deshalb mit den "Erben des Erblassers, die nicht Hof erben gev/orden sind" (§ 12 HöfeO); denn die Vorschriften des § 13 HöfeO sollen dem Personenkreis zugute kommen, der durch die Regelung des § 12 HöfeO benachteiligt worden ist. Unter den Miterben im Sinne der §§12 und 13 HöfeO sind deshalb diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinen Röcht zu Miterben des Hoferben berufen sind (vgl. die oben angeführten Entscheidungen sowie BGHZ 33, 66 « RdL I960, 262). Diese auch dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Auffassung wird von der Rechtebeschwerde nicht beanstandet. Den Obcrlandeogcricht i3t auch darin zuzustimmen, daß die Antragsteller nicht zu den Iliterben im Sinne des §13 HöfeO gehören, da 3ie weder zu den gesetzlichen Erben des Vaters des Antragsgegners zählen noch durch Verfügung von Todes wegen zu Erben berufen sind. Das Beschwerdegericht hat deshalb die Entscheidung zutreffend darauf abgestellt , ob die Ehefrau des Antragstellers zu 1) Miterbin des Antragsgegners war und ob bereits in ihrer Person Ausgleichsansprüche entstanden waren, die auf den Antragsteller zu 1 als Erben seiner Ehefrau übergehen konnten. 1. Die Ehefrau des Antragstellers zu 1 gehörte zu den gesetzlichen Erben ihres Vaters. Sie würde allerdings dann nicht Miterbin im Sinne der §§12 und 15 HöfeO gewesen sein, wenn der Erblasser sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hätte.- Der Senat hat im Beschluß vom 7. Oktober 1958 (BGHZ 28, 194 = RdL 1958, 317) ausgeführt, daß, wenn der Hofeigentümer einen seiner Abkömmlinge zu dem Alleinerben eingesetzt hat, dadurch seine übrigen Abkömmlinge nicht schon ohne v/eiteres ihre ihnen kraft Gesetzes zuotehenden Ansprüche aus den §§ 12, 13 HöfeO verlieren, da aus der Einsetzung eines Alleinerben nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, daß der Erblasser das gesetzliche Recht der Miterben auf Zahlung einer Abfindung habe ausschließen wollen. Dies ist vielmehr nur dann der Pall, wenn die letztv/illige Verfügung dahin auszulegen ist, daß der Erblasser die übrigen Abkömmlinge von den Abfindungsansprüchen ausschließen wollte. Da der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben (dem Hoferben) zufällt, werden die übrigen Erben nicht Miteigentümer des Hofes. An die Stelle des Hofes tritt vielmehr im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert (§4 Satz 2 HöfeO). Die Miterben erhalten anstelle ihres Erbteils einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Hoferben (§12 HöfeO). Das Oberlandesgericht kommt bei der Auslegung des Erbvertrages vom 16. Februar 1922 wie auch des Erbvertrages vom 12. Juli 1951 zu dem Ergebnis, daß die weichenden Erben nicht von diesen Ansprüchen ausgeschlossen seien. Es führt dazu aus, der Erblasser habe dadurch, daß er für die übrigen Abkömmlinge die nach seiner Ansicht angemessenen Vermächtnisse ausgesetzt habe, zu erkennen gegeben, daß er sie nicht vom Hofesv/ert habe ausschließen wollen, zu demal da die Vermächtnisse wertmäßig über den Pflichtteilsansprüchen gelegen hätten. Andernfalls hätte der Erblasser dies zu demindest gegenüber seiner Tochter Hedwig zu dem Ausdruck gebracht, die gegen ihn einen Aussteuerprozeß geführt habe. Der Erblasser habe im Gegenteil trotz dieses. Rechtsstreits seine Tochter Hedwig nicht schlechter geotollt als ihre Schwester. Vor allem verweist das Oberlandesgericht auf die Regelung der Auseinandersetzung, die für den Pall der Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils vorgesehen war. Das Beschwerdegericht meint, der Erblasser und seine Ehefrau würden, wenn sie an die Möglichkeit einer Veräußerung des Hofes oder von Teilen des Hofes gedacht hätten, die Ausgleichsansprüche nach §§ 32, 33 des Westfälischen Anerbengesetzes nicht ausgeschlossen, sondern den weichenden Erben ausdrücklich zugebilligt haben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Erbvertrag vom 12. Juli 1951, der im übrigen insoweit unwirksam sei, als er mit dem Erbvertrag vom 16. Februar 1922 in Widerspruch stehe. Diese von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es handelt sich allein um die Frage, ob die Ehefrau des Antragstellers zu 1) Von ihren gesetzlichen Abfindungsansprüchen nach dem Tode des Vaters ausgeschlossen worden