Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr& Augustin und der Eundosrichter Dr* Piepenbrock und Dr0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Oarstensen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß dos Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8o Juli 1968 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwer-dc vom Oborlandesgerieht nicht zugelassen ist (§ 24 AbSo 1 LwVG), ein Pall des § 24 AbSo 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs0 2 Nr0 1 LwVG nicht geltend gemacht isto Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (Beschluß des Senats vom 12o Februar 1963 - V BLw 37/62, RdL 1963?
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 20/68 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache der in Antragsgegnerin, Leschwerdegegnerin und Rechtsteschv/erdeführerin9 Ehefrau Grete J Nr e^Ä(Kreis gebe £| ~ vert rch Rechtsanwalt Dr0 in gegen den am 110 Juli 1950 geborenen Seemann Manfred B SHHHHV in (Kreis gesetzlich vertreten durch seine Mutter EinmaBBj|||^ gebo ebendort. Antragsteller9 Beschwerdeführer und Rochtsbeschwerdegegner, - 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr& Augustin und der Eundosrichter Dr* Piepenbrock und Dr0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Oarstensen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß dos Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8o Juli 1968 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwer-dc vom Oborlandesgerieht nicht zugelassen ist (§ 24 AbSo 1 LwVG), ein Pall des § 24 AbSo 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs0 2 Nr0 1 LwVG nicht geltend gemacht isto Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (Beschluß des Senats vom 12o Februar 1963 - V BLw 37/62, RdL 1963? 66) c ~ 3 - Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten., Der Geschäftsv/ert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 23 600 DM festgesetzte Dr0 Augustin Dr0 Piepenbrock Dro Grell