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BGH

Gericht: BGH

Am 9« Januar 1975 ist dem Ersuchen entsprochen worden» Dagegen haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Beschwerde vom 7* Januar 1975 gewandt» Sie haben die Feststellung begehrt , daß das Ersuchen des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts unzulässig sei» Dezember 1971 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Landwirtschaftsgericht Brakei (LtrH 27/71 =10 WLw 17/75) gegen das Land Nordrhein-West-falen Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Veräußerung der ideellen Hälfte des im Grundbuch von HHHBBlatt V2 eingetragenen Hofes auf den Beteiligten zu 1 vom 21» März 1951 nichtig sei» Sie haben die Meinung vertreten, das Grundbuchamt sei verpflichtet, das Grundbuch von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß die Beteiligte zu 2 Alleineigentümerin sei» Der Beteiligte zu 3 hat beantragt, die Klage als unzulässig zurückzuweisen, weil der Rechtsweg unzulässig sei» Das Landvirtschaftsgericht hat den Feststellungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht zuständig» Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 und 2 am 27. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben erklärt, falls das Land Nordrhein-Westfalen (Beteiligter zu 3) nicht Beteiligter sein könne, solle das Verfahren als Feststellungsverfahren behandelt werden» Es gehe ihnen nur darum, daß durch das Landwirtschaftsgericht fest- gestellt werde, daß die Übertragung der Ideellen Hälfte des Eigentums an dem Hof auf den Beteiligten zu 1 unwirksam sei, so daß die Beteiligte zu 2 noch Alleineigentümerin und der Hof nicht Ehegattenhof, sondern Hof der Beteiligten zu 2 sei* Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 7* Januar 1975 als unzulässig verworfen und ihre Beschwerde vom 27« April 1975 zurückgewiesen* Aus der Beschwerdeschrift und den Antworten auf die Hinweise des Gerichts in Verbindung mit der Tatsache, daß die Beteiligten zu 1 und 2 in einem gesonderten Verfahren (10 WLw 17/71) die Feststellung der Eigentumsverhältnisse beantragten, sei zu entnehmen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 sich gegen das Ersuchen des Landwirtschaftsrichters an das Grundbuchamt um Eintragung des Ehegattenhof Vermerks wendeten* Der Hof B^B§-I^HB, I■■■H Straße W, sei kein Antragshof im Sinne von § 1 Abs* 3 HöfeO. Ihm ist darin beizutreten, daß jedenfalls gegen das vom Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts gestellte Ersuchen um Eintragung des Vermerks Ehegattenhof eine Beschwerde nicht zu dem Zweck eingelegt werden kann, vom LandwirtSchaftsge-richt feststellen zu lassen, daß die Eintragung im Grundbuch unrichtig sei« Im übrigen ist ihr Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs bereits durch das zuständige Gericht zurückgewiesen worden« B) Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde vom 27« April 1975 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Beteiligten zu 1 und 2 betrieben mit ihrem Antrag kein Feststellungsverfahren im Sinne von § 37 Abs« 1 a bis f LVO« Sie wollten vielmehr entschieden haben, wer Eigentümer des Hofes sei« Eine solche Entscheidung gehöre aber zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte« Vas die Antragsteller in Wirklichkeit begehrten, nämlich eine Änderung der Eintragung der Eigentumsverhältnisse im Wege der Berichtigung, sei durch die für die Entscheidung zuständigen Gerichte bereits abschließend entschieden worden« Nach § 58 LwVG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21« Juli 1953 erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften* Die Entscheidung, die die Beteiligten zu 1 und 2 angreifen, ist am 15* Juli 1975 ergangen* Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist infolgedessen § 24 LwVG maßgebend* Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie im vorliegenden Fall nur zulässig, wenn die im folgenden erörterten Voraussetzungen des § 24 Abs* 2 Nr. 1 LwVG erfüllt sind. 2* Vorsorglich stützen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr Rechtsmittel auf diese Vorschrift* Sie machen geltend, das Beschwerdegericht sei "bei der Beurteilung über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts" von folgenden Entscheidungen abgewichen: Mit diesen Vorbringen haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine Abweichung in Sinne des § 24 Abs. 2 Nr« 1 LwVG nicht dargetan: Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 keine Egta^he^düngen angegeben haben (vorstehend zu b und d)9 von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, scheidet die Anwendung des § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG bereits nach den Wortlaut dieser Bestinnung aus« In übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine Abweichung nur dann vorliegt, wenn das Beschwerdegericht eine bestinmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat« Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5, 9 f). Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nicht dar getan» welche konkrete Rechtsfrage vom Bescbwerdegericht anders als in den beiden genannten Vergleichsentscheidungen beantwortet worden ist. Da sich die Rechtsbeschwerde mangels einer Abweichung insoweit als unstatthaft erweist» als sie die Zurückweisung der Beschwerde vom 27* April 1975 betrifft, ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen der Beteiligten zu 1 und 2 Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen.

