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BGH · v blv 19/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v blv 19/80

Außerdem hat er bestimmt, daß die Beteiligte zu < "als Vermächtnis ein Trennstück von dem neu zu errichtenden Wohnhaus nebst Garage zu Eigentum" erhalte. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, daß das Landvermächtnis unwirksam sei, und die Anträge zurückzuweisen, soweit eine Ersatzleistung von mehr als 20 000 DM gefordert werde. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Vermächtnis in der Form genehmigt, daß anstelle des vermachten Hausgrundstücks ein Betrag von 40 000 DM zu zahlen sei, und zwar in Jährlichen Raten von 4 000 DM, beginnend mit dem Jahre 1982. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht dem GrundstücksVermächtnis die Genehmigung versagt. Dabei sei die Grenze allerdings der Höhe nach durch die Leistungsfähigkeit des Hofes bestimmt, da die Belastung für den Hof tragbar sein müsse. Es sei davon auszugehen, daß ein Vermächtnis von 60 000 DM dem Willen des Erblassers entsprochen hätte und auch für den Hof tragbar sei. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. 2. a) Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 20. Sie meint, aus diesem Beschluß sei zu folgern, daß eine Belastung, die um 25 % über dem Einheitswert liegt, jedenfalls nicht ohne nähere Feststellungen als tragbar angesehen werden könne. In der - zu dem Teil auf schon zur Zeit des Erbfalls nicht mehr geltende Vorschriften abstellenden - Vergleichsentscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß die Frage, wann die Höhe der schuldrechtlichen Belastungen ein die ordnungsmäßige Bewirtschaf- November 1975» Agrarrecht 1976, 178 gehe auch das Oberlandesgericht Celle "ersichtlich" davon aus, daß die Grenze der Belastbarkeit jedenfalls nicht erheblich über dem Wert liegen könne, den die Höfeordnung in § 12 für die Abfindung der weichenden Erben zugrunde lege. Das Oberlandesgericht Celle verweist u.a. auf den erwähnten Senatsbeschluß RdL 1952, 49, 51 und legt ebensowenig wie dieser eine abstrakte Obergrenze der Belastbarkeit fest. Da der Beschwerdebeschluß sonach von den angeführten Vergleichsentscheidungen nicht abweicht, ist die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2084 BGB § 24 LwVG
HofbeteiligtVermächtnisOberlandesgerichtLwVGBeschlußRechtsbeschwerdeBelastung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v blv 19/80	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die Genehmigung eines Landvermächtnisses nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1. Elfriede WflHBgeb.
Antragsgegnerin und Rechtsbe schwerdefUhrerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F. KflU I, J. Dr^PjKpi II, PflÜI Dr.	LMü	und	N
2.
Thea VI
geb.
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
und
L-
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juli 1980 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 2 die notwendigen außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
G ründ e
I.
Die Parteien sind Geschwister. Ihr am 30. März 1976 verstorbener Vater war Eigentümer des im Grundbuch von lfllWHm Blatt JHBIeingetragenen, 21,76 ha großen Grundbesitzes, eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Durch notarielles Testament vom 9. März 1964 hat er die Beteiligte zu 1 als Vorerbin des Hofes eingesetzt. Zugleich hat er angeordnet, daß die Vorerbin innerhalb eines Jahres an die Beteiligte zu 2	20	000	DM	zu
I
 
zahlen habe. Außerdem hat er bestimmt, daß die Beteiligte zu < "als Vermächtnis ein Trennstück von dem neu zu errichtenden Wohnhaus nebst Garage zu Eigentum" erhalte. Das auf diesem Grundstück befindliche Wohnhaus war als Altenteilerhaus errichtet worden und liegt in der Nähe der Hofstelle.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, das Vermächtnis zu genehmigen, hilfsweise die Beteiligte zu 1 zu verurteilen, an sie, die Beteiligte zu 2, 80 000 DM als Ersatzleistung für das Vermächtnis zu zahlen.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, daß das Landvermächtnis unwirksam sei, und die Anträge zurückzuweisen, soweit eine Ersatzleistung von mehr als 20 000 DM gefordert werde.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Vermächtnis in der Form genehmigt, daß anstelle des vermachten Hausgrundstücks ein Betrag von 40 000 DM zu zahlen sei, und zwar in Jährlichen Raten von 4 000 DM, beginnend mit dem Jahre 1982.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht dem GrundstücksVermächtnis die Genehmigung versagt. Im Übrigen hat es die Beteiligte zu 1 verurteilt, an die Beteiligte zu 2 am 1. Oktober 1980 60 000 DM zu zahlen.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
 
