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BGH

Gericht: BGH

borene Eleonore Amalie - genannt Amanda - L^^^« die jetzige Ehefrau (Rechtsbeschv/erdeftthrerin) P an;.-Kindes..', statt angenommen« ••'In' einem notariellen Vertrag' vom v 2?o August 1918 vereinbarten sie mit ihrer durch den Hechnungsrat BodflHIH) als Pfleger vertretenen Adoptivtochter« daß der.in dem Adoptionsvertrag unterbliebene Ausschluß des Erbrechts der Adoptivtochter nachgeholt und bestimit werde« daß dem angenommenen Hinde kein Erbrecht gegenüber den Annehmenden zustehe» Am Schluß dieses Ver-träges heißt es: hatte mehrere Geschwistern darun-BHHfe als jüngsten Bruder« Dieser erhebt, da für den Hof Jüngstenrecht gilt, ■ Anspruch auf den Hof mit der Begründung, das Erbrecht der Adoptivkinder sei ausgeschlossen und er somit kraft Gesetzes-Hoferbe- gewordene Das Landwirtschaftsgericht hat ihm auf seinen Antrag am 15° August 1919 ein entsprechendes Hoffolgezeugnis erteilte Die Adoptivtochter Ehe-• frau hat dagegen Beschwerde eingelegt mit dein Antrag»-- das Hoffolgezeugnis einzuziehen oder aufzuhebeiio Sie ist der Yleinung. daß ihr Erbrecht nicht rechtswirksam ausgeschlossen worden sei; denn der Ausschluß habe nur im Adoptionsvertrag selbst erfolgen können, und ausserdem sei der Hachtragsvertrag vom 27* August 1918 nicht Vormundschaftsgerichtlich genehmigt.wordene Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen*Bit der Hechtsbeschwerde verfolgt die Yäitwe ihren Be- LVO gehört werden müssen Mit dieser Büge kann sie jedoch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und auch des Hoffolgezeugnisses nicht erreichen, wie sie am Schluß der Rechtsbeschwerde annimmt;■ denn inzwischen ist sie im Beschwerdeverfahren zu Gehör gekommen. In Wirklichkeit handle es sich bei diesem Vertrage aber, wie in seinem letzten Satz zu dem Ausdruck komme« um einen Srbverzicht avertrag• Dieser Erbverzichtsvertrag hä~: g La be nach § 2347 Abs- 1 BGB der vormundschaftsgericht 1 iclaen Genehmigung bedurft» Der Bachweis« daß diese erteilt sei, sei als geführt■. Das Schriftstück stamme nach seinem äußeren Anschein offenbar vom Amtsgericht in Herford«, Ilinzukommef daß der Jetzt zuständige Urkundsbeamte des Amtsgerichts in Herford eine Abschrift dieses Schriftstückes beglaubigt und in dem Beglaubigungsvermerk .zu dem Ausdruck gebracht habe,, es. daß das Amtsgericht eine beglaubigte .Abschrift dieser Ausfertigung bei den .Akten zurückbelialt en habe * für die Ertei-lung der Genehmigung«, Der Beglaubigungsvermerk trage das Datum des 11 „ Oktober 1918f -während• ■ .der...Besebluß. Bern 3) durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten® Es ist auch kein innerer Grund erkennbar, warum ein Adoptivkind in dieser Hinsicht eine andere Rechtsstellung haben sollte als ein natürliches eheliches Kind® insbesondere schlagen die Hinweise der Rechtsbeschwerde nicht durch, der Ausschluß des Erbrechts könne nur im Kiiidesanhahmevertrag festgelegt werden, weil dieser von entscheidender Bedeutung für die krage des Rindes sei, ob es in ein Adopt ivverhältnis eintret eil solle oder nicht, und die Bestimmung des § 1767 BGB werde gegenstandslos, wenn das Erbrecht des Adoptivkindes durch alsbaldigen Erbverzicht beseitigt werden könne» Das Beschwerdegericht hat den Vertrag vom 27o August 1918 als einen Erbverglichtsyj3rtra£ ausgelegt0 Diese Auslegung« die dem.Gebiet der tatricht ex\Lichen Würdigung angehört « ist möglich und läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen5 steht insbesondere auch mit dem Inhalt der Urkunde