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BGH

Gericht: BGH

Bei Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung kann die Abfindung eines Mit erben (etwa des Überlebenden Ehegatten des Erblassers) auch in der Weise geregelt werden, daß dem Miterben der lebenslängliche Nießbrauch an der Besitzung eingeräumt wird» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 25« April 1958 aufgehoben» Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiessi, dem auch die Entscheidung über die kosten der RechtsbeschWerdeinstanz Über tragen wird» Aus der Ehe des Erblassers mit Marie LflHBP geh« BMI (Antragstellerin) ist ein Kind hervorgegangen, das bereits im Jahre 1924 verstorben ist« Die Witwe des Erblassers war bei seinem Tode '71 Jahre alt. Me Antragstellerin hat, nachdem die von ihr erstrebte Einigung der Miterben über die Brbause inander Setzung nicht zustande gekommen war, beantragt, die Besitzung ihr zuzuwei-sen, Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen darauf berufen, de& es dem mehrfach erklärten Willen des Erblassers entspreche, wenn sie das Anwesen bekomme, und daß eine solche Übertragung auch aus Billigkeitsgründen geboten sei« Sie habe im Jahre 1914 eine Abfindung von 2600 M erhalten, mit der 9 Morgen Band hinzugekauft worden seien, wodurch überhaupt erst eine lebensfähige Hofstelle geschaffen worden sei« Sie habe auch seit ihrer Heirat im Jahre 1905 ihre ganze Arbeitskraft für den Hof eingesetzt« Da ihr Main während des ersten Weltkrieges Soldat und später durch seinen Beruf als Vieh/erscbneider häufig unterwegs gewesen sei« habe sie den grüßten feil der'anfallenden Arbeiten erledigt und die Hauptverantwortung für den Betrieb getragen« Sie sei auch heute noch trotz ihres hohen Alters imstande, das Anwesen zu bewirtschaften, wobei sie von ihren Verwandten unterebützt werde« Die für eine angemessene Abfindung der Miterben erforderlichen Geldmittel ständen zur Verfügung« Me Antragsgegner haben einer Zuweisung der Besitzung an die Antrags tellerin, widersprochen und ihrerseits beantragt, das Anwesen dem Miterben Heinrich (Antragsgegner zu su übertragen« Sie halten eine Zuweisung an die Antragstellerin nicht für gerechtfertigt, weil sie ‘zu alt sei, am dis Besitzung aus eigener Kraft bewirtschaften zu können* lie bei ihrem Alter notwendige Einstellung fremder Arbeitskräfte sei für den kleinen Betrieb auf die Bauer et 4 p» Der Erblasser könne nur den Willen gehabt haben, die Besitzung in seiner Linie zu erhalten» Der iditerbe Heinrich Msei Eigentümer eines Bauernhofes in Größe von 64 Morgen «Er könne durch Überlassung von Land aas Besitztum des Erblassers so vergrößern, daß ein lebensfähiger Betrieb entstehe« Der neugebildete Hof könne dann von einem seiner Söhne übernommen werden« Ler Anfcrags-gegner zu 3 sei auch in der Lage, der Antragstellerin ein ausreichendes Altenteil zu gewähren und den übrigen Miterben angemessene Abfindungen zu zahlen. Pas Zuweisungverfahren gemäß Art. VI Hr. 17 BrHilRegVO Hx. 84 soll, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dazu dienen, daß landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die ilöfeordnung fallen, beim lode des Eigentümers durch Eintritt einer Erbengemeinschaft vor der Gefahr der Zerschlagung oder Überschuldung bewahrt und in der Kand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleiben, wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung nicht zu erreichen ist. RdL 1950, 143) hat'ausgesprochen, daß das Gericht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien und ein zur übernehme bereiter wirtschaftsfähiger Miterbe vorhanden sei, von seiner Befugnis auch Gebrauch machen müssec Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen, jedoch mit der Einschränkung* daß das Gericht nicht schlechthin gezwungen isl, eine Zuweisung vorzunehmen, sondern in besonderen Ausnahmefällen davon ab-sehen kann (vgl» Beschlüsse vom 20» November 1951, V BLw 34/50, KdL 1952, 69, und 19» Februar 1952, V BLw 78/51, Bdl» 1952, 134'« Maßgebend für die Entscheidung ist,, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Zweck - die Überführung ier Besitzung in das Alleineigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts - erreicht wird oder nicht (vgl» Beschluß vom 27» April 1954, V BLw 82/53, BdL 1954, 225). 1» Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung die Wirt-echeftsfähigkeit des Erwerbers voraussetzt» Auch bei der Ehefrau des Erblassers kann,wenn ihr die Besitzung Übertrager. Grundsätzlich sind an die .Wirtschaftsfähigkeit atrenge Anforderungen zu stellen« Demgemäß ist der Senat in dem vorerwähnten Beschluß, der die Wirtschaftsfähigkeit einer alleinstehenden Schwester des Hofeigentümers betraf, auch der Auffassung von Frisius (Rdlr 1953, 208), daß eins Frau schon dannals wirtschaftsfähig angesehen werden müsse, wenn sie in der Lage sei, bei der Bewirtschaftung eines Hofes die Aufgaben einer Bauersfrau zu erfüllen, entgegengetreten« Er hat jedoch unter Hinweis auf die Auffassung von Lange/Wulff (HöfeO 4« Aufl» Bern« 89 Er* 5 S. Lies gilt insbesondere dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein kleines landwirtschaftliches Anwesen handelt, dessen Bewirtschaftung nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt wie die Bewirtschaftung eines mittleren oder größeren Hofes„ Es ist zwar richtig, daß, wie das Oberlandesgericht ausführt, die Bewirtschaftung einer kleinen landwirtschaftlichen Besitzung in der Hegel die körperliche Mitarbeit des Eigentümers erfordert, well für kleinere Betriebe im allgemeinen die Einstellung bezahlter Arbeitskräfte nicht tragbar ist. Lies bedeutet jedoch nicht, daß eine Frau, wenn sie die Wivtschaftsfähigkeit für sich in Anspruch nitamt, auch in der Lage sein müßte, äL le anfäL lenden Arbeiten, vor allem die Außenarbeiten, selbst zu verrichten. Lie Wirtschaftsfähigkeit der Anträgstellerin kann auch.nicht ohne weiteres wegen ihres hohen Alters.verneint werden, zu demal da die Antragstellerin, wie das Oberlandesgericht unterstellt, noch verhältnismäßig rüstig ist und es sich bei der streitigen Besitzung um einen 'Betrieb handelt, den die Antragstellerin angeblich jahrzehntelang mitbewirtschaftet hat und der ihr deshalb genauestem bekannt sein wird. vorgetragen hat, in der Lage ist, die Bewirtschaftung zu leiten, und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes dadurch, daß für die notwendigen Außenarbeiten fremde Hilfskräfte hinzugezogen werden, nicht in Frage gestellt wird, kann die Wirtechaftsfähigkeit der Antragstellerin uicht verneint werden. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen zu einer Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit der Antrageteilerin nicht aus, Es fehlt insbesondere jede Feststellung darüber, wie und mit welchem Brfolg die Besitzung seit dem Tode des Erblassers bewirtschaftet worden ist. Auf welche Weise das Oberlandesgericht sich ein Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Antragstellerin verschafft» muß seiner Entscheidung überlassen bleiben. Möglicherweise wird es sich empfehlen» daß das Beschwerdegericht oder ein Mitglied des Gerichts unter Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer an ^rt und Stelle die nötigen Ermittlungen anstellt, Ein solches Verfahren hat der Senat schon wiederholt als ein geeignetes Mittel zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet. 2* Soweit das Oberlandesgericht eine Übertragung der Besitzung an den Anlragsgegner zu 3 abgelehnt hat, muß der engefocbtene Beschluß auf die Hechtsbeschwerden der Antragsgegner aufg3boben werden. Aus Jem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Wirtschafbs7 fähigkeit bestehen gegen eine Zuweisung an Heinrich keine Bedenken« Von einer Übertragung des Anwesens auf den Antragsgegner zu 3 könnte, wenn die Antragstellerin wegen Fehlens der Wjrtscheftsfähigkeit als Bewerberin ausscheLden sollte, nur dann abgesehen werden, wenn der mit der Zuweisung erstrebte Zweck des Gesetzes nicht erreicht würde. Die ablehnende Stellungnahme des Beschwerdegerichts gegenüber der bisher vom Antragsgegner zu 3 geäußerten Absicht, die Besitzung des Erblassers einem seiner Söhne zu übertragen und gleichzeitig dadurch zu vergrößern, daß er von seinem Hof etwa 10 borgen Land abgebe, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Die Frage, ob der Antregsgegner zu 3 sein Vorhaben durchfuhren wird oder ob er es überhaupt verwirklichen kann, Vergrößerung bedarf, vermag ebenso wie der Umstand, daß der Antragsgegner zu 3 selbst eine Vergrößerung seines Hofs bisher nicht erstrebt hat, die Ablehnung der Zuweisung zu recht-fertigen, Offensichtlich hat sich das Oberlandesgericht angesichts des bisherigen Vorbringens der Antragegegner mit der Frage, ob eine Zuweisung an