Die Rechtsbeschv/erde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für landwirtschafts-Sachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 28o Eebruar 1969 wird zurückgewiesen» Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beteiligten zu 8 die diesem im Rechtebeschwerde~ verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatteno Der Geschäftsv/ert wird für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 2 000 DM festgesetzt» das Verfahren, v;enn einer der Miterben der Zuweisung widersprochen habe, nicht oinzustellen, sondern der Antrag zurückzuweisen» Der Antragsteller habe dem Beteiligten su ’ö) die diesem erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil der Antragsteller die Kosten durch grobes Verschulden veranlaßt habe, denn er habe von vornherein damit rechnen müssen, daß die anderen Mit erben der Zuweisung des Betriebes an ihn widersprechen würden» Gegen diesen Beschluß wendet 3ich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde» Br bekämpft die Auffassung des Oberlandesgerichtsp wonach sein Antrag förmlich zurück-gewiesen werden müsse, und trägt vor, da3 Oberlandesgericht 3ei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21. 1 o Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet wordene Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht auch in der Hauptsache im Sinne dos § 24 üwVG entschieden» Denn es hat statt einer Einstellung des Verfahrens auf förmliche Zurückweisung des Zuweisungsantrags erkannt» Der Rechtsbeschwerdeführer ist auch beschwertp weil insoweit der angefochtene Beschluß ihn schlechter’ stellt als der amtsgerichtliche Einstellungsbeschluß» ' Bas Oberlandesgoricht hat die Rechtsbesehwerde nicht zugelassen, ihre Statthaftigkeit ergibt sich aber darausP daß das Oberlandesgericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (RdL 1967? 130P 132) abgewichen ist und auf dieser Abweichung der angefochtene Beschluß beruhte Bas Oberlandesgericht München hat in einem gleichgelagerten Fall das Verfahren eingestellt. Erst dadurch wird das Begehren des Antragstellers abschließend verbeschieden» Auch das Ver-% fahren der streitigen Gerichtsbarkeit kennt keine Verfahr enseinatollungj wie sie im Strafprozeß vorgesehen ist» Eine Einstellung solcher Verfahren sieht der Gesetzgeber auch nicht für den Fall vor;, daß die Klageansprüche vom Allgemeinen Xriegsfolgengosctz erfaßt wurden. denn auch im Schrifttum keinen Widerhall gefundene Für den vergleichbaren Fall des § 86 PGG wird auch im Erläuterung swerk von Schlegclberger (EGG, 2o Auflo § 86 Aniüo 17) die Auffassung vertreten;, daß der Antrag (nach Einstellung des Verfahrens) zurUckzuweisen sei» Sie Entscheidung dos Senats vom 10«, Oktober 1961 (Rdli 1962, 97) steht nicht entgegen. Auch die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht zu beanstanden« Wio sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt, bestanden seit Jahren Unstimmigkeiten zwischen den Erben über die Auseinandersetzung der Erbschaft« Der Antragsteller befindet sich im Gegensatz zu vielen seiner Geschwister«, Einem Zwangsverateigerungsverfahren, das von dieser Seite angestrengt worden war, suchte er durch seinen Antrag auf Zuweisung der Dan&stelle zu begegnen« Unter diesen Umständen mußte er, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, damit rechnen, daß seinem Antrag widersprochen werde» Bas geschah dann auch alsbald nach Zustellung seines Antrags» Wenn das Oberlandesgericht bei dieser Sachlage in Anwendiing des § 45 Abs» 1 So 1 LwVG dem Antragsteller die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 8) auferlegt hat, so liegt darin kein Rechtsverstoßauch soweit es sich um außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens handelt» Erwähnt sei in diesem Zusammenhang nur, daß Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden»
