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BGH · V BLw 20/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 20/72

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HöfeO § 13 Abs. 2 Zur Präge, ob § 13 Abs. 2 (Erwerb gleichwertiger Grundstücke "für den Hof") entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Ehegattenhof kraft gemeinsamer Bewirtschaftung je eines dem Ehemann und der Ehefrau gehörenden Hofes entstanden ist, der Hof des Mannes seine Hofeigenschaft verliert und der Mann (vor sowie) nach einer Teilveräußerung seines Grundbesitzes "im wirtschaftlichen Interesse des Ehegattenhofes" anderes Land hinzuerwirbt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12* Juni 1972 aufgehoben. Die übrigen Flächen und die (noch an B^|p| vermietete) Hof stelle verpachtete er an den Antragsgegner» der sämtliche Ländereien ausschließlich von der Hofstelle in Pattensen aus mitbewirtschaftete • Seine Tochter, die Ehefrau des Antragsgegners, erbte den Hof in Pattensen und wurde am 5* November 1968 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. März 1971 vom Grundbuch des Antragsgegners abgeschrieben und auf die Grundbücher der Erwerber übertragen. Daß der Antragsgegner anderweitig Grundstücke hinzugekauft habe, sei rechtlich ohne Bedeutung: Er habe nämlich zugleich die Hofstelle in Oerie veräußert und damit dem Hof die Grundlage entzogen. Es hat dem Antragsgegner die Hälfte der außergerichtlichen Kosten erster Instanz, der Antragstellerin alle übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf erlegt. Juni 1972 hat die Antragstellerin einen weiteren Schriftsatz vom 15. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Antragstellerin stehe kein Ausgleichsanspruch zu* Zwar habe der Antragsgegner innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall Grundstücke veräußert, deren Verkehrswert mehr als ein Zehntel des Einheitswerts des Gesamthofs ausgemacht habe. Das Verlangen der Antragstellerin scheitere jedoch daran, daß der Antragsgegner bereits zur Zeit der Veräußerung gleichwertige Grundstücke nfür den Hof" hinzuerworben hatte oder solche Grundstücke im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwarb. Als Hof sei insoweit das Anwesen in Oerie Hr. 15 anzusehen* Dieser Grundbesitz habe zwar die Hofeigenschaft entweder dadurch verloren gehabt, daß mit dem Erbfall (19. des Ehegattenhofes eigenes Land verkauft und anderes hinzuerworben habe, das günstiger gelegen und sogar wertvoller gewesen sei, könne dieses Verhalten rechtlich nicht anders gewürdigt werden, als habe er die Er-satzgrundstücke rechtlich und wirtschaftlich denjenigen Ländereien "einverleibt", die die Grundlage des früheren Hofes bildeten und einen erheblichen Teil des Ehegattenhofes ausmachen. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst vor, das Oberlandesgericht habe dadurch einen Verfahrensverstoß begangen, daß es den Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Juni 1972, der nicht nur einen Hebenpunkt, sondern die Hauptsache behandelt, nicht mehr zu dem Gegenstand einer Beratung und Beschlußfassung unter Mitwirkung der vom Gesetz vorgesehenen landwirtschaftlichen Beisitzer (§§ 2, 20 Abs. 1 Hr. 7 LwVG) gemacht habe. Auch wenn man in der Behandlung des Schriftsatzes vom 15* Juni 1972 durch das Beschwerdegericht einen Verfahrensverstoß erblickt (vgl. Die Rechtsbeschwerde meint» diese Ausnahmeregelung solle allein dem Eigentümer der Besitzung zugute kommen» der den "bisherigen Charakter des Hofes" erhalte. Ein Ehegattenhof, dessen "überwiegender Teil dem Ehegatten eines solchen Eigentümers" gehöre, sei etwas anderes als der von diesem ererbte oder übernommene Hof.Die Rüge hat Erfolg. - mit dem Verkauf der Hofstelle - die Hof eigens chaft des Anwesens Oerie Hr. 15 weggefallen ist. Ohne Rechts-irrtum legt das Oberlandesgericht sodann dar, daß der Antragsgegner für diesen "Hof" keine Grundstücke mehr mit der Folge hinzuzuerwerben vermochte, daß dadurch