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BGH · V Blw 19/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Blw 19/69

Bin Veräußerer, der im Veräußerung^ vertrag die Genehmigung beantragt hat, bleibt dann, wenn der Notar (zusätzlich) nach § 3 Abs» 2 S»2 tätig geworden ist, für die Entgegennahme des Zwischenbescheids mit der Y/irkung zuständig, daß die Sri st des § 6 Abs» 1 S. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts München vom 29« Oktober 1968 aufgehoben» Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen., Den beiden Söhnen Josef und Johann (Beteiligte zu 1) hat ihr Großvater Josef B00P noch zu seinen Lebzeiten (1947) einen landwirtschaftlichen Grundbesitz mit rund 10 ha als Miteigentümern je zur Hälfte überlassen (Grundbuch des Amtsgerichts für PflB Bd. 0 Um die auf dem mütterlichen Anwesen ruhenden Schulden wegen der drohenden Zwangsversteigerung wegfertigen zu können, haben sich die beiden Söhne Josef und Johann zur Veräußerung eigener Waldgrundstücke entschlossen. Für acht Verkäufe mit einer Gesamtfläche von 1,3840 ha und einem Gesamtkaufpreis von JB 120 DM hat das Lsndratsarat Weilheim Negativzeugnisse nach § 5 GrdstVG ausgestellt. ist zusammen mit dem Antrag des Notars auf Genehmigung beim Landratsamt WflHParn Bo 1966 einge- gangen, In Nr. VIII der Kaufurkunde haben die Vertragsschließenden den Notar ermächtigt, erforderliche Genehmigungen, Negativzeugnisse und Nebenerklärungen einzuholen unä an Stelle der Beteiligten in Empfang zu nehmen - Genehmigungen jedoch nur, sofern sie rechtskräftig sind Bas Landratsamt hat durch Zwischenbescheid vom®, 1966 die Entacheidungsfrist bis zu dem 10. Die Zustellung an den Notar gegen Nachweis ist zwar verfügt worden; ein Zustellungsnachweis befindet sich aber nicht in den Akten des Dandratsamts. In Nr* V der Vertragsurkunde haben die Vertragsteile selbst alle zu dem Vertrag erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach dem Grundstückverkehrsgesetz, beantragt und die Genehmigungsbehörde gebeten, rechtskräftige Entschließungen außer an die Beteiligten auch an den beurkundenden Notar zuzustellen* Das Dandratsamt hat durch Zwischenbescheid vom 1B*. Hansheinrich F|0, Wo{ ist zusammen mit dem Genehmigungsantrag des Notars am 9° Dezember 1966 bei dem Landratsamt eingegangen, Wie im Falle B (RifHM haben die Beteiligten selbst in der Kauf urkunde den Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgssetz gestellt. Der Zwischenbescheid ist den beiden Veräußerern einzeln je mit Postzustellungsurkunde am 7* Januar 1967 zugestellt worden. Die Zustellung an den Notar gegen Nachweis ist zwar auf dem Entwurf des Zwischenbescheids verfügt worden; ein Zustollungsnachweis befindet sich aber nicht in den Akten des Landratsamts. durch den dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt worden ist, hat das Landratsamt den beiden Verkäufern Josef und Johann BfBM 3© am 17. kundete Kaufvertrag vom S« MBHHi 1966 - UR Nr. 4HP F/66 - ist zusammen mit dem Antrag des Notars auf Genehmigung bei dem Landratsamt am 21. Der Endbescheid vom 24« Januar 1967* durch den das Landratsamt dem Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz versagt hat, ist den beiden Veräußerern getrennt laut Postzustellungsurkunden am 27« Januar 1967 zugestellt worden. F/66 des Notars Dr. FflHHÜ, WoflHHHHHB ist mit dem Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstückverkehrs-gesetz beim Landratsamt am 30. über die Versagung der Genehmigung hat das Landratsamt an jeden der beiden Veräußerer laut Postzus^ellungsurkunden am 14o Februar 1967 zugestellt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt» Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesene Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1) mit der vom 3eschwerdegerieht zugelassenen Rechtsbeschwerde, Sie erstreben weiterhin die Genehmigung ihrer Veräußerungen an die Beteiligten zu 2) bis 6). A) Das Oberlandesgericht ist zunächst der Ansicht, daß entgegen der von den Beteiligten zu 1} geäußerten Meinung für deren Veräußerungen an die Beteiligten zu 2) bis 6) die Genehmigungswirkung nach § 6 GrdstVG nicht eingetreten sei und führt dazu aus; Von Bedeutung sei die Frage, ob den beiden Beteiligten zu 1) in jedem, der genannten