Der Antragsteller hat die Zuweisung der auf den ;Namen seines Vaters eingetragenen Miteigentumsanteile und des im Grundbuch von Bä 31 439 verzeichneten Grund- stücks beantragt mit der Begründung, daß Grundstücke und Hofstelle eine landwirtschaftliche Besitzung bildeten, die er seit dem Tode seines Vaters auf Grund einer Vereinbarung mit Friedrich b ewirtschafte, während letzterer die Leitung des gewerblichen Betriebes übernommen habe. Sie würde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs 1 LwVG) und auch einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft sein, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsheschwerdebegründung angeführten Ent-; Scheidung eines der im § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhen würde. verfahren nicht erfaßt werden.';Im übrigen sei das Ziel des Zuweisungsverfahrens - die geschlossene Übertragung der Besitzung an ein Mitglied der Familie - durch eine Zuweisung an den Antragsteller mit Rücksicht auf das Miteigentum des Friedrich nicht zu erreichen:. Der Antragsteller versucht die Zulässigkeit der Rechts-beschwerde damit zu begrönden, daß das Beschwerdegericht von -dem Beschluß des erkennenden Senats 19» Februar 1952 (V BLw 78/51? Dieser Beschluß betraf einen Fall, in dem zwei Brüdern je zur Hälfte das Miteigentum an der Hofstelle zustand, während jeder von ihnen außerdem Alleineigentümer von Ländereien war» hach dem Tode des einen Bruders war dessen Alleineigentum und sein Miteigentum auf eine Eroengemeinschaft .übergegangen, 'zu welcher auch der überlebende Bruder und nach dessen Tode seine Ehefrau als Erbin ihres Ehemannes gehörte« Der Senat-hat in diesem Fall .eine Zuweisung für zulässig erachtet, weil Bruchteilseigentum ebenfalls Eigentum sei und auf Grund der Regelung, die das Bruchteilseigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch gefunden habe, die Hofstelle als zur Erbengemeinschaft gehörig anzusehen sei. Selbst wenn der Grundsatz, daß Bruchteilseigentum als A11eineigentum zu behandeln sei, dahin aufzufassen wäre, daß schon allein das Miteigentum an Hofsteile und Ländereien eine der Zuweisung unterliegende landwirtschaftliche Besitzung darstelle, so würden doch die Voraussetzungen des § 24 Ahs 2 Ir 1 BwVG nicht gegeben sein; denn das Beschwerde-' gericht hat die Zuweisung auch deshalb abgelehnt, .weil mit einer Zuweisung des kleinen Ackergrundstücks und der ideellen Miteigehtmasanteile an den Antragsteller das Ziel des ZuweisungsVerfahrens, lahdwirtSchaftliehe Besitzungen geschlossen einem Mitglied der Pamilie zu erhalten, mit Rücksicht auf das Miteigentum des Friedrich nicht verwirklicht werden könne. Bas Beschwerdegericht befindet sich mit diesen Ausführungen im Einklang mit der Auffassung, die der Bundesgerichtshof am Schluß der Gründe des Beschlusses vom 19^ Pebruar 1952 zu dem Ausdruck gebracht hat, wonach das Gericht nicht schlechthin gezwungen ist, eine Zuweisung, auch wenn sie zulässig 1st, vorzunehmen, vielmehr unter Umständen Anlaß haben wird, von einer Zuweisung abzüsehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile in der Hand des Suweisungsempfängers nicht in Präge kommt.
2475 096 V BLw 21/56 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Dip-Lam-Ingenieurs Otto straße in Antragstellers? Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers? verireten durch die Rechtsanwälte in und die^Ehefrau Regina MflHH^Bstraße M, gegen -geh w m Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin? vertreten durch Rechtsanwalt wegen Zuweisung landwirtschaftlichen Grundbesitzes hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 25» Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen* Pie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgericht in Celle vom 13* Pebruar 1956.wird auf Kosten des An-. tragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 700 BM festgesetzt. Der Vater der Beteiligten, der Zimme meist er Otto , und sein Bruder, der Zinmemeister Friedrich m . waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Grund-hesitzung von etwa 50 Morgen* Die Grundstücke sind in sieben verschiedenen Grundbüchern eingetragen» Otto war außerdem Alleineigentümer der im Grundbuch von m verzeichne ten Ackerparzelle in Größe von 11,20 a. .Die Brüder ff[|^ betrieben gemeinsam ein Sägewerk, eine Zimmerei und Landwirtschaft» Otto ist am 3« Dezember 1943 gestorben und kraft Gesetzes von seiner Ehefrau Oaroline gsb . B^B zu l/4 und von seinen beiden Kindern, dem Antragsteller und der Antragsgegner in , zu je 3/8 beerbt wordeno Die Witwe hat ihren Erbanteil dem Antragsteller übertragen. Der Antragsteller hat die Zuweisung der auf den ;Namen seines Vaters eingetragenen Miteigentumsanteile und des im Grundbuch von Bä 31 439 verzeichneten Grund- stücks beantragt mit der Begründung, daß Grundstücke und Hofstelle eine landwirtschaftliche Besitzung bildeten, die er seit dem Tode seines Vaters auf Grund einer Vereinbarung mit Friedrich b ewirtschafte, während letzterer die Leitung des gewerblichen Betriebes übernommen habe. Die Bewirtschaftung der Besitzung solle, auch in Zukunft in der bisherigen Weise erfolgen. ~ Die Antagsgegnerin.hat Zurückweisungdes Zuweisungs- bis auf das -kleine Ackergrundstück nur aus Bruchteilseigentum bestehe, die Zuweisung eines Miteigentamsanteils jedoch •nicht möglich sei. ' /' antrages beantragt, weil^abgesehen davon, daß es sich bei dem