hat die Beteiligte zu 2) unter Berufung auf letztwillige Verfügungen des Hermann und der Bertha S4H) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, daß sie Hoferbin des Hofes in SiHlfe geworden sei. Die Beteiligte zu 1), die das Erbrecht als gesetzliche Hoferbin beansprucht, hat beantragt, jenen Antrag zurückzuweisen und festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei. November 1969 den Peststellungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und festgestellt, daß die Beteiligte zu 2) nach dem Tod von Hermann und Bertha Hof nach- Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Oberlandesgericht durch den Teilbeschluß vom 3. Juli 1970 die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den mit der Beschwerde weiter verfolgten Pest Stellungsantrag der Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht damals nicht getroffen, weil es an urkundlichen Nachweisen des von ihr dargelegten gesetzlichen Hoferbrechts fehlte. November 1970 festgestellt, daß die Beteiligte zu 1) Hoferbin des eingangs bezeichneten Hofes nach dem Tode der Witwe Bertha 3p|P geworden ist. Dagegen hat die Beteiligte zu 2) die - vom Oberlandesgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem Tod der Witwe SMP sei gesetzliche Erbfolge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 HöfeO eingetreten. Auch im vorliegenden Fall habe das Oberlandesgericht das Problem des verwaisten Hofes Übersehen, bei dem es auf die Wirtschaftsfähigkeit nicht ankomme. Das Beschwerdegericht sei abgewichen von OG-HZ 3, 269; BGH Beschluß vom 20. Insofern sei das Beschwerdegericht abgewichen von den Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28. RdL 1962, 236 und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 7. Das Beschwerdegericht habe sich nur mit der Feststellung begnügt, daß die Beteiligte zu 1) mit einem Landwirt verheiratet sei und eine eingehende mündliche Prüfung Es sei damit abgewichen von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. Das Oberlandesgericht habe gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1970, RdL 1970, 150 verstoßen, indem es nicht das Testament des Erblassers ergänzend ausgelegt habe. Das Oberlandesgericht sei von OGHZ 1, 156 und "NJW 1950, 64" sowie im Hinblick auf die Abgrenzung des mutmaßlichen und hypothetischen Willens von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. 8. Das Oberlandesgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, welche weitgehenden Rechte der Beteiligten zu 2) an dem Hof hätten eingeräumt werden müssen, um dem Willen des Erblassers zu genügen. Wie der Senat in dem heute ergangenen Beschluß V BLw 15/70 ausgeführt hat, durch den die Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluß vom 3. Daß das Oberlandesgericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit und damit die allgemein an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen anders beurteilt hat, als dies in den Vergleichsentscheidungen geschehen ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Das Beschwerdegericht hat zwar die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1) nicht näher begründet. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Beschwerdegericht dem von der Beteiligten zu 2) nicht bestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 1) in deren Schriftsatz vom 29. Die Rechtsbeschwerdeführerin zeigt ferner nicht auf, inwieweit das Beschwerdegericht gegenüber den oben zu B) Nr. 4 und 5 mitgeteilten Rechtsgrundsätzen eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als die dort genannten Gerichte. Mit dem Problem des verwaisten Hofes (B Nr. 2) hat sich das Beschwerdegericht nicht befaßt, weil nach seiner Auffassung ein gesetzlicher Hof erbe vorhanden ist. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, und dazu anführt (B Nr. 7 und 8), das Oberlandesgericht habe das Testament des Erblassers nicht ergänzend ausgelegt und unterlassen zu prüfen, welche weitgehenden Rechte am Hof der Beteiligten zu 2) nach dem Willen des Erblassers hätten eingeräumt werden müssen, verkennt die Rechtsbeschwerde wiederum, daß die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht, in diesem Stadium des Verfahrens nicht erörtert werden darf.11
BUNDESGERICHTSHOF V BLw •X| 19^22 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hoferbfolge in den Hof in zwischen den Straßen, eingetragen im Grundbuch von S99PBand 9Blatt 96 und von 0^9H9i Band #0 Blatt Q99 Beteiligte: 1. Ehefrau Hertha B geb. S99 in El (Gemeinde SdHl)> Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte 991^ und Ni geb. 2. Ehefrau Hella Hertha Elisabeth R Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt itraße9^9 2 X Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt Schaft s sachen hat in der Sitzung vom 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. November 1970 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2), die der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe schwer de-Verfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 95 300 DM festgesetzt. Gründe : I. Der eingangs bezeichnete Hof gehörte dem Landwirt Hermann SQBi Er starb am 0. 