der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin entfiel (§ 13 Abs. 2 HöfeO). Dieser Standpunkt wird dem durch § 13 HöfeO verfolgten Zweck des Gesetzgebers nicht gerecht, die Veräußerung des Hofes an einen Fremden zu erschweren und den Hoferben zu veranlassen, den Hof der Familie zu erhalten. Wenn der Hoferbe später das Anwesen entgegen dem von der Höfeordnung verfolgten Zweck nicht der Familie erhält und es - vor Ablauf einer bestimmten Frist - veräußert, entfällt der Grund für die Bevorzugung des Hoferben und die Benachteiligung der Miterben in Form einer niedrigen Bemessung ihrer Abfindung anstelle ihrer Erbteile. Vielmehr muß der Hof erbe dann seine Miterben auf deren Verlangen so stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung des Nachlasses stattgefunden hätte (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Der Zweck der in § 13 Abs. 2 HöfeO getroffenen Regelung besteht darin, zu verhüten, daß der Hof erbe die Ausgleichspflicht nach Abs. 1 dadurch umgeht, daß er den Hof nicht als Ganzes, sondern in Einzelteilen veräußert (vgl. § 13 Rdn. 43)* Jedoch soll die Ausgleichspflicht u.a. dann entfallen, wenn der Eigentümer für den Hof bereits gleichwertiges Land hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwirbt. Wenn der Stammhof nicht mehr besteht, ist der Grund für die Bevorzugung des Hoferben auch im Rahmen der durch § 13 Abs. 2 zugunsten des Hof erben getroffenen Ausnahmeregelung entfallen und der Hof erbe auf Verlangen verpflichtet, den Miterben den Ausgleich zu zahlen (vgl. Die Existenz eines Ehegattenhofs vermag nach Sinn und Zweck der Sonderregelung der §§ 12» 13 HöfeO den Ausgleichsanspruch der Hiterben jedenfalls nicht deshalb zu verhindern» weil der Hoferbe "im wirtschaftlichen Interesse des Ehegattehhofes eigenes Land verkaufte und anderes hinzuerwarb". Venn der Hoferbe den Stammhof ganz veräußert und einzelne Grundstücke im Interesse des Ehegattenhofs hinzuerwirbt» kommt ihm die Vergünstigung des § 13 Abs. 2 HöfeO (Erwerb für den Ehegattenhof) sicher nicht zustatten. Per Antragsgegner hat spätestens durch den Verkauf der Hof stelle Oerie Nr. 13 die Hofeigenschaft seines Stammhofs beseitigt und damit die bisherige Bindung des Anwesens an die Familie des Erblassers gelöst. Pie Eigenschaft eines Ehegattenhofes kann vor Eintritt des Erbfalls und insbesondere dadurch verloren gehen» daß die Ehe der Eigentümer rechtskräftig geschieden oder aufgehoben und die Löschung der Eigenschaft als Ehegattenhof im Grundbuch beantragt wird (§ 1 Abs.4 HöfeO). des Antragsgegners spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, für Billigkeitserwägungen ist insoweit kein Raum« Die vom Beschwerdegericht befürwortete entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 HöfeO läuft auf eine Verschlechterung der Lage der Antragstellerin und Miterbin hinaus, die nach dem Gesetz nicht zu rechtfertigen ist. Nur dann, wenn die von ihm gewählte Gestaltung des Veräußerungsvertrags gegenüber den Miterben gegen Treu und Glauben verstößt, sein Verhalten sich als treuwidrig darstellt, weil es aus einem zu mißbilligenden Grund geschieht und gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstößt, muß der Hof erbe nach Treu und Glauben so behandelt werden, als ob die Voraussetzungen des § 13 HöfeO tatsächlich gegeben sind (vgl. selbst dann, wenn der Antragsgegner beim Ankauf und den Verkäufen überlegt haben sollte, wie er Ausgleichs-ansprüche nach § 13 Abs. 2 HöfeO verhindern kann, die Wirksamkeit der von ihm geschlossenen Rechtsgeschäfte nicht berührt wird. Aus den zu II B 2 angeführten Gründen muß der an-gefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung über die Forderung der Antragstellerin an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Der Antragsgegner erhält damit Gelegenheit, seine sonstigen Bedenken gegen das vom Beschwerdegericht angewandte Verfahren und gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses dem Beschwerdegericht vorzutragen.