ist. Die Verneinung dieser Frage durch das Oberlandesgericht beruht auf der Auslegung der Erbverträge und damit auf einer dem Tatrichter obliegenden Entscheidung, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist, es sei denn, daß sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, was jedoch nicht der Fall ist. Richtig ist, daß, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, in § 6 des Erbvertrages vom 16. Februar 1922 für die dort angeführten Fälle ein Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge und jeder sonstigen Zuwendung ausgesprochen ist. Das Beschwerdegericht hat zwar nicht näher dargelegt, weshalb es die Voraussetzungen des § 6 des Erbvertrages nicht für gegeben erachtet. Dies stellt jedoch keinen für die Entscheidung ursächlichen Rechtsverstoß dar; denn die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die weichenden Erben nicht von den gesetzlichen Abfindungsansprüchen ausgeschlossen seien, beruht auf einer ergänzenden Auslegung des Erbvertrages vom 16. Febraur 1922. Die Bedenken der Rechtsbeschwerde hiergegen sind nicht begründet. Das Beschwerdegericht war nicht gehindert, im Wege der ergänzenden Auslegung des Erbvertrages zu prüfen, welche Regelung der Erblasser und seine Ehefrau getroffen haben würden, wenn sie an die Möglichkeit einer Veräußerung des Hofes oder von Teilen des Hofes gedacht hätten. Der Fall der Veräußerung ist im Erbvertrag nicht behandelt. Infolgedessen sind auch die Ansprüche, die nach § 32 des Westfälischen Anerbengesetzes für die weichenden Erben bei einer Veräußerung des Hofes oder von Hofesgrundstücken zur Entstehung gelangten, in dem Erbvertrag nicht geregelt. Aus der Tatsache, daß im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Elternteilo die Auseinandersetzung unter Zugrundelegung des Anrechnungowertes des Hofes nach Maßgabe der Bestimmungen des Westfälischen Anerbenge-oetzes erfolgen sollte, konnte das Oberlandesgericht ohne Rechte^ irrtum entnehmen, daß die gemeinschaftlichen Abkömmlinge bei - 10- einer Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils entsprechend den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgefunden werden sollten und daß somit auch etwaige Abfindungsergänzungsansprüche aus § 15 HöfeO, die von den Beteiligten beim Abschluß des Erbvertrages nicht voraus-gesehen werden konnten, bestehen geblieben sind. Ob der Erblasser mit Rücksicht auf den Inhalt des Erbvertrages vom 16. Februar 1922 in der Lage gewesen wäre, in dem Erbvertrag mit dem Antragsgegner seine übrigen Abkömmlinge von den Abfindungsansprüchen nach der Höfeordnung auszuschließen, kann dahingestellt bleiben, weil der Erbvertrag vom 12. Juli 1951 eine solche Ausschließung nicht enthält. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Ehefrau des Antragstellers zu 1) als Hiterbin des Antragsgegners im Sinne des § 13 HöfeO anzusehen sei, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man, wie die Rechts-beschwerde meint, günstigstenfalls zu der Ansicht kommen könnte, daß die Frage, ob der Erblasser die weichenden Erben mit ihren gesetzlichen Abfindungsansprüchen einschließlich etwaiger Ansprüche aus § 13 HöfeO habe ausschließen wollen, nicht geklärt sei; denn wenn die Frage, ob ein Ausschluß von der Erbfolge vorliegt, weder bejaht noch verneint werden kann, muß davon ausgegangen werden, daß die Abkömmlinge von ihren gesetzlichen Abfindungsansprüchen nicht ausgeschlossen sind. 2. Die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller zu 1) wegen der Veräußerung der Hofesgrundstücke Ausgleichsansprüche geltend machen kann, hängt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, davon ab, ob und inwieweit bereits in der Person von Frau Hedwig Rechte hinsichtlich einer künftigen Ergänzung ihrer Abfindung entstanden sind. Das Be- 11 schwerdegericht führt dazu aus, der Abfindungsanspruch aus §12 HÖfeO entstehe mit dem Erbfall. Der Zeitpunkt des Erbfalls sei auch maßgebend für die Berechnung des einen Teil der Abfindung bildenden Ausgleichsanspruchs und für den Beginn der FünfzehnJahresfrist des § 13 HöfeO. Der Abfindungsergänzungsanspruch sei allerdings aufschiebend bedingt, weil er erst mit der Veräußerung des Hofes oder von Hofesgrundstücken zur Entstehung gelange. Da aufschiebend bedingte Rechte grundsätzlich übertragbar und vererblich seien und der Erbe in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers einrücke, sei auch der aufschiebend bedingte Ausgleichs-anopruch der Frau Hedwig als vererbliche Anwartschaft auf den Antragsteller zu 1) übergegangen. