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BGH · V BLw 19/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 19/76

Der Beteiligte zu 2 will auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten und hat hierfür die Baugenehmigung erhalten. Landwirtschaftsamt und Landwirtschaftsgericht haben die Genehmigung versagt, da am Erwerb des Grundstücks ein hauptberuflicher Landwirt interessiert sei. Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, ihm ein Negativattest nach § 5 Grund-stückverkehrsgesetz zu erteilen. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15> 5, 9 f), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen so- 1. Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, daß der Kaufvertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsge- Der Einstufung des Grundstücks als landwirtschaftlich genutzte Hoffläche stehe auch nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 2 die Genehmigung erhalten habe, die gekaufte Parzelle mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Rechtsbeschwerde glaubt, dem angefochtenen Beschluß entnehmen zu können, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung - zu Unrecht - auf den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Grundstückverkehrsgesetz (unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung von landwirtschaftlichem Grundbesitz) gestützt habe. Die Rechtsbeschwerde meint, mit der Unterlassung der Prüfung und der Erörterung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Grundstückverkehrsgesetz sei das Oberlandesgericht vom Beschluß des OLG Nürnberg vom 20. März 1967 (RdL 1967, 177) und von dem Beschluß des OLG Stuttgart vom 21. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß eine solche Abweichung nur vorliegt, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 19 BBauG § 24 LwVG § 148 ZPO § 44 LwVG
GrundstückbeteiligtAbweichungOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußlandwirtschaftlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V BLw 19/76
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 Beteiligte:
1.	Arbeiterin Ingeborg	H
in
 als Verkäuferin,
2. Dipl.»Bauingenieur Rudi H im	in
 als Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
2
A
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Landwirt schaftssenat in Freiburg - vom 25. August 1976 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 54 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 hat am 4. August 1975 das im Grundbuch von AÜHPBand 0 Heft 4P verzeichnete,
4 471 qm große Flurstück Nr. 4P59 an den Beteiligten zu 2 verkauft. Das Grundstück war ursprünglich Bestandteil des ungeteilten, 5 556 qm großen Flurstücks Nr. 4P59 (alt), das die Beteiligte zu 1 hatte neu vermessen und mit Genehmigung der Baurechtsbehörde (§ 19 BBauG) aufteilen lassen. Das Grundstück gehörte zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Josef Z0P; Josef ZflP ist im Zweiten Weltkrieg
 gefallen. Nachdem seine Ehefrau im Jahre 1949 den Landwirt Alois	geheiratet	hatte	und auf dessen Hof-
stelle gezogen war, wurde das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude vermietet. Die Wirtschaftsgebäude haben die Eheleute JflHPbis zu dem Jahre 1939 zu dem Lagern von Stroh und Heu benutzt. Die im Hausgarten stehenden Obst bäume hat JHHBMs zu dem Jahre 1973 gepflegt. Das im Hausgarten wachsende Gras wurde bis zur Aufgabe der Viehhaltung im Jahre 1974 gemäht.
Der Beteiligte zu 2 will auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten und hat hierfür die Baugenehmigung erhalten.
Eigentümer des Nachbargrundstücks ist der Landwirt und Viehhändler Franz Josef H^V. H||| muß einen Teil seiner Ernte und seines Viehs in fremden Gebäuden unterbringen. Er ist an dem Erwerb des verkauften Grundstücks interessiert und auch bereit, den zwischen den Beteiligten ausgehandelten Kaufpreis zu bezahlen, um seine Stall- und Wirtschaftsgebäude erweitern zu können.
Landwirtschaftsamt und Landwirtschaftsgericht haben die Genehmigung versagt, da am Erwerb des Grundstücks ein hauptberuflicher Landwirt interessiert sei.
Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, ihm ein Negativattest nach § 5 Grund-stückverkehrsgesetz zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
 