Zitierte Normen: § 1 HoefeO § 37 LVO § 24 LwVG § 1 LVO § 44 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtGrundbuchLwVGunzulässigBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Y blw i,Q/7s	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend den im Grundbuch von IflHB Blatt Vl2 eingetragenen Hof BHBB-IflW, IflHW Str. 4p
Beteiligte:
1.	Landwirt Herbert 2« Ehefrau Maria beide wohnhaft in
 Str.
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
3. Land Nordrhein-Westfalen, Justizfiskus, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in HW
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat an 22* Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof« Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
' ■ * *
vom 15* Juli 1975 wifrd insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 27. April 1975 richtet. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen«
Die Kosten der Rechtsbeschwerde fallen den Beteiligten zu 1 und 2 ztar Last«
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt«
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 war früher Alleineigentümerin des im Grundbuch von IM Blatt 4V2 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes II
 
Straße jetzt	Straße
 Die Besitzving war Erbhof; am 7. November 1949 ist der Hofvermerk eingetragen worden* In der vor dem Vorsteher des Kulturamts	am 21. März 1931 er-
klärten Auflassung übertrug die Beteiligte zu 2 die ideelle Hälfte des Eigentums am Hof auf den Beteiligten zu 1, ihren Ehemann, einen Ostvertriebenen. Beide wurden am 23» April 1931 als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen. Beide Anteile, aber auch die ideelle Hälfte der Beteiligten zu 2 allein, sind inzwischen in Abt. III des Grundbuchs belastet.
Die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten die Ansicht, die Auflassung vom 21. März 1931 sei nichtig, weil der Vorsteher des Kulturamts	nur	zur	Beurkundung
 einer Auflassung in einem Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz zuständig gewesen sei, die Beurkundung aber im Rahmen des Flüchtlings Siedlungsgesetzes vorgenommen sei. Die Beteiligte zu 2 sei daher noch Alleineigentümerin des Hofes. Das Grundbuch sei somit unrichtig. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben deshalb in früheren Verfahren die Berichtigung des Grundbuchs und die Eintragung eines Widerspruchs beantragt. Ihre Anträge sind zurückgewiesen worden.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 22. April 1971 beim Landwirtschaftsgericht BP|H| (LwH 10/71 «10 WLw 13/73) beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, "die Eigentumsverhältnisse entsprechend der Höfeordnung § 1 als Ehegattenhof eintragen zu lassen". Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat am 29« Dezember 1974 das Grundbuchamt ersucht, folgenden Vermerk
 
einzutragen: "Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung"»
Am 9« Januar 1975 ist dem Ersuchen entsprochen worden» Dagegen haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Beschwerde vom 7* Januar 1975 gewandt» Sie haben die Feststellung begehrt , daß das Ersuchen des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts unzulässig sei»
Unter dem 15. Dezember 1971 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Landwirtschaftsgericht Brakei (LtrH 27/71 =10 WLw 17/75) gegen das Land Nordrhein-West-falen Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Veräußerung der ideellen Hälfte des im Grundbuch von HHHBBlatt V2 eingetragenen Hofes auf den Beteiligten zu 1 vom 21» März 1951 nichtig sei» Sie haben die Meinung vertreten, das Grundbuchamt sei verpflichtet, das Grundbuch von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß die Beteiligte zu 2 Alleineigentümerin sei» Der Beteiligte zu 3 hat beantragt, die Klage als unzulässig zurückzuweisen, weil der Rechtsweg unzulässig sei»
Das Landvirtschaftsgericht hat den Feststellungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht zuständig» Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 und 2 am 27. April 1975 sofortige Beschwerde eingelegt»
Das Oberlandesgericht hat die Verfahren 10 WLw 13/75 und 10 WIat 17/75 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben erklärt, falls das Land Nordrhein-Westfalen (Beteiligter zu 3) nicht Beteiligter sein könne, solle das Verfahren als Feststellungsverfahren behandelt werden» Es gehe ihnen nur darum, daß durch das Landwirtschaftsgericht fest-
 
