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BGH · 4 LwH 17/48

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 4 LwH 17/48

In dem Verfahren 4 LwH 17/48 AG Norden machte Menko MH geltend, daß das zweite Testament unwirksam sei, und erwirkte am 9« Februar 1949 ein Hoffolgezeugnis dahin, daß er Hoferbe sei* Bald darauf verpachtete er den Hof an den Antragsteller, der ihn bis etwa 1959/60 bewirt schäftete• Februar 1969, der landwirtschaftsgerichtlich genehmigt wurde (1 LwH 2/67 AG Norden), übertrug der Vater der Beteiligten den Hof auf die Antragsgegnerin* Unter Berufung auf das Testament vom VB 1943 betreibt der Antragsteller in einem Parallelverfahren ( 4 LwH 46/74 AG Norden) die Feststellung, daß er nach dem Tode seines Großvaters Hinrich M0HI Hofeigentümer geworden sei, und begehrt im vorliegenden Verfahren die Einziehung des HoffolgeZeugnisses* Die Antragsgegnerin hält ein neues Verfahren für unzulässig und meint im übrigen, das Hoffolgezeugnis vom 9* Februar 1949 sei zutreffend erteilt worden* Sie hat u.a* behauptet, der Erblasser sei bei der Errichtung des Testaments am V« Vfe 1943 geschäftsunfähig gewesen, und /Lf hat dazu u.a. vorgetragen: In dem Verfahren 4 LwH 17/48 sei dies durch die Sachverständigen Dr. R^B|| und Dr. SchflBI nur deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt worden, weil die Zeugin Katharina nmm, auf deren Bekundung die Gutachten im wesentlichen beruhten, falsch ausgesagt habe* Eine erneute Vernehmung der Zeugin werde ergeben, daB der Erblasser seinerzeit nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei; denn er habe ständig Unsinn geredet und Zwangsvorstellungen aller Art gehabt* Weiter hat die Antragsgegnerin behauptet, Menko habe den etwa im Jahre 1910 erwor- Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Norden hat auf Grund der in dem Verfahren 4 LwH 17/48 durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, daß der Erblasser bei der Testamentserrichtung im Jahre 1945 noch testierfähig gewesen sei, und hat das Hoffolgezeugnis eingezogen* Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen* Ziehung für begründet erachtet, da Menko MVHi durch das Testament vom V* IV 1945 von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen worden sei* Die vom Bundesgerichtshof zur bindenden formlosen Hoferbenbestimmung entwickelten Grundsätze stehen nach Ansicht des Oberlandesgerichts dem Ausschluß nicht entgegen, da sie auf so lange zurückliegende Erbfälle und auf ein Verhalten des Erblassers, das ganz überwiegend in die Zeit der Geltung des Reichserbhof-gesetzes falle, nicht anwendbar seien* Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser am 10. Mai 1945 bei der Testamentserrichtung geschäftsunfähig gewesen sei, haben sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts aus der in dem Verfahren 4 LwH 17/48 AG Norden durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben* Eine erneute Vernehmung der Zeugin Katharina MflflH hält das Gericht nicht für erforderlich* Die Rechtsbeschwerde bemängelt weiter, daß das Beschwerdegericht die vom Bundesgerichtshof zur Frage einer bindenden formlosen HoferbenbeStimmung entwickelten Grundsätze mit der Begründung unangewendet gelassen habe, daß sie auf so lange zurückliegende Erbfälle und ein Verhalten des Erblassers, das ganz überwiegend in der Zeit vor der Geltung des Reichserbhofgesetzes liege, nicht anzuwenden seien.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofunzulässigErblasserMenkoTestamentRechtsbeschwerdeNorden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
mm	BESCHLUSS
in der Landwirt Schafts sache
 betreffend die Einziehung des am 9. Februar 1949 vom Amtsgericht - Landwirt schalt sge rieht - in Norden erteilten Hof folgezeugnisses - 4 LwH 17/48 - nach dem am	948
verstorbenen Rentner Hinrich HWMMMp aus DfHHB»
Beteiligte:
1.	Witwe Hella BBB, geb.	aus
 NoflBBHm Straße H,
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin.
vertreten durch Rechtsanwälte undM^BHHHL in
2* Landwirt Heinrich VLi
- vertreten durch Rechtsanwälte in
 aus
Antragsteller und Re chtsbe schwer degeg
 und Dr.JI^B
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 22. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Grell und Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen * des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1975 wird auf Kosten der Antrags-gegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gesohäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 190 586,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am BBP 1948 verstorbene Rentner Hinrich MflBVwar Eigentümer eines im Grundbuch von DoBBB~ GOB» Band ft Bl. 7# eingetragenen Hofes. Durch notarielles Testament vom BB 1933 hatte er zunächst als Erben zu gleichen Teilen seine vier Kinder eingesetzt, darunter Menko MBH^den ~ inzwischen ebenfalls verstorbenen -Vater der beiden Beteiligten, dem er den Hof etwa vom
 