Nachschlagewerk % Ja 2063 053 BOHZ1 nein GrdstVG § 33 Abs« 3 Wird dem Antrag auf Zuweisung widersprochen9 ist der Antrag zurückzuweisen, nicht das Verfahren einzustelleno BG-Hp Besohlo v, 9» Oktober 1969 - V Blw 20/69 - OBG Stuttgart AG Balingen BUNDESGERICHTSHOF OI-w-20/69 BESCHLUSS in der Xandwirt schaftssache betr„ die gerichtliche Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes der Erbengemeinschaft E| in Kor^^BHiB? R , Ingenieur in S No So Wo (Au! in BuflHD A , Angestellter str» W. 1o Julie M a 2o Otto E Wpp 3o Klara - 1o bis 3q vertreten durch Will in Mu^liP/WBfctraße j B: 4° Maria B flHBBHHV in HflaoK«, Ah 5o Martina Simone Marianne E _______ ZoHdo do Brau Br» Marianne RMi ao 6o Edith Schn in M \\tm h b ____ 7o Edwin E in HMI, H; So Rainer in BaflHHB» ^ Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwälte 3Dr0 MHV und#o (MMM in 9, Pauline geb. MarflP in Ba w^mm? vat; löo Max Xandwirt in B Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer , - im Rechtsbeschwerdeveriahren vertreten durch Rechtsanwälte Br» MB und in 2 / Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitsung vom 9o Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr0 Augustin, der Bundesrichter Dr0 Rothe und Dr, Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen; Die Rechtsbeschv/erde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für landwirtschafts-Sachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 28o Eebruar 1969 wird zurückgewiesen» Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beteiligten zu 8 die diesem im Rechtebeschwerde~ verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatteno Der Geschäftsv/ert wird für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 2 000 DM festgesetzt» Gründe s Io Der Antragsteller ist Mitglied der Erbengemeinschaft Bf finger* Auf diese ist vor Inkrafttreten des Grundstück--verkchisgo setze s ein in der Nähe des Stadtrandes von BadlB gelegener landwirtschaftlicher Betrieb von rund 2,5 ha übergogangen» Der Antragsteller, der diesen Betrieb seit vielen Jahren bewirtschaftet, hat die gerichtliche Zuweisung beantragt, nachdem Antrag auf Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft gestellt worden war0 Dem Antrag des Antragstellers haben mehrere Miterben widersprochen, darunter der Beteiligte zu 8)» Daraufhin hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) durch Beschluß vom 25o November 1968 das Verfahren eingestellt und angeordnet, daß der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe; außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatteno Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 8) hat das Oberlandesgericht diesen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag auf Zuweisung des landwirtschaft-lichen Betriebes zurückgewiesen werde und der Antrag-steiler die Kosten des Verfahrens beider Instonzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu S) zu tragen habe» Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt; Nach § 33 Abs« 3 GrdstVG sei die Zuweisung des Betriebes unzulässig, wenn auch nur einer der* Mit-erben wider spreche <> Da der Widerspruch erst während des Verfahrens erklärt werden könne, werde im Schrifttum die Auffassung vertreten, das Verfahren sei dann einzustellen» Der Meinung, der Widerspruch sei ein Verfahrenshindernis, ähnlich der prozeßhindernden Einrede im Zivilprozeß, er mache den Antrag nicht unzulässig, sondern gegenstandslos, könne jedoch nicht gefolgt werden» Im Zivilprozeß führe die prozeßhindernde Einrede zur Abweisung als unzulässig» Das Gesetz Uber das gerichtliche Verfahren in Dandwirt-schaftssachen biete keine Hechtsgrundlage für eine Einstellung des Verfahrens» Insbesondere könne die Vorsehx'ift des § 32 Abs» 2 Satz 2 GrdstVG nicht entsprechend ange-wende t wer den, denn dort werde eine Hegelung für den fall getroffen, daß ein anhängiges Verfahren durch die Ge-setzesänderung seine Grundlage verloren habe» Daher sei ~ 4 - / ) das Verfahren, v;enn einer der Miterben der Zuweisung widersprochen habe, nicht oinzustellen, sondern der Antrag zurückzuweisen» Der Antragsteller habe dem Beteiligten su ’ö) die diesem erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil der Antragsteller die Kosten durch grobes Verschulden veranlaßt habe, denn er habe von vornherein damit rechnen müssen, daß die anderen Mit erben der Zuweisung des Betriebes an ihn widersprechen würden» II. Gegen diesen Beschluß wendet 3ich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde» Br bekämpft die Auffassung des Oberlandesgerichtsp wonach sein Antrag förmlich zurück-gewiesen werden müsse, und trägt vor, da3 Oberlandesgericht 3ei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1967 (RdD 1967, 130) abgewichen» Der Antragsteller greift auch seine Belastung mit den außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 8) an» Dieser bittet das Rechtsmittel kostenpflichtig zurückzuweisen» 1 o Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet wordene Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht auch in der Hauptsache im Sinne dos § 24 üwVG entschieden» Denn es hat statt einer Einstellung des Verfahrens auf förmliche Zurückweisung des Zuweisungsantrags erkannt» Der Rechtsbeschwerdeführer ist auch beschwertp weil insoweit der angefochtene Beschluß ihn schlechter’ stellt als der amtsgerichtliche Einstellungsbeschluß» ' Bas Oberlandesgoricht hat die Rechtsbesehwerde nicht zugelassen, ihre Statthaftigkeit ergibt sich aber darausP daß das Oberlandesgericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (RdL 1967? 