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BGH · V BLw 20/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 20/68

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr& Augustin und der Eundosrichter Dr* Piepenbrock und Dr0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Oarstensen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß dos Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8o Juli 1968 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwer-dc vom Oborlandesgerieht nicht zugelassen ist (§ 24 AbSo 1 LwVG), ein Pall des § 24 AbSo 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs0 2 Nr0 1 LwVG nicht geltend gemacht isto Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (Beschluß des Senats vom 12o Februar 1963 - V BLw 37/62, RdL 1963?

Zitierte Normen: § 24 LwVG
KostenDr0LwVGBeschlußNrRechtsbeschwerde~

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 20/68	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 der in
 Antragsgegnerin, Leschwerdegegnerin und Rechtsteschv/erdeführerin9
Ehefrau Grete J
Nr e^Ä(Kreis
 gebe £|
~ vert
 rch Rechtsanwalt Dr0
in
 gegen
den am 110 Juli 1950 geborenen Seemann Manfred B SHHHHV in	(Kreis
 gesetzlich vertreten durch seine Mutter EinmaBBj|||^ gebo	ebendort.
Antragsteller9 Beschwerdeführer und Rochtsbeschwerdegegner,
- 2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr& Augustin und der Eundosrichter Dr* Piepenbrock und Dr0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Oarstensen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß dos Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8o Juli 1968 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwer-dc vom Oborlandesgerieht nicht zugelassen ist (§ 24 AbSo 1 LwVG), ein Pall des § 24 AbSo 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs0 2 Nr0 1 LwVG nicht geltend gemacht isto Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (Beschluß des Senats vom 12o Februar 1963 - V BLw 37/62, RdL 1963?
66) c
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.,
Der Geschäftsv/ert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 23 600 DM festgesetzte
 Dr0 Augustin
 Dr0 Piepenbrock
 Dro Grell