Veräußert der Hoferbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb, so können die Pflichtteileberebh-tigten Berechnung ihrer Pflichtteile nach Maßgabe des § 13 HöfeO verlangen. Ihr Ehemann, der gleichfalls das Rechtsmittel eingelegt hat, ist dagegen weder zur Zahlung noch zur Tragung von Kosten verurteilt; die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde belastet ihn selbst also nicht. Im amtsgerichtlichen Verfahren ist er seiner Ehefrau zu dem Abschluß eines Vergleiches beigetreten (GA 79 R) und hat sich nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen mit Zustimmung aller Beteiligten (GA 93 R) weiterhin am Verfahren beteiligt, sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß eingelegt und an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Beschwerdegerichts teingenommen. Das bedeutet, daß, wenn die Beteiligten im einzelnen Palle den Anschluß des Streitgehilfen an eine Partei gebilligt haben, nicht von.Amts wegen zu prüfen ist, ob der Streitgehilfe sachlich zur Streithilfe berechtigt war (§66 ZPO) und seinen Beitritt formgültig (§ 70 ZPO) vollzogen hat (§ 71 Abs.3 ZPO; RGZ 165, 361, 365). An diesen Einwendungen ist soviel richtig, als die rechtserklärende Bedeutung (§1 Abs. 2 Satz 2 HöfeO) des Hofvermerkes nicht besagt, daß auch bei Pehlen der sachlichen Voraussetzungen ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben ist? Sachliche Voraussetzung für das Gegebensein der Hofeigenschaft ist aber nicht, daß aus den Erträgnissen der Besitzung eine Familie ernährt und bekleidet werden kann. Auch die V/irtschaftsfähig-keit des Eigentümers ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Hofeigenschaft. Die Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hat zur Folge, daß die sonst nach dem Gesetz für die Hoferbfolge in Betracht kommenden Personen von dieser ausgeschlossen sind. Wenn der Hofeigentümer einen seiner Abkömmlinge zu dem Hoferben bestimmt, ist nicht ohne weiteres anzu-nehnen, daß er die übrigen Abkömmlinge von Abfindungsansprüchen (§§ 12, 13 HöfeO) ausschließen wollte (BGHZ 28, 194 * RdL 1958, 317). Die Antragsteller können daher nicht wie Erben Ansprüche aus § 12, § 13 HöfeO stellen; vielmehr stehen ihnen nur Pflichtteilsansprüche zu, wobei dahinstehen kann, ob die Anordnung, daß die Antragsteller mit dem Pflichtteil abzufinden sind, als Vermächtnisanordnung zu werten ist oder lediglich als Verweisung der Antragsteller auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Aus dem Grundgedanken dieser Vorschrift ergebe sich, daß die Benachteiligung der Miterben entfallen müsse, wenn ein Hof innerhalb 15 Jahren nach der Übergabe veräußert werde. Die Frage, ob auch Pflichtteilsberechtigte im Falle der Veräußerung eines Hofes nach Eintritt des Erbfalles oder nach Hofübergabe Ansprüche auf Grund des § 13 Abs. 1 HöfeO stellen können, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bestritten. Die Höfeordnung (§ 12) gewährt den Erben, das ist den Personen, die nach allgemeinem Recht zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären (BGI-IZ 25, 287, 289 - RdL 1957, 295), aber nicht Hoferben geworden sind, nur einen Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung des Geldbetrages, der sich.nach den §§ 12 Abs. 2 ff, Ein Erbteil, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch kennt,, steht den Erben nicht zu, an seine Stelle tritt der Anspruch des § 12 Abs. 1. Die Erben erhalten also in keinem Pall einen Erbteil, der ihnen bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches zustande, ihnen ist gesetzlich ein Geldanspruch zuerkannt, der je nach den gegebenen Voraus set zungen sich nach § 12 Abo. 2 ff oder § 13 HöfeO berechnet. Mit dem