Zitierte Normen: § 13 HoefeO
HofGrundstückOerieHöfeOEhegattenhofAntragsgegnerBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 HöfeO § 13 Abs. 2
Zur Präge, ob § 13 Abs. 2 (Erwerb gleichwertiger Grundstücke "für den Hof") entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Ehegattenhof kraft gemeinsamer Bewirtschaftung je eines dem Ehemann und der Ehefrau gehörenden Hofes entstanden ist, der Hof des Mannes seine Hofeigenschaft verliert und der Mann (vor sowie) nach einer Teilveräußerung seines Grundbesitzes "im wirtschaftlichen Interesse des Ehegattenhofes" anderes Land hinzuerwirbt.
BGH, Beschl. v. 22. Pebruar 1973 - V BLw 20/72 - OLG Celle
AG Springe
BUNDESGERICHTSHOF
Y BLw 20/72	BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftsSache
 der Frau Auguste in
 verw
geh.
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte; Dr.	Br.	■■H	und
 Rechtsanwälte Br.
in	Ti
 gegen
den Landwirt Friedrich Am	a
in
f
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Straße M -
Rechtsanwalt Götz
 in
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 22« Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill» die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12* Juni 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfling und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht erhoben. Außerge-richtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Rechts-beschwerdeverfahren auf 11 000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Halbgeschwister. Ihr am 1. Mai 1937 verstorbener Vater» der Landwirt Friedrich S^J|^ sen. (Erblasser)» war Eigentümer der Halbkötnerstelle Oerie Hr. 15» die rund 6 ha groß war. Sie war seit 1934 Erbhof
 
und ab 25* April 1950 als Hof gemäß der Höfeordnung bezeichnet. Die Ländereien lagen überwiegend in der Gemarkung Oerie und zu dem Teil in der Gemarkung Pattensen» die unmittelbar an Oerie grenzt.
Die Hof stelle in Oerie» die verhältnismäßig klein und baulich nicht in gutem Zustand war» hatte der Erblasser schon im Jahre 1936 an Anton B^^P vermietet* Er selbst hatte eine größere und bessere Hofstelle in Irrie gepachtet. Von dort aus bewirtschaftete er seine Grundstücke in Oerie und noch etwa 6 ha weiteres Pachtland*
Am 26* März 1949 heiratete der Antragsgegner die Bauerntochter Helga T^^P» deren Vater Eigentümer des 12»64 ha großen Hofes Pattensen» Am	wax
(Einheitswerts 35 800 DM). Mit der Heirat zog der Antragsgegner auf diesen Hof und bewirtschaftete ihn seitdem mit seiner Ehefrau als Pächter.
Im Jahre 1953 gab der Erblasser die Landwirtschaft auf. Er verpachtete ein Acker stück» das etwa 8 Morgen groß war» an die Antragstellerin. Die übrigen Flächen und die (noch an B^|p| vermietete) Hof stelle verpachtete er an den Antragsgegner» der sämtliche Ländereien ausschließlich von der Hofstelle in Pattensen aus mitbewirtschaftete •
Der Erblasser wurde auf Grund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zu je einem Viertel beerbt. Hoferbe wurde der Antragsgegner. Br wurde
 am 22« Mai 1958 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
An der bisherigen Art der Bewirtschaftung änderte sich nichts.
Im Jahre 1961 wurde ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Der Hof Oerie Nr. 15 wear danach 6,3203 ha grofi. Hinzu kamen noch 2 in demselben Grundbuch eingetragene Ackerflächen in der Gemarkung Pattensen von 1,7654 und 1,0818 ha, zusammen also 2,8472 ha Größe, die der Erblasser bereits früher hinzugekauft hatte.
Am 19. April 1968 starb der Schwiegervater des Antragsgegners. Seine Tochter, die Ehefrau des Antragsgegners, erbte den Hof in Pattensen und wurde am 5* November 1968 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Am 1. November 1969 kaufte der Antragsgegner für 96 000 DM 4,0201 ha Ackerland in der Gemarkung Oerie.