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U-
Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 in erster Linie seinen Antrag weiter, festzustellen, daß der Kaufvertrag nicht der Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes bedarf; hilfsweise begehrt er die Erteilung der etwa erforderlichen Genehmigung; weiter hilfsweise beantragt er, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Verwaltungsgericht Freiburg - VS II 156/76 - anhängigen Rechtsstreits auszusetzen, in dem der Nachbar HflÜB auf Rücknahme der Baugenehmigung für den Beteiligten zu 2 klagt.
II.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine derartige Abweichung liegt hier nicht vor.
Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15> 5, 9 f), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen so-
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wie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.
1.	Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, daß der Kaufvertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsge-
setz bedürfe, da das verkaufte Grundstück seinen Charakter als landwirtschaftliche Hofstelle nicht verloren habe. Hierzu hat es u.a. ausgeführt: Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Kaufgrundstück seien noch nicht umgebaut und trotz ihres Alters für landwirtschaftliche Zwecke noch brauchbar. Zumindest die Versorgungsanschlüsse, Fundamente und Keller der Gebäude seien für den Bewerber Mi von Bedeutung, wenn er auf der für ihn günstig gelegenen Hofstelle das Wirtschaftsgebäude abreißen sollte, um Stallungen zu schaffen, die modernen Anforderungen entsprächen. Das Grundstück sei auch nach seiner Lage noch für längere Zeit als landwirtschaftliche Betriebstelle nutzbar. Zwar seien eine Reihe von Grundstücken in der Umgebung mit Wohnhäusern bebaut, doch fänden sich auch noch Grundstücke mit einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle. Der Einstufung des Grundstücks als landwirtschaftlich genutzte Hoffläche stehe auch nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 2 die Genehmigung erhalten habe, die gekaufte Parzelle mit einem Wohnhaus zu bebauen.
2.	Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht nicht die Frage erörtert habe, ob das veräußerte Grundstück auf Dauer einer weiteren landwirtschaftlichen
 Nutzung zugeführt werden könne. Sie meint, eine solche Prüfung sei Voraussetzung für die Beurteilung, ob § 1
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Grundstückverkehrsgesetz anzuwenden sei und ein Grund vorliege, die Genehmigung des Kaufvertrages gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grundstückverkehrsgesetz zu versagen. Die Rechtsbeschwerde glaubt, dem angefochtenen Beschluß entnehmen zu können, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung - zu Unrecht - auf den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Grundstückverkehrsgesetz (unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung von landwirtschaftlichem Grundbesitz) gestützt habe.
Die Rechtsbeschwerde meint, mit der Unterlassung der Prüfung und der Erörterung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Grundstückverkehrsgesetz sei das Oberlandesgericht vom Beschluß des OLG Nürnberg vom 20. März 1967 (RdL 1967, 177) und von dem Beschluß des OLG Stuttgart vom 21. März 1972 (Agrarrecht 1973, 271) abgewichen. Nach der letztgenannten Entscheidung tauge ein Grundstück dann nicht zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Aufstockung nicht auf Dauer berechnet werden könne; demgegenüber habe das Beschwerdegericht nur Feststellungen darüber getroffen, ob gegenwärtig eine landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle möglich sei; es habe nicht bedacht, daß die verkaufte Parzelle Teil eines ursprünglich größeren Grundstücks gewesen ist, dessen Teilung die Verwaltungsbehörde genehmigt hat, so daß hierdurch gemäß §§ 19, 21 Bundesbaugesetz sowie aufgrund der erteilten Baugenehmigung für den Beteiligten zu 2 die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks auf Dauer ausgeschlossen sei.
 
3.	Mit diesen Ausführungen ist eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan.
Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß eine solche Abweichung nur vorliegt, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Rüge, daß eine Vergleichsentscheidung unberücksichtigt geblieben sei und eine darin entschiedene Rechtsfrage auch im angefochtenen Beschluß hätte behandelt werden müssen, reicht zur Darlegung einer Abweichung nicht aus (vgl. Pritsch, RdL 1959, 172, 175, 1. Sp. m. ausf. Nachw. in Fn. 33).
III.
Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen als unzulässig zu verwerfen.
Für die - ganz hilfsweise beantragte - Aussetzung des Verfahrens bis zu dem Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits über die von dem Nachbarn HflHH erhobene Klage auf Rücknahme der Baugenehmigung ist deshalb kein Raum, weil der Ausgang Jenes Verfahrens an der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nichts ändert und daher für den Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht vorgreif-lich ist (§ 148 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen
 Linden