Pflichtteil befaßt sich dagegen das Gesetz in § 16 Abs. 2 HöfeO, indem es für dessen Berechnung hinsichtlich der nicht zur Hoffolge kommenden Erben den nach der Höfeordnung zu ermittelnden "gesetzlichen Erbteil" für maßgebend erklärt. Schon aus diesem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß dem Umstand, daß in § 13 Abc. 1 HöfeO nicht auch von Pflichtteilsberechtigten, sondern nur von den Miterben gesprochen wird, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. § 12 Abs. 2 ff und § 15 HöfeO legen die an Stelle der gesetzlichen Erbteile stehenden Ansprüche der Höhe nach fest, nicht aber die Pflichtteile. Indem aber das Gesetz auf den "nach diesen Gesetz zu ermittelnden gesetzlichen Erbteil" (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HöfeO) verweist, werden § 12 Abs. 2 ff und § 13 HöfeO für die Pflichtteilsberechnung für anwendbar erklärt; denn beide Bestimmungen gestalten, wie bereits ausgeführt, den gesetzlichen "Erbteil" des Kiterben für den Pall der Kofveräußerung aus. Dem Pflichtfeilsberechtigten steht nach § 2303 Abs. 1 BGB als Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu, dieser berechnet sich nach § 12 Abs. 2 ff oder § 13 HöfeO. Dem steht auch nicht entgegen, daß in § 16 Abs. 2 Satz 2 HöfeO bestimmt wird, der Hof sei in jedem Palle mit dem in § 12 Abo. 2 HöfeO bestimmten Wert anzusetzen. § 12 Abs. 1 Satz 1 HöfeO gestattet dem Erblasser, den dem Erben an Stelle des Erbteils zustehenden Anspruch (§ 12 Abs. 1 HöfeO) der Höhe nach zu bestimmen, sei es durch Verfügung von Todes wegen oder durch übergabevertrag, also auch ungünstiger zu regeln, indem er etwa für die Berechnung der Abfindung einen unter den Einheitswert des Hofes liegenden Wert festlegt. die Berechnung des Pflichtteils dagegen ist in jedem Palle, also auch bei anderweitiger Regelung des Erbteils durch den Erblasser von dem steuerlichen Einheitswert auozugehen. Bezieht sich demnach die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 HöfeO auf die Berechnung des Pflichtteils nach § 12 HöfeO, so steht sie der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Ob dagegen zu dem steuerlichen Einheit3-wert des Hofes noch bestimmte Zuschläge gemacht werden dürfen (§12 Abs. 2 HöfeO), hat der Gesetzgeber von dem Villen des Miterben, seiner Antragstellung, abhängig gemacht. Stellt ein Miterbe den Antrag nicht, so müßte sich, weil dann für die Pflichtteilsberechnung der gesetzliche Erbteil nach § 12 HöfeO ohne Zuschläge zu berechnen wäre, der Pflichtteilsnehmer mit .der Willensentscheidung des Miterben abfinden. Bies hätte er mit der allgemeinen Bezugnahme des § 16 Abs. 2 HöfeO allein noch nicht erreicht; er mußte daher eine ausdrückliche Bestimmung in das Gesetz aufnehmen. Die weichenden Erben erfahren durch die Regelung der Erbfolge und die Bemessung der gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem allgemeinen Erbrecht eine Benachteiligung, die nur deshalb gerechtfertigt ist, weil der Hof erhalten werden soll. § 12 Abs. 1 HöfeO benachteiligt worden ist (BGH RdL 1958, aaO; I960, 9; BGHZ 37, 122, 124 = RdL 1.962, 182 = DNotZ 1962, 501), so muß dies auch für den Pflichtteils-nehmor gelten. c) Das Oberlandesgericht hat noch geprüft, ob etwa der Erblasser die Ansprüche aus § 13 HöfeO zu dem Ifachteil der Antragsteller ausgeschlossen habe? Auch der auf § 13 HöfeO gestützte Pflichtteilsanspruch steht den Pflichtteilsberechtigten kraft Gesetzes zu und ist deshalb nur entziehbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 2333, 2334, 2355 3G3 vorliegen (vgl. Der Erblasser kann demnach zwar die Berechnung der Erbteile nach § 13 HöfeO ausschlioßen, nicht aber die Anwendung dieser Vorschrift auf die Berechnung der Pflichtteile, es sei denn, daß er das ihn etwa zustehende Recht zur Pflichtteilsentziehung in der gehörigen Form (§ 2336 BGB; § 7 Abs. 1 HöfeO; vgl. Dies ist aber in vorliegenden Pall ohne Bedeutung, da der nach, der Höfeordnung maßgebende Einheitswert (§19 Abs. 2 HöfeO) unter den Ertragswert liegt (18-rfacher statt 25-fa- Das Oberlandesgericht hat den Antragstellern Geldbeträge in Höhe der Hälfte des Wertes ihrer jev/eiligen (nach §13 Abs. 1 HöfeO berechneten) gesetzlichen Erbteile zugesprochen.