Am 7« November 1969 verkaufte er 1,9682 ha Ackerland in Oerie für 37 000 DM an den Landwirt	und	am	1.	De-
zember 1969 weitere Parzellen einschließlich der vermieteten Hofstelle (insgesamt 39,75 a) für 30 000 DM an das Landwirtsehepaar	in Oerie. Das ange-
kaufte Land wurde dem Grundbuch des Antragsgegners am 23. März 1970 zugeschrieben. Das an Eicke veräußerte Ackerland wurde am 11. März 1970, die Hofstelle am 23. März 1971 vom Grundbuch des Antragsgegners abgeschrieben und auf die Grundbücher der Erwerber übertragen.
Die Ländereien des Antragsgegners sind jetzt 10,8219 ha groß (Einheitswert: 21 400 DM).
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me Antragstellerin macht als Miterbin einen AusgleichBanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Sie hat behauptet, der Wert der verkauften Grundstücke betrage mehr als 1/10 des Einheitswerts der Gesamtfläche. Daß der Antragsgegner anderweitig Grundstücke hinzugekauft habe, sei rechtlich ohne Bedeutung: Er habe nämlich zugleich die Hofstelle in Oerie veräußert und damit dem Hof die Grundlage entzogen. Deshalb seien die neuen Grundstücke nicht als Ersatzland für diesen Hof erworben worden.
Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt,,
den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 20 000 DM zu zahlen.
Der Antragsgegner hat gebeten, das Begehren zurückzuweisen.
Er hat insbesondere vorgetragen, die Hofstelle in Oerie habe schon seit längerer Zeit ihrem Zweck nicht mehr gedient. Mit dem Tode seines Schwiegervaters seien alle Ländereien Bestandteil eines Ehegattenhofes geworden. Das zugekaufte Land sei gegenüber dem verkauften mindestens gleichwertig gewesen, so daß Ansprüche nach § 13 Abs, 2 HöfeO ausgeschlossen seien.
Das Landwirtschaftsgericht hat das Zahlungsverlangen abgewiesen.
L
r.
 
Dagegen hat sich die Ant ragst ellerin mit der so-fortigen Beschwerde gewandt. Sie hat gebeten, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verurteilen, 11 000 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen.
Der Antragsgegner hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuwe i sen.
Beide Beteiligten haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 1972 die Beschwerde zurückgewiesen.
Es hat dem Antragsgegner die Hälfte der außergerichtlichen Kosten erster Instanz, der Antragstellerin alle übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf erlegt. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Am 16. Juni 1972 hat die Antragstellerin einen weiteren Schriftsatz vom 15. Juni 1972 zu den Akten gereicht. Daraufhin hat das Beschwerdegericht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVGr am 26. Juni 1972 entschieden, dieser Schriftsatz gebe keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Beschlüsse vom 12. Juni und 26. Juni 1972 sind den Beteiligten jeweils gleichzeitig zugestellt worden.
Die Antragstellerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt.
Sie hält ihr im zweiten Rechtszug gestelltes Zahlungsverlangen aufrecht. Der Antragsgegner bittet, die Rechts-
 
“be schwer de mit der MaBgahe zurückzuve i s en, daß der Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden*
II*
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Antragstellerin stehe kein Ausgleichsanspruch zu* Zwar habe der Antragsgegner innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall Grundstücke veräußert, deren Verkehrswert mehr als ein Zehntel des Einheitswerts des Gesamthofs ausgemacht habe. Die Antragstellerin habe auch nicht auf etwaige Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO verzichtet*
Das Verlangen der Antragstellerin scheitere jedoch daran, daß der Antragsgegner bereits zur Zeit der Veräußerung gleichwertige Grundstücke nfür den Hof" hinzuerworben hatte oder solche Grundstücke im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwarb. Als Hof sei insoweit das Anwesen in Oerie Hr. 15 anzusehen* Dieser Grundbesitz habe zwar die Hofeigenschaft entweder dadurch verloren gehabt, daß mit dem Erbfall	(19.	April
 1968) ein Ehegattenhof entstanden war, oder dadurch, daß der Antragsgegner am 1. Dezember 1969 die Hof stelle Oerie verkauft hatte. Man müsse jedoch § 13 Abs* 2 HöfeO entsprechend anwenden* Abveräußerung und Hinzukauf seien wirtschaftlich unmittelbar einem Ehegattenhof zugute gekommen, zu dessen Bestandteil die Grundstücke des früheren Einzelhofes geworden seien* Der Antragsgegner habe über seine Grundstücke (Besitzung Oerie) weiterhin frei verfügen dürfen. Venn er dabei im wirtschaftlichen Interesse
 
des Ehegattenhofes eigenes Land verkauft und anderes hinzuerworben habe, das günstiger gelegen und sogar wertvoller gewesen sei, könne dieses Verhalten rechtlich nicht anders gewürdigt werden, als habe er die Er-satzgrundstücke rechtlich und wirtschaftlich denjenigen Ländereien "einverleibt", die die Grundlage des früheren Hofes bildeten und einen erheblichen Teil des Ehegattenhofes ausmachen.
