Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen hat am 22 • Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als Landwirtschaftssenat vom 26. Die Entscheidung ist der Beteiligten zu 6 am 13. "In der LandwirtschaftsSache Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein - V BLw 19/72 - September 1972 eingegangen) hat Rechtsanwalt Dr. R^^^ mitgeteilt, infolge eines Versprechens beim Diktat sei in der Rechtsbeschwerdeschrift vom 6. Er habe vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein Auftrag und Vollmacht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erhalten gehabt. Lf Rechtsanwalt Dr. hat erwidert, da die Beteiligte zu 5 ihren gemäß § 14 LwVG gestellten Antrag nicht zurückgenommen habe, müsse unter Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Antrag auf Genehmigung des Grundstücksverkehrsgeschäfts als unzulässig zurückgewiesen werden. Durch Aufhebung des dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrags kann zwar die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt werden (vgl. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Zurücknahme eines Genehmigungsantrags unzulässig ist, wenn die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr ab-, geändert werden kann (vgl. Die Rechtsbeschwerde ist ausdrücklich im Namen der Beteiligten zu 6 eingelegt, dieser steht aber ein Beschwerderecht nicht zu (vgl. Zwar ist der (beschwerdeberechtigte) Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Kopf der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift (ohne einen berichtigenden Zusatz) aufgeführt. Dieser Schriftsatz ist aber erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen und schon deshalb nicht imstande, die Angaben zur Person des Rechtsmittelführers wirksam zu berichtigen (vgl. Aus Gründen der Rechtssicherheit geht es nicht an, daß dann, wenn ein Rechtsmittel wie hier Mnamens und in Vollmacht” einer bestimmten - wenn auch nicht beschwerdeberechtigten - Person oder Behörde eingelegt worden ist, ohne irgendeinen aus der Beschwerdeschrift sich ergebenden Anhalt eine andere - beschwerde berechtigte - Person oder Behörde als Beschwerdeführer angesehen wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des am 25. Juni 1971 rolle Nr. 510 für 1971 des Notars Siegmar E. SC \) abgeschlossenen Kaufvertrages (Urkundenin 1. i 2. 5. 4. 5. Antragstellerin und Rechtsbeschwerde gegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt 6. Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt t / uer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen hat am 22 • Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als Landwirtschaftssenat vom 26. Mai 1972 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 600 000 DM festgesetzt. Gründe Durch den vorstehend bezeichneten Beschluß hat das Oberlandesgericht den von den Beteiligten zu 1 - 3 am V 25. Juni 1971 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag gemäß § 2 GrdstVG genehmigt. Die Entscheidung ist der Beteiligten zu 6 am 13. Juni 1972 zugestellt worden. Rechtsanwalt Dr. hat namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 6 gegen diesen Beschluß mit Schriftsatz vom 6. Juli 1972 (beim Bundesgerichtshof am 8. Juli 1972 eingegangen) Rechtsbeschwerde eingelegt. Im Schriftsatz vom 4. August 1972 (beim Bundesgerichtshof am 7. August 1972 eingegangen) hat Rechtsanwalt Dr. die Rechtsbeschwerde begründet. Im Kopf dieses Schriftsatzes heißt es: "In der LandwirtschaftsSache Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein - V BLw 19/72 - beantrage ich......" Mit Schriftsatz vom 15. September 1972 (beim Bundesgerichtshof am 16. September 1972 eingegangen) hat Rechtsanwalt Dr. R^^^ mitgeteilt, infolge eines Versprechens beim Diktat sei in der Rechtsbeschwerdeschrift vom 6. Juli 1972 die Beteiligte zu 6 als Rechtsbeschwerdeführerin genannt worden. Er habe vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein Auftrag und Vollmacht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erhalten gehabt. Die Rechtsbeschwerde müsse als im Hamen des Ministers erhoben angesehen werden. Die Beteiligte zu 5 hat angezeigt, daß die Vertragspartner den Kaufvertrag vom 25. Juni 1971 nach Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgehoben haben. Die Beteiligte zu 5 hat die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens "dem Beschwerdeführer" aufzuerlegen. Lf Rechtsanwalt Dr. hat erwidert, da die Beteiligte zu 5 ihren gemäß § 14 LwVG gestellten Antrag nicht zurückgenommen habe, müsse unter Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Antrag auf Genehmigung des Grundstücksverkehrsgeschäfts als unzulässig zurückgewiesen werden. Der Beteiligten zu 5 seien die Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden. Durch Aufhebung des dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrags kann zwar die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1968 - V BLw 7/68). Im vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nämlich einer solchen Erledigung nur Rechnung tragen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Daran fehlt es hier. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Zurücknahme eines Genehmigungsantrags unzulässig ist, wenn die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr ab-, geändert werden kann (vgl. BGH RdL 1959» 159 = NJW 1959, 1323» BGHZ 41, 114, 120). Die Zurücknahme des Antrags in der Rechtsmittelinstanz setzt deshalb die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Die gleiche Beurteilung muß Platz greifen, wenn es in der Rechtsbeschwerdeinstanz zur Erledigung der Hauptsache gekommen ist. Auch die Erledigung kann sich verfah- rensrechtlich nur auswirken, wenn die angefochtene Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Einlegung des Rechtsmittels noch abänderbar ist (vgl. Jansen, FGG 2. Aufl. §19 Rdn. 20). Insoweit ist hier folgendes zu bemerken: Die Rechtsbeschwerde ist ausdrücklich im Namen der Beteiligten zu 6 eingelegt, dieser steht aber ein Beschwerderecht nicht zu (vgl. § 32 Abs. 2 LwVG). Zwar ist der (beschwerdeberechtigte) Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Kopf der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift (ohne einen berichtigenden Zusatz) aufgeführt. Dieser Schriftsatz ist aber erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen und schon deshalb nicht imstande, die Angaben zur Person des Rechtsmittelführers wirksam zu berichtigen (vgl. BGHZ 8, 299; 21, 168, 170 ff; Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 26 II B 5). Aus Gründen der Rechtssicherheit geht es nicht an, daß dann, wenn ein Rechtsmittel wie hier Mnamens und in Vollmacht” einer bestimmten - wenn auch nicht beschwerdeberechtigten - Person oder Behörde eingelegt worden ist, ohne irgendeinen aus der Beschwerdeschrift sich ergebenden Anhalt eine andere - beschwerde berechtigte - Person oder Behörde als Beschwerdeführer angesehen wird. Daß es sich im vorliegenden Fall um ein offensichtliches Versehen des Rechtsanwalts Dr. R|f|^ handelt, war nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 1 LwVG. Hill Rothe Dr. Grell