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BGH

Gericht: BGH

- vertreten durch die Rechtsanwälte Br, Fr o ■■■ II in und wegen Einziehung eines Erbscheins und HoffolgeZeugnisses hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9o Juli 1963 unter Mitwirkung' dos SenatsPräsidenten Br. Tasche, der. Bie Sache wird zur Entscheidung über die Erteilung eines neuen Erbscheins und Hoffolgezeugnisscs an das Amtsgericht Bammo surückverwiescn. November 1958 einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnic doö Inhalts erteilt, daß der Erblasser von seinen noch lebenden 8 Geschwistern zu jo 1/9 und den beiden Töchtern seines verstorbenen Bruders Alwin zu jo 1/18 beerbt worden und daß die Antragstellern Hoferbin geworden ist» Hiergegen hat die Antragsgognerin mit der Begründung, daß der in der Höfeordnung vorgesehene Vorrang des männlichen Geschlechts gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoße, so daß sie auf Grund des im Amtsgericht3bezirk Damme geltenden Ältestonrcchts kraft Gesetzes Hoferbin geworden sei, Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, das der Antragstellerin erteilte Hoffolgezeugnis für kraftlos zu erklären. Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) findet in lriedersachscn gemäß § 20 Abs, 3 LwVG in Verbindung mit Art» II § 5 des Gesetzes vom 19« Dezember 1955 (HdsGVBl 291) die einfache Beschwerde nach den Vorschriften dos Gesetzes Uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt. Rechtsbeschwerdoführerin lautot auf Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde, die auf Einziehung des Erbscheins und Höf^ölgcseugnisrsea gariahtet war* Es bestehen jedoch keine Bedenken, daß der Antrag der Hechtsbeschwerdeführerin, nachdem inzwischen die Einziehung dos Irbscheins durchgeführt ist, dahin ausgelegt wird, daß die Antragotollerin mit der Rechtoboschworde die Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins und Hof-folgczcugnissoG erstrebt» Das Oborlandesgericht hält das der Antragstellerin erteilte Hoffolgezcugnis für unrichtig» Es geht davon aus, daß nach den im Amtogerichtsbosirk Damme geltenden Ältestenrecht die Antragstollerin als ältester v/irtschaf tsf&Higcr Abkömmling dos verstorbenen ältesten Bruders des Erblassers nach § 5 Nr» 5 in Verbindung mit § 6 Abs» 1 Satz 1 und 3 HöfcO kraft Gesetzes Hoferbin geworden sei, wenn der Vorzug des männlichen Geschlechts bei der gesetzlichen Hoferb-folgc in Zeitpunkt des Erbfalles noch gegolten habe» Dies ist nach Auffassung dos Beschwerdegerichts nicht der Fall, weil der in der Höfeordnung enthaltene Vorrang des Hannes gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung verstoße und deshalb die diesen Grundsatz cntgegenotehenden Bestimmungen der HÖfcordnung seit dom Außerkrafttreten des Be-satzungeotatuto an 5» Hai 1955 nicht mehr anzuwendon seien» Die Frage, ob die Vorschrift dos § 6 Ab3» 1 Satz 3 HöfeO, nach der innerhalb derselben Hoferbenordnung der Vorzug dos männlichen Geschlechts entscheidet, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist, war streitig» Sic ist inzv/ischon durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 20» Mürz 1963 (RdL 1963, 94 = NJW 1963, 947 = MDR 1963,

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2361 BGB § 6 HoefeO § 33 LwVG § 5 KostO
ErbscheinsAmtsgerichtBrBeschlußAntragstellernBeschwerdedosEinziehung

Volltext der Entscheidung

V BLv; 20/59
Beschluß
2215 084
In der Landwirtschaftssache
 der Ehefrau Emma in mam bei
 gob»
Antragstellern, Beschv/erdegegnerin und He cht sb o s chv/crd of Uhro r in,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br, in Vi
 und
gegen
 Friederike
in
 Antragsgegnerin-, Beschwerdeführerin und Recht3bcschwcrdcgcgncrin,.
0
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br, Fr o ■■■ II in
 und
wegen Einziehung eines Erbscheins und HoffolgeZeugnisses
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9o Juli 1963 unter Mitwirkung' dos SenatsPräsidenten Br. Tasche, der. Bundosrichter Dr. Augustin und Br» Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Eurosch und Müller beschlossen:
Auf die Rechtsbcschwordc der Antragstellern wird der Beschluß dos 3. Zivilsenats - Senats für LandwirtschaftsSachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg von 26; Februar 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur Entscheidung über die Erteilung eines neuen Erbscheins und Hoffolgezeugnisscs an das Amtsgericht Bammo surückverwiescn.
Gerichtskostcn werden für das Beschwerde- und Rcchtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdevorfahren wird auf 48 300 BI.I festgesetzt.
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Gründe ;
Der an 12. Mai 1957 ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen unverheiratet und kinderlos verstorbene Bauer Anton StflSHHH vvar Eigentümer eines Hofes in Mühlen, der 61,36 ha groß ist und einen Einheitswert von 40 300 DM hat« Von den 11 Geschwistern des Erblassers sind sein im Jahre 1904 geborener ältester Bruder Alwin und zwei jüngere Brüder vor ihm verstorben» Alwin Sl^m flIBfcwar verheiratet und hatte zwei Töchter, von denen die im Jahre 1931 geborene, mit dom Landwirt Heinrich Sandmann verheiratete Antragstollerin die ältere ist» Von seinen Schwestern lobten drei zusammen mit dem Erblasser auf dem Hof, darunter die im Jahre 1899 geborene Antragsgegnerin, welche die älteste von allen Geschwistern ist»
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat der Antragstellern auf ihren Antrag am H. November 1958 einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnic doö Inhalts erteilt, daß der Erblasser von seinen noch lebenden 8 Geschwistern zu jo 1/9 und den beiden Töchtern seines verstorbenen Bruders Alwin zu jo 1/18 beerbt worden und daß die Antragstellern Hoferbin geworden ist» Hiergegen hat die Antragsgognerin mit der Begründung, daß der in der Höfeordnung vorgesehene Vorrang des männlichen Geschlechts gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoße, so daß sie auf Grund des im Amtsgericht3bezirk Damme geltenden Ältestonrcchts kraft Gesetzes Hoferbin geworden sei, Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, das der Antragstellerin erteilte Hoffolgezeugnis für kraftlos zu erklären. Das Oberlandesgoricht hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwicscn und dieses angewiesen, den Erbschein nebst Hoffolgezeugnis einzuziehen. Mit der (vom Ober-
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 land03gericht sugclassenen) Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Zurückweisung der Beschwerde »
Bio Antragogegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o
Die Rcchtobeschwordo ist gemäß § 24 Abs» 1 LwVG zulässig»
Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) findet in lriedersachscn gemäß § 20 Abs, 3 LwVG in Verbindung mit Art» II § 5 des Gesetzes vom 19« Dezember 1955 (HdsGVBl 291) die einfache Beschwerde nach den Vorschriften dos Gesetzes Uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt der Rechtsbesehwerde gemäß § 24 £wVG (vgl, Beschluß des Senats vom 10» Dezember 1957, V BIw 31/57 ,
RdL 1958, 39)o Das Amtsgoricht hat auf Grund der Anweisung des Bcochwerdegorichtö die Einziehung des dor Antragstellerin erteilten Erbscheins und Hoffolgczeugnissos ange-ordnet» Hach Mitteilung des Amtsgerichts ist die Einziehung inzwischen durchgoführt» Die vollzogene Einziehung eines Erbscheins kann zwar nicht mehr rückgängig gemacht werden, v/eil der Erbschein mit der Einziehung kraftlos wird (§ 2361 Abo» 1 Satz 2 BGB)» Es ist jedoch anerkannt, daß die Einziehungsanordnung im Wege der Beschwerde und weiteren • Beschwerde mit dem Ziel der Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins angefochton werden kann (vgl» BGB RGRK 11, Aufl» § 2361 Anm» 11 mit Hinweisen auf Schrift-' tun und Rechtsprechung; vgl» auch BGHZ 30, 220), Entsprechendes gilt, wenn die vom Bcschwerdegericht beschlossene Einziehung vom Hachlaßgericht durchgeführt worden ist, für die weitere Beschwerde und im Verfahren in Dandwirt-schaftssachen für die Rechtsbcschwerdo» Der Antrag der
 
Rechtsbeschwerdoführerin lautot auf Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde, die auf Einziehung des Erbscheins und Höf^ölgcseugnisrsea gariahtet war* Es bestehen jedoch keine Bedenken, daß der Antrag der Hechtsbeschwerdeführerin, nachdem inzwischen die Einziehung dos Irbscheins durchgeführt ist, dahin ausgelegt wird, daß die Antragotollerin mit der Rechtoboschworde die Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins und Hof-folgczcugnissoG erstrebt»
Die Rechtsboschwerdo ist auch begründet»
Das Oborlandesgericht hält das der Antragstellerin erteilte Hoffolgezcugnis für unrichtig» Es geht davon aus, daß nach den im Amtogerichtsbosirk Damme geltenden Ältestenrecht die Antragstollerin als ältester v/irtschaf tsf&Higcr Abkömmling dos verstorbenen ältesten Bruders des Erblassers nach § 5 Nr» 5 in Verbindung mit § 6 Abs» 1 Satz 1 und 3 HöfcO kraft Gesetzes Hoferbin geworden sei, wenn der Vorzug des männlichen Geschlechts bei der gesetzlichen Hoferb-folgc in Zeitpunkt des Erbfalles noch gegolten habe» Dies ist nach Auffassung dos Beschwerdegerichts nicht der Fall, weil der in der Höfeordnung enthaltene Vorrang des Hannes gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung verstoße und deshalb die diesen Grundsatz cntgegenotehenden Bestimmungen der HÖfcordnung seit dom Außerkrafttreten des Be-satzungeotatuto an 5» Hai 1955 nicht mehr anzuwendon seien»
Die Frage, ob die Vorschrift dos § 6 Ab3» 1 Satz 3 HöfeO, nach der innerhalb derselben Hoferbenordnung der Vorzug dos männlichen Geschlechts entscheidet, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist, war streitig» Sic ist inzv/ischon durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 20» Mürz 1963 (RdL 1963, 94 = NJW 1963, 947 = MDR 1963,
561) entschieden worden» Hach diesem Urteil ist zwar der Vorzug dC3 männlichen Geschlechts bei der gesetzlichen
 Hoforbfolgo gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO mit Art. 3 Abs. 2,
3 GG nicht vereinbar. Die Höfeordnung gilt jedoch als Besatzungsrecht ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz weiter* bis der Bundesgesotzgeber eine verfassungsmäßige Regelung herbeiführt, die spätestens bis zu dem Herbst 1965 zu erfolgen hat. Bis dahin steht einer Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO nichts im Wege. Infolgedessen ist die Antragstellerin, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls v/irtschaftsfahig war, gesetzliche Hofex’bin geworden.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückverv/ieson worden, das nunmehr über die Erteilung eines neuen Erbscheins und Hoffolgezcugnisseo zu entscheiden haben wird.
Die Kostenentschoidung beruht auf §§ 33, 34 LwVG in Verbindung mit § 131 Abo. 1, 5 KostO.
Dr. lasche Dr. Augustin Dr. Fiepenbrock
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