Verkaufsfälle vor Ablauf der Monatsfrist gemäß § 6 Abs. 1 GrdstVG ein ordnungsmäßiger Zwischenbescheid erteilt worden sei. darauf an, ob der Zwischenbescheid allein dem Motar, der den Genehmigungsantrag entweder auf Grund einer in der Kaufurkunde erteilten Vollmacht oder auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs« 2 Satz 2 GrdstVG beim Landratsamt gestellt hat, habe zugehen müssen oder ob er auch den beiden Veräußerern persönlich wirksam habe erteilt werden können, um die Fiktionswirkung des § 6 Abs, 2 GrdstVG zu verhindern. sei der Zwischenbescheid sowohl dem beurkundenden Notar als auch den beiden Veräußerern zugegangen. Hierzu bringt die Rechtsbeschwerde vor, im Ralle Ringer gelte die Genehmigung nach § 6 Abs» 2 GrdstVG als erteilt; nach Nr« V des KaufVertrags seien die Verkäufer selbst Antragsteller gewesen« § 3 Abs« 2 Satz 2 GrdstVG sei nicht anwendbar gewesen« Der Notar habe den Kaufvertrag mit dem Genehm!gungsantrag nur weiterleiten sollen und können; die fristwahrende Zustellung des Zwischenbescheids habe allein an die Verkäufer erfolgen dürfen. Zwar ist eine Beschränkung der in § 3 Abs, 2 Satz 2 GrdstVG normierten Ermächtigung möglich (vgl, Beschluß des Senats vom 12« Februar 1963 -V BLw 29/62, RdD 1963? 90, 92; Wöhrmann Grundstückver-kehrsgesetz § 3 An. 10)« Die Einschränkung folgt aber nicht schon daraus, daß die Partner in der Vertragsurkunde selbst den Genehmigungsantrag (§3 Abs, 2 GrdstVG) gestellt haben (vgl. KGJ 44, 170, 172)« Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht kann demzufolge der Nr« V des Kaufvertrags nicht entnommen werden, daß die Ermächtigung des Notars nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG schlechthin "widerrufen oder ausgesehaltet" sein sollte« Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß die Partner die im Vordruck des Vertrags enthaltene Nr. VIII "ausdrücklich für unwirksam" erklärt haben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Negativzeugnisse" beim Notar festgelegt ist und der Notar den Auftrag erhalten hat, die Beteiligten "vom Eingang dieser Genehmigung zu verständigen"* Auch hat sich der Notar ersichtlich nicht nur als Bote betätigt. Er hat sich damals nicht nur auf eine Weiterleitung des von den Vertragspartnern gestellten Genehmigungsantrags beschränkt. Eine dahingehende Absicht kann auch nicht aus seiner (im Begleitschreiben enthaltenen) Bezugnahme auf Nr. V der Vertragsurkunde oder aus dem auf die Vertragsabschrift gedruckten und von ihm unterschriebenen Stempel ("An das Landratsamt ... Beschluß des Senats vom 12, Februar 1963 aaO), dem Notar mit fristwshrander Wirkung (§ 6 Abs, 1 GrdstVG) zugestellt werden konnte. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu auss Nach Art. 2 Abs» 2 Buchst, b AGGrdstVG sei die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks in der Größe bis zu 1 ha dann genehmigungsfrei, wenn die Fläche zusammen mit den innerhalb von 3 Jahren vor der Veräußerung im Rahmen der Freigrenze genehmigungsfrei veräußerten Grundstücksflächen die 1-ha-Grenze nicht übersteige» Ben Veräußerungen an die Beteiligten zu 2)obis 6) seien Verkäufe aus Grundbesitz in der Gemarkung F^^ über eine Gesamtfläche von 13 840 qm in der Zeit vom 28» August bis 30» September 1966 an acht Käufer vorausgegangen. "Zu dem vorbezeichneten Rechtsgeschäft ist eine Genehmigung gemäß § 2 GrdstVG nicht erforderlich, weil nach den Angaben der Verkäufer (Ziff.IX der Urkunde) in den letzten drei Jahren Grundstücke einschließlich der Kauffläche nicht über 1 ha veräußert worden sind. mit der Folge aus, daß die Veräußerungen an Sch^^^^, FilflB, und FiflHD mit einer Gesamtfläche von 6 133 qm im Rahmen der Freigrenze gemäß Art, 2 Abs. 2 Buchst* b AGGrdstVG genehmigungsfrei seien. Fikalo/Bendel GrdstVG § 5 F I 1 S.411); das Veräußerungsgeschäft ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz wirksam, auch wenn das Zeugnis bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. Bie in § $ Satz 2 GrdstVG normierte, in ihrer Bedeutung oben erörterte Gleichstellung des Zeugnisses mit der Genehmigung kann nach dem Sinn und Zweck des Art. 2 AGGrdstVG nicht zu der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auslegung des Gesetzes führen. C) Das