selbst nicht in Widerspruch« wie die Hechtsbeschwerde meinto Sie ist daher für das Rechtsbeschwerde-gericht bindend* Wie ein vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofrechts (1* Oktober 1953) erklärter Erbverzicht sich auf das Anerbenrecht nach dem Reichserbhofgesetz beziehen konnte (RGRIC? Ob die nach § 2347 Abs 1 BGB erforderliche vorrnund-schaftsgerichtliche_ Genehmigung erteilt -ist« ist ebenfalls eine Frage der t entricht er liehen Würdigung und damit auch einer Rachprüfung durch das Beschwerdegericht grundsätzlich entzogen«, Die Rüge der Recktsbeschwerde? das ?3eschwerdegericht habe sich nicht mit den Bestimmungen des J a-zk ZPO auseinandergesetzt« greift nicht durch, Wäre der Antragsteller in der Lage gewesen« diejvormund-schaftsgerichtliche Genehmigung, vom 20 Oktober 1918,in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift (n ‘die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt ") vorzulegen5 so hätte er damit nach § 417 ZPO vollen Beweis der C-enehmi-gungs ert eilung.erbrachto Da die früheren die Hechtsbe-schwerdeführerin betreffenden Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Herford bereits vernichtet sind ( sie waren nach dem Vermerk auf dem Aktendeckel der Ersatzakten L VII - 50 bis 1936 auf zubewahren) und von den dauernd auf-züb ew ahr end eil Schriftstücken sich nur die in den Ersatzakt en e ing eheft et en 3 Blätter (früher Bl 6? Erfahrungssätze nicht erkennen« Iicht ausdrücklich fest-gestellt hat das Beschwerdegericht indesP daß der Pfleger die Genehmigung des Erbverzichtsvertrages Hach ; § 1915 in Verb mit '§ 1829 Abs 1 Satz 2 BGB auch den Adoptiveltern der Hechtsbeschwerdeführerin als Vertragsgegnern mitgeteilt hato In seiner Beschwerdegegenerklärung vom 10 Oktober 1949 (Seite 2 u 4) hatte der -Antragsteller vorge- tragen: »Als Pfleger der Beschwerdeführerin handelte damals der hei dem Amtsgericht in Herford-beschäftigte Rech-nungsrat Otto - Dieser' hat als Justizbeamter und Pfleger die Genehmigung den Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugestellt»* In • ihrer;;Gegenerklärung auf Bl 2 R/3 ihres Schriftsatzes* vom I» Hoy ember. Pfleger die Genehmigungserteilung den Adoptiveltern als Vertragsgegnern mitgeteilt habe* Indem das Beschwerde-"gericht jedoch anhand der Unterlagen festgestellt hat daß der Adoptivvater die Ausfertigung.des Genehmigungs-besehlusses im Jahre 1936 zurückerhalten hat, hat es auch zu dem Ausdruck gebracht, daß der Adoptivvater (und damit beide Adoptiveltern) in den Besitz dieser Ausfertigung schon früher gekommen seien* Bas muß bei ordnungsmäßiger Handhabung durch das Vormundschaftsgericht dann auf dem Wege des § 1829 Abs 1 Satz 2 3GB, also -durch Mitteilung seitens des.Pflegers geschehen sein, von dem übrigens als älterem Justizbeaiuten ohne weiteres anzunehmen ist * daß er die gesetzlichen Vorschriften beachtet hat* 3°) Da hiernach sowohl die He cht .sb e s chw erd eführ er in wie auch ihre /lochter vom Erbrecht gegenüber den Eheleuten ausgeschlossen sind«, ist der Antragsteller auf Grund der Höfeordnung nach seiner am 14o Juni 1949 verstorbenen Schwester Hoferbe/geworden (§ 5 Hr 5 und 1 6 Abs 1 EöfeO)o Gegen seine vom Beschwerdegericht festgestellte Wirtschaftsfähigkeit werden von der Hechtsbeschwerde keine Rügen erhoben«

Zitierte Normen: § 1767 BGB § 417 ZPO
BGBPflegerErbrechtGenehmigungAbschriftBr

Volltext der Entscheidung

In der LandwirtschaftsSache
 der	B	9	geb«	S~
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch die Hechtsanwälte	und	Br«
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• g. e g e
