Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlamdes-gericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwYG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwYG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlauidesgericht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (RdL 1963» 123) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Der Antragsteller sei nicht Landwirt, auch nicht Landwirt im Nebenberuf.Die hauptberufliche Landwirtin Njsei am Erwerb des Kaufgrundstücks dringend interessiert und bereit und in der Lage, an den Veräußerer den vereinbarten Kaufpreis von 1 OOO DM zu zahlen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, daß Frau ihren Bedarf an geeignetem Land anderweitig zu decken vermöge und deshalb auf den Erwerb des Kaufgrundstücks nicht angewiesen sei. B) Die Hechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 30. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVGr nicht dargetan. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Präge, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Das Beschwerdegericht hat hier festgestellt, der Antragsteller sei Munstreitig nicht Landwirt, nicht einmal Landwirt im Nebenberuf”. Der hauptberuflichen Landwirtin Nageldinger hat der Tatrichter ein dringendes Interesse am Erwerb des Kaufgrundstücks bestätigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Vergleichsentscheidung hingegen den Antragsteller als Landwirt im Nebenberuf angesehen und hinsichtlich der anderen Kaufinteressenten, Landwirten im Hauptberuf, angesichts der anderweiten Gelegenheit zur Deckung ihres Landbedarfs festgestellt, sie seien nicht so dringend auf den Erwerb des Kaufgrundstücks angewiesen, daß das Interesse des Antragstellers zurücktreten müßte. Beschwerdegericht hatte in dem vorliegenden Fall mithin im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Rechtsfrage zu entscheiden, ob einem Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen ist, weil ein erwerbsbereiter Landwirt im Hauptberuf dringend auf den Erwerb des Kaufgrundstücks angewiesen ist. Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin rügt, das Beschwerdegericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist zu bemerken, daß der Tatrichter nach dem Grundsatz der Amtsermittlung zwar die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben hat.
BUNDESGERICHTSHOF v m. 20/7« BESCHLUSS in der Landwirtschaftesache betreffend die Genehnigung der Veräußerung eines Grundstücks nach den Vertrag Toa 20. März 1972 - UR-Vr. 447/72 des Voters Dr. Hans in Beteiligt«: 1. der ehenalige Fabrikant Reinold Vd^strafie 0, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, * vertreten durch Rechtsanwalt Otto itrafie A - 2. der Landwirt Rail Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat an 18. April 1975 durch den Vorsitzenden Eichter Hill und die Richter Dr. Grell und Br. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den BeschluG des 3. Zivilsenats * Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz von 3. Juni 1974 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1 OOO DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war bis 1973 Inhaber einer Textilwirkerei und einer Weberei. Seitdem lebt er im Ruhestand. Von fünf verschiedenen Eigentümern hat er im Dahner Tal eine Anzahl Grundstücke, insgesamt 60,50 Ar, angekauft, auf denen er einen Obsthof an-legen will. So hat er durch notariellen Vertrag vom 20. Marz 1972 von dem Landwirt Etail das in der Ge- Stärkung NgmHfe gelegene Grundstück Plan Nr. 887» 8,90 Ar groß, zu dem Preise von 1 000 PM gekauft. Das Landrat saust PflHHfe als untere Landwirt-schaftsbehörde hat die nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung zu dem Kaufvertrag versagt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 9. November 1972 hat das Landwirtschaftsgericht den ablehnenden Bescheid des Landratsamts bestätigt. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Er verfolgt seinen Antrag auf Genehmigung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlamdes-gericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwYG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwYG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlauidesgericht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (RdL 1963» 123) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Yoraussetzungen sind nicht erfüllt. A) Das Oberlauidesgericht hat ausgeführt: Die Genehmigung müsse nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstYG ver- weigert werden. Der Antragsteller sei nicht Landwirt, auch nicht Landwirt im Nebenberuf. Die hauptberufliche Landwirtin Njsei am Erwerb des Kaufgrundstücks dringend interessiert und bereit und in der Lage, an den Veräußerer den vereinbarten Kaufpreis von 1 OOO DM zu zahlen. Ihr Hof bedürfe, um krisenfester zu werden der Aufstockung durch Eigenland. Das Kaufgrundstück sei für die Weidewirtschaft, obwohl es an einem Hang liege, gut geeignet. Es sei Teil eines größeren zusammenhängenden Areals, das die Landwirtin seit Jahren pachtweise in Nutzung habe und das von ihrem Hof nur 30 bis 30 Meter entfernt sei. Entgegen der Darstellung des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, daß Frau ihren Bedarf an geeignetem Land anderweitig zu decken vermöge und deshalb auf den Erwerb des Kaufgrundstücks nicht angewiesen sei. B) Die Hechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1963 - W1 16/62 (RdL 1963, 123) abgewichen. Dort sei ausgeführt, der nebenberufliche Landwirt brauche beim Grundstückser-werb nicht vor den hauptberuflichen Landwirten zurücktreten, wenn diese anderweite Gelegenheit zur Deckung ihres Zusatzbedarfs an Grundstücken hätten. Das Oberlande sgericht Karlsruhe habe dabei einen Hobby-Gärtner als nebenberuflichen Landwirt angesehen. Der Antragsteller sei ebenfalls für einen nebenberuflichen Landwirt zu halten. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVGr nicht dargetan. Eine solche liegt nur dann vor, wenn es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Präge, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Das Beschwerdegericht hat hier festgestellt, der Antragsteller sei Munstreitig nicht Landwirt, nicht einmal Landwirt im Nebenberuf”. Der hauptberuflichen Landwirtin Nageldinger hat der Tatrichter ein dringendes Interesse am Erwerb des Kaufgrundstücks bestätigt. Das Beschwerdegericht hat nicht festzustellen vermocht, daß Frau ihren Bedarf an geeignetem Land anderweit decken kann. Nur hilfsweise hat es ausgeführt, es komme hierauf auch nicht an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Vergleichsentscheidung hingegen den Antragsteller als Landwirt im Nebenberuf angesehen und hinsichtlich der anderen Kaufinteressenten, Landwirten im Hauptberuf, angesichts der anderweiten Gelegenheit zur Deckung ihres Landbedarfs festgestellt, sie seien nicht so dringend auf den Erwerb des Kaufgrundstücks angewiesen, daß das Interesse des Antragstellers zurücktreten müßte. Das Beschwerdegericht hatte in dem vorliegenden Fall mithin im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Rechtsfrage zu entscheiden, ob einem Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen ist, weil ein erwerbsbereiter Landwirt im Hauptberuf dringend auf den Erwerb des Kaufgrundstücks angewiesen ist. Bas Oberlandesgericht Karlsruhe hatte jedoch die anders gelagerte Rechtsfrage zu beurteilen, ob ein förderungswürdiger Landwirt im Nebenberuf vor hauptberuflichen Landwirten zurücktreten muB, deren Interesse am Landerwerb weniger dringend ist. Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin rügt, das Beschwerdegericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist zu bemerken, daß der Tatrichter nach dem Grundsatz der Amtsermittlung zwar die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben hat. Hit der Berufung auf Verfahrensverstöße vermag der Rechtsbeschwerdeführer aber die Durchführung der Ab-weichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen (vgl. die Entscheidung des Senats vom 20. Juni 1974 -V BLw 10/73 S. 12 f mit weiteren Nachw.). III. Da sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft erweist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwYGr. Hill Dr. Grell Dr. Eckstein