Beschwerdegericht hat in den drei Verkaufslallen und Fl^i^P die Frage geprüft, oh der Zwischenbescheid dem beurkundenden Notar zugehen mußte oder ob er auch den Veräußerern persönlich erteilt werden konnte. Es hat die Auffassung vertreten, daß dann, wenn der Notar den Genehmigungsantrag auf Grund veivnuteter gesetzlicher Vollmacht (§3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG) gestellt habe, der Zwischenbescheid auch den Veräußerern selbst mit fristverlängernder Wirkung erteilt werden dürfe# Das Beschwerdegericht hat dabei darauf hingewiesen, daß § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG der Vorschrift des § 15 GBO nachgebildet sei. Nach der Rechtsprechung zu § 15 GBO sei dem Notar die auf den Antrag ergehende Entscheidung bekanntzu demachen. Diese Grundsätze, die für das Verfahren vor dem Grundbuchamt bei Erlaß einer Zwischenverfügung von der Rechtsprechung entwickelt worden seien, könnten indes nicht ohne weiteres auch auf das Verwaltungsverfahren nach dem Grundstüekverkehrsgesetz, soweit ein Zwischenbescheid infrage stehe, übertragen werden. Es ist davon auszugehen, daß nach § 6 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG der Zwischenbescheid dem Veräußerer zuzustellen und hierbei Stellvertretung möglich ist (vgl« Beschluß des Senats vom 12« lebruar 1963 aa 0) ° Gefestigter Rechtsprechung zufolge ist ferner der Notar, der den Vertrag beurkundet und den Genehmigungsantrag gestellt hat, befugt, für den Veräußerer den Zwischenbescheid wirksam in Empfang zu nehmen (vgl. Die Frage, ob neben dem kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG) handelnden Notar stets auch dem Veräußerer selbst der Zwischenbescheid wirksam erteilt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. In Nr. V des Kaufvertrags haben Veräußerer und Erwerber selbst u.a. die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, gegebenenfalls die Erteilung eines “Negatfvzeugnisses" beantragt. auch bei seiner Antragstellung im Anschreiben an die Genehmigungsbehörde auf jene Erklärung der Beteiligten in Nr« V des Kaufvertrags Bezug genommen« Eine solche Einstellung der Vertragspartner erfordert bei der Erteilung des Zwischenbescheids nach § 6 Abs« 1 GrdstVG Berücksichtigung« Insofern liegt es anders als bei der Zwischenverfügung nach §§ 18, 15 GBO (vgl. Bas Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zwischenverfügung nach § 18 GBO und der Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 GrdstVG unterschiedliche Funktionen zu erfüllen haben. Sie sind demzufolge vom Gesetzgeber auch verschieden ausgestaltet worden« Ber zu §§ 18, 15 GBO von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, die Bekanntmachung einer Zwischenverfügung habe ausschließlich an den gemäß § 15 gesetzlich bevollmächtigten Notar zu erfolgen, kann daher nicht einschränkungslos auf den Zwischenbescheid (§ 6 Abs. 1 i.V. m. Im Rahmen dieser Bestimmungen des Grundstückverlcehrsgesetzes bleiben jedenfalls Veräußerer» die Erklärungen wie in Nr« V des Vertrags abgegeben haben, auch dann, wenn der Notar (zusätzlich) im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG tätig geworden ist, neben ihm für die Entgegennahme des Zwischenbescheids mit der Wirkung zuständig, daß die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG verlängert wird (vgl. D) Im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG fuhrt das Beschwerdegericht im wesentlichen aus; Gegen den Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken seien in der Hegel dann Bedenken zu erheben» wenn Land- oder Forstwirte an den veräußerten Grundstücken interessiert seien. ist eine ungesunde Bodenverteilung in der Hegel nur dann gegeben, wenn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die Eigentumsverschiebung unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß das Oberlandesgericht nicht alle zur Beurteilung nach diesen Gesichtspunkten erforderlichen Ermittlungen erhoben hat (vgl. Bach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist zunächst unklar, wann die Gemeinde BflP und Herr ihr Interesse an einem Ankauf bekundet haben, ob bereits zu der Zeit, als von einem Verkauf in diesem Gelände überhaupt gesprochen worden ist, oder später, als beiden bereits bekannt war, daß