II.
Das Oberlandesgericht hat die Genehmigung des Grundstücksvermächtnisses versagt, weil sie sich nachteilig auf die Agrarstruktur auswirken würde. Im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (§ 2084 BGB) hat es angenommen, daß der Erblasser die Zahlung eines Geldbetrages angeordnet hätte, wenn er gewußt hätte, daß das Landvermächtnis nicht genehmigt werden könne. Die Höhe des zu zahlenden Vermächtnisses richtet sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts nach dem mit dem Vermächtnis verfolgten Zweck, der Beteiligten zu 2 einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß sie bei der Hoffolge nicht berücksichtigt wurde. Dabei sei die Grenze allerdings der Höhe nach durch die Leistungsfähigkeit des Hofes bestimmt, da die Belastung für den Hof tragbar sein müsse. Es sei davon auszugehen, daß ein Vermächtnis von 60 000 DM dem Willen des Erblassers entsprochen hätte und auch für den Hof tragbar sei. Im Zeitpunkt des Erbfalls sei der Hof nicht belastet gewesen, doch seien im Zusammenhang mit der Umstellung der Bewirtschaftung (Aufgabe der Schweinehaltung, Ausbau der Rinderhaltung) 100 000 DM Schulden gemacht worden, die eine Jährliche Belastung von 8 763 DM zur Folge hätten. Für die Zeit nach 1982 stünden nach dem Inhalt des vom Landwirtschaftsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens Jährlich weitere 4 000 DM für sonstige Investitionen oder für die Schuldentilgung zur Verfügung.
Im Gegensatz zu dem Sachverständigen meint das Oberlandesgericht, daß mit der Tilgung der Jetzigen Verpflichtungen auch die folgende Generation noch belastet werden dürfe, weil ihr auch die Wertsteigerung des Hofes infolge der Umbauarbeiten zugute komme.
 
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
1.	Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Beschluß des OLG Oldenburg vom 15. Dezember 1955, DNotZ 1956, 427 geht schon deswegen fehl, weil diese Vergleichsentscheidung nicht, wie in § 24 LwVG vorausgesetzt, von einem anderen, sondern von demselben Oberlandesgericht wie der Beschwerdebeschluß stammt.
2.	a) Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RdL 1952, 49 an. Sie meint, aus diesem Beschluß sei zu folgern, daß eine Belastung, die um 25 % über dem Einheitswert liegt, jedenfalls nicht ohne nähere Feststellungen als tragbar angesehen werden könne.
Im Gegensatz dazu habe das Beschwerdegericht überhaupt keine Grenze für die tragbare Belastung ermittelt.
Eine Abweichung liegt nicht vor. In der - zu dem Teil auf schon zur Zeit des Erbfalls nicht mehr geltende Vorschriften abstellenden - Vergleichsentscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß die Frage, wann die Höhe der schuldrechtlichen Belastungen ein die ordnungsmäßige Bewirtschaf-
tung des Hofes nicht mehr ermöglichendes Maß erreicht, immer nur nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände aufgrund freien richterlichen Ermessens beantwortet werden kann und daher Aufgabe tatrichterlicher Würdigung ist. Eine Obergrenze der Belastbarkeit eines Hofes hat der Senat - auch mittelbar nicht rechtssatzförmig, d.h. abstrakt, festgelegt. Der Beschwerdebeschluß weicht daher von der Vergleichsentscheidung nicht ab.
b) Die Rechtsbeschwerde meint, in seinem Beschluß vom 24. November 1975» Agrarrecht 1976, 178 gehe auch das Oberlandesgericht Celle "ersichtlich" davon aus, daß die Grenze der Belastbarkeit jedenfalls nicht erheblich über dem Wert liegen könne, den die Höfeordnung in § 12 für die Abfindung der weichenden Erben zugrunde lege.
Auch insoweit liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 LwVG nicht vor. Das Oberlandesgericht Celle verweist u.a. auf den erwähnten Senatsbeschluß RdL 1952, 49, 51 und legt ebensowenig wie dieser eine abstrakte Obergrenze der Belastbarkeit fest.
Da der Beschwerdebeschluß sonach von den angeführten Vergleichsentscheidungen nicht abweicht, ist die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Hill
 Hagen
Linden