Heinrich Betracht kom- Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Beschwerdegericht den Antragsgegner zu 3 auf die Bedenken gegen seine bisherigen Absichten hingewiesen hat« Wenn dies geschehen wäre, würde der Antragsgegner zu 3'vermutlich, wie er im Hechtsbeschwerdeverfahren vor getragen hat, ge3.tend gemacht haben, daß er das Anwesen selbst bewirtschaften werde« Eine Vergrößerung seines Hofes um 18 Morgen würde jedenfalls vom ernährungswirtschaftlichen Standpunkt aus wahrscheinlich keinen Bedenken unterliegen und möglicherweise sogar durchaus er-sfcrebensy«ert sein. dache mußte deshalb unter Aufhebung des angefoch-schlusses zur weiteren Aufklärung und nochmaligen an das Beschwerdegeriöht zurückverwiesen werden, dem Entscheidung über die Kosten der Beehtsbeschwerdein-übertragen war« Es bedurfte somit keiner Stellungnahzu der vorsorglich von der Rechtsbeschwerde erhobenen s Oberlandesgericht habe in der - im Protokoll als bezeichneten - Sitzung vom 23« April 1958 den Grund NichtÖffentlichkeit der mündlichen Verhandlung darletzt, daß die Reffend er Antragstellerin Bahre und säugegen gewesen seien, ohne daß ihnen vom Vorsitzenden klich die Anwesenheit gestattet worden sei (vgl* dazu LwVGr §15 Bern. - ebenso wie ein verständiger ^ofeigentümer, der die Nachfolge in seinen Hof durch letzt-wiliige Verfügung regelt - die gesetzliche Hoffolgeordnung zu dem Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr jedoch abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung ein begründeter Anlaß besteht* Bei der Entscheidung können sowohl der Wille des Erblassers, sofern für diesen Willen Anhaltspunkte vorhanden sind, und - nenn! Zugunsten der Antragstellerin (könnte auch von Bedeutung sein, ob diese, wie sie vorgetragen hat, erhebliche Geldmittel eingebracht hat und die gute wirtschaftliche Lage des Betriebes im Zeitpunkt des lodes ihres Mannes in hohem Maße auf ihre jahrzehntelange Mtarbeit zurückzuführen ist.

Zitierte Normen: § 175 GVG
HofEhefrauOberlandesgerichtErblasserAntragsgegnerBesitzungZuweisungWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

Hachschlageweifcs ja Amtliche Sammlung* nein
.BrMilRegVO 84 Art. VI *r. 17
Bei Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung kann die Abfindung eines Mit erben (etwa des Überlebenden Ehegatten des Erblassers) auch in der Weise geregelt werden, daß dem Miterben der lebenslängliche Nießbrauch an der Besitzung eingeräumt wird»
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BGH, Besohl, v. 3. Bebruar 1959 - T BI« 21/58 01G Braunschweig

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In der Landwirtscnaftssache
1.
2. - 3-
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8.
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der Ehefrau Minna Meta Else Hei in ?;<■■■}, des Landwirts Richard des Landwirts Heinrich des Landwirts Weiter der Ehefrau Erna Xöi des BaggerfUhrer8 Ewald der Ehefrau Elfriede der Ehefrau Else Ni der Ehefrau Alma Er
 der Ehefrau Martha m ___
des Telcgraphanleibungsaufsehers des Arbeiters Theodor Kjffff in H
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 die Wixwe Marie ül<
gegen
 Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtabes chwerdegegner in ,
vertraten durch Rechtsanwalt Br. ff.	in
 wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsitfenten Br. Tasche, der Bun-' desrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Hachenberg beschlossen«
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner und die An-schlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be* Schluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 25« April 1958 aufgehoben» Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiessi, dem auch die Entscheidung über die kosten der RechtsbeschWerdeinstanz Über tragen wird»
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 8 800 HK festgesetzt»
Der am 7« März 1953 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene Landwirt und Viehverschneider Otto	in ZflHP war Eigentümer der im Grundbuch
 von	3d«	IV	Bl.	149	eingetragenen landwirtschaftli-
chen Besitzung, die 4#6068 ha groß ist und deren Einheitswert; weniger als 10 000 UM beträgt. Aus der Ehe des Erblassers mit Marie LflHBP geh« BMI (Antragstellerin) ist ein Kind hervorgegangen, das bereits im Jahre 1924 verstorben ist« Die Witwe des Erblassers war bei seinem Tode '71 Jahre alt.