Unter diesen Umständen erweist sich die vom QbexfLandes-gerioht offengelassene Frage als prüfungsbedürftig, ob die vereinbarten Kaufpreise ln einem groben Mißverhältnis zu dem Wert der Grundstücke stehen,, Pie Erwägung, die das Oberlandesgericht zur Nutzbarkeit der Kaufgrundstücke anstellt, ersetzen diese Prüfung nicht» Pie Voraussetzungen der auf § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG gestützten Genehmigung vermag das Beschwerdegericht auch nicht allein mit dem Hinweis zu belegen, daß die nichtbäuerlichen Käufer der Grundstücksteilflächen nicht in der Lage seien, den erworbenen Grundbesitz "sachgerecht und ordnungsgemäß zu bewirtschaften". Bas Beschwerdegericht läßt diese Umstände außer acht und befaßt sich mit der Frage, ob alle 21 Verkaufe ungesund im Sinne des § 9 Abs. 1 Ur. 1 GrdstVG seien. B) Ben Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG hält das Beschwerdegericht mit folgender Erwägung für gegeben; Ber Verkauf ”der 21 kleinen Teilgrundstücke” aus den in der Hatur zusammenhängenden vier Waldparzellen Flur-Hr. BHB? Das Oberlandesgerieht unterstelle den Verkäufern, ohne eine diesbezügliche Nachprüfung oder Befragung vorgenommen zu haben, sie hätten von Anfang an mit voller Absicht die Verkäufe in der erfolgten Weise vorgenommen, um den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG;auszuschalten. geprüft, ob der Verkauf an 21 Käufer zu einer unwirtschaftlichen Aufteilung führt» Zum Zeitpunkt der Entscheidung mußten aber die nach Ansicht des Beschwerdegerichts bereits wirksam erfolgten Veräußerungen von feilflächen beachtet und nach dem bestehenden Zustand untersucht werden, ob (noch) durch die hier in Rede stehenden fünf Verkäufe nachteilige Folgen für die Agrarstruktur ein-treten. Allein aus dem Gfflstand, daß den Beteili.ten zu 1) in acht Fällen Negativatteste ausgestellt worden sind, kann, wie die Rechtsbeschwerde 2u Recht bemerkt, nicht mit dem Besehwerdegericht gefolgert werden, die Beteiligten zu 1) hätten “auf diese Weise die Genehmigungsbehörde vor vollendete Tatsachen” gestellt, ”um damit den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Hr. 2 GrdstVG zu beseitigen”.. Nicht zu beanstanden sind hingegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts, in denen es der Meinung der Beteiligten zu 1) entgegengetreten ist, das Landwirtschaf tsgericht habe die Genehmigung nicht mehr versagen dürfen, weil das Gericht an seine im Termin vom 7» März 1967 gegebene “Zusage” gebunden gewesen sei, es werde die Genehmigung unter der Bedingung erteilen, daß die Eigentümer weitere Restflächen verkaufen und den Erlbs hieraus zur Sanierung des mütterlichen Betriebs verwenden. P) Das Oberlandesgericht hat schließlich die Voraussetzungen des § 9 Abs.7 GrdstVG für nicht erfüllt erachtet. Es hat unterstellt, daß die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn wie hier aus dem Erlös der Parzellierungsverkaufe nicht eigene Verbindlichkeiten der Veräußerer, sondern Schulden ihrer Mutter getilgt werden sollen, und ausgeführt, für die Annahme einer unzu demutbaren Härte reichten wirtschaftliche Nachteile, die die Veräußerer im Palle der Nichtgenehmigung träfen, nicht aus. Der Umstand, daß die Veräußerer unter Umständen im Palle der Versagung der Genehmigung durch eine Versteigerung des mütterlichen Betriebs eine bedeutende Schmälerung ihres künftigen Erbes erfahren würden, mache die gebotene Versagung für sie noch nicht unzu demutbar. Was die Reehtsbeschwerde sonst noch über die Schuldenlast der Mutter der Beteiligten zu 1) und die Tilgungsmöglichkeiten im Falle der Genehmigung aller 21 Kaufverträge anführt, vermag in der vor-bezeichneten Begründung, mit der das Beschwerdegericht die Anwendung der Härteklausei ablehnt, ebensowenig einen Hechtsfehler aufsuzeigen, wie der Hinweis auf eine in einer anderen Sache ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts, in der das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 9 Abs.7 GrdstVG bejaht hat. Die Hechtsbeschwerde verkennt, daß sich nicht ein für allemal festlegen läßt, unter welchen Umständen sich die Versagung der Genehmigung als unzu demutbare Härte darstellt, daß es vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falles ankosunt (vgl.

