Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof.Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1), der dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Mai 1977 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 13. Dabei wird die Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, nicht als eine unverschuldete angesehen. Der Vertreter des Beteiligten zu 1) konnte nicht davon ausgehen, daß die Beschwerdeschrift noch am Absendetag bis 24 Uhr beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingehen werde« Zwar kann sich ein Rechtsanwalt darauf verlassen, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Frist den Empfänger erreicht. Hat er dafür gesorgt, daß der Brief in diesem Sinne rechtzeitig zur Post gegeben wird, so stellt sich ein späterer Zugang als außergewöhnliche, nicht zu vertretende Verzögerung dar (vgl. Im vorliegenden Fall konnte der Vertreter des Beteiligten zu 1) Jedoch nicht mit genügender Sicherheit damit rechnen, daß seine Beschwerdeschrift noch am 11. Juli 1977 gesagt worden ist, der Brief werde noch vor 24 Uhr beim Empfänger in Karlsruhe zugehen, so ist dies für die schuldhafte Fristversäumung ohne Bedeutung.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 19/77 BESCHLUSS in der LandwirtschaftsSache betreffend Feststellung gemäß § 11 Abs. 1 c HöfeVfO Beteiligte: 1. Landwirt Karl-Otto Di jun., Haus Nr.9 in Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Jörn BMHBi.d.N. - ttrassei 2. Landwirt Otto sen., Haus Nr.9 in Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwälte und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof.Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: I. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1), der dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 125 DM festgesetzt. Gründe 1. Durch Beschluß vom 16. Mai 1977 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 13. Januar 1977 zurückgewiesen. Gegen den am 11. Juni 1977 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 11. Juli 1977, der am 12. Juli 1977 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der mit der Beschlußzustellung beginnenden Frist von einem Monat (§25 LwVG) eingelegt worden ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist sind nicht erfüllt. Gemäß § 26 Abs. 5 LwVG richtet sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 2 FGG. Nach dieser Vorschrift ist die Wiedereinsetzung u.a. davon abhängig, daß der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei wird die Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, nicht als eine unverschuldete angesehen. Der Vertreter des Beteiligten zu 1) hat die Rechtsbeschwerdeschrift am Vormittag des Tages des Fristablaufes (11. Juli 1977) in BflHHHpVflHIBB zur Post gegeben. Der zur "Eilzustellung auch nachts (im Nacht brief kästen)" aufgegebene Brief trägt den Poststempel "11.-7.77 - 11 Uhr". Der Vertreter des Beteiligten zu 1) konnte nicht davon ausgehen, daß die Beschwerdeschrift noch am Absendetag bis 24 Uhr beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingehen werde« Zwar kann sich ein Rechtsanwalt darauf verlassen, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Frist den Empfänger erreicht. Hat er dafür gesorgt, daß der Brief in diesem Sinne rechtzeitig zur Post gegeben wird, so stellt sich ein späterer Zugang als außergewöhnliche, nicht zu vertretende Verzögerung dar (vgl. BGHZ 9, 118). Im vorliegenden Fall konnte der Vertreter des Beteiligten zu 1) Jedoch nicht mit genügender Sicherheit damit rechnen, daß seine Beschwerdeschrift noch am 11. Juli 1977 beim Bundesgerichtshof eingehen werde. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberpostdirek-tion Karlsruhe vom 26. September 1977 konnte ein am 11. Juli 1977 morgens in BflMB eingelieferter Brief mit Eilzustellung nicht am gleichen Tag beim Empfänger in Karlsruhe eintreffen. Auch der Vertreter des Beteiligten zu 1) hätte davon ausgehen müssen, daß bei der Aufgabe des Briefes am 11. Juli 1977 ein Zugang am gleichen Tag in Karlsruhe nicht erfolgen werde. Die Aufgabe des Briefes als Eilbotensendung ändert daran nichts; dadurch wird nur die besondere Zustellung am Bestimmungsort Karlsruhe ausgelöst, nicht aber die Beförderung vom Absendeort zu dem Bestimmungsort beschleunigt. Wenn dem Vertreter des Beteiligten zu 1) - wie er eidesstattlich versichert hat - von einer Postbediensteten beim Postamt BMHBHftam Morgen des 11. Juli 1977 gesagt worden ist, der Brief werde noch vor 24 Uhr beim Empfänger in Karlsruhe zugehen, so ist dies für die schuldhafte Fristversäumung ohne Bedeutung. Der Vertreter des Beteiligten zu 1) hätte sich angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer derart schnellen Briefbeförderung nicht auf eine solche Auskunft verlassen dürfen. Eine falsche Auskunft einer Post- bediensteten vermag daher das Verschulden des Vertreters des Beteiligten zu 1) nicht auszuschlieBen« Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte damit nicht gewährt werden« Die Rechtsbeschwerde mußte folglich als unzulässig verworfen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44v 45 LwVG. Hill Hagen Linden