Nachschlagewerk! ja Amtliche Sammlung! ja LwVG § 9; ZPO § 66 In Pallen der auf Verurteilung zu einer Geldzahlung gerichteten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Streithilfe entsprechend den Regeln der Zivilprozeßordnung zulässig. HöfeO §§ 12, 13, 16 Abs. 2 Veräußert der Hoferbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb, so können die Pflichtteileberebh-tigten Berechnung ihrer Pflichtteile nach Maßgabe des § 13 HöfeO verlangen. BGH, Besohl, v. 18. Oktober 1962 - V BLw 20/62 - OBG Oldenburg : AG Wilde shäueejl • ' . • ''>4 Y BLv; 20/62 Beschluß’- der EhefrauPrieda F Post a| In der Landwirtschaftssache geh. in Bc Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschv/erde-führerin, Rebenintervenient: deren Ehemann Horst P Post a^I^B MHM» in B 9 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten in Y/| durch Rechtsanwälte Br. gegen 1. den Gewerkschaft in OBK, K| 2. die 3. die Ehefrau Frieda Österreich), retär Heinrich traßefll Gaswerk, Post geh ge b. Bi in (Nieder- Antragöteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Oldenburg - in hat der Y. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 18. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schädel und Raither beschlossen: Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats (Senats für Landwirtschaftssachen) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldenburg) von 7. Mai 1962 werden zurückgewiesen. 2 Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragstellern im Rechtsbeschwerdever-fahron erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die Kosten des Nebenintervenienten im Rechtsbeschwerdeverfahren hat dieser selbst zu tragen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 5 589*26 DM festgesetzt. Gründe s. Der Landwirt Wilhelm BflBB war Eigentümer eines 7,2 ha großen Hofes in Bakenhus. Er war zweimal verheiratet; die Antragsteller sind die Kinder aus der ersten Ehe, die Antragsgegnerin das einzige Kind aus der zweiten Ehe. Durch gerichtlich beurkundeten und vom Landwirtschaftsgericht genehmigten Vertrag vom 18. Kürz. 1958 übertrug er in vorweggenommener Erbfolge der Antragsgegnerin den Hof, der einen Einheitswert von 3 210 DM hatte. In den Vertrag wurde bestimmt, daß die Übernehmerin die Kinder aus der ersten Ehe mit dem Pflichtteil abzufinden habe, wobei etwaige Vorempfänge auf den Pflichtteil anzurechnen seien. Die Antragsgegnerin wurde am 8. Juli 1958 alo Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Durch notariell beurkundeten und später genehmigten Vertrag von 15. November I960 verkaufte die Antragsgegnerin die Hofstelle mit angrenzenden Ländereien zur Gesamtgröße von 3,0747 ha an den Bauern von dem vor Jahren die Hofstelle erworben worden war. Der Kaufpreis betrug 15 500 Dil. 10 800 DM wurden der Antragsgegnerin sofort angezahlt und von dieser zur Zahlung von Schulden verwendet, die für den Hof nach der HofÜbergabe entstanden waren. Sin weiterer Teil (5 625 DM) wurde an 1. Dezember 1961, der Rest wird nach dem Tode des Wilhelm £^^|, der als Altenteiler auf der Hofstelle lebt, fällig. Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin Abfindung gemäß §§12 und 13 HöfeO. Sie haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an jeden von ihnen je 558,14 DI.! (abzüglich 325 DM, die an den Antragsteller zu 1 gezahlt worden sind) und weiter je 4 455 DM zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat Abweisung der Anträge beantragt. Sie macht geltend, der Grundstücksverkauf sei notwendig geworden, um den restlichen Teil (4,12 ha) des Hofes der Familie zu erhalten und die bereits ange-ordneto Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes abzuwenden. Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Anträge im übrigen die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstollerinnen zu .2 und 3 je 3 942,84 DM und an den Antragsteller zu 1 3 617,84 DM zu bezahlen. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes hat das Oberlandcsgericht den Beschluß des'Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegnerin unter Abweisung weitergehender Anträge verurteilt, an die Antragstellerinnen zu 2 und 3 je 1 971,42 DM und an den Antragsteller zu 1 1 646,42 DM zu zahlen. Mit den vom Beschwerdegericht zugelassenen Reehts-beochv/erden verfolgen die Antragsgegnerin und ihr Ehemann den Antrag auf Abweisung aller Zahlungsanträge weiter. II. 1. Die Rechtsbesehwerden sind formund fristgerecht eingereicht und begründet worden. Die Antragsgegnerin ist auch beschwerdeberechtigt, weil sie zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt ist. Ihr Ehemann, der gleichfalls das Rechtsmittel eingelegt hat, ist dagegen weder zur Zahlung noch zur Tragung von Kosten verurteilt; die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde belastet ihn selbst also nicht. Er ist indessen, ?/enn er auch von beiden Tatsacheninstanzen als “Antragsgegner" bezeichnet worden ist, in Wahrheit als Streitgehilfe seiner Ehefrau anzusehen. Im amtsgerichtlichen Verfahren ist er seiner Ehefrau zu dem Abschluß eines Vergleiches beigetreten (GA 79 R) und hat sich nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen mit Zustimmung aller Beteiligten (GA 93 R) weiterhin am Verfahren beteiligt, sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß eingelegt und an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Beschwerdegerichts teingenommen. Es mag nun im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im allgemeinen für eine Streithilfe kein Raum sein? in den sogenannten 11 echten Streitver-fähren“ der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Britsch, LwVG § 9 V a, c/? 1), vor allem in Fällen der auf Verurteilung zur Zahlung gerichteten Verfahren besteht dagegen kein Bedenken, die Streithilfe entsprechend den Regeln der Zivilprozeßordnung (§§ 66 ff ZPO) zuzulassen (vgl. Hab-ocheid, Rechtspfleger 1957, 289), wie dies übrigens in § 8 Abs. 2 VHG ausdrücklich bestimmt ist (BGHZ 16, 378, 380). Das bedeutet, daß, wenn die Beteiligten im einzelnen Palle den Anschluß des Streitgehilfen an eine Partei gebilligt haben, nicht von.Amts wegen zu prüfen ist, ob der Streitgehilfe sachlich zur Streithilfe berechtigt war (§66 ZPO) und seinen Beitritt formgültig (§ 70 ZPO) vollzogen hat (§ 71 Abs. 3 ZPO; RGZ 165, 361, 365). Der Senat hat deshalb nicht zu prüfen, ob der Ehemann der Antragsgegnerin ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat (§66 ZPO). Als Nebenintervenient ist der Ehemann der Antragsgegherin berechtigt, im eigenen Namen für seine (beschwerdeberechtigte) Ehefrau das Rechtsmittel der Rechtsbeschv/erde einzulegen, ohne daß es auf seine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 20 PGG, § 9 Lv/VG anlcommt. Auch sein Rechtsmittel ist daher als zulässig zu erachten. 