Zitierte Normen: § 5 GrdstVG § 15 GBO § 6 GrdstVG § 6 GBO § 3 GrdstVG
GrundstückBeteiligteNotarGenehmigungZwischenbescheidVeräußererBeschwerdegerichtGrdstVG

Volltext der Entscheidung

Nachschiagewerk % ja	2063 05*
BGHZ|_____________nein_
GrdstVG- §§ 6 Abs» 1, 3 Abs» 2
Bin Veräußerer, der im Veräußerung^ vertrag die Genehmigung beantragt hat, bleibt dann, wenn der Notar (zusätzlich) nach § 3 Abs» 2 S»2 tätig geworden ist, für die Entgegennahme des Zwischenbescheids mit der Y/irkung zuständig, daß die Sri st des § 6 Abs» 1 S. 1 verlängert vdrd.
BGH, Besohl»v»9»Oktober 1969
- V Blw 19/69 OLG München
AG v/ei lheim
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw iq/6Q
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung der GrundStückskaufverträge
1 * vom M- fllB 1966 - Ürk.RolleNr.	R/l966
des Notars Br. Christoph ReiMPp, Wol(
2.	vom V* MPPÜP 1966 - Urk.Rolle Nr. PHM?/1966
des Notars Br. Hansheinrich	Wol|
3.	vom V. PP^PM 1966 - Urk.Rolle Nr« PBP„^/?966 des Notars Br. Hansheinrich ]*pppp, Wol|
4.	vom ■» PPMPP 1966 - Urk.Rolle Nr. MP^/1966 des Notars Br. Hansheinrich FpplP, Woll
5.	vom M. MPPIM 1966 - IJrk.Rolle Nr. W F/1966 des Notars Br. Hansheinrich FPPIP* Woll
 Beteiligte;
1. a) Josef B b) Johann B
, Geschäftsführer, F^P, Hs .Nr.
, Zimmerer, PpP, Hs.Nr. pp,
 Antragsteller und Rechtsbeschv/ordeführer
- vertreten durch Rechtsanwalt Br
2* Herbert Sch ■■■! , Regierungsinspektor
MBHHfll B, SehwBBBBstraße ^Bfl B» Rückge
 bäude.
3» Johannes R i
MBB fl) huf
, Installateurmeister, »Straße
4» a) Stefan R
b) Katharina R BBBfl geb» Q\ Hilfsarbeiterseheleute, M GoBBflBBflstraße ^B?
Hechtsbesehvverdegegner
- vertreten durch Rechtsanwalt
a)	Beter
b)
Marga W e BHBBHBBfl geh« Kr( Handlungsbevollmächtigtenseheleute, ►straße B/Bfl
 Simon
HcBB
F i i straße
 Beamter s
9
2
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9* Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin, der Bundesrichter Dr„ Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt
 beschlossene
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts München vom 29« Oktober 1968 aufgehoben» Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.,
Gerichtskosten werden für das Rech’tsbeschwefdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 41 581 DM festgesetzt.