Der Erblasser hatte'7 Geschwister namens Heinrich,
 Ilse Marie, Friedrich Christian, Wilhelmine, Anna, Karl Theodor und Wilhelm, die säntlich vor ihm verstorben sind. Seine älteste Schwester Ilse Marie hatte keine Kinder, &as einzige Kind seines Bruders Karl Theodor ist im Jahre 1933 verstorben. Gesetzliche Erben des Erblassers sind zur Hälfte seine Witwte und zur Hälfte die Kinder seiner Geschwister, .und zwar#
1« Ehefrate Minna Meta Else He
 vmmfm, _________________
2. Landwirt Hi chard	in
5 o Landwirt Heinrich	in
4 p Landwirt Walter	in	W
3« Ehefrau Erna K
5, Baggerführer Ewald IfeilNHHh in Eh 7« Ehefrau Elfriede ErdHlI geb
8. Ehefrau Elfriede	geb.	in
9o Ehefrau Alma EflHP geb. MeiflHMl in Bra
10.	Ehefrau Martha	geb.	KflHtin	Hanmmmm
11.	Telegraphenleitungeaufseher Heinrich Xfllin 12« Arbeiter Theodor XMfcin H
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Me Mi ter ben su 1 und 2 sind zu je l/lO, die Sterben zu 3 bis 8 zu/1/30 und die Miterben zu 9 bis 12 zu je 1/40 am STaehlaß beteiligt«
Me Antragstellerin hat, nachdem die von ihr erstrebte Einigung der Miterben über die Brbause inander Setzung nicht zustande gekommen war, beantragt, die Besitzung ihr zuzuwei-sen, Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen darauf berufen, de& es dem mehrfach erklärten Willen des Erblassers entspreche, wenn sie das Anwesen bekomme, und daß eine solche Übertragung auch aus Billigkeitsgründen geboten sei« Sie habe im Jahre 1914 eine Abfindung von 2600 M erhalten, mit der 9 Morgen Band hinzugekauft worden seien, wodurch überhaupt erst eine lebensfähige Hofstelle geschaffen worden sei« Sie habe auch seit ihrer Heirat im Jahre 1905 ihre ganze Arbeitskraft für den Hof eingesetzt« Da ihr Main während des ersten Weltkrieges Soldat und später durch seinen Beruf als Vieh/erscbneider häufig unterwegs gewesen sei« habe sie den grüßten feil der'anfallenden Arbeiten erledigt und die Hauptverantwortung für den Betrieb getragen« Sie sei auch heute noch trotz ihres hohen Alters imstande, das Anwesen zu bewirtschaften, wobei sie von ihren Verwandten unterebützt werde« Die für eine angemessene Abfindung der Miterben erforderlichen Geldmittel ständen zur Verfügung«
Me Antragsgegner haben einer Zuweisung der Besitzung an die Antrags tellerin, widersprochen und ihrerseits beantragt, das Anwesen dem Miterben Heinrich	(Antragsgegner
 zu su übertragen« Sie halten eine Zuweisung an die Antragstellerin nicht für gerechtfertigt, weil sie ‘zu alt sei, am dis Besitzung aus eigener Kraft bewirtschaften zu können* lie bei ihrem Alter notwendige Einstellung fremder Arbeitskräfte sei für den kleinen Betrieb auf die Bauer
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nicht tragbar« Wenn der Erblasser den Wunsch gehabt hätte, daß nach seinem Tode das -Anwesen seiner Frau zufallen sollte, so würde er ein entsprechendes Testament errichtet haben«
Der Kaufpreis für die hinzuerworbenen 9 Morgen Land sei in erster Linie aus den Einkünften des Erblassers bezahlt worden. £s besiehe der Verdacht, daß die Anfragstellerin, wenn ihr die Besitzung übertragen werde, nur Scheineigentümerin werde und in Wirklichkeit sich ihre Verwandten bereits als Eigenturner betrachten würden. Der Erblasser könne nur den Willen gehabt haben, die Besitzung in seiner Linie zu erhalten» Der iditerbe Heinrich Msei Eigentümer eines Bauernhofes in Größe von 64 Morgen «Er könne durch Überlassung von Land aas Besitztum des Erblassers so vergrößern, daß ein lebensfähiger Betrieb entstehe« Der neugebildete Hof könne dann von einem seiner Söhne übernommen werden« Ler Anfcrags-gegner zu 3 sei auch in der Lage, der Antragstellerin ein ausreichendes Altenteil zu gewähren und den übrigen Miterben angemessene Abfindungen zu zahlen.
Las Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Besitzung dem Mit erben Heinrich ityflHtiMl zugewxeeen und für die Witwe des Erblassers ein dinglich zu sicherndes Altenteil und für dis übrigen Alt erben Abfindungen festgesetzt.
