März 1951 erklärten Auflassung übertrug die Beteiligte zu 2 die ideelle Hälfte des Eigentums am Hof auf den Beteiligten zu 1, einen Ostvertriebenen. Beide Anteile, aber auch die ideelle Hälfte der Beteiligten zu 2 allein, sind inzwischen in Abt. III des Grundbuchs belastet. April 1971 beim Landwirtschaftsgericht (LwH 10/71 =10 WLw 13/75) beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, "die Eigentumsverhältnisse entsprechend der Höfeordnung § 1 als Ehegattenhof eintragen zu lassen". Dagegen haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Beschwerde vom 7. Dezember 1971 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Landwirtschaftsgericht (LwH 27/71 =10 WLw 17/75) gegen das Land Nordrhein-Westfalen Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Veräußerung der ideellen Hälfte des im Grundbuch Das Landwirtschaftsgericht hat den Feststellungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht zuständig. Das Oberlandesgeric-ht hat die Verfahren 10 WLw 13/75 und 10 WLw 17/75 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; es hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 7. Dagegen haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Rechtsbeschwerde gewandt. Unter Hinweis auf ein im Oktober 1975 anstehendes Zwangsversteigerungsverfahren haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, das Grundbuchamt B^HB anzuweisen, einen Amtswiderspruch in das Grundbuch Blatt fl|2 Dem auf § 18 LwVG gestützten Verlangen der Beteiligten zu 1 und 2 kann nicht entsprochen werden. Ihrem Antrag ist auch nicht schon deshalb stattzugeben, weil mit der Rechtsbeschwerde festgestellt werden soll, daß der Beteiligte zu 1 nicht Miteigentümer geworden ist, und durch die einstweilige Anordnung angesichts der bevorstehenden Zwangsversteigerung "der Ausgang der Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden” soll. Nach den Ausführungen des Senats in der angeführten Entscheidung, auf die verwiesen wird, steht dieser Auffassung auch der V/ortlaut des Gesetzes nicht entgegen.
BUNDESGERICHTSHOF v blw 19/75 BESCHLUSS in der LandwirtschaftsSache betreffend den im Grundbuch von I getragenen Hof em- Beteiligte: 1. 2. Landwirt Herbert Ehefrau Maria geb. beide wohnhaft in Bl Str. 9 Antragsteller und Rechtsbeschwerde-führer, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 1 - 3- Land Nordrhein-Westfalen, Justizfiskus, vertreten durch den General Staatsanwalt in H4HI 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 19. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 1 urd 2 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Geschäftswert für dieses Verfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt. Gründe Die Beteiligte zu 2 war früher Alleineigentümerin des im Grundbuch von iflHP Blatt 02 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes I^|, Ha®|-straße jetzt Straße Die Besitzung war Erbhof; am 7. November 1949 ist der Hofvermerk eingetragen worden. In der vor dem Vorsteher des Kulturamts Va^^P am 21. März 1951 erklärten Auflassung übertrug die Beteiligte zu 2 die ideelle Hälfte des Eigentums am Hof auf den Beteiligten zu 1, einen Ostvertriebenen. Beide wurden am 23. April 1951 als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen. Beide Anteile, aber auch die ideelle Hälfte der Beteiligten zu 2 allein, sind inzwischen in Abt. III des Grundbuchs belastet. Die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten die Ansicht, die Auflassung vom 21. März 1951 sei nichtig, weil der Vorsteher des Kulturamts Wa^m nur zur Beurkundung einer Auflassung in einem Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz zuständig gewesen sei, die Beurkundung aber im Rahmen des Flüchtlingssiedlungsgesetzes vorgenommen sei. Die Beteiligte zu 2 sei daher noch Alleineigentümerin des Hofes. Das Grundbuch sei somit unrichtig. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben deshalb in früheren Verfahren die Berichtigung des Grundbuchs und die Eintragung eines Widerspruchs beantragt. Ihre Anträge sind zurückgewiesen worden. f Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 22. April 1971 beim Landwirtschaftsgericht (LwH 10/71 =10 WLw 13/75) beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, "die Eigentumsverhältnisse entsprechend der Höfeordnung § 1 als Ehegattenhof eintragen zu lassen". Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat am 29* Dezember 197A das Grundbuchamt ersucht, folgenden Vermerk einzutragen: "Ehegattenhof gemäß der HöfeOrdnung". Am 9. Januar 1975 ist dem Ersuchen entsprochen worden. Dagegen haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Beschwerde vom 7. Januar 1975 gewandt. Unter dem 15. Dezember 1971 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Landwirtschaftsgericht (LwH 27/71 =10 WLw 17/75) gegen das Land Nordrhein-Westfalen Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Veräußerung der ideellen Hälfte des im Grundbuch 5 - A - von Blatt 4HP2 eingetragenen Hofes auf den Be- teiligten zu 1 vom 21. März 1971 nichtig sei. Der Beteiligte zu 3 hat beantragt, die Klage als unzulässig zurückzuweisen, weil der Rechtsweg unzulässig sei. Das Landwirtschaftsgericht hat den Feststellungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht zuständig. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 und 2 am 27. April 1975 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgeric-ht hat die Verfahren 10 WLw 13/75 und 10 WLw 17/75 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; es hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 7. Januar 1975 als unzulässig verworfen und ihre Beschwerde vom 27. April 1975 zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Rechtsbeschwerde gewandt. Sie verfolgen ihr bisheriges Begehren weiter. Unter Hinweis auf ein im Oktober 1975 anstehendes Zwangsversteigerungsverfahren haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, das Grundbuchamt B^HB anzuweisen, einen Amtswiderspruch in das Grundbuch Blatt fl|2 einzutragen und das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen oder eine einstweilige Anordnung in Form und Inhalt nach der Rechtsansicht des Gerichts zu erlassen. Dem auf § 18 LwVG gestützten Verlangen der Beteiligten zu 1 und 2 kann nicht entsprochen werden. Es bedarf keiner Erörterung, ob, wie die Beteiligten zu 1 und 2 meinen, das Amtsgericht Bmi rechtswidrig ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen sie betreibt und das Verfahren gegen §§ 747 Satz 2 und 1365 BGB verstößt. Ihrem Antrag ist auch nicht schon deshalb stattzugeben, weil mit der Rechtsbeschwerde festgestellt werden soll, daß der Beteiligte zu 1 nicht Miteigentümer geworden ist, und durch die einstweilige Anordnung angesichts der bevorstehenden Zwangsversteigerung "der Ausgang der Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden” soll. Eine vorläufige Anordnung (§ 18 LwVG) kapi vom Rechtsbeschwerdegericht nicht erlassen werden. Das hat der Senat in seiner BGHZ 13, 218 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen und näher begründet. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden in vielen Fällen die Ermittlung und die Klärung tatsächlicher Verhältnisse erforderlich sein. Derartige Feststellungen kommen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht zu. Es ist grundsätzlich nur zur rechtlichen Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung berufen (vgl. Pritsch, LwVG § 18 VI b). Nach den Ausführungen des Senats in der angeführten Entscheidung, auf die verwiesen wird, steht dieser Auffassung auch der V/ortlaut des Gesetzes nicht entgegen. Die von Barnstedt LwVG 2. Aufl. § 18 Rdn. 8 insoweit geäußerten Zweifel gehen auf die Begründung jener Senatsentscheidung nicht ein und geben keine Veranlassung, den bisherigen Standpunkt zu ändern. Hill Dr. Grell Dr. Eckstein