Gründe :
X #
Die landwirtswitwe Magdalena BflIP ist Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens Hs «Nr. ■ in P^P (Landkreis	mit	einer Größe von rd, 31 ha Grund
 und Boden (Grundbuch des Amtsgerichts	für	PflB
Bd. V Bl. SP). Zum Anwesen, das einen Einheitswert von 29 700 DM hat, gehört ^in Sägewerk.
lastenden
 Die auf dem Anwesen der Magdalena Schulden hatten Ende September 1966 den Stand von 201 000 DM erreicht. Dabei ist eine Tilgungshypothek von nominell 80 000 DM, z.Zt. mit 76 000 DM valutiert, mit einer Laufzeit bis 1983 nicht berücksichtigt. Die Schuldnerin hat insgesamt jährlich an Zinsen mindestens 22 000 DM und an Tilgung 7 400 DM zu zahlen. Gläubigerin ist die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, IM
Magdalena Bfl^ hat drei Söhne; Josef B^^0, geh. S.0.1944, Johann BfliD, geh. WB40*1945, und Dominikus Bfl|^, geb. ® .0.1948.
Die 62 Jahre alte Frau B0HP ist aus gesundheitlichen Gründen - sie ist schwer zuckerkrank - nicht mehr in der Lage, den landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Sägewerk zu führen. Daher ist der Sohn Johann in der Landwirtschaft tätig, während sich der Sohn Josef um den Betrieb des Sägewerks kümmert.
Den beiden Söhnen Josef und Johann (Beteiligte zu 1) hat ihr Großvater Josef B00P noch zu seinen Lebzeiten (1947) einen landwirtschaftlichen Grundbesitz mit rund 10 ha als Miteigentümern je zur Hälfte überlassen (Grundbuch des Amtsgerichts	für PflB Bd. 0
Bl.	. Dazu haben die beiden Brüder später von ihrer
 Mutter aus deren Anwesen Hs. Hr. 0 in PflB forstwirtschaftliche Grundstücke mit rund -.2 ha erhalten* Zum eigenen Grundbesitz der beiden Söhne gehören auch zwei Wohnhäuser; Hs. Hr. 0 in Pfli (Einheitswert 9 600 DM) und Hs. Kr, in PflBl (Einheitswert 13 600 DM). In jedem der beiden Häuser wohnen zwei Mietparteien. Aus Hs. Hr. fli nehmen die beiden Brüder eine Monatsmiete von 165 DM und aus Hs. Hr. tfP eine solche von 300 DM ein.
 
Um die auf dem mütterlichen Anwesen ruhenden Schulden wegen der drohenden Zwangsversteigerung wegfertigen zu können, haben sich die beiden Söhne Josef und Johann zur Veräußerung eigener Waldgrundstücke entschlossen. So haben sie aus den ihnen gehörenden, in der Natur zusammenhängenden Grundstücken der Gemarkung PflP
Hur-Nr. Flur-Nr. Flur-Fr. Flur-Nr.
Br<
WaV B] Weiherteile Wad Weiherteile WaS
1,0220 ha 1,0120 ha 0,8650 ha 1,0190 ha 3,9180 ha
 verschieden große Teilflächen zu 5,40 DM bzw. 5
an 21 Käufer - alle Nichtlandwirte aus M
50 DM/qm
 verkauft, und zwar
 an den Beteiligten zu 2) aus Flur-Nr.	3000	qm
 an die Beteiligten zu 5) aus Flur-Nr.	1100	qm
 an den Beteiligten zu 3) aus Flur-Nr. Wtb 1500 qm
 an die Beteiligten zu 4) aus Flur-Nr,	1033	qm
 an den Beteiligten zu 6) aus Flur-Nr.	1000	qm
(5,40 DM/qm)	16 200,-- DM
(5,50 DM/qm)	6 050,— DM
(5,50 DM/qm)	8 250,— DM
(5,50 DM/qm)	5 681,50 DM
(5,40 DM/qm)	5 400,— DM.
Für acht Verkäufe mit einer Gesamtfläche von 1,3840 ha und einem Gesamtkaufpreis von JB 120 DM hat das Lsndratsarat Weilheim Negativzeugnisse nach § 5 GrdstVG ausgestellt.