000^0 1946 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Im Testament vom 28. Dezember 1943 hatte er bestimmt, daß seine Ehefrau Bertha in Anwendung des § 12 ErbhoffOrtbildungsverordnung Anerbin seines Hofes sein soll. Me Witwe Bertha am 9. Mai 1953 mit der Bezeichnung "Anerbin nach § 12 EHPVO (jetzt Hofvorerbin)n als Hofeigenttimerin im Grundbuch eingetragen worden. Nach dem Tode der Witwe SflPam #. 1969 hat die Beteiligte zu 2) unter Berufung auf letztwillige Verfügungen des Hermann und der Bertha S4H) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, daß sie Hoferbin des Hofes in SiHlfe geworden sei. Die Beteiligte zu 1), die das Erbrecht als gesetzliche Hoferbin beansprucht, hat beantragt, jenen Antrag zurückzuweisen und festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei. Bas Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 3. November 1969 den Peststellungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und festgestellt, daß die Beteiligte zu 2) nach dem Tod von Hermann und Bertha Hof nach- erb in des Hofes in S^BI geworden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Oberlandesgericht durch den Teilbeschluß vom 3. Juli 1970 die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den mit der Beschwerde weiter verfolgten Pest Stellungsantrag der Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht damals nicht getroffen, weil es an urkundlichen Nachweisen des von ihr dargelegten gesetzlichen Hoferbrechts fehlte. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 5. November 1970 festgestellt, daß die Beteiligte zu 1) Hoferbin des eingangs bezeichneten Hofes nach dem Tode der Witwe Bertha 3p|P geworden ist. Dagegen hat die Beteiligte zu 2) die - vom Oberlandesgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie verfolgt weiterhin die Zurückweisung der von der Beteiligten zu 1) erhobenen Beschwerde. Die Beteiligte zu 1) bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem Tod der Witwe SMP sei gesetzliche Erbfolge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 HöfeO eingetreten. Am 4. Januar 1969 seien nach §§ 5 Nr. 4» 6 Abs. 1 HöfeO Hermann Sfl^Bs Geschwister und deren Abkömmlinge und von diesen der Jüngste zur Hoffolge berufen gewesen. Des Erblassers jüngster Bruder Wilhelm Hinrich Priedrich SpjM sei am M* 1939 ver- storben. Von seinen beiden Kindern sei der Sohn Wilhelm ohne Hinterlassung von Abkömmlingen am fll. MB 1942 verstorben. Seine Tochter, die wirtschaftsfähige Beteiligte zu 1), sei somit Hoferbin geworden. B) Die Rechtsbeschwerde begründet die Abweichung im wesentlichen folgendermaßen: 1. Im Teilbeschluß vom 3. Juli 1970 habe das Oberlandesgericht zwar die Beteiligte zu 1) für wirtschaftsfähig gehalten. Es habe insoweit aber nicht die erforderliche Begründung und die notwendigen Feststellungen getroffen. Es sei abgewichen vom Beschluß des Bundesgerichts hofs vom 20. Februar 1951, RdL 1951, 216 und von OGHZ 3, 100. 2. Auch im vorliegenden Fall habe das Oberlandesgericht das Problem des verwaisten Hofes Übersehen, bei dem es auf die Wirtschaftsfähigkeit nicht ankomme. Das Beschwerdegericht sei abgewichen von OG-HZ 3, 269; BGH Beschluß vom 20. Mai 1952, RdL 1952, 246 und BGHZ 32, 288. 3. Zwar sei die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Es könne aber mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, daß der Tatrichter den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt habe. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht könne es bedeuten, wenn die mündliche Prüfung durch die sachverständigen Beisitzer daraufhin unterblieben sei, ob der Erbanwärter einen Wirtschaftsplan aufzustellen in der Lage sei. Rechtsfehlerhaft sei es auch, daß das Beschwerdegericht einen falschen Maßstab an die Wirtschaftsfähigkeit gelegt habe. Insofern sei das Beschwerdegericht abgewichen von den Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28. September 1949, RdL 1950, 92; des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1951, RdL 1951, 216, vom 29. April 1952, RdL 1952, 270 und vom 11. Juli 1961, RdL 1961, 264. 4. Für die Wirtschaftsfähigkeit einer Frau gelte der Grundsatz, daß sie dieselben Anforderungen erfüllen müsse wie ein Mann. Das Beschwerdegericht sei von folgenden Entscheidungen abgewichen: des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1954, RdL 1955, 84, vom 3. Februar 1959, RdL 1959, 124; des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 1961, RdL 1962, 236 und des Oberlandesgerichts Schleswig vom 7. Dezember 1959, RdL 1961, 314. 5. Für die Wirtschaftsfähigkeit der Frau reiche es nicht aus, wenn sie nur in der Lage sei, die Arbeiten zu leisten, die ihr nach der Lebensordnung im bäuerlichen Betrieb zuzuteilen seien. Das Beschwerdegericht sei vom Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1954, RdL 1955, 84 abgewichen. 