sowie wegen Zahlung von Pachtzins und Räumung sowie Herausgabe einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V* 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirts c hafts Sachen in der Sitzung vom 7- Februar 1955 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br- Piepenbrock beschlossen: Oktober 1954 ist auf Grund des § 59 Satz 1 LwVG, der §§ 42, 45 Abs V Nr 10 Buchst a und b, 47 LVO, des § 13 LVR und des § 26 KostO eine nach einem Geschäftstoert von 900 - 1 000 DM berechnete Gerichtsgebühr von 57,60 DM in Ansatz gebracht worden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragsgegners, der meint, nach § 59 Satz 2 LwVG müßten die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnet werden* Er will daher die Das Verfahren, in dem die Gebühr entstanden ist, war auf Zahlung rückständigen Pachtzinses sowie auf ßöumung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Besitzung gerichtet, Es handelte sich danach nicht, wie der Antragsgegner anzunehmen scheint, um ein Pachtschutzverfahren, sondern um eine Pachtrechtsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst f LVO. Das Verfahren war danach beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen auf Grund einer Vorschrift beim Landwirtschaftsgericht anhängig, die außer Kraft getreten ist. Der Antragsgegner geht offensichtlich davon aus, es habe sich in dem Verfahren um eine Pachtsache auf Grund des Landpachtgesetzes vom 25« Juni 1952 gehandelt. Auszugehen war daher von § 45, V, Nr 10 LVO, der vorschreibt daß in Pachtrechtssachen (§ 1 Buchst f LVO) das Doppelte der vollen Gebühr erhoben wird a) für das Verfahren im Im vorliegenden Falle war danach das Doppelte der vollen Gebühr einmal für das Verfahren im allgemeinen und ferner für die Entscheidung, durch welche die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, zu erheben. In dieser Höhe ist die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren in der angegriffenen Kostenrechnung in Ansatz gebracht worden.
V BLw 20/54 2346 017 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Landwirts Wilhelm F in H bei W Antragsgegners (Pächters), Beschwerdeführers und Beschwerdegegners sowie Rechtsbeschwerdeführers, gegen die Geschwinder Emil, Anna und Alma 0 in bei Haus Nr 0, Antragsteller (Verpächter), gegner und Beschwerdeführer Rechtsbeschwerdegegner, Beschwerde- sowie wegen Zahlung von Pachtzins und Räumung sowie Herausgabe einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V* 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirts c hafts Sachen in der Sitzung vom 7- Februar 1955 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br- Piepenbrock beschlossen: Bie Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Kostenansatz der berichtigten Kostenrechnung vom 2. Oktober 1954 wird gebührenfrei zurückgewiesen« i 4n* Gründe Die Antragsteller verpachteten dem Antragsgegner im Jahre 1940 ihre landwirtschaftliche Besitzung in Im Juni 1950 kündigten sie den Pachtvertrag fristlos mit der Begründung, daß der Pächter mit mehr als 2 Pachtraten im Rückstand sei, schlecht wirtschafte und ihnen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners lägen, nicht zuzu demuten sei-Die Antragsteller beantragten bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) , den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 1 200,- DM zu zahlen, die gepachtete landwirtschaftliche Besitzung sofort zu räumen und an sie herauszugeben* Das Amtsgericht verurteilte den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsantrages und des Räumungsanspruchs zur Zahlung von 971,70 DM* Die sofortigen Beschwerden beider Vertragsparteien wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück* Die von dem Antragsgegner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluß des erkennenden Senats auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen* In der dem Antragsgegner erteilten Kostenrechnung vom 2. Oktober 1954 ist auf Grund des § 59 Satz 1 LwVG, der §§ 42, 45 Abs V Nr 10 Buchst a und b, 47 LVO, des § 13 LVR und des § 26 KostO eine nach einem Geschäftstoert von 900 - 1 000 DM berechnete