Auf die sofortige Beschwerde der Antrags tellerin hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die auf Zuweisung der Besitzung gerichteten Anträge der Beteiligten zurückgewiesen» Hiergegen richten sich die (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Hechtsbeschwerden der An-cragsgegner mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts aufrechtzuerhalten, hilfsvveise die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen o Lie Antragstellern hat um Zurückweisung der Rechtsmittel gebeten und im Wege der Anschlußrechtebe-
 
schwerde beantragt, die Besitzung ihr zu übertragen gegen die Verpflichtung, die im Beschluß des Amtsgerichts festgesetzten Abfindungen zuzüglich einer Abfindung von 666,66 Bll an den Antragsgegner zu 3 su zahlen»
Die'Antragsgegner haben Zurückweisung der Anschlußrech ksbeschwerde beantragt»
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Bie Rechbsbeachwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde sind zulässig und auch begründet.
Pas Zuweisungverfahren gemäß Art. VI Hr. 17 BrHilRegVO Hx. 84 soll, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dazu dienen, daß landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die ilöfeordnung fallen, beim lode des Eigentümers durch Eintritt einer Erbengemeinschaft vor der Gefahr der Zerschlagung oder Überschuldung bewahrt und in der Kand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleiben, wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung nicht zu erreichen ist. Art» VI Nr. 17 BrHilRegVO Hr. 84 ist zwar eine »Kannvorschrift". Ihre Anwendung stellt jedoch keine reine Ermessehsentscheidung dar in dem Sinne, daß eine Zuweisung nur'erfolgen solle, wenn sie nach den ganzen Umständen die zweckmäßigste Iifsung sei. insbesondere auch wirtschaftlich vertretbar und billig erscheine. Schon der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 3, 290 ». RdL 1950, 143) hat'ausgesprochen, daß das Gericht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien und ein zur übernehme bereiter wirtschaftsfähiger Miterbe vorhanden sei, von seiner Befugnis auch Gebrauch machen
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müssec Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen, jedoch mit der Einschränkung* daß das Gericht nicht schlechthin gezwungen isl, eine Zuweisung vorzunehmen, sondern in besonderen Ausnahmefällen davon ab-sehen kann (vgl» Beschlüsse vom 20» November 1951, V BLw 34/50, KdL 1952, 69, und 19» Februar 1952, V BLw 78/51,
Bdl» 1952, 134'« Maßgebend für die Entscheidung ist,, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Zweck - die Überführung ier Besitzung in das Alleineigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts - erreicht wird oder nicht (vgl» Beschluß vom 27» April 1954, V BLw 82/53, BdL 1954, 225). Von dieser Auffassung, an der feetzuhalten ist, geht auch das Besehwerdegericht aus»

Nach den Anträgen dar Beteiligten kommen für eine Zuweisung an einen der Miterben nur die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 3 in Betracht» Bas Oberlandesgerictro hat eine Übertragung der Besitzung an die Antragstellerin abgelehnt, weil sie nicht wirtschaftsfähig sei» Eine Zuweisung an den Antragsgegner zu 3 hält es aus anderen Gründen nicht für gerechtfertigt»
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1» Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung die Wirt-echeftsfähigkeit des Erwerbers voraussetzt» Auch bei der Ehefrau des Erblassers kann,wenn ihr die Besitzung Übertrager. werden soll, entgegen der Auffassung der Antragstellerin von dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nicht abgesehen werden. Eine Ausnahme gilt nach § 6 Abs» 5 HöfeO für den überlebenden Ehegatten als Hofnachfolger nur dann, wenn es sich um einen 'Ehegattenhof handelt» Her Grund für diese Regelung liegt darin, daß bei einem Ehegettenhof dem überlebenden Ehegatten schon vor dem $ode des Erblassers ein Hiteigen-
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tum am Hof zustande Dieser Gesichtspunkt scheidet bei der Witwe des Alleineigentümers einer landwirtschaftlichen Besitzung aus.. Eine Zuweisung ai die Antragsteller in müßte deshalb ebgelehnt werden, wenn ihre Wirtschaftsfähigkeit zu verneinen wäre« Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall ist tfatfrage« Sie kann jedoch durch das Rechtsbeschwerdegericht daraufhin nachgeprüft werden, ob das Gesetz verletzt ist, insbesondere ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen, was vor allem der Fall ist, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist«