6. Das Beschwerdegericht habe sich nur mit der Feststellung begnügt, daß die Beteiligte zu 1) mit einem Landwirt verheiratet sei und eine eingehende mündliche Prüfung der Beteiligten zu 1) unterlassen. Es sei damit abgewichen von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1951, RdL 1951, 216; 29. April 1952, RdL 1952, 270; 7. Dezember 1954, RdL 1955, 84; 3. Februar 1959, RdL 1959, 124; 5. Mai 1959, RdL 1959, 182; 11. Juli 1961, RdL 1961, 264; 10. Juli 1962, RdL 1962, 237 und vom 9. Juli 1963, RdL 1963, 270. 7. Das Oberlandesgericht habe gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1970, RdL 1970, 150 verstoßen, indem es nicht das Testament des Erblassers ergänzend ausgelegt habe. Die Beteiligte zu 1) habe in jedem Fall von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Die Testamentsergänzung überschneide sich auch zu dem Teil mit der Umdeutung eines Testaments, gehe aber erheblich darüber hinaus und bezwecke die Anpassung der letztwilligen Verfügung an die neue Lage. Das Oberlandesgericht sei von OGHZ 1, 156 und "NJW 1950, 64" sowie im Hinblick auf die Abgrenzung des mutmaßlichen und hypothetischen Willens von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1952, LM BGB § 242 (A) Nr. 7 und vom 22. Oktober 1953, LM BGB § 2078 Nr. 3 abgewichen. Ferner lägen Abweichungen vor von den Beschlüssen OLG Celle vom 25. Oktober 1965, RdL 1966, 130; OLG Düsseldorf vom 29. Januar 1964, RdL 1964, 181 und BGH vom 4. Juni 1970, RdL 1970, 150. 8. Das Oberlandesgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, welche weitgehenden Rechte der Beteiligten zu 2) an dem Hof hätten eingeräumt werden müssen, um dem Willen des Erblassers zu genügen. Insofern liege eine Abweichung vom Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 1969, RdL 1969, 233 vor. C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Wie der Senat in dem heute ergangenen Beschluß V BLw 15/70 ausgeführt hat, durch den die Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluß vom 3. Juli 1970 verworfen worden ist, muß in der Rechtsbeschwerdebegründung insbesondere die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt werden, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Voraussetzungen hat die Rechtsbeschwerdeführerin nicht erfüllt. Zu der oben unter B) Nr. 1 behaupteten Abweichung ist zu bemerken, daß der Rechtsgrundsatz hinsichtlich dessen eine Abweichung vorliegen soll, nicht aufgezeigt ist. Allein die Verletzung der Ermittlungspflicht - dieser Gesichtspunkt betrifft auch die unter B) Nr. 3 und 6 behaupteten Abweichungen - kann die Statthaftigkeit der RechtsbeBChwerde nicht begründen. Die Präge, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht, darf erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Daß das Oberlandesgericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit und damit die allgemein an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen anders beurteilt hat, als dies in den Vergleichsentscheidungen geschehen ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Im übrigen ist insoweit folgende Bemerkung veranlaßt: Das Beschwerdegericht hat zwar die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1) nicht näher begründet. Es hat sich insoweit aber auf die Ausführungen im Teilbeschluß vom 3. Juli 1970 (S. 7) bezogen, denen zufolge gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1) keine Bedenken bestehen, weil sie seit Jahren mit ihrem Ehemann einen Hof bewirtschaftet. Die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1) ist in den Tatsacheninstanzen nie in Frage gestellt worden. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Beschwerdegericht dem von der Beteiligten zu 2) nicht bestrittenen Vortrag der Beteiligten zu 1) in deren Schriftsatz vom 29. Juni 1970 gefolgt ist, wonach die Beteiligte zu 1) auf dem ihr gehörigen Stammhof der Familie SlB^in geboren, auf gewachsen und ständig tätig gewesen ist, im Jahre 1930 den Landwirt Fritz B^[^^ geheiratet hat und als Bäuerin mit ihm ihren Hof bewirtschaftet. Die Rechtsbeschwerdeführerin zeigt ferner nicht auf, inwieweit das Beschwerdegericht gegenüber den oben zu B) Nr. 4 und 5 mitgeteilten Rechtsgrundsätzen eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als die dort genannten Gerichte. Die Präge, ob jene Rechtsgrundsätze etwa zu Unrecht vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt worden sind, könnte erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre. Mit dem Problem des verwaisten Hofes (B Nr. 2) hat sich das Beschwerdegericht nicht befaßt, weil nach seiner Auffassung ein gesetzlicher Hof erbe vorhanden ist. Eine Abweichung liegt nicht vor. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, und dazu anführt (B Nr. 7 und 8), das Oberlandesgericht habe das Testament des Erblassers nicht ergänzend ausgelegt und unterlassen zu prüfen, welche weitgehenden Rechte am Hof der Beteiligten zu 2) nach dem Willen des Erblassers hätten eingeräumt werden müssen, verkennt die Rechtsbeschwerde wiederum, daß die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht, in diesem Stadium des Verfahrens nicht erörtert werden darf. 11 m. Da die Rechtsbeschwerde nach alledem imstatthaft ist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als imzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwYG. Dr. Augustin Rothe Dr. Grell