Las Verhalten des Antragsgegners stelle auch keine Umgehung des Gesetzes dar.
B) 1. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst vor, das Oberlandesgericht habe dadurch einen Verfahrensverstoß begangen, daß es den Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Juni 1972, der nicht nur einen Hebenpunkt, sondern die Hauptsache behandelt, nicht mehr zu dem Gegenstand einer Beratung und Beschlußfassung unter Mitwirkung der vom Gesetz vorgesehenen landwirtschaftlichen Beisitzer (§§ 2, 20 Abs. 1 Hr. 7 LwVG) gemacht habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge durchgreift. Auch wenn man in der Behandlung des Schriftsatzes vom 15* Juni 1972 durch das Beschwerdegericht einen Verfahrensverstoß erblickt (vgl. Vöhrmann/Herming-hausen, LwVG § 15 Rdn. 9 und Barnstedt, LwVG 2. Aufl.
§ 20 Rdn. 4), bestehen Zweifel, ob der Beschluß vom 12. Juni 1972 auf einer solchen Gesetzesverletzung beruhen kann (vgl. Pritsch, LwVG § 27 B V aj REHG 4> 401, 406). Die Rechtsbeschwerdeführerin hat in jenem Schrift-
 
satz vom 15. Juni 1972 Seite 14 nämlich seihst - zutreffend - zu dem Ausdruck gebracht» daß "alles» was in diesem Schriftsatz steht» dem Senat bereits bekannt sein mußte". Der Beschluß vom 12. Juni 1972 würdigt auch die Tatsachen» mit denen sich jener Schriftsatz befaßt» in rechtlicher Hinsicht. Venn man gleichwohl mit der Rechtsbeschwerdeführerin die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Oe setze sverletzung und dem Entscheidungsergebnis des Oberlandesgerichts bejahen wollte» könnte dies doch nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur weiteren Prüfung führen. Wie die nachfolgende Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in materiellrechtlicher Hinsicht aber ergibt» muß diese Folge jedenfalls deshalb eintreten» weil der angefochtene Beschluß materielles Recht verletzt.
2. Die Rechtsbeschwerde greift die Auffassung des Oberlandesgerichts an» § 13 Abs. 2 HöfeO (••• es sei denn» • • •) finde im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung. Die Rechtsbeschwerde meint» diese Ausnahmeregelung solle allein dem Eigentümer der Besitzung zugute kommen» der den "bisherigen Charakter des Hofes" erhalte. Ein Ehegattenhof, dessen "überwiegender Teil dem Ehegatten eines solchen Eigentümers" gehöre, sei etwas anderes als der von diesem ererbte oder übernommene Hof.
Die Rüge hat Erfolg.