130P 132) abgewichen ist und auf dieser Abweichung der angefochtene Beschluß beruhte Bas Oberlandesgericht München hat in einem gleichgelagerten Fall das Verfahren eingestellt. Wenn es auch diese Entscheidung nicht näher begründet hat? so bleibt doch die Feststellung., daß eine Rechtsfrage (wie zu entscheiden ist, wenn die Miterben einem Zuweisungsantrag widersprechen) vom Beachwerdegericht anders beantwortet worden ist als vom Oberlandesgericht München» 2» Bie Recht 3be schwor de ist aber nicht begründet. Eine Einstellung des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (wozu hier auch das Zu-woisungsverfahren zu zählen ist) findet statt«, wenn ein von Amts wegen eingelcitetes Verfahren (z0Bo eine Fürsorgeerziehung) nicht mehr weiterbetrieben werden soll oder kann» Handelt es sich dagegen um VerfahrenP die auf Antrag statt finden, bei denen meist auch dem Antragsteller ein Gegner gegenübersteht5 so ist, wenn dem Antrag aus formellen oder sachlichen Gründen nicht 3tattgegeben werden kann, der Antrag zurückzuweisen. Erst dadurch wird das Begehren des Antragstellers abschließend verbeschieden» Auch das Ver-% fahren der streitigen Gerichtsbarkeit kennt keine Verfahr enseinatollungj wie sie im Strafprozeß vorgesehen ist» Eine Einstellung solcher Verfahren sieht der Gesetzgeber auch nicht für den Fall vor;, daß die Klageansprüche vom Allgemeinen Xriegsfolgengosctz erfaßt wurden. Hier ist die Klage für erledigt zu erklären (§ 106 AKG)» Bie Meinung von Treutlein-Crusius (GrdstVG § 33 Anm» 3)? das Zuweisungsv< fahren, sei einzustellen9 wenn Widerspruch erhoben wurde P hat / denn auch im Schrifttum keinen Widerhall gefundene Für den vergleichbaren Fall des § 86 PGG wird auch im Erläuterung swerk von Schlegclberger (EGG, 2o Auflo § 86 Aniüo 17) die Auffassung vertreten;, daß der Antrag (nach Einstellung des Verfahrens) zurUckzuweisen sei» Sie Entscheidung dos Senats vom 10«, Oktober 1961 (Rdli 1962, 97) steht nicht entgegen. Dort wurde die Einstellung eines Genehmigungsverfahrens gebilligt, weil sich ergeben hatte, daß das Geschäft von den §§ 4? 8 GrdstVG erfaßt wurde (vglo dazu auch § 52 Abs« 2 GrdstVG)<> Dieser Pall liegt hier nicht vor« Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Eichterhebung eines Widerspruchs (§35 Abs«, 3 GrdstVG) eine formelle Voraussetzung für die Weiterbehandlung des Zuweisungsantrags oder eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Zuteilung als solche darstellt• In dem einen Pall wäre der Antrag als unzulässig, im letzteren Pall als unbegründet zurückzuweisen o In beiden Pallen muß der Antrag, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, förmlich ver-beschieden werden« Die Rechtsbeschwerde erweist sich sonach in der Hauptsache als unbegründet« Auch die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht zu beanstanden« Wio sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt, bestanden seit Jahren Unstimmigkeiten zwischen den Erben über die Auseinandersetzung der Erbschaft« Der Antragsteller befindet sich im Gegensatz zu vielen seiner Geschwister«, Einem Zwangsverateigerungsverfahren, das von dieser Seite angestrengt worden war, suchte er durch seinen Antrag auf Zuweisung der Dan&stelle zu begegnen« Unter diesen Umständen mußte er, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, damit rechnen, daß seinem Antrag widersprochen werde» Bas geschah dann auch alsbald nach Zustellung seines Antrags» Wenn das Oberlandesgericht bei dieser Sachlage in Anwendiing des § 45 Abs» 1 So 1 LwVG dem Antragsteller die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 8) auferlegt hat, so liegt darin kein Rechtsverstoßauch soweit es sich um außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens handelt» Erwähnt sei in diesem Zusammenhang nur, daß Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden» Demnach war die Rechtsbeschwerde als unbegründet auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen» Br» Augustin Rothe Br» Grell