a) Wird einem Minderjährigen mit dem Bemerken, seiner Wirtschaftsfähigkeit stehe zur Zeit allein mangelnde Altersreife entgegen, ein Hoffolgezeugnis erteilt, so erwächst diese Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft. b) Mangelnde Altersreife bildet nicht im Sinne von § 6 Abs.6 Satz 2 HöfeO den alleinigen Grund der Wirtschaftsunfähigkeit eines Minderjährigen, wenn dieser im Zeitpunkt des Erbfalls an bleibenden geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, welche die Annahme rechtfertigen, daß er auch nach seinem Heranwachsen für die Landwirtschaft ungeeignet sein werde. März 1959 beschloß das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des damaligen Vormundes der vier Kinder MflHV, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß sie ihren Vater kraft Gesetzes zu je einem Viertel beerbt hätten und daß der Beteiligte zu 4, Hans-Joachim Hof erbe geworden sei. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Höfeordnung (in der damals geltenden Passung) ausgeführt: Hans-Joachim sei der einzige Sohn; auf seine Wirtschaftsfähigkeit komme es nicht an, da dieser Eigenschaft zur Zeit allein mangelnde Altersreife entgegenstehe. Im Februar 1969 hat die Beteiligte zu 2, Anke die Einziehung des Erbscheins und die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahingehend beantragt, daß sie nach ihrem Vater Hoferbin geworden sei. Ihrem Bruder Hans-Joachim, dem Antragsgegner, fehle die nach § 6 HöfeO erforderliche Wirtschaftsfähigkeit, da er in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben sei und als geistesschwach angesehen werden müsse; ihre älteste Schwester Ilse komme wegen Entmündigung ebenfalls nicht als Hoferbin in Betracht; vielmehr sei der Hof auf sie, die Antragstellerin, als zweitältestes Kind übergegangen. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Erhebung von Beweisen festgestellt, der Antragsgegner sei nicht Hoferbe geworden. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, schon aus rechtlichen Gründen könne ihm die Wirtschaftsfähigkeit nicht mehr abgesprochen werden, nachdem das Landwirtschaftsgericht im Jahre 1959 rechtskräftig entschieden habe, daß seiner Wirtschaftsfähigkeit zur Zeit allein mangelnde Altersreife entgegenstehe; denn ein Kind, bei dem der letztgenannte Umstand den alleinigen Grund für seine im Zeitpunkt des Erbfalles bestehende Wirtschaftsunfähigkeit gebildet habe, bleibe auch dann Hoferbe, wenn es später nicht wirtschaftsfähig werde. Es hat alsdann die sofortige Beschwerde zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß festgestellt werde, Hof erbe des Bauern und Gastwirts Hans M sei nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin; dementsprechend ist anstelle des einge-zogenen früheren Erbscheins ein neuer mit teilweise anderem Inhalt erteilt worden. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Antragsgegner wäre nur dann Hoferbe geworden, wenn er am 2. März 1959 erteilte Hoffolgezeugnis sei lediglich eine Vermutung für die Hoferbeneigenschaft begründet worden, die jederzeit widerlegt werden könne, zu demal in einem Feststellungsverfahren wie dem gegenwärtigen (unter Bezugnahme auf Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Der Grundsatz, wonach mangelnde Altersreife für sich allein dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nicht entgegensteht (§6 Abs.6 Satz 2 HöfeO), gelte nur, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, daß das Kind nach seiner körperlichen und geistigen Veranlagung eine zur Wirtschaftsfähigkeit genügende Entwicklung nehmen werde, und wenn die übrigen Verhältnisse sein natürliches Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit erwarten ließen. Nach den angestellten Ermittlungen leide jedoch der Antragsgegner an leichtem angeborenem Schwachsinn; er sei nicht in der Lage, einen Hof selbständig zu bewirtschaften, und ihm fehle das erforderliche Mindestmaß an Intelligenz, Urteilskraft und Lernfähigkeit. März 1959, insbesondere die Bemerkung in den Gründen, der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners stehe zur Zeit allein mangelnde Altersreife entgegen (vgl. Nicht beizupflichten ist der Erwägung im Armenrechtsgesuch, dies träfe nur zu, wenn schon seinerzeit bei Erteilung des Hoffolgezeugnisses Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners geäußert worden wären und wenn das Landwirtschaftsgericht solche Bedenken zu dem Ausdruck gebracht hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei. Mai 1951, V BLw 117/49 (RdL 1951, 302 Nr. 3) ausgeführt hat, mangelnde Altersreife stehe dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, das Kind werde nach Neigung und Umwelteinflüssen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen. Ebenso hat bereits das Reichserbhofgericht die entsprechende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 REG ausgelegt (JW 1938, 188, 189): sie sei als Ausnahme von der Regel aufzufassen und sinngemäß dahin zu ergänzen: ”... wenn alle sonstigen Voraussetzungen gegeben erscheinen und nach der ganzen Sachlage die Annahme gerechtfertigt ist, daß das Kind einmal die von einem Bauern erforderten Eigenschaften haben wird ...”. 155) besagen nichts Gegenteiliges; denn sie stellen darauf ab, daß ’’die Beurteilung nach den dargelegten Grundsätzen die mangelnde Altersreife als den alleinigen Grund der beim Erbfall bestehenden Wirtschaftsunfähigkeit" ergeben müsse, und verweisen damit auf das zuvor (S. 154) Dargelegte: "Die Vorschrift will das Kind nicht wegen seines kindlichen Alters vor den übrigen Berufenen bevorzugen, sondern es nur vor dem Nachteil bewahren, daß es infolge mangelnder Altersreife beim Erbfall noch nicht die Wirtschaftsfähigkeit erlangt hat, die es voraussichtlich als Erwachsener haben würde. Seine Feststellung, der Antragsgegner sei Mmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bereits im Januar 1959 mit den aufgezeigten geistigen Mängeln behaftet gewesen, genügt den an die Bewertung des Sachverhalts zu stellenden Anforderungen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HöfeO § 6 a) Wird einem Minderjährigen mit dem Bemerken, seiner Wirtschaftsfähigkeit stehe zur Zeit allein mangelnde Altersreife entgegen, ein Hoffolgezeugnis erteilt, so erwächst diese Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft. b) Mangelnde Altersreife bildet nicht im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO den alleinigen Grund der Wirtschaftsunfähigkeit eines Minderjährigen, wenn dieser im Zeitpunkt des Erbfalls an bleibenden geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, welche die Annahme rechtfertigen, daß er auch nach seinem Heranwachsen für die Landwirtschaft ungeeignet sein werde. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1971 - V BLw 20/71 - OLG Schleswig AG Bargteheic BUNDESGERICHTSHOF y blw 20/71 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Fe^s^ellung der Hoferbfolge in den im Grundbuch von kH|B Band 3 Blatt 111 eingetragenen Hof Beteiligte: 1. Ilse Helene im Pflegeheim über vertreten durch ihren Vormund, den Fuhr- unternehmer Emil V 2. Ehefrau Anke Bezirk Hl in Nahe über Bad 0| geb. in W Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwälte Br. ■■■■ und fl^HIHin A|BHH(Holstein) 3. Ehefrau Renate B iiHBB über Bad geb. Ml m 4. der am geborene landwirtschaftliche Arbeiter Hans-Joachim M in Tangstedt Bezirk Hamburg, Am Bo(^platz 0, vertreten durch se^iei^[ormund, den Bauer und Bürgermeister Georg G^Hin über Kal (Holstein), Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br. in Bad S| 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Komp beschlossen: Dem Antragsgegner wird das Armenrecht für das Rechtsbeschwerdeverfahren verweigert. Gründe I. Am BH^|^P1959 verstarb in Nfm^p-Kl ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung der Bauer und Gastwirt Hans M^H^. Er war Eigentümer des eingangs bezeichneten Hofes, der damals eine Größe von 41,2624 ha hatte und heute noch rund 36 ha groß ist. Aus der Ehe des Hans MfliB und seiner vor ihm verstorbenen Frau sind vier Kinder hervorgegangen: die 1939 geborene, 1961 wegen