Insoweit ist zunächst von der aus Rechtsgrtinden nicht zu beanstandenden Auffassung des Beschwerdegerichts auszugehen, daß spätestens am 1. Dezember 1969
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- mit dem Verkauf der Hofstelle - die Hof eigens chaft des Anwesens Oerie Hr. 15 weggefallen ist. Ohne Rechts-irrtum legt das Oberlandesgericht sodann dar, daß der Antragsgegner für diesen "Hof" keine Grundstücke mehr mit der Folge hinzuzuerwerben vermochte, daß dadurch der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin entfiel (§ 13 Abs. 2 HöfeO). Bedenken begegnet hingegen die Meinung des Berufungsgerichts, die Rechtsgrundsätze jener Ausnahmeregelung seien hier entsprechend anzuwenden. Dieser Standpunkt wird dem durch § 13 HöfeO verfolgten Zweck des Gesetzgebers nicht gerecht, die Veräußerung des Hofes an einen Fremden zu erschweren und den Hoferben zu veranlassen, den Hof der Familie zu erhalten.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. BGHZ 59f 166, 168 mit weiterem Hachweis), wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 12 HöfeO dem Übernehmer des Hofes ermöglichen, die weichenden £rben abzufinden, ohne die ordnungsmäßige Bewirtschaftung zu gefährden. Sr hat die Abfindung im Vergleich zu dem allgemeinen Erbrecht gering bemessen. Wenn der Hoferbe später das Anwesen entgegen dem von der Höfeordnung verfolgten Zweck nicht der Familie erhält und es - vor Ablauf einer bestimmten Frist - veräußert, entfällt der Grund für die Bevorzugung des Hoferben und die Benachteiligung der Miterben in Form einer niedrigen Bemessung ihrer Abfindung anstelle ihrer Erbteile. Vielmehr muß der Hof erbe dann seine Miterben auf deren Verlangen so stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung des Nachlasses stattgefunden hätte (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Die in der Höfeordnung getroffene Sonderregelung
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sichert nur den Bestand des Hofes als solchen, sie soll aher nicht allgemein zu einer erbrechtlichen Bevorzugung des Hof erben führen. Der Zweck der in § 13 Abs. 2 HöfeO getroffenen Regelung besteht darin, zu verhüten, daß der Hof erbe die Ausgleichspflicht nach Abs. 1 dadurch umgeht, daß er den Hof nicht als Ganzes, sondern in Einzelteilen veräußert (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2« Aufl.
§ 13 Rdn. 43)* Jedoch soll die Ausgleichspflicht u.a. dann entfallen, wenn der Eigentümer für den Hof bereits gleichwertiges Land hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwirbt. Der Gesetzgeber setzt hierbei einen unveräußerten Staomhof, den Fortbestand der Hof eigens chaft für den Restbesitz (vgl. BGHZ 40, 172, 177 f) voraus. Per Stammhof soll der Familie des Erblassers erhalten bleiben. Wenn der Stammhof nicht mehr besteht, ist der Grund für die Bevorzugung des Hoferben auch im Rahmen der durch § 13 Abs. 2 zugunsten des Hof erben getroffenen Ausnahmeregelung entfallen und der Hof erbe auf Verlangen verpflichtet, den Miterben den Ausgleich zu zahlen (vgl. BGHZ 33, 66, 69). An diesem Ergebnis ändert hier der Umstand nichts, daß vor der Abveräußerung der Hof stelle in Oerie Hr. 13 ein Ehegattenhof der Eheleute	entstanden war, der von der Hbf-
stelle in Pattensen aus bewirtschaftet wurde. Zwar stellt der Ehegattenhof eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit dar (vgl. BGH RdL 1963, 13» 14)* Ehegattenhöfe kraft gemeinsamer Bewirtschaftung sind aber unabhängig davon, inwieweit das Eigentum an einzelnen Grundstücken dem einen oder dem anderen Ehegatten zusteht (vgl. BGH RdL 1969, 208, 210; Wagner, Rechte der weichenden Erben bei einer Veräußerung des Hofes, Biss. Eiei 1938 S. 66). Die