gestellt werde, daß die Übertragung der Ideellen Hälfte des Eigentums an dem Hof auf den Beteiligten zu 1 unwirksam sei, so daß die Beteiligte zu 2 noch Alleineigentümerin und der Hof nicht Ehegattenhof, sondern Hof der Beteiligten zu 2 sei* Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 7* Januar 1975 als unzulässig verworfen und ihre Beschwerde vom 27« April 1975 zurückgewiesen*
Dagegen haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Rechtsbeschwerde gewandt* Sie verfolgen ihr bisheriges Begehren weiter*
II.
A) 1• Das Oberlandesgericht hat die Verwerfung der Beschwerde vom 7« Januar 1975 wie folgt begründet:
Aus der Beschwerdeschrift und den Antworten auf die Hinweise des Gerichts in Verbindung mit der Tatsache, daß die Beteiligten zu 1 und 2 in einem gesonderten Verfahren (10 WLw 17/71) die Feststellung der Eigentumsverhältnisse beantragten, sei zu entnehmen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 sich gegen das Ersuchen des Landwirtschaftsrichters an das Grundbuchamt um Eintragung des Ehegattenhof Vermerks wendeten* Der Hof B^B§-I^HB, I■■■H Straße W, sei kein Antragshof im Sinne von § 1 Abs* 3 HöfeO. Sein Einheitswert sei höher als 10 000 DH* Der Hofvermerk sei deshalb von Amts wegen einzutragen gewesen* Gegen eine solche Eintragung sei keine Beschwerde gegeben* Dasselbe müsse gelten, wenn der Hofvermerk in den Vermerk Ehegattenhof geändert werde, zu-
mal dann9 wenn diese Änderung den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnissen entspreche. Da die Beschwerde unzulässig sei, könne nicht in ein Verfahren nach § 37 LVO zwecks Feststellung übergegangen werden, daß die Eigentumseintragung im Grundbuch unrichtig sei; denn der Übergang in ein anderes Verfahren in der Beschwerde instanz setze die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Dem Übergang stehe ferner entgegen, daß die Beteiligten zu 1 oder 2 dieselbe Feststellung im Verfahren 10 WLw 17/75 betrieben und daß die Feststellung in die Zuständigkeit der Prozeßgerichte falle.
2. Hiergegen bringt die auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gestützte Rechtsbeschwerde vor: In der Bestimmung zu dem Ehegattenhof liege eine Rechtsänderung, eine Rechtsbeeinträchtigung. "Eine Rechtsbeeinträchtigung werde dadurch geschaffen, weil das Vermögen der Beteiligten zu 2 um die ideelle Hälfte ihres Hofs gemindert werde•l>
Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, daß "die Rechtsänderung den Eigentumsverhältnissen laut Grundbuch entspreche". Es hätte prüfen müssen, ob das Grundbuch richtig sei. Das Prozeßgericht sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht für die Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse zuständig.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Ihm ist darin beizutreten, daß jedenfalls gegen das vom Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts gestellte Ersuchen um Eintragung des Vermerks Ehegattenhof eine Beschwerde nicht zu dem
 