Geistesschwäche entmündigte Ilse Helene (Beteiligte zu l), die 1943 geborene Anke Zabel geb. (Beteiligte zu 2), die 1946 geborene Renate Dettlaff geb. M0HI (Beteiligte zu 3) und der am 23. Mai 1951 geborene Hans-Joachim MjJHBJ (Beteiligter zu 4). Der Hof wird seither von einem Pächter bewirtschaftet. Am 20. März 1959 beschloß das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des damaligen Vormundes der vier Kinder MflHV, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß sie ihren Vater kraft Gesetzes zu je einem Viertel beerbt hätten und daß der Beteiligte zu 4, Hans-Joachim Hof erbe geworden sei. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Höfeordnung (in der damals geltenden Passung) ausgeführt: Hans-Joachim sei der einzige Sohn; auf seine Wirtschaftsfähigkeit komme es nicht an, da dieser Eigenschaft zur Zeit allein mangelnde Altersreife entgegenstehe. Demgemäß erteilte das Amtsgericht am 31. Juli 1959 den Erbschein mit dem Bemerken, er beruhe auf dem ’’rechtskräftigen” Beschluß vom 20. März 1959. Hans-Joachim MflBI wurde als Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Februar 1969 hat die Beteiligte zu 2, Anke die Einziehung des Erbscheins und die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahingehend beantragt, daß sie nach ihrem Vater Hoferbin geworden sei. Ihrem Bruder Hans-Joachim, dem Antragsgegner, fehle die nach § 6 HöfeO erforderliche Wirtschaftsfähigkeit, da er in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben sei und als geistesschwach angesehen werden müsse; ihre älteste Schwester Ilse komme wegen Entmündigung ebenfalls nicht als Hoferbin in Betracht; vielmehr sei der Hof auf sie, die Antragstellerin, als zweitältestes Kind übergegangen. / / $ Das Landwirtschaftsgericht hat nach Erhebung von Beweisen festgestellt, der Antragsgegner sei nicht Hoferbe geworden. Zugleich hat es den Erbschein vom 31. Juli 1959 eingezogen und die Erteilung eines neuen Erbscheins beschlossen, dem zufolge die Antragstellerin Hoferbin geworden ist. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, schon aus rechtlichen Gründen könne ihm die Wirtschaftsfähigkeit nicht mehr abgesprochen werden, nachdem das Landwirtschaftsgericht im Jahre 1959 rechtskräftig entschieden habe, daß seiner Wirtschaftsfähigkeit zur Zeit allein mangelnde Altersreife entgegenstehe; denn ein Kind, bei dem der letztgenannte Umstand den alleinigen Grund für seine im Zeitpunkt des Erbfalles bestehende Wirtschaftsunfähigkeit gebildet habe, bleibe auch dann Hoferbe, wenn es später nicht wirtschaftsfähig werde. Im übrigen wendet er sich gegen die jetzige Beurteilung seiner Persönlichkeit durch das Landwirtschaftsgericht, bezeichnet sich als "Spätentwickler” und behauptet, in der letzten Zeit erheblich aufgeholt zu haben; sein Zustand bessere sich von Woche zu Woche, daher werde er in der Lage sein, nach Absolvierung einer landwirtschaftlichen Lehre und nach einer entsprechenden Einarbeitungszeit den Hof selbständig zu bewirtschaften. Die Antragstellerin, die um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten hat, ist den Rechtsausführungen ihres Bruders entgegengetreten und hat seine Behauptungen bestritten: Von Fortschritten sei J 5 bei ihm keine Rede, wie ihr Ehemann, in dessen Betrieb der Antragsgegner seit über vier Jahren arbeite, bestätigen könne. Baß er ein Spätentwickler sei, treffe nicht zu; vielmehr sei er anlagemäßig außerstande, die einfachsten landwirtschaftlichen Arbeiten ohne Anleitung auszuführen, geschweige denn einen Hof verantwortlich und selbständig zu führen. Er vermöge nicht einmal leichte Rechenaufgaben zu lösen und habe keinerlei Übersicht über die für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendige Wirtschaftsberechnung. Bas Oberlandesgericht hat den Antragsgegner persönlich in Gegenwart der landwirtschaftlichen Beisitzer gehört sowie seinen Vormund und den Ehemann der Antragstellerin als Zeugen vernommen; ferner hat es schriftliche Gutachten eingeholt vom Amtsarzt des Kreises Segeberg, von einem Bozenten der Eachhochschule für Landwirtschaft in Rendsburg und vom Nervenfacharzt des Landeskrankenhauses (Holstein). Es hat alsdann die sofortige Beschwerde zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß festgestellt werde, Hof erbe des Bauern und Gastwirts Hans M sei nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin; dementsprechend ist anstelle des einge-zogenen früheren Erbscheins ein neuer mit teilweise anderem Inhalt erteilt worden. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Antragsgegner wäre nur dann Hoferbe geworden, wenn er am 2. Januar 1959, als sein Vater / starb, wirtschaftsfähig gewesen wäre. Das sei aber nicht der Fall. Durch das am 20. März 1959 erteilte Hoffolgezeugnis sei lediglich eine Vermutung für die Hoferbeneigenschaft begründet worden, die jederzeit widerlegt werden könne, zu demal in einem Feststellungsverfahren wie dem gegenwärtigen (unter Bezugnahme auf Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 18 HöfeO Anm. 15). Der Grundsatz, wonach mangelnde Altersreife für sich allein dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nicht entgegensteht (§6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO), gelte nur, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, daß das Kind nach seiner körperlichen und geistigen Veranlagung eine zur Wirtschaftsfähigkeit genügende Entwicklung nehmen werde, und wenn die übrigen Verhältnisse sein natürliches Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit erwarten ließen. Nach den angestellten Ermittlungen leide jedoch der Antragsgegner an leichtem angeborenem Schwachsinn; er sei nicht in der Lage, einen Hof selbständig zu bewirtschaften, und ihm fehle das erforderliche Mindestmaß an Intelligenz, Urteilskraft und Lernfähigkeit. Mit diesen geistigen Mängeln sei er, wie das Gutachten des Medizinaldirektors Dr. ergebe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schon am 20. Januar 1959 behaftet gewesen, so daß bereits damals festgestanden habe, er werde kein tauglicher Landwirt werden. Hiergegen ist vom Antragsgegner die im angefochtenen Beschluß zugelassene Rechtsbeschwerde erhoben worden, mit der er die Aufhebung der vorinstanz- 7 liehen Entscheidungen erstrebt. Er hat darum gebeten, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren das Armenrecht zu bewilligen und zur Wahrnehmung seiner Rechte einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. II. Eine Armenrechtsbewilligung setzt auch in Landwirtschaftssachen voraus, daß die vom Gesuchsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§9 LwVG, § 14 EGG, § 114 Abs. 1 ZPO). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Was der Antragsgegner im Armenrechtsgesuch geltend macht, bringt den angefochtenen Beschluß nicht zu Fall. Für die Annahme, ein ihm beizuordnender Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof könne mit Erfolg neue Gesichtspunkte Vorbringen, besteht nach der Sachlage kein Anhaltspunkt. 1. Der frühere Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 20. März 1959, insbesondere die Bemerkung in den Gründen, der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners stehe zur Zeit allein mangelnde Altersreife entgegen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO in der damals geltenden Fassung), hinderte die Gerichte nicht, im gegenwärtigen Feststellungsverfahren (§ 37 Abs. 1 Buchst, c und f LVO) eine abweichende Feststellung zu treffen. Entgegen dem Schlußabsatz des Erbscheins vom 31. Juli 1959 und der im Armenrechtsgesuch geäußerten Ansicht war jener Beschluß nicht in materielle 8 f / ? Rechtskraft erwachsen. Er begründete lediglich eine Vermutung für die Richtigkeit des damals erteilten Hoffolgezeugnisses (§ 2365 BGB), die jederzeit widerlegt werden konnte (Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen 1953, § 30 LwVG Anm. IV c gamma, S. 356; Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 30 Anm. 12). Nicht beizupflichten ist der Erwägung im Armenrechtsgesuch, dies träfe nur zu, wenn schon seinerzeit bei Erteilung des Hoffolgezeugnisses Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners geäußert worden wären und wenn das Landwirtschaftsgericht solche Bedenken zu dem Ausdruck gebracht hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei. In Wirklichkeit würde sich, käme überhaupt Rechtskraft in Betracht, gerade die umgekehrte Schlußfolgerung anbieten. Nur dann allenfalls, wenn das Gericht sich damals bereits Gedanken über den Geisteszustand des knapp Achtjährigen gemacht hätte, schließlich aber doch zu der Auffassung gelangt wäre, in dieser Hinsicht sei nichts zu befürchten, könnte überhaupt die Frage auftauchen, ob die Beteiligten nicht etwa an die damalige Entscheidung gebunden seien. Hier dagegen hat das Landwirtschaftsgericht, bevor es am 20. März 1959 entschied, den Antragsgegner gar nicht gesehen, geschweige denn seine Eignung für einen späteren Landwirtsberuf geprüft. Ihm lag ausweislich der Akten (2 LwH 2/59) lediglich der am 10. Januar 1959 notariell beurkundete Antrag des Vormundes auf Erbscheinserteilung vor. :i 2. Die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO gegeben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der im Beschluß vom 22. Mai 1951, V BLw 117/49 (RdL 1951, 302 Nr. 3) ausgeführt hat, mangelnde Altersreife stehe dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, das Kind werde nach Neigung und Umwelteinflüssen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen. Ebenso hat bereits das Reichserbhofgericht die entsprechende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 REG ausgelegt (JW 1938, 188, 189): sie sei als Ausnahme von der Regel aufzufassen und sinngemäß dahin zu ergänzen: ”... wenn alle sonstigen Voraussetzungen gegeben erscheinen und nach der ganzen Sachlage die Annahme gerechtfertigt ist, daß das Kind einmal die von einem Bauern erforderten Eigenschaften haben wird ...”. Die im Armenrechtsgesuch in Bezug genommenen Ausführungen von Lange/Wulff (HöfeO 6. Aufl. § 6 Anm. 89, S. 155) besagen nichts Gegenteiliges; denn sie stellen darauf ab, daß ’’die Beurteilung nach den dargelegten Grundsätzen die mangelnde Altersreife als den alleinigen Grund der beim Erbfall bestehenden Wirtschaftsunfähigkeit" ergeben müsse, und verweisen damit auf das zuvor (S. 154) Dargelegte: "Die Vorschrift will das Kind nicht wegen seines kindlichen Alters vor den übrigen Berufenen bevorzugen, sondern es nur vor dem Nachteil bewahren, daß es infolge mangelnder Altersreife beim Erbfall noch nicht die Wirtschaftsfähigkeit erlangt hat, die es voraussichtlich als Erwachsener haben würde. Leidet das Kind an bleibenden geistigen oder körperlichen Gebrechen, die es auch nach dem Heranwachsen für die Landwirtschaft ungeeignet machen werden, so scheidet es wegen Wirtschaftsunfähigkeit aus.” 3. Das Beweisergebnis ist vom Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei gewürdigt worden. Seine Feststellung, der Antragsgegner sei Mmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bereits im Januar 1959 mit den aufgezeigten geistigen Mängeln behaftet gewesen, genügt den an die Bewertung des Sachverhalts zu stellenden Anforderungen. "Letzte" (d.h. mathematische) Sicherheit war entgegen dem Armenrechtsgesuch für die richterliche Überzeugungsbildung nicht notwendig (BGHZ 7, 116, 119; Urteil vom 9. November 1967, III ZR 184/66, Betrieb 1969, 918; Beschluß vom 9. Oktober 1969, V BLw 12/69, S. 12; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 286 Anm. I 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 286 Anm. 2 C). 4. Für die Frage, wer Hoferbe geworden ist, spielt es keine Rolle, ob, wie der Antragsgegner behauptet, der streitige Hof keine geschlossene Wirtschaftseinheit bildet und ob die Antragstellerin die Absicht hat, den Hof zu verpachten. Außerdem handelt es sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Rechtsbeschwerde nicht gehört werden könnte (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 Abs. 1 ZPO). 5. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht muß daher dem Antragsgegner das Armenrecht versagt werden. Er. Augustin Rothe Er. Grell