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den Lehrer Hriedrich H Bofl^Kstraße Br«
in Sp(
Antragsteller, .Beschwerde- und Rechts-beschwerdegegneiv
 vertreten durch Hechtsanwalt 4HIV in 4HHP/H0« *■ wegen Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
 hat der To Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 22« Hai 1951 unter Mitwirkung' des''-'Senats-Präsidenten Profo Bro Pritsch, der Bundesrichter Br« Iluckinghaus und Br» Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Brnst und Reldmann beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom loPebruar 1950 wird auf Kosten der Rechts-beschwerdeführerin zurückgewieseno Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten«
Die am 14« Juni 1949 verstorbene Bäuerin Witwe Johanne StflV» gebe	v/ar Eigentümerin des Ho-
fes SteflHH» Kr. ■<. der eine Größe von 4-8392 ha und einen Einheitswert von 10 400 DM hat« Sie hatte den Hof von ihrem am 2% April 1943 verstorbenen Ehemann« dem Bauern August St^(^? auf Grund eines Erbvertrages vom 11o März 1937 geerbt, in dem die Eheleute StV|K sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Ihre Ehe war kinderlos geblieben. Sie hatten aber durch vormundschafts-gerichtlich genehmigten und gerichtlich bestätigten Vertrag vorn 19* Juni 1918 die am £,	1909	unehelich	ge-
borene Eleonore Amalie - genannt Amanda - L^^^« die jetzige Ehefrau	(Rechtsbeschv/erdeftthrerin)	P	an;.-Kin-
des..', statt angenommen« ••'In' einem notariellen Vertrag' vom v 2?o August 1918 vereinbarten sie mit ihrer durch den Hechnungsrat BodflHIH) als Pfleger vertretenen Adoptivtochter« daß der.in dem Adoptionsvertrag unterbliebene Ausschluß des Erbrechts der Adoptivtochter nachgeholt und bestimit werde« daß dem angenommenen Hinde kein Erbrecht gegenüber den Annehmenden zustehe» Am Schluß dieses Ver-träges heißt es:
"Die Genehmigung zu diesem Erbverzichtsvertrag durch das Vormundsohaftsgericht bleibt Vorbehalten"«
Auch das von ihrer Adoptivtochter am flfc,	1930	un-
ehelich geborene Kind Gerda haben die Eheleute St^BRl durch voinriundschaftsgerichtlich genehmigten und gerichtlich bestätigten Vertrag vom 16« november 1935 an Kindes
 des Kindes gegenüber den Annehmenden ausgeschlossen wor
u
den.
Die Y/itwe St<
ter den Antragsteller Friedrich H1
hatte mehrere Geschwistern darun-BHHfe als jüngsten Bruder« Dieser erhebt, da für den Hof Jüngstenrecht gilt, ■ Anspruch auf den Hof mit der Begründung, das Erbrecht der Adoptivkinder sei ausgeschlossen und er somit kraft Gesetzes-Hoferbe- gewordene Das Landwirtschaftsgericht hat ihm auf seinen Antrag am 15° August 1919 ein entsprechendes Hoffolgezeugnis erteilte Die Adoptivtochter Ehe-• frau	hat	dagegen	Beschwerde eingelegt mit dein
 Antrag»-- das Hoffolgezeugnis einzuziehen oder aufzuhebeiio Sie ist der Yleinung. daß ihr Erbrecht nicht rechtswirksam ausgeschlossen worden sei; denn der Ausschluß habe nur im Adoptionsvertrag selbst erfolgen können, und ausserdem sei der Hachtragsvertrag vom 27* August 1918 nicht Vormundschaftsgerichtlich genehmigt.wordene Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen*Bit der Hechtsbeschwerde verfolgt die Yäitwe	ihren	Be-
.schwerdeantrag weitere Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Heclitsbeschwerdeo
IIo
 Die Hechtsbeschwerde ist nicht begründet«
1.) In_ verfahrensrecht lieher Ilin sicht erhebt" die * Hechtsbeschv;erdeführerin die auch schon im -Beschwerdeverfahren- vorgebrachte Rüge» sie hätte vor-Ausstellung des HoffolgeZeugnisses als Beteiligte nach § 13 Abs 3
, - 4-	.