Betrieb der Brüdereinen gemischten Betrieb handele, bei dem der gewerbliche Teil überwiege, der Nachlaß - Das Amtsgericht - (Landwirtschaftsgericht) hat eine Zuweisung abgelehnt, das Öberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit Welcher der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und line Zurück-Verweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt. Die Antragsgegnerin bittet* um-,Zurückweisung des Rechtsmittels„ ■v:.'i'.'1J)ie''Rechtsb'eschwerde ist unzulässig. Sie würde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs 1 LwVG) und auch einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft sein, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsheschwerdebegründung angeführten Ent-; Scheidung eines der im § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhen würde. Das ist jedoch nicht der Fall«. -i Das öberlandesgericht läßt die Frage, ob es sich bei dem Grundbesitz der Brüder überhaupt um eine zu- weisungsfähige landwirtschaftliche Besitzung handelt, dahingestellt. Es hält eine Zuweisung nicht für möglich«, weil der Erbengemeinschaft lediglich das Bruchteilseigentum an der Besitzung zusteht. Das Beschwerdegericht führt dazu aus* Der aus den beiden Beteiligten bestehenden Erbengemeinschaft allein gehöre nur die kleine AcÄerparzelle, die praktisch nicht ins Gewicht falle. DerlErbehgemeanschaft stehe somit an der Besitzung lediglich das Miteigentum zurjMideellen Hälfte zu, während Miteigentümer ztir? .anderen ideellen Hälfte Friedrich IMflHHKsei, der nicht zur Erbengemeinschaft gehöre o Sein Miteigentumsanteil: könne ''von/dem Zuweisungs- ' ' ' /v*- ■. .V., ' < ät * verfahren nicht erfaßt werden.';Im übrigen sei das Ziel des Zuweisungsverfahrens - die geschlossene Übertragung der Besitzung an ein Mitglied der Familie - durch eine Zuweisung an den Antragsteller mit Rücksicht auf das Miteigentum des Friedrich nicht zu erreichen:. 1. Der Antragsteller versucht die Zulässigkeit der Rechts-beschwerde damit zu begrönden, daß das Beschwerdegericht von -dem Beschluß des erkennenden Senats 19» Februar 1952 (V BLw 78/51? RechtdLandw 1952, 1 54) abgewichen tei. Dieser Beschluß betraf einen Fall, in dem zwei Brüdern je zur Hälfte das Miteigentum an der Hofstelle zustand, während jeder von ihnen außerdem Alleineigentümer von Ländereien war» hach dem Tode des einen Bruders war dessen Alleineigentum und sein Miteigentum auf eine Eroengemeinschaft .übergegangen, 'zu welcher auch der überlebende Bruder und nach dessen Tode seine Ehefrau als Erbin ihres Ehemannes gehörte« Der Senat-hat in diesem Fall .eine Zuweisung für zulässig erachtet, weil Bruchteilseigentum ebenfalls Eigentum sei und auf Grund der Regelung, die das Bruchteilseigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch gefunden habe, die Hofstelle als zur Erbengemeinschaft gehörig anzusehen sei. Die Rechtebeschwerde erblickt eine Abweichung von dieser Entscheidung darin, daß das Beschwerdegericht das Bruchteilseigentum an Hofsteile und Ländereien dem Alleineigentum nicht gleichgestellt’habeo Das Oberlandesgerieht hat den vorerwähnten Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht unberücksichtigt gelassen, vielmehr ausgeführt, daß dieser Entscheidung ein besonderer von dem vorliegenden Fall abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe, weil dievAntragstellerin*.in jenem Verfahren nicht nur Miteigentümerin der Hofstelle zur Hälfte, sondern auch Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen sei, der die andere ideelle Hälfte der Hof st eile gehört habe», Die Frage, ob eine Zuweisung möglich' ist, wenn der Erbengemeinschaft lediglich 7 das .Bruchteilseigentum an Hofstelle und Ländereien zusteht, hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 19» Februar 1952 nicht behandelt, Das Beschwerdegericht ist deshalb von dieser Entscheidung, soweit es die Zuweisung eines Miteigentums-anteils für unzulässig erklärt hat, nicht abgewichen. Selbst wenn der Grundsatz, daß Bruchteilseigentum als A11eineigentum zu behandeln sei, dahin aufzufassen wäre, daß schon allein das Miteigentum an Hofsteile und Ländereien eine der Zuweisung unterliegende landwirtschaftliche Besitzung darstelle, so würden doch die Voraussetzungen des § 24 Ahs 2 Ir 1 BwVG nicht gegeben sein; denn das Beschwerde-' gericht hat die Zuweisung auch deshalb abgelehnt, .weil mit einer Zuweisung des kleinen Ackergrundstücks und der ideellen Miteigehtmasanteile an den Antragsteller das Ziel des ZuweisungsVerfahrens, lahdwirtSchaftliehe Besitzungen geschlossen einem Mitglied der Pamilie zu erhalten, mit Rücksicht auf das Miteigentum des Friedrich nicht verwirklicht werden könne. Bas Beschwerdegericht befindet sich mit diesen Ausführungen im Einklang mit der Auffassung, die der Bundesgerichtshof am Schluß der Gründe des Beschlusses vom 19^ Pebruar 1952 zu dem Ausdruck gebracht hat, wonach das Gericht nicht schlechthin gezwungen ist, eine Zuweisung, auch wenn sie zulässig 1st, vorzunehmen, vielmehr unter Umständen Anlaß haben wird, von einer Zuweisung abzüsehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vereinigung sämtlicher Miteigentumsanteile in der Hand des Suweisungsempfängers nicht in Präge kommt. Bie Hechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden. Bie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG ■. '............. ® • i Br; Hückinghaus Br. Piepenbrock Br. Tasche