2. Die Rechtsbeschwerdeführer wenden eich zunächst gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der vorliegende Rechtsstreit nach Höferecht zu entscheiden sei, weil untern 13. Mai 1958 auf Antrag des damaligen Eigentümers der Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen worden ist, der Vermerk aber rechtsbegründende Natur habe. Danach sei die Landstelle im Zeitpunkt des Überganges auf die Antragsgegnerin, nämlich am 8. Juli 1958, ein Hof im Sinne der Höfeordnung gev/esen und demgemäß regelten sich die Ansprüche der weichenden Erben nach der HöfeOrdnung. Die Beschwerdeführer meinen dagegen, die Ländereien des Vaters Wilhelm hätten niemals die Voraussetzun- gen eines Hofe3 erfüllt, weil der Hof viel zu klein sei. Der Vater habe die Hofstelle nur als Nebenerwerb angesehen, in erster Linie habe er seinen Lebensunterhalt als Arbeiter beschafft. Die Eintragung in die Höferolle könne keine ausschlaggebende Bedeutung haben, sic könne nicht eine Besitzung, die nicht die Eigenschaft eines Hofes habe, zu einem solchen machen. An diesen Einwendungen ist soviel richtig, als die rechtserklärende Bedeutung (§1 Abs. 2 Satz 2 HöfeO) des Hofvermerkes nicht besagt, daß auch bei Pehlen der sachlichen Voraussetzungen ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben ist? der Vermerk begründet vielmehr nur die Vermutung, daß die Besitzung Hofeigenschaft hat. Der Gegenbeweis ist möglich (Lange/Wulff, HöfeO 5. Aufl. § 1 Ann. 28). Sachliche Voraussetzung für das Gegebensein der Hofeigenschaft ist aber nicht, daß aus den Erträgnissen der Besitzung eine Familie ernährt und bekleidet werden kann. Auf Antrag des Eigentümers kann auch eine kleine landwirtschaftliche Besitzung zu dem Hof werden. Daß keine Hofstelle vorhanden sei oder daß es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um einen Gewerbebetrieb handle, behaupten die Rechtsbeschwcrdeführer selbst nicht. Ob der frühere Hofeigentümer neben der Landwirtschaft noch einem anderen Beruf nachging und daraus einen größeren Verdienst bezog, ist ohne Bedeutung. Auch die V/irtschaftsfähig-keit des Eigentümers ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Hofeigenschaft. Solange aber der Hofver-merk im Grundbuch eingetragen ist, findet Erbfolge nach den Höferccht statt. Mit diesem kommen daher auch die §§ 12, 13, 16, 17 HöfeO zur Anwendung (Lange/V/ulff aaO Ann. 4). - 7 ~ 3. Die Antragsgegnerin hat im Wege der vorv/eggenom-menen Hoferbfolge den Hof ihres Vaters zu Eigentum erhalten. Sie v/ar als dessen Tochter hoferbenberechtigt. Die Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hat zur Folge, daß die sonst nach dem Gesetz für die Hoferbfolge in Betracht kommenden Personen von dieser ausgeschlossen sind. Mit dem Zeitpunkt des Überganges des Hofes gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten (§ 17 HöfeO). Wenn der Hofeigentümer einen seiner Abkömmlinge zu dem Hoferben bestimmt, ist nicht ohne weiteres anzu-nehnen, daß er die übrigen Abkömmlinge von Abfindungsansprüchen (§§ 12, 13 HöfeO) ausschließen wollte (BGHZ 28, 194 * RdL 1958, 317). Im vorliegenden Fall hat der Vater Wilhelm aber .im Übergabevertrag ausdrück- lich bestimmt, daß die Antragsteller nur einen Pflichtteil erhalten sollen. In.dieser Anordnung sieht das Oberlande^gericht ohne Rechtsirrtum keine Erbeinsetzung (§ 32Ö4 BGB). Die Antragsteller können daher nicht wie Erben Ansprüche aus § 12, § 13 HöfeO stellen; vielmehr stehen ihnen nur Pflichtteilsansprüche zu, wobei dahinstehen kann, ob die Anordnung, daß die Antragsteller mit dem Pflichtteil abzufinden sind, als Vermächtnisanordnung zu werten ist oder lediglich als Verweisung der Antragsteller auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Die Antragsteller haben sich mit der Abweisung ihrer Pflichtteilsansprüche aus § 12 HöfeO abgefunden; es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob dabei der Y/vrt. des Altenteils des Wilhelm B^B als absugsfähig beachtet werden durfte (vgl. BGHZ 8, 213.220/221 = RdL 1953» 80). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts können die Antragsteller Pflichtteilsrechte nach Maßgabe des §13 HöfeO geltend machen. Aus dem Grundgedanken dieser Vorschrift ergebe sich, daß die Benachteiligung der Miterben entfallen müsse, wenn ein Hof innerhalb 15 Jahren nach der Übergabe veräußert werde. Es sei kein Grund ersichtlich, Pflichtteilsberechtigte schlechter zu behandeln als Miterben. § 13 Abs. 2 HöfeO schlage hier nicht ein, weil mit der Landveräußerung die Hofstelle die Hofeigenschaft verloren habe. Die Rechtsbeschwerdeführer wenden sich gegen die Anwendung des § 15 HöfeO auf Pflichtteilsberechtigte. Hierzu ist zu bemerken; Die Frage, ob auch Pflichtteilsberechtigte im Falle der Veräußerung eines Hofes nach Eintritt des Erbfalles oder nach Hofübergabe Ansprüche auf Grund des § 13 Abs. 1 HöfeO stellen können, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bestritten. ‘Während das Oberlandesgericht Celle (RdL 1951, 161), Lange/Wulff (aaO § 13 Nr. 180 m), Y/öhrmann (Landwirtschaftsrecht 1951 S. 180 Anm. 2 a) und Lange (Grundstückverkehrsgesetz § 17 Anm. 3) diese Frage verneinen, weil das Gesetz hur von Miterben spreche, wird sie bejaht von Rötelmann (DNotZ 1951, 532, 534; DNotZ 1961, 346, 355 Nr. 6; NJW 1962, 1712) und Herminghausen (DNotZ 1951, 455; NJW 1962, 1380). Der Senat hat in seinem Beschluß von 7. Oktober 1958 (BGHZ 28, 194, 198/200 = RdL 1958, 317, 320) die Frage offengelassen, er schließt sich nunmehr der letztgenannten Auffassung an. a) Die Höfeordnung regelt die Erbfolge in einen Hof abweichend vom Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches! Der Hof fällt kraft Gesetzes nur einem Erben (Hoferben) zu, dem gesetzlichen (§ 5 HÖfeO) oder dem durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevertrag bestimmten Hoferben (§§ 7, 17 HöfeO). Diese Regelung kann der Hofeigentümer nicht ausBChließen, etwa dadurch, daß er alle seine Kinder gemeinsam zu Hoferben bestimmt (§16 Ab3. 1 HöfeO). Der Gesetzgeber hat das Erbrecht der von der Erbfolge (sei es kraft Gesetzes, sei es auf Grund einer Verfügung von Todes wegen oder eines Übergabe-. Vertrages) ausgeschlossenen Miterben im Interesse der Erhaltung des Hofes und seiner Leistungsfähigkeit anders, und zwar grundsätzlich zu deren Nachteil und zu dem Vorteil des Hoferben bestimmt. Die Höfeordnung (§ 12) gewährt den Erben, das ist den Personen, die nach allgemeinem Recht zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären (BGI-IZ 25, 287, 289 - RdL 1957, 295), aber nicht Hoferben geworden sind, nur einen Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung des Geldbetrages, der sich.nach den §§ 12 Abs. 2 ff, § 15 HöfeO berechnet. Ein Erbteil, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch kennt,, steht den Erben nicht zu, an seine Stelle tritt der Anspruch des § 12 Abs. 1. Veräußert der Hof erbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb, so wandelt sich der Anspruch, der an Stelle des Erbteils gewährt wird (§ 12 Abs. 1 HöfeO), der Höhe nach in einen Anspruch nach fingierter Auseinandersetzung (§ 15 HöfeO). Die Erben erhalten also in keinem Pall einen Erbteil, der ihnen bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches zustande, ihnen ist gesetzlich ein Geldanspruch zuerkannt, der je nach den gegebenen Voraus set zungen sich nach § 12 Abo. 2 ff oder § 13 HöfeO berechnet. Mit den Rechten und Pflichten der Miterben befaßt sich die Höfeord- 10 - nung schließlich in § 15 HöfeO, wo die Haftung für