LVO gehört werden müssen Mit dieser Büge kann sie jedoch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und auch des Hoffolgezeugnisses nicht erreichen, wie sie am Schluß der Rechtsbeschwerde annimmt;■ denn inzwischen ist sie im Beschwerdeverfahren zu Gehör gekommen. Damit ist sie durch den etwa im ersten Rechtszug unterlaufenen Ver-.fahrensmangel nicht mehr benachteiligte
2 o) a) Zurg Brage.^des_,Aus_sehlussesL de s^.Brbrechts, der Rechtsbeschwerdeführerin führt das Beschwerdegericht aus:
Bei einem Kindesannahmevertrag könne das Erbrecht des Rindes entsprechend derBestimmung des 5 1767 BGB wohl im ''Annahmevertrag selbst« nicht aber in einem Bach'-tragsvertrag ausgeschlossen werden« Aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt sei daher der im Rachtragsvertrag vom 27.o . August 1918 erklärte Ausschluß des Erbrechts.unwirksam«
In Wirklichkeit handle es sich bei diesem Vertrage aber, wie in seinem letzten Satz zu dem Ausdruck komme« um einen Srbverzicht avertrag• Dieser Erbverzichtsvertrag hä~: g La be nach § 2347 Abs- 1 BGB der vormundschaftsgericht 1 iclaen Genehmigung bedurft» Der Bachweis« daß diese erteilt sei,
 sei als geführt■. anzüsehen. Rach § 2356 Abs 1 BGB habe derjenige , der die Erteilung eines Erbscheins beantrage,die Richtigkeit seiner Angaben und damit die über das .Verhält'?? nis, auf dem sein Erbrecht beruhe (§ 2334 Abs.-1 Br 2), durch öffentliche ■ Urkunden-'nach zuweis en» Seien die Urkün-den nicht zu beschaffen, so genüge die Angabe anderer Beweismittel» Im vorliegenden Pall seien in den/Vormundschaftsakten (den Ersatzakten L VII - 50 für die bereits
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vernichtet en früheren Vormund schaff saht en) Unterlagen liier zu, insbesondere- ein G-en.ehni^unrs'beschluß des Vormund schaf tsgerichts ? nicht mehr vorhanden,, Vorhanden sei nur noch eine vom Amtsgericht am 11* Oktober 1918 beglaubigte,- Abschrift der ersten Ausfertigung desVertrages vom 27o August 1918„ Bei der vom Antragsteller im gegenwärtigen Verfahren vorgelegten Urkunde handle es sich um eine einfache Abschrift der Ausfertigung des Vertrages vom 27«, August 1918,, auf der sich eine Abschrift . des Beschlusses des Amtsgerichts in Herford befinde,\vo- .. nach dieser Vertrag am '2.„ Oktober 1918' - Vormundschaft s-gerichtlich genehmigt worden sei0 In der Aegel werde eine - - v einfache''-.Abschrift' eines gerichtlichen Beschlusses allein zur Feststellung-, daß ein entsprechender Beschluß ergangen sei? nicht ausreichen können»In vorliegenden Fall sprächen aber für die Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Abschrift verschiedene Umstände:	'*	'
Das Schriftstück stamme nach seinem äußeren Anschein offenbar vom Amtsgericht in Herford«, Ilinzukommef daß der Jetzt zuständige Urkundsbeamte des Amtsgerichts in Herford eine Abschrift dieses Schriftstückes beglaubigt und in dem Beglaubigungsvermerk .zu dem Ausdruck gebracht habe,, es. stehe fest? daß die vorgelegte Abschrift beim Amtsgericht hergestellt sei0 Sodann spreche die Tatsache? daß das Amtsgericht eine beglaubigte .Abschrift dieser Ausfertigung bei den .Akten zurückbelialt en habe * für die Ertei-lung der Genehmigung«, Der Beglaubigungsvermerk trage das Datum des 11 „ Oktober 1918f -während• ■ .der...Besebluß. des Vor-mundschaftsgerichts nach der vorgelegten Abschrift am 2„
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Oktober 1918 ergangen sei* Die Ausfertigung* selbst habe der Adoptivvater St^H^ wie sich aus den Vormund schafts-akten Uber das Adoptivkind G-erda (S YII - 1147 des Amtsgericht Herford) ergebe, im Jahre 1936 zurückerhalten« Der Hechtsanwalt und ITotar Br4|fc (vor diesem ist der l^achtragsvertrag vom 2?o August 1918 geschlossen) habe mit einer Eingabe vom 8« Juli 1931 eine von ihm beglaubigte Abschrift - des Adoptionsvertrages und eine Ausfertigung des^Erbverzichtsvertrages mit einer Abschrift des Beschlusses vom 2* Oktober 1918 zu den G-rund akten