Für die i^-age der Wirtschaftsfähigkeit ist nicht, wie die Ant ragst eile rin meint, 'der-Zeitpunkt des Erbfalles, sondern, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung, im Rechtsmittelverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwjrdegerichts, maßgebend« Für die Beur- ■ teilung der Wirtschaftsfähigfceit einer Frau gelten an sich die gleichen Grundsätze, die für die Wirtschaftsfähigkeit eines Mannes entscheidend sind (vgl« Beschluß des Senats vom ?, Dezember 1954, V BLw 53/54, BdL 1955, 84). Grundsätzlich sind an die .Wirtschaftsfähigkeit atrenge Anforderungen zu stellen« Demgemäß ist der Senat in dem vorerwähnten Beschluß, der die Wirtschaftsfähigkeit einer alleinstehenden Schwester des Hofeigentümers betraf, auch der Auffassung von Frisius (Rdlr 1953, 208), daß eins Frau schon dannals wirtschaftsfähig angesehen werden müsse, wenn sie in der Lage sei, bei der Bewirtschaftung eines Hofes die Aufgaben einer Bauersfrau zu erfüllen, entgegengetreten« Er hat jedoch unter Hinweis auf die Auffassung von Lange/Wulff (HöfeO 4« Aufl» Bern« 89 Er* 5 S. 203) und Wöhrmann (Landwirtschafts-recht HöfeO § 6 Bern« IV 3) bereits angedeutet,. daß an die
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Wirtschafusfühigkeit der Ehefrau des Erblassers ein milderer Mäß stab angelegt werden könne« Es erscheint aich in der lat gerechtfertigt, daß die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau des Erblassers, die seit Jahren in seinem Betrieb i. 1 mittätig gewesen ist und im allgemeinen schon zu Lebzeiten ihrse Hannes ein erhebliches eigenes Interesse an der Bewirtschaftung gehabt hat, nicht so streng wie bei einem fremden Bewerber beurteilt wird« Jedenfalls dürfen die an die Wirtschaftsfähigkeit der Überlebenden Ehefrax zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Lies gilt insbesondere dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein kleines landwirtschaftliches Anwesen handelt, dessen Bewirtschaftung nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt wie die Bewirtschaftung eines mittleren oder größeren Hofes„ Es ist zwar richtig, daß, wie das Oberlandesgericht ausführt, die Bewirtschaftung einer kleinen landwirtschaftlichen Besitzung in der Hegel die körperliche Mitarbeit des Eigentümers erfordert, well für kleinere Betriebe im allgemeinen die Einstellung bezahlter Arbeitskräfte nicht tragbar ist. Lies bedeutet jedoch nicht, daß eine Frau, wenn sie die Wivtschaftsfähigkeit für sich in Anspruch nitamt, auch in der Lage sein müßte, äL le anfäL lenden Arbeiten, vor allem die Außenarbeiten, selbst zu verrichten. Wollte man dies von einer Frau verlangen, so würde bei kleinen randwirtschaftlichen Betrieben dis Y/irtSchaftsfähigkeit einer Frsu nur ganz aus- ‘ nahmsweise bejaht werden können. Lie Wirtschaftsfähigkeit der Anträgstellerin kann auch.nicht ohne weiteres wegen ihres hohen Alters.verneint werden, zu demal da die Antragstellerin, wie das Oberlandesgericht unterstellt, noch verhältnismäßig rüstig ist und es sich bei der streitigen Besitzung um einen 'Betrieb handelt, den die Antragstellerin angeblich jahrzehntelang mitbewirtschaftet hat und der ihr deshalb genauestem bekannt sein wird. Wenn die Antragstellerin, wie sie
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vorgetragen hat, in der Lage ist, die Bewirtschaftung zu leiten, und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes dadurch, daß für die notwendigen Außenarbeiten fremde Hilfskräfte hinzugezogen werden, nicht in Frage gestellt wird, kann die Wirtechaftsfähigkeit der Antragstellerin uicht verneint werden.
Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen zu einer Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit der Antrageteilerin nicht aus, Es fehlt insbesondere jede Feststellung darüber, wie und mit welchem Brfolg die Besitzung seit dem Tode des Erblassers bewirtschaftet worden ist. Aus der bisherigen Bewirtschaftung, der Art und Größe des Viehbestandes» der Größe der Grünland- und Ackerflächen und der Art ihrer Bewirtschaftung können Rückschlüsse auf die Wirfcecha-'csfähigkeit der Antragstellerin gezogen werden. Schon in-erster Instanz hatte die Antragstellerin vorgetragen, daß die Besitzung zur Seit unter ihrer Aufsicht von ihrem 2*offen	einwandfrei bewirtschaftet werde.	Hierzu
 wie auch zu der Äußerung der Landwirtschaftsbehörde» die, wei] sie eine Zuweisung an die Witwe &4NMI Befürwortet, die Anträgsteliefin offensichtlich für wirtschaftsfähig hält, hat das Beschwerdegericht nicht Stellung genommen«.
Ein abschließendes Urteil über die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin ist erst«nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts möglich. Auf welche Weise das Oberlandesgericht sich ein Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Antragstellerin verschafft» muß seiner Entscheidung überlassen bleiben. Möglicherweise wird es sich empfehlen» daß das Beschwerdegericht oder ein Mitglied des Gerichts unter Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer an ^rt und Stelle die nötigen Ermittlungen anstellt, Ein solches Verfahren hat der Senat schon wiederholt als ein geeignetes Mittel zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet.