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Veränderung der Eigentumsverhältnisse durch Veräußerung allein bildet den Ausgangspunkt der durch § 13 HöfeO normierten Rechtsfolgen. Die Existenz eines Ehegattenhofs vermag nach Sinn und Zweck der Sonderregelung der §§ 12» 13 HöfeO den Ausgleichsanspruch der Hiterben jedenfalls nicht deshalb zu verhindern» weil der Hoferbe "im wirtschaftlichen Interesse des Ehegattehhofes eigenes Land verkaufte und anderes hinzuerwarb". Pas "Interesse des Ehegattenhofs" ist nicht das Interesse der - vom Schicksal des Einzelhofes berührten - Miterben. Venn der Hoferbe den Stammhof ganz veräußert und einzelne Grundstücke im Interesse des Ehegattenhofs hinzuerwirbt» kommt ihm die Vergünstigung des § 13 Abs. 2 HöfeO (Erwerb für den Ehegattenhof) sicher nicht zustatten. Eine Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist» kann nicht anders beurteilt werden. Per Antragsgegner hat spätestens durch den Verkauf der Hof stelle Oerie Nr. 13 die Hofeigenschaft seines Stammhofs beseitigt und damit die bisherige Bindung des Anwesens an die Familie des Erblassers gelöst. Allein dadurch» daß vorher ein Ehegattenhof entstanden war» für dessen Vererbung besondere Vorschriften gelten (§8 HöfeO)» war diese Bindung noch nicht endgültig aufgehoben. Pie Eigenschaft eines Ehegattenhofes kann vor Eintritt des Erbfalls und insbesondere dadurch verloren gehen» daß die Ehe der Eigentümer rechtskräftig geschieden oder aufgehoben und die Löschung der Eigenschaft als Ehegattenhof im Grundbuch beantragt wird (§ 1 Abs. 4 HöfeO). Venn sich der Ehegattenhof aus zwei selbständigen Höfen zusammensetzt, erhält jeder Gatte in einem solchen Fall seinen Hof zurück (vgl. Vöhrmann aaO § 1 Rdn. 90). Per Beweggrund für die Veräußerung der Hofstelle auf seiten
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des Antragsgegners spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, für Billigkeitserwägungen ist insoweit kein Raum« Die vom Beschwerdegericht befürwortete entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 HöfeO läuft auf eine Verschlechterung der Lage der Antragstellerin und Miterbin hinaus, die nach dem Gesetz nicht zu rechtfertigen ist.
Der angefochtene Beschluß kann hiernach nicht bei Bestand bleiben.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin rügt, das Oberlandesgericht habe den Begriff des Umgehungsgeschäfts verkannt, ist folgendes zu bemerken:
Ben Teilnehmern am Rechtsverkehr ist es grundsätzlich nicht verwehrt, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihnen die Rechtsordnung bietet (vgl. BGH MBR 1964, 309). Bern Hof erben ist es in der Regel nicht verboten, bei Veräußerungen von Hofesgrundstücken so vorzugehen, daß Ausgleichsansprüche der Miterben nicht entstehen. Nur dann, wenn die von ihm gewählte Gestaltung des Veräußerungsvertrags gegenüber den Miterben gegen Treu und Glauben verstößt, sein Verhalten sich als treuwidrig darstellt, weil es aus einem zu mißbilligenden Grund geschieht und gegen den Sinn des vom Gesetz gewiesenen Zieles verstößt, muß der Hof erbe nach Treu und Glauben so behandelt werden, als ob die Voraussetzungen des § 13 HöfeO tatsächlich gegeben sind (vgl. BGH Rdl 1963, 20, 21). Einen solchen Sachverhalt hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß aber nicht festgestellt. Zutreffend weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß

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selbst dann, wenn der Antragsgegner beim Ankauf und den Verkäufen überlegt haben sollte, wie er Ausgleichs-ansprüche nach § 13 Abs. 2 HöfeO verhindern kann, die Wirksamkeit der von ihm geschlossenen Rechtsgeschäfte nicht berührt wird. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Tatrichter entgegen der von der Rechtsbe-schwerde vertretenen Auffassung im festgestellten Sachverhalt insbesondere keinen Anhalt dafür gefunden, daB das Vorgehen des Antragsgegners ttnach seinem Gesamt-charakter das Gepräge der Sittenwidrigkeitn hat. Somit bleibt dieser Angriff der Rechtsbeschwerde erfolglos.
III.
Aus den zu II B 2 angeführten Gründen muß der an-gefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung über die Forderung der Antragstellerin an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Der Antragsgegner erhält damit Gelegenheit, seine sonstigen Bedenken gegen das vom Beschwerdegericht angewandte Verfahren und gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses dem Beschwerdegericht vorzutragen.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 45 LvVG.
Hill
 Rothe
Dr. Grell