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde hiergegen sind im Ergebnis nicht begründet. Wegen der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Veräußerungen v/ar allerdings ein Ausgleichsanopruch in der Person der Ehefrau des Antragstellers zu 1) noch nicht entstanden, weil die Ansprüche aus § 13 HöfeO erst durch die Veräußerung des Hofes oder von Hofesgrundstücken und somit erst dann ausgelöst werden, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß zu Lebzeiten der Ehefrau des Antragstellers zu 1) auch noch kein bedingter Ausgleichsanspruch bestand, da die Veräußerung sich nicht als eine Bedingung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB darstellt, von deren Eintritt die Entstehung des Anspruchs abhängig wäre. Die Veräußerung ist vielmehr eine gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Der Abfindungs ergänzungsanspruch hat seine Grundlage im Erbfall und in der Veräußerung. Mit dem Erbfall war jedoch für die Miterben bereits die Möglichkeit eines Rechtserwerbs, die Aussicht auf 12 - künftige Entstehung eines Ausgleichsanspruchs gegeben. !Ian kann von einem schwebenden Anwartschaftsrecht sprechen, nämlich dem Recht, beim Eintritt eines zur Zeit noch ungewissen Umstandes ein Recht zu erwerben (vgl. Enneccerus/ Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Band I erster Balbband S. 475)« Sin solches Anwartschaftsrecht bildet einen Verraögenswert im Sinne des § 1922 BGB und ist ebenso wie der Ausgleichsanspruch selbst vererblich; denn auch bloße Möglichkeiten eines Rechtserwerbs, sogenannte Rechtslagen, sind Gegenstand der Erbfolge (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 91 S. 392 unter 7; Palandt, BGB 21. Aufl. § 1922 Anm. 3 a ee; BGB RGRK 11. Aufl. § 1922 Anm. 15; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1922 Anm. 170 ff; ferner BGHZ 32, 367, 369)* Bio Anwartschaft auf den Erwerb eines Ausgleichsanspruchs geht bei gesetzlicher Erbfolge auf die gesetzlichen Erben des ursprünglichen Miterben über. Ob ein Übergang auch dann otattfindet, wenn der Miterbe einen Familienfremden zu dem Erben bestimmt hat, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht das Anwartschaftsrecht auf den eingesetzten Erben über, wenn dieser zu den gesetzlichen Erben des Miterben gehört. Bies ist bei dem Antragsteilerzu 1) der Fall, cl-er kraft Gesetzes neben seiner Tochter zu dem Erben seiner Ehefrau berufen war (§§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 BGB). Infolgedessen steht dem Antragsteller zu 1) für die nach dem Tode seiner Ehefrau vorgenommenen Grundstücksveräußerungen ein Ausgleichsanspruch zu. Bieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß ein früher Tod eines Miterben sich zu dem Vorteil des Hoferben auswirken würde. Es erscheint vielmehr gerechtfertigt, daß der Ausgleichsanspruch wegen der nach dem Tode eines Miterben verfolgten Grundstücksveräußerungen von seinen gesetzlichen Erben oder demjenigen von ihnen, der als eingesetzter Erbe an die Stelle des Miterben getreten ist, geltend gemacht werden kann. Aus welchem Grunde beim Vorversterben eines Miterben, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Ausgleichsanspruch nur den noch lebenden Miterben des Hoferben zustehen soll, ist nicht ersichtlich. Gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung Uber den Grund des Anspruchs bestehen keine Bedenken. 3. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da die ange-fochtene Entscheidung auch im übrigen keinen Rechtsverstoß enthält, als unbegründet zurückgewiesen werden. Dem Antrag des Antragsgegners auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgeschrieben ist (§§ 27 Abs. 3, 15 Abs. 1 LwVG), hat der Senat nicht entsprochen, weil es zur Klärung der für die Entscheidung in Betracht kommenden Rechtsfragen einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte. - H - Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 Lv/VG. Dr. Tasche Dr. Hückihghaus Dr. Piepenbroclc