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2* Soweit das Oberlandesgericht eine Übertragung der Besitzung an den Anlragsgegner zu 3 abgelehnt hat, muß der engefocbtene Beschluß auf die Hechtsbeschwerden der Antragsgegner aufg3boben werden.
Aus Jem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Wirtschafbs7 fähigkeit bestehen gegen eine Zuweisung an Heinrich keine Bedenken« Von einer Übertragung des Anwesens auf den Antragsgegner zu 3 könnte, wenn die Antragstellerin wegen Fehlens der Wjrtscheftsfähigkeit als Bewerberin ausscheLden sollte, nur dann abgesehen werden, wenn der mit der Zuweisung erstrebte Zweck des Gesetzes nicht erreicht würde. Die ablehnende Stellungnahme des Beschwerdegerichts gegenüber der bisher vom Antragsgegner zu 3 geäußerten Absicht, die Besitzung des Erblassers einem seiner Söhne zu übertragen und gleichzeitig dadurch zu vergrößern, daß er von seinem Hof etwa 10 borgen Land abgebe, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Die Frage, ob der Antregsgegner zu 3 sein Vorhaben
 durchfuhren wird oder ob er es überhaupt verwirklichen kann,
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bleibt offen, weil hierüber endgültig erst in einem späteren Genehmigungsverfahren entschieden werden könnte« Gleichwohl kann auch schon für die Entscheidung im Zuweisungsverfahren von Bedeutung sein, wie das voraussichtliche Schicksal der Besitzung im Falle der Zuweleung.an einen bestimmten
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Bewerber sich gestalten wird« Das Oberlandesgericht glaubt, die beabsichtigte Ländabgabe, die zu einer erheblichen Verkleinerung des Hofes des Antragsgegners zu 3 führen würde,
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mit Rücksicht auf die Zunäime der fechnisierurig der Landwirtschaft nicht befürworten zu können, zu demal da die Besitzung des Erblassers auch bei einer Vergrößerung um etwa 10 Morgen auf die Dauer einer Bauernfamilie keine Gewähr für eine ausreichende Existenz biete. Diese Bedenken des Beschwerdege-richfcs sind nicht von der Hand zu weisen« Auch die Rechtebe-
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schwerde hat hiergegen keine Einwendungen erhoben* Geht man danach mit dem Oberlandeegericht davon aus, daß die bisherigen Absichten das Antragsgegners zu 3 keine Förderung verdie- • neu, so folgt daraus noch nicht, daß von einer Zuweisung Abstand genommen werden müßte«. Die Tatsache, da3 Heinrich b'eineclp Eigentümer eines Hofes ist, der zu seiner kentabilität keiner . Vergrößerung bedarf, vermag ebenso wie der Umstand, daß der Antragsgegner zu 3 selbst eine Vergrößerung seines Hofs bisher nicht erstrebt hat, die Ablehnung der Zuweisung zu recht-fertigen, Offensichtlich hat sich das Oberlandesgericht angesichts des bisherigen Vorbringens der Antragegegner mit der Frage, ob eine Zuweisung an Heinrich	Betracht	kom-
men könnte, wenn dieser die Besitzung behalten würde, nicht befaßt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Beschwerdegericht den Antragsgegner zu 3 auf die Bedenken gegen seine bisherigen Absichten hingewiesen hat« Wenn dies geschehen wäre, würde der Antragsgegner zu 3'vermutlich, wie er im Hechtsbeschwerdeverfahren vor getragen hat, ge3.tend gemacht haben, daß er das Anwesen selbst bewirtschaften werde« Eine Vergrößerung seines Hofes um 18 Morgen würde jedenfalls vom ernährungswirtschaftlichen Standpunkt aus wahrscheinlich keinen Bedenken unterliegen und möglicherweise sogar durchaus er-sfcrebensy«ert sein. Eine andere Beurteilung müßte allerdings dann Platz greifen,'wenn'der Antragsgegner zu 3 eine Selbst-
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bewirtschäftung überhaupt nicht ernstlich beabsichtigt öder die zur Besitzung des Erblassers gehördenden Grundstücke so weit von seinem Höf entfernt sind oder so ungünstig liegen, daß.ihre Bewirtschaftung von diesem Hof aus unwirtschaftlich wäre.» Auch hierzu wird, ei ne Stellungnahme erforderlich sein»
Das Oberlandeegericht-hat weiter die Präge aufgeworfen, ob es nicht im Interesse der Ernährungewirtschaft und einer