tfach-laßverbindlichlceiten geregelt wird. Mit dem Pflichtteil befaßt sich dagegen das Gesetz in § 16 Abs. 2 HöfeO, indem es für dessen Berechnung hinsichtlich der nicht zur Hoffolge kommenden Erben den nach der Höfeordnung zu ermittelnden "gesetzlichen Erbteil" für maßgebend erklärt. Schon aus diesem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß dem Umstand, daß in § 13 Abc. 1 HöfeO nicht auch von Pflichtteilsberechtigten, sondern nur von den Miterben gesprochen wird, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. § 12 Abs. 2 ff und § 15 HöfeO legen die an Stelle der gesetzlichen Erbteile stehenden Ansprüche der Höhe nach fest, nicht aber die Pflichtteile. Indem aber das Gesetz auf den "nach diesen Gesetz zu ermittelnden gesetzlichen Erbteil" (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HöfeO) verweist, werden § 12 Abs. 2 ff und § 13 HöfeO für die Pflichtteilsberechnung für anwendbar erklärt; denn beide Bestimmungen gestalten, wie bereits ausgeführt, den gesetzlichen "Erbteil" des Kiterben für den Pall der Kofveräußerung aus. Dem Pflichtfeilsberechtigten steht nach § 2303 Abs. 1 BGB als Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu, dieser berechnet sich nach § 12 Abs. 2 ff oder § 13 HöfeO. Dem steht auch nicht entgegen, daß in § 16 Abs. 2 Satz 2 HöfeO bestimmt wird, der Hof sei in jedem Palle mit dem in § 12 Abo. 2 HöfeO bestimmten Wert anzusetzen. § 12 Abs. 1 Satz 1 HöfeO gestattet dem Erblasser, den dem Erben an Stelle des Erbteils zustehenden Anspruch (§ 12 Abs. 1 HöfeO) der Höhe nach zu bestimmen, sei es durch Verfügung von Todes wegen oder durch übergabevertrag, also auch ungünstiger zu regeln, indem er etwa für die Berechnung der Abfindung einen unter den Einheitswert des Hofes liegenden Wert festlegt. Pür - 11 die Berechnung des Pflichtteils dagegen ist in jedem Palle, also auch bei anderweitiger Regelung des Erbteils durch den Erblasser von dem steuerlichen Einheitswert auozugehen. Der Testierfreiheit des Erblassers ist insoweit eine Grenze gesetzt (Lange/’rfttlff aaO § 16 Anm. 213 b). Bezieht sich demnach die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 HöfeO auf die Berechnung des Pflichtteils nach § 12 HöfeO, so steht sie der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Das trifft ebenso für den Umstand zu, daß das Gesetz zwar in § 12 Abs. 2 HöfeO die Pfiichtteilsberechtig-ten erwähnt, nicht aber in § 13 HöfeO. Biese unterschiedliche Behandlung hat ihren Sinn: Ob für die Abfindung § 12 Abs. 2 ff oder § 15 HöfeO anzuwenden ist, entscheidet sich nach objektiven. Gegebenheiten; die Veräußerung eines Hofes muß innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt sein. Ob dagegen zu dem steuerlichen Einheit3-wert des Hofes noch bestimmte Zuschläge gemacht werden dürfen (§12 Abs. 2 HöfeO), hat der Gesetzgeber von dem Villen des Miterben, seiner Antragstellung, abhängig gemacht. Stellt ein Miterbe den Antrag nicht, so müßte sich, weil dann für die Pflichtteilsberechnung der gesetzliche Erbteil nach § 12 HöfeO ohne Zuschläge zu berechnen wäre, der Pflichtteilsnehmer mit .der Willensentscheidung des Miterben abfinden. Der Gesetzgeber wollte aber auch den Pflichtteilsnehmer in den Kreis der zur Antragstellung befugten Personen einbeziehen.- Bies hätte er mit der allgemeinen Bezugnahme des § 16 Abs. 2 HöfeO allein noch nicht erreicht; er mußte daher eine ausdrückliche Bestimmung in das Gesetz aufnehmen. Baß das nicht im Rahmen des § 16 Abs. 2 Höfe'0(vro es an sich hingehörte) geschehen ist, sondern in § 12 Abs. 2 HöfeO, ist nicht ausschlaggebend. 