Jahre 1912 bis zu seinem, des Erblassers, Lebensende ver-pachtet hatte* Am 10* Mai 1943 enterbte Hinrich MHHf durch handschriftliches Testament seinen Sohn Menko und setzte dafür dessen Ehefrau Anna KU als Vorerbin sowie die Beteiligten und deren Bruder Gerhard Mg^H als Nacherben ein*
In dem Verfahren 4 LwH 17/48 AG Norden machte Menko MH geltend, daß das zweite Testament unwirksam sei, und erwirkte am 9« Februar 1949 ein Hoffolgezeugnis dahin, daß er Hoferbe sei* Bald darauf verpachtete er den Hof an den Antragsteller, der ihn bis etwa 1959/60 bewirt schäftete•
Durch Übergabevertrag vom 9. Februar 1969, der landwirtschaftsgerichtlich genehmigt wurde (1 LwH 2/67 AG Norden), übertrug der Vater der Beteiligten den Hof auf die Antragsgegnerin*
Unter Berufung auf das Testament vom VB 1943 betreibt der Antragsteller in einem Parallelverfahren ( 4 LwH 46/74 AG Norden) die Feststellung, daß er nach dem Tode seines Großvaters Hinrich M0HI Hofeigentümer geworden sei, und begehrt im vorliegenden Verfahren die Einziehung des HoffolgeZeugnisses*
Die Antragsgegnerin hält ein neues Verfahren für unzulässig und meint im übrigen, das Hoffolgezeugnis vom 9* Februar 1949 sei zutreffend erteilt worden* Sie hat u.a* behauptet, der Erblasser sei bei der Errichtung des Testaments am V« Vfe 1943 geschäftsunfähig gewesen, und
 
/Lf
 hat dazu u.a. vorgetragen: In dem Verfahren 4 LwH 17/48 sei dies durch die Sachverständigen Dr. R^B|| und Dr. SchflBI nur deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt worden, weil die Zeugin Katharina nmm, auf deren Bekundung die Gutachten im wesentlichen beruhten, falsch ausgesagt habe* Eine erneute Vernehmung der Zeugin werde ergeben, daB der Erblasser seinerzeit nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei; denn er habe ständig Unsinn geredet und Zwangsvorstellungen aller Art gehabt* Weiter hat die Antragsgegnerin behauptet, Menko	habe den etwa im Jahre 1910 erwor-
benen Hof von Anfang an bekommen sollen* Sie hat den Standpunkt vertreten, daß deshalb die von der Rechtsprechung zur sogenannten formlosen Hoferbenbestimmung entwickelten Grundsätze angewendet werden müßten*
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Norden hat auf Grund der in dem Verfahren 4 LwH 17/48 durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, daß der Erblasser bei der Testamentserrichtung im Jahre 1945 noch testierfähig gewesen sei, und hat das Hoffolgezeugnis eingezogen* Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen*
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts*
II.
Das Beschwerdegericht hat das Einziehungsverfahren aus der Erwägung für zulässig gehalten, daß die Einziehung des Erbscheins wegen dessen weitreichender Bedeutung zeitlich unbeschränkt betrieben werden dürfe* Es hat die Ein-
 
Ziehung für begründet erachtet, da Menko MVHi durch das Testament vom V* IV 1945 von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen worden sei* Die vom Bundesgerichtshof zur bindenden formlosen Hoferbenbestimmung entwickelten Grundsätze stehen nach Ansicht des Oberlandesgerichts dem Ausschluß nicht entgegen, da sie auf so lange zurückliegende Erbfälle und auf ein Verhalten des Erblassers, das ganz überwiegend in die Zeit der Geltung des Reichserbhof-gesetzes falle, nicht anwendbar seien* Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser am 10. Mai 1945 bei der Testamentserrichtung geschäftsunfähig gewesen sei, haben sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts aus der in dem Verfahren 4 LwH 17/48 AG Norden durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben* Eine erneute Vernehmung der Zeugin Katharina MflflH hält das Gericht nicht für erforderlich*
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig* Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs* 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte* Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin nicht dargetan* Nach der Auslegung, die § 24 Abs* 2 Nr* 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15» 5» 9 f•), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der
 Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
1.	Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht die erneute Vernehmung der Zeugin Katharina M(MI in unzulässiger Weise abgelehnt habe, verkennt sie, daß sie mit der Berufung auf Verfahrensverstöße die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen vermag. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht, kann vielmehr erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht.
2.	Die Rechtsbeschwerde bemängelt weiter, daß das Beschwerdegericht die vom Bundesgerichtshof zur Frage einer bindenden formlosen HoferbenbeStimmung entwickelten Grundsätze mit der Begründung unangewendet gelassen habe, daß sie auf so lange zurückliegende Erbfälle und ein Verhalten des Erblassers, das ganz überwiegend in der Zeit vor der Geltung des Reichserbhofgesetzes liege, nicht anzuwenden seien. Diese Begründung genügt den Erfordernissen einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht, denn hierzu hätte die Darlegung gehört, inwiefern der angefochtene Beschluß und die (einzige) angeführte Entscheidung eine Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGH aaO).
Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Dr. Grell
 Hagen