Zweck eingelegt werden kann, vom LandwirtSchaftsge-richt feststellen zu lassen, daß die Eintragung im Grundbuch unrichtig sei« Im übrigen ist ihr Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs bereits durch das zuständige Gericht zurückgewiesen worden«
B) Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde vom 27« April 1975 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Beteiligten zu 1 und 2 betrieben mit ihrem Antrag kein Feststellungsverfahren im Sinne von § 37 Abs« 1 a bis f LVO« Sie wollten vielmehr entschieden haben, wer Eigentümer des Hofes sei« Eine solche Entscheidung gehöre aber zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte« Vas die Antragsteller in Wirklichkeit begehrten, nämlich eine Änderung der Eintragung der Eigentumsverhältnisse im Wege der Berichtigung, sei durch die für die Entscheidung zuständigen Gerichte bereits abschließend entschieden worden«
1« Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde in erster Linie vor, das Rechtsmittel werde gestützt auf § 58 LwVG in Verbindung mit "Art. VI der MRVO Nr. 84 (V0.B1.BZ. 1947 S. 25) und des Artikels V der MRVO Nr« 98 V0.B1.BZ« 1947 S« 154 und der Ergänzungsverordnung - Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen vom 2« Dezember 1947 V0.B1.BZ« 1947 S« 157"* Nach § 58 LwVG gälten diese Bestimmungen, "weil die Entscheidung über die Veräußerung des ideellen l/2-Anteils vom 21« März 1951 ..« für die Rechtswirksamkeit der Veräußerung von 1951 nach der Gesetzeslage von 1951 nachgeprüft werden" müsse«

8 -
Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum«
Nach § 58 LwVG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21« Juli 1953 erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften* Die Entscheidung, die die Beteiligten zu 1 und 2 angreifen, ist am 15* Juli 1975 ergangen* Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist infolgedessen § 24 LwVG maßgebend* Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie im vorliegenden Fall nur zulässig, wenn die im folgenden erörterten Voraussetzungen des § 24 Abs* 2 Nr. 1 LwVG erfüllt sind.
2* Vorsorglich stützen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr Rechtsmittel auf diese Vorschrift* Sie machen geltend, das Beschwerdegericht sei "bei der Beurteilung über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts" von folgenden Entscheidungen abgewichen:
a)	OLG München vom 31. Mai 1949 WXV 85/48 MDR 1949, 75q.
b)	OLG Celle - Rundverfügung vom 22* November 1949 8330 I Nds.Rpfl. 1949, 208;
c)	OGH Köln vom 22. Dezember 1949 II BLw 67/49,
RdL 1950, 635
d)	RdL 1950, 266 f Anm. von Wulff zu den genannten OLG Entscheidungen*
Die Rechtsbeschwerde führt hierzu aus, den vorgenannten Entscheidungen sei "zu entnehmen, daß bei Veräußerung von ideellen Grundstücksanteilen ausschließ-
 
lieh zur Nachprüfung die Landwirtschaftsgerichte zuständig" seien«
Mit diesen Vorbringen haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine Abweichung in Sinne des § 24 Abs. 2 Nr« 1 LwVG nicht dargetan:
Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 keine Egta^he^düngen angegeben haben (vorstehend zu b und d)9 von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, scheidet die Anwendung des § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG bereits nach den Wortlaut dieser Bestinnung aus«
In übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine Abweichung nur dann vorliegt, wenn das Beschwerdegericht eine bestinmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat« Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15,
 5, 9 f).
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in Köln vom 22« Dezember 1949 ist zu §§ 1, 19 LVO (Schadensersatz aus Pachtvertrag bei Aufhebung einstweiliger Anordnungen) ergangen« Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31* Mai 1949 betrifft die Frage, ob ein Vertrag, durch den die Anerbin und Alleineigentümerin eines früheren Erbhofanwesens ihren ledigen Schwestern das Miteigentum zu gleichen
10 -
ideellen Bruchteilen einräumtf nach Art. IV des Kontrollrat sgesetzes • 45 genehmigungspflichtig ist. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nicht dar getan» welche konkrete Rechtsfrage vom Bescbwerdegericht anders als in den beiden genannten Vergleichsentscheidungen beantwortet worden ist.
Da sich die Rechtsbeschwerde mangels einer Abweichung insoweit als unstatthaft erweist» als sie die Zurückweisung der Beschwerde vom 27* April 1975 betrifft, ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen der Beteiligten zu 1 und 2 Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill	Dr.	Grell	Richter am
 Bundesgericht shoi Prof.Dr.Hagen ist beurlaubt.
Hill