Gerichtsgebühr von 57,60 DM in Ansatz gebracht worden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragsgegners, der meint, nach § 59 Satz 2 LwVG müßten die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes berechnet werden* Er will daher die i Gebühr auf Grund der §§ 35 Abs 4 Buchst a, 40 Abs 1 und 41 LwVG festgesetzt wissen* Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren, in dem die Gebühr entstanden ist, war auf Zahlung rückständigen Pachtzinses sowie auf ßöumung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Besitzung gerichtet, Es handelte sich danach nicht, wie der Antragsgegner anzunehmen scheint, um ein Pachtschutzverfahren, sondern um eine Pachtrechtsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst f LVO. Diese Vorschrift ist nach § 60 Abs 2 Nr 4 LwVG am 1. Oktober 1953 außer Kraft getreten* Eine entsprechende Bestimmung ist in § 1 LwVG nicht aufgenommen worden. Das Verfahren war danach beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen auf Grund einer Vorschrift beim Landwirtschaftsgericht anhängig, die außer Kraft getreten ist. Das Verfahren betraf auch nicht eines der Verfahren, die in § 1 LwVG aufgeführt sind* Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kommt daher hier Satz 1 und nicht Satz 2 des § 59 LwVG zur Anwendung. Der Antragsgegner geht offensichtlich davon aus, es habe sich in dem Verfahren um eine Pachtsache auf Grund des Landpachtgesetzes vom 25« Juni 1952 gehandelt. Das war aber nach dem zuvor Gesagten nicht der Pall. Infolgedessen können auch die §§ 35 Abs 4 Buchst a, 40 Abs 1 LwVG im vorliegenden Palle nicht zur Anwendung kommen. Nach § 59 Satz 1 LwVG war die Gerichtsgebühr vielmehr nach den bisher geltenden kostenrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Auszugehen war daher von § 45, V, Nr 10 LVO, der vorschreibt daß in Pachtrechtssachen (§ 1 Buchst f LVO) das Doppelte der vollen Gebühr erhoben wird a) für das Verfahren im i z allgemeinen und b) für eine den Rechtszug beendende Entscheidung. Zunächst war zweifelhaft, ob in den Fällen des § 47 LVO nur die allgemeine Verfahrens gebühr des § 45 Nr 10 Buchst a oder auch die Entecheidungsgebühr des § 45 Nr 10 Buchst b LVO zu erheben sei. Der Nieder-sächsische Minister der Justiz hat in der Allgemeinen Verfügung vom 10. Dezember 1949 (NdsRpfl 1950, S 3) die Ansicht vertreten, daß lediglich die um die Hälfte ermäßigte Verfahrensgebühr zu erheben sei. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat dagegen in seiner 4 Entscheidung vom 30. November 1949 (RechtdLandw 1950, 127) dargelegt, daß in Fachtsachen (§ 45 Abs V Nr 10, b) die Entscheidungsgebühr auch dann zu erheben ist, wenn die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, daß also in diesen Fällen sowohl die Verfahrens- als auch die Entscheidungsgebühr in Ansatz zu bringen ist. Der von dem Obersten Gerichtshof vertretenen Ansicht ist beizupflichten (vgl auch Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. November 1950, RechtdLandw 1951* 49). Im vorliegenden Falle war danach das Doppelte der vollen Gebühr einmal für das Verfahren im allgemeinen und ferner für die Entscheidung, durch welche die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, zu erheben. Bei einem Geschäftswert von 900 - 1 000 DM beläuft sich die volle Gebühr auf 9»60 DM. Nach § 45» V Nr 10 waren danach 2 x 2 x 9,60 = 38,40 DM in Ansatz zu bringen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz erhöhen sich gemäß § 13 LVR die in der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen bestimmten Gebühren auf das Dreifache. Das würde hier einen Betrag von 115,20 DM ergeben. Da die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach § 47 LVO auf die Hälfte, hier also auf 57,60 DM. In dieser Höhe ist die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren in der angegriffenen Kostenrechnung in Ansatz gebracht worden. Diese ist danach richtig. Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen o Die Gebührenfreiheit dieser Entscheidung beruht auf den §§ 46 Abs 1, 33 DwVG, § 13 Abs 2 KostO. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock