1, Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5« Februar 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, Der Antragsteller will nunmehr gegen die frühere Kreisbauernschaft (richtig gegen das Land Schleswig-Holstein) Klage erheben, weil die Besitzung des Erblassers kein Erbhof gev/esen sei und die Kreisbauernschaft nach seiner Ansicht die treibende Kraft bei der Eintragung des Anwesens in die Erbhöferolle gewesen ist. Das Beschwerdegericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung ebenfalls zurückgewiesen, weil er nunmehr offensichtlich Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung der Beamten der früheren Kreisbauernschaft geltend machen wolle, für eine solche Klage aber nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Landgericht sachlich zuständig sei* Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers« Der Antragsteller hat das Landwirtschaftsgericht ange-rufen« Das Verfahren in Landwirtschaftssachen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-schaftssachen vom 21, Juli 1953 (LwVG), das selbst keine Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts enthält. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über Armenrechtsgesuche richtet sich danach auch in Landwirtschaftssachen nach § 127 ZPO, der gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert wird, die Beschwerde gibt, aber eine weitere Beschwerde ausdrücklich ausschließtB Danach ist gegen den angefochtenen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben.
V BIiW 21/54 2355 orO'^'* I B e s c h__l^u_ß * In der Landwirtschaftssache < d^yjgg^htermeisters und Landwirts Thomas in J&' j Antragstellers und Beschwerdeführers.! * i gegen % <x\> * das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bewilligung des Armenrechts hat der Va Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 13, April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche sowie der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Dr«. Piepenbrock beschlossen? 1, Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5« Februar 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, 2o Der Geschäftswert wird für die weitere Beschwerde auf 500-1000 DM festgesetzt G r ü n_ d_ e s Der am 8, November 1942 verstorbene Bauer Johannes NW war Eigentümer eines Erbhofes von rund 14 ha in Aus seiner Ehe sind 3 Söhne und eine Tochter r . A:' i hervorgegangen,, Nach seinem Tode stellte das Anerbengericht fest, daß sein ältester Sohn Detlef Claus N9HP bauernun-fähig sei* Da im Bezirk Ältestenrecht galt, wurde dessen ältestem Sohn, dem am 28. Juni 1928 geborenen Johannes Thomas auf seinen Antrag hin ein Hoffolge- zeugnis erteilt« Er ist jetzt als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen. Ein Antrag des Antragstellers, des jüngsten Sohnes des Erblassers, das erteilte Hoffol-gezeügnis als unrichtig einzuziehen, wurde zurückgewiesen, ebenso die Beschwerde, die er gegen diese Entscheidung einlegte. Der Antragsteller erhob sodann gegen Johannes Thomas N^|P auf Grund des Rückerstattungsgesetzes Klage auf Übertragung des Eigentums an dem strittigen Hofe, Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen,, Der Antragsteller will nunmehr gegen die frühere Kreisbauernschaft (richtig gegen das Land Schleswig-Holstein) Klage erheben, weil die Besitzung des Erblassers kein Erbhof gev/esen sei und die Kreisbauernschaft nach seiner Ansicht die treibende Kraft bei der Eintragung des Anwesens in die Erbhöferolle gewesen ist. Eür diese Klage hat er die Bewilligung des Armenrechts bei dem Landwirtschaftsgericht nachgesucht, des diesen Antrag , zurückgewiesen hat. Das Beschwerdegericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung ebenfalls zurückgewiesen, weil er nunmehr offensichtlich Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung der Beamten der früheren Kreisbauernschaft geltend machen wolle, für eine solche Klage aber nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Landgericht sachlich zuständig sei* Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers« Dieses Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat das Landwirtschaftsgericht ange-rufen« Das Verfahren in Landwirtschaftssachen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-schaftssachen vom 21, Juli 1953 (LwVG), das selbst keine Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts enthält. Nach § 9 LwVG sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuv/en-den, das seinerseits im § 14 auf die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Armenrecht verweist. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über Armenrechtsgesuche richtet sich danach auch in Landwirtschaftssachen nach § 127 ZPO, der gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert wird, die Beschwerde gibt, aber eine weitere Beschwerde ausdrücklich ausschließtB Danach ist gegen den angefochtenen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben. Auch nach § 24 Abs 3 LwVG findet gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, ein Rechtsmittel nicht statt. Die weitere Beschwerde des Antragstellers mußte daher als unzulässig verworfen werden« Die Kostenentscheidung beinaht auf § 33 LwVG, § 2 KostO*. Dr. Tasche Dr, Hückinghaus Dr» Piepenbrock I*' * \ 7 * * <' f *