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gesunden Verteil Sitzung des ErbL teilen, bei denp raöglichkeiten lieh verbessern Stellungnahme gerichtsbekamit in den Dörfern stehe, Es hält für zweckmäßige nach ihren.glau verfüge, die halten und dort Oberlandesgericfi Weisung an den lung der Bodenn Zuweisung zu un Scheidung ausreji. sehen hiervon streitigen Besiju .sein sollten, d-aus dem Grundbe werben, noch zix der. Besitzung, fürchten ist werden soll, Vorzug zu geben daß bei einer stelle erwerben tragstellerin g Falle der Zuweib tragen werden, Setzung eines
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 ung der Bodennutzung besser wäre, die Be-assers zwecks Abrundung solcher Höfe aufzu-n die Abrundung die Gefährdung der Existenzseitigen oder doch die Ertragsfähigkeit wesent-würde. Das Beschwerdegericht hat ohne eigene dieser Frage lediglich ausgeführt, es sei daß bei den Eigentümern kleinerer Höfe ier Umgebung BrajgHg^g^ Landhunger belach Lage der Bache eine Zwangsversteigerung zu demal da ctann- auqrx die Antragsteller in, die würdigen Versicherungen hoch über Barmittel glichkeit habe, die Hofsteile selbst zu be-ihren Lebensabend zu verbringen. Soweit das t der Auffassung sein sollte, daß eine Zu-Antragsgegner zu 3 zu einer ungesunden Vertei-rtzung führe und.etwa aus diesem Grunde eine berbleiben habe* entbehrt die angefochtene Ent-chender tatsächlicher Feststellungen» Abge-iebe, selbst wenn in unmittelbarer Nähe der uzung iandzulagebedürftige Betriebe vorhanden Aren Eigentümer gewillt und in der Lage wären, . *itz der Erbengemeinschaft Grundflächen zu.er-prüfen, ob nicht gegenüber einer Aufteilung die im ..Falle der- Zwangsversteigerung zu be-
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nslängliche Nießbrauch an der Besitzung eingeräumt glc Lange/Wuiff, Die Höfeordnung 4. Aufl* So 477): e »eise würde eine angemessene Abfindung der Antrag-n und zugleich die Sicherstellung ihres Lebensunter-ireicht« Die Nießbraucherin wäre dann Such jederzeit jjQge, das Anwesen zu verpachten«
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dache mußte deshalb unter Aufhebung des angefoch-schlusses zur weiteren Aufklärung und nochmaligen an das Beschwerdegeriöht zurückverwiesen werden, dem Entscheidung über die Kosten der Beehtsbeschwerdein-übertragen war« Es bedurfte somit keiner Stellungnahzu der vorsorglich von der Rechtsbeschwerde erhobenen s Oberlandesgericht habe in der - im Protokoll als bezeichneten - Sitzung vom 23« April 1958 den Grund NichtÖffentlichkeit der mündlichen Verhandlung darletzt, daß die Reffend er Antragstellerin Bahre und säugegen gewesen seien, ohne daß ihnen vom Vorsitzenden klich die Anwesenheit gestattet worden sei (vgl* dazu LwVGr §15 Bern. III g l.SÄ 221, 222)« Im übrigen würde senheit vom Gericht auch* stillschweigend gestattet en (ygl« tfiebzorek 2P0 Anm. B zu § 175 GVG)«
.Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß sowohl die An-llerin wie auch der Anträgsgegner 2U 3 für eine 2u-der-Besitzung in Betracht kommen, wird das.Oberlandee-U8ch pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden haben, der beiden Beteiligten der Vorzug, zu geben ist« Wegen , welche Gesichtspunkte für "die Auswahl eines von. Bewerbern maßgebend*sind, mag auf die-Rechtsprechung s (.vgl. insbesondere Beschluß vom 12. Juni 1951/
49, Rdli 1952, 21 sowie .den bereits, angeführten Be-om 27. April 1954) verwiesen werden. Banach ist das
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Gericht nicht an die in den* §§ 5 und 6 HöfeO geregelte Eolge-ordnung gebunden!" iSs wird jedoch. - ebenso wie ein verständiger ^ofeigentümer, der die Nachfolge in seinen Hof durch letzt-wiliige Verfügung regelt - die gesetzliche Hoffolgeordnung zu dem Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr jedoch abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung ein begründeter Anlaß besteht* Bei der Entscheidung können sowohl der Wille des Erblassers, sofern für diesen Willen Anhaltspunkte vorhanden sind, und - nenn! auch nicht entscheidend - die. Größe der Erbteile der Bewerber berücksichtigt werden. Zugunsten der Antragstellerin (könnte auch von Bedeutung sein, ob diese, wie sie vorgetragen hat, erhebliche Geldmittel eingebracht hat und die gute wirtschaftliche Lage des Betriebes im Zeitpunkt des lodes ihres Mannes in hohem Maße auf ihre jahrzehntelange Mtarbeit zurückzuführen ist.
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