12 - b) Dieses Ergebnis entbehrt auch nicht der inneren Begründung. Die weichenden Erben erfahren durch die Regelung der Erbfolge und die Bemessung der gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem allgemeinen Erbrecht eine Benachteiligung, die nur deshalb gerechtfertigt ist, weil der Hof erhalten werden soll. Dieser Grund entfällt jedoch, wenn der Hof ganz oder teilweise veräußert wird. Wenn aber die Vorschrift des § 13 HöfeO dem Personenkreis zugute kommen soll, der durch die Regelung des § 12 Abs. 1 HöfeO benachteiligt worden ist (BGH RdL 1958, aaO; I960, 9; BGHZ 37, 122, 124 = RdL 1.962, 182 = DNotZ 1962, 501), so muß dies auch für den Pflichtteils-nehmor gelten. Als nächsten Verwandten (Abkömmling, Eltern) oder Ehegatten, von der Erbfolge ausgeschlossen, trifft den Pfiichtteilsnehmer die Bestimmung des § 12 Abs. 1 HöfeO in besonderem Maße. Dem Oberlandes-goricht ist darin zuzustimmen, daß kein Grund vorhanden ist, den Pflichtteilsberechtigten insoweit schlechter zu behandeln als den gesetzlichen Erben. c) Das Oberlandesgericht hat noch geprüft, ob etwa der Erblasser die Ansprüche aus § 13 HöfeO zu dem Ifachteil der Antragsteller ausgeschlossen habe? es hat dies auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme verneint. Dieser Untersuchung hätte es nicht bedurft, v/eil der Erblasser den nach § 13 berechneten Pflichtteil ebensowenig entziehen konnte wie jenen aus § 12 Abs. 2 ff HöfeO. Auch der auf § 13 HöfeO gestützte Pflichtteilsanspruch steht den Pflichtteilsberechtigten kraft Gesetzes zu und ist deshalb nur entziehbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 2333, 2334, 2355 3G3 vorliegen (vgl. BGHZ 8, 213, 220/21 = RdL 1953, 80). Ist dies nicht der Pall, so sind Anordnungen eines Erblassers oder Vereinbarungen in einem Hofübergabevertrag, durch welche.! die Anwendung 13 - des § 13 HöfeO auf die Pflichtteilsberechnung ausgeschlossen ist, nicht maßgebend. Insoweit gilt, was für den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bürgerlichen Gesetzbuches Rechtens i3t: Er kann vom Erblasser nicht aberkannt oder geschmälert v/erden (Staudinger/Ferid, Erbrecht, 10-/11. Auf 1., Vcrbsmerluingen. zu § 2325 Am». 18). Der Erblasser kann demnach zwar die Berechnung der Erbteile nach § 13 HöfeO ausschlioßen, nicht aber die Anwendung dieser Vorschrift auf die Berechnung der Pflichtteile, es sei denn, daß er das ihn etwa zustehende Recht zur Pflichtteilsentziehung in der gehörigen Form (§ 2336 BGB; § 7 Abs. 1 HöfeO; vgl. lange/Wulff aaO Hr. 230) dabei ausübt. Zur .Entlastung des Hoferben kann er schon nach den allgemeinen Recht anordnen, daß der Berechnung der Pflichtteile der Ertragswert (statt des Verkehrsv/ertes) des Kofe3 zugrunde gelegt werden soll (§ 2312 BGB). Dies ist aber in vorliegenden Pall ohne Bedeutung, da der nach, der Höfeordnung maßgebende Einheitswert (§19 Abs. 2 HöfeO) unter den Ertragswert liegt (18-rfacher statt 25-fa- eoQ eher jährlicher Reinertrag; Wöhrmann/Bern. II zu § 19 HöfeO; lange/Wulff aaO Hr. 2). Das Oberlandesgericht hat den Antragstellern Geldbeträge in Höhe der Hälfte des Wertes ihrer jev/eiligen (nach §13 Abs. 1 HöfeO berechneten) gesetzlichen Erbteile zugesprochen. Das ist nach dem vorstehenden nicht zu beanstanden. Daß die Voraussetzungen des § 2333 BGB Vorlagen, ist von keiner Seite behauptet worden. Es bedurfte dann keiner Prüfung mehr, ob etwa der Vater B^^| die Berechnung der Pflichtteile nach § 13 Abs. 1 HöfeO ausgeschlossen hat. H - Gegen die Berechnung des V/ertes des Hofes sind keine Bedenken erhoben worden. Nach allem muß den Rechtsbeschwerden der Erfolg versagt werden. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf den §§ 43, 44 und 45 Lv/VG; der Geschäftsv/ert errechnet sich aus der Summe der den Antragstellern zuerkannten Beträge. 3)r. Tasche Br. Augustin Br. Piepenbrock