des Adoptivvat ers StGKKP eingereicht * Es handle sich dabei offensichtlich um eine beglaubigte Abschrift des vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftstückso Alle diese Umstände rechtfertigten die Annahme, daß der Vertrag vom 27» August 1918 Vormundschaft sgerAchtlieh genehmigt worden sei* Die Tatsache* daß Unterlagen für die Bestellung eines Pflegers nicht mehr vorhanden seien, sei unerheblich„ Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Rechnungsrat -'Odenstein als Justizbeamter des Amtsgerichts in Her-fofd, wenn er als Pfleger in einer notariellen Verhand-lung aufgetreten sei, auch tatsächlich zu dem Dfleger best eilt gewesen sei und die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages naciigesucht habe* Für die Annahme, daßdie vom Antragsteller eingereichte Abschrift von unbefugter Hand hergestellt sei, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Senat trage deshalb keine Bedenken festzustellen, daß der Brbverzichtsver-
  ■
trag vormundschaftsgerichtlich genehmigt sei®
b) Diese Erwägungen halten den ingriffen der Ilechtsbeschwerde stand®
Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Bestimmung des § 1767 BGB, wonach in dem Amiahmevertrag das Erbrecht des Kindes ausgeschlossen werden kann, einem späteren Brbyerzichtsver^ nach §§ 2346 ff BGB im V/ege - stelle, kann nicht zugestimmt werden; denn durch den Annalimeve r trag erlangt das Kind nach § 1757 BGB die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes, des An-nehmenden., Es wird dadurch mit dem Annehmenden im Rechtssinne verwandt (Palandt, 8® - Auf1, Überblick 1 c vor §§ 1589 ff BGB; RGEK? § 1589? Anm 4)0 Bach § 2546 BGB kann aber jeder Verwandte und damit auch ein Adoptivkind (vgl Staudinger, 9® Aufl 1928, § 1767? Bern 2 b und § 2346? Bern 3) durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten® Es ist auch kein innerer Grund erkennbar, warum ein Adoptivkind in dieser Hinsicht eine andere Rechtsstellung haben sollte als ein natürliches eheliches Kind® insbesondere schlagen die Hinweise der Rechtsbeschwerde nicht durch, der Ausschluß des Erbrechts könne nur im Kiiidesanhahmevertrag festgelegt werden, weil dieser von entscheidender Bedeutung für die krage des Rindes sei, ob es in ein Adopt ivverhältnis eintret eil solle oder nicht, und die Bestimmung des § 1767 BGB werde gegenstandslos, wenn das Erbrecht des Adoptivkindes durch alsbaldigen Erbverzicht beseitigt werden könne»
a-':.	■	v: - 8. -"-C
 
Das Beschwerdegericht hat den Vertrag vom 27o August 1918 als einen Erbverglichtsyj3rtra£ ausgelegt0 Diese Auslegung« die dem.Gebiet der tatricht ex\Lichen Würdigung angehört « ist möglich und läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen5 steht insbesondere auch mit dem Inhalt der Urkunde selbst nicht in Widerspruch« wie die Hechtsbeschwerde meinto Sie ist daher für das Rechtsbeschwerde-gericht bindend* Wie ein vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofrechts (1* Oktober 1953) erklärter Erbverzicht sich auf das Anerbenrecht nach dem Reichserbhofgesetz beziehen konnte (RGRIC? Vorbem vor § 2346 BGB' unter Hinweis auf REHG 5? 1 ff /~7/9_7),hann er sich nunmehr auch auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung erstrecken« wie das hier nach der Auslegung des Beschwerdegerichts der, Fall; ist*
Ob die nach § 2347 Abs 1 BGB erforderliche vorrnund-schaftsgerichtliche_ Genehmigung erteilt -ist« ist ebenfalls eine Frage der t entricht er liehen Würdigung und damit auch einer Rachprüfung durch das Beschwerdegericht grundsätzlich entzogen«, Die Rüge der Recktsbeschwerde? das ?3eschwerdegericht habe sich nicht mit den Bestimmungen des J a-zk ZPO auseinandergesetzt« greift nicht durch, Wäre der Antragsteller in der Lage gewesen« diejvormund-schaftsgerichtliche Genehmigung, vom 20 Oktober 1918,in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift (n ‘die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt ") vorzulegen5 so
 hätte er damit nach § 417 ZPO vollen Beweis der C-enehmi-gungs ert eilung.erbrachto Da die früheren die Hechtsbe-schwerdeführerin betreffenden Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Herford bereits vernichtet sind ( sie waren nach dem Vermerk auf dem Aktendeckel der Ersatzakten L VII - 50 bis 1936 auf zubewahren) und von den dauernd auf-züb ew ahr end eil Schriftstücken sich nur die in den Ersatzakt en e ing eheft et en 3 Blätter (früher Bl 6? 7 und 89)? nicht jedoch der Genehmigungsbeschluß vom 2«, Oktober 1918 vorgefunden haben, war der Antragsteller naturgemäß nicht in der Lage« noch die Urschrift des Beschlusses vom 2c Oktober 1918 beizubringeiio Da er auch eine beglaubigte Abschrift nicht beibringen.konnte5 genügte nach § 2336 Abs 1 Satz 2 BG-B für den von ihm zu führenden Beweis die Angabe anderer': Beweismittel <> Bas Beschwer-degericlit konnte daher den Beweis der G-enehmigungsertei-: lung auf jede andere v7eise als geführt ansehen (vgl HG-PJC,, § 2356 Anm 3)» Es ist unter eingehender Würdigung aller A in Betracht kommenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt? daß dieser als geführt anzusehen sei» Die Beweiswürdi-gung selbst läßt einen Verstoß gegen Deiücgesetze oder . Erfahrungssätze nicht erkennen« Iicht ausdrücklich fest-gestellt hat das Beschwerdegericht indesP daß der Pfleger die Genehmigung des Erbverzichtsvertrages Hach ; § 1915 in Verb mit '§ 1829 Abs 1 Satz 2 BGB auch den Adoptiveltern der Hechtsbeschwerdeführerin als Vertragsgegnern mitgeteilt hato In seiner Beschwerdegegenerklärung vom 10 Oktober 1949 (Seite 2 u 4) hatte der -Antragsteller vorge-
 
tragen: »Als Pfleger der Beschwerdeführerin handelte damals der hei dem Amtsgericht in Herford-beschäftigte Rech-nungsrat Otto	-	Dieser'	hat als Justizbeamter
 und Pfleger die Genehmigung den Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugestellt»* In • ihrer;;Gegenerklärung auf Bl 2 R/3 ihres Schriftsatzes* vom I» Hoy ember. 1949 hatte die Bes chw erd eftlhr er in die Zustellung der Genehmigung an die Adoptiveltern durch den. Pfleger nicht besonders in A^brede genommen, aber zu dem vorbezeichneten Vortrag bemerkt: »Wie kommt die Gegenseite zu dieser Behauptung? Woher weiß sie. dieses?,,*
Auf jeden Pall kann der Bachweis nicht erbracht werden, daß der Erbausschlußvertrag die gesetzlich vorgeschriebene Vormundsohaftsgerichtliche Genehmigung gefunden
 hat», und damit auch ohne weiteres bestritten, daß der
*
Pfleger die Genehmigungserteilung den Adoptiveltern als Vertragsgegnern mitgeteilt habe* Indem das Beschwerde-"gericht jedoch anhand der Unterlagen festgestellt hat daß der Adoptivvater die Ausfertigung.des Genehmigungs-besehlusses im Jahre 1936 zurückerhalten hat, hat es auch zu dem Ausdruck gebracht, daß der Adoptivvater (und damit beide Adoptiveltern) in den Besitz dieser Ausfertigung schon früher gekommen seien* Bas muß bei ordnungsmäßiger Handhabung durch das Vormundschaftsgericht dann auf dem Wege des § 1829 Abs 1 Satz 2 3GB, also -durch Mitteilung seitens des.Pflegers geschehen sein, von dem übrigens als älterem Justizbeaiuten ohne weiteres anzunehmen ist * daß er die gesetzlichen Vorschriften beachtet hat*
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3°) Da hiernach sowohl die He cht .sb e s chw erd eführ er in wie auch ihre /lochter vom Erbrecht gegenüber den Eheleuten	ausgeschlossen	sind«,	ist der Antragsteller
 auf Grund der Höfeordnung nach seiner am 14o Juni 1949 verstorbenen Schwester Hoferbe/geworden (§ 5 Hr 5 und 1 6 Abs 1 EöfeO)o Gegen seine vom Beschwerdegericht festgestellte Wirtschaftsfähigkeit werden von der Hechtsbeschwerde keine Rügen erhoben«
Die Hechtsbeschwerde war daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 10 LVO in Verbindung mit §§ 42?
43 j 50 ? 51 LVO zurückzuweisen» Ein Anlaß, der Peclitsbe-s chw erd ef ühr erin die Erstattung außergerichtlicher Kosten auf zuerlegen ? bestand nicht«
Br« Pritsch . Br.. Hückinghaus Br« Tasche