Drei Kaufverträge mit einer Gesamtfläche von 0,5380 ha und einem Gesamtkaufpreis von 29 540 DM hat das Dandratsamt unter der Bedingung genehmigt, daß der Kauferlös jeweils
5
zur Sanierung des mütterlichen Betriebes der Verkäufer verwendet wird.
In fünf Veräußerungsfällen über eine Gesamtfläche von 9585 qm hat das Landratsamt die Genehmigung versagt. In diesen fünf Fällen schwebt das Genehmigungsverfahren vor dem Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht,
 Zu den den Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bildenden fünf Verkäufen •an die Beteiligten zu 2) bis 6) hat das Beschwerdegericht festgestellt?
A. Fall Schieder
 Der Kaufvertrag vom 4HIH® 1966 - ÜR Nr R/66 des Notars Br, Christoph	Wo(
ist zusammen mit dem Antrag des Notars auf Genehmigung beim Landratsamt WflHParn Bo	1966 einge-
gangen, In Nr. VIII der Kaufurkunde haben die Vertragsschließenden den Notar ermächtigt, erforderliche Genehmigungen, Negativzeugnisse und Nebenerklärungen einzuholen unä an Stelle der Beteiligten in Empfang zu nehmen - Genehmigungen jedoch nur, sofern sie rechtskräftig sind Bas Landratsamt hat durch Zwischenbescheid vom®,	1966 die Entacheidungsfrist bis
 zu dem 10. Januar 196? verlängert. Ber Zwischenbescheid ist laut Empfangsbestätigung dem Notar am ®.	1966
ausgehändigt worden. Ben Zwischenbescheid hat das Landrats amt außerdem den beiden Veräußerern getrennt je mit Postzustellungsurkunde am 8. Bezember 1966 zugestellt.
Mit Endbescheid vom H. Bezember 1966 hat das Landrats-
amt dem Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grund-stückverkehrsgesetz versagt. Dieser Endbescheid ist den
6
L
beiden Veräußerern getrennt je mit Fostzustellungs-urkunde am 20. Dezember 1966 zugestellt worden. Die Zustellung an den Notar gegen Nachweis ist zwar verfügt worden; ein Zustellungsnachweis befindet sich aber nicht in den Akten des Dandratsamts.
D. Fall Binder
 Der vom Notar Dr. Hansheinrich PI
beurkundete Kaufvertrag vom MI. MHIM 1966 - UR Hr. flV F/66 - ist zusammen mit dem Antrag des Notars auf Genehmigung beim Dandratsamt	am
ITT November 1966 eingegangen. In Nr* V der Vertragsurkunde haben die Vertragsteile selbst alle zu dem Vertrag erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach dem Grundstückverkehrsgesetz, beantragt und die Genehmigungsbehörde gebeten, rechtskräftige Entschließungen außer an die Beteiligten auch an den beurkundenden Notar zuzustellen* Das Dandratsamt hat durch Zwischenbescheid vom 1B*. Dezember 1966 die Frist für die Entscheidung bis zu dem 17. Dezember 1967 verlängert. Den Zwischenbescheid, hat das Dandratsamt den beiden Ver~ äußerem selbst mit getrennten Postzustellungsurkunden jeweils am 20. Dezember 1966 zugestellt. Dem Notar ist der Zwischenbescheid laut Empfangsbestätigung am 19* Dezember 1Ott zugegangen. Mit Endbescheid vom 4. Januar 1967 ist dem Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz versagt worden.
Diesen Endbescheid hat das Dandratsamt den beiden Verkäufern getrennt je mit Postzustellungsurkunde am 7. Januar 196? zugestellt.
 
C. Fall Römer
 Der Kaufvertrag vom flP« HHIHi 1966 - UR Hr,
F/66 des Notars Di*. Hansheinrich F|0, Wo{ ist zusammen mit dem Genehmigungsantrag des Notars am 9° Dezember 1966 bei dem Landratsamt	eingegangen,
 Wie im Falle B (RifHM haben die Beteiligten selbst in der Kauf urkunde den Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgssetz gestellt. Durch 'Zwischenbescheid vom 5. Januar 1967 hat das Landratsamt die Bearbeitungsfrist bis zu dem 9. Februar 1967 verlängert. Der Zwischenbescheid ist den beiden Veräußerern einzeln je mit Postzustellungsurkunde am 7* Januar 1967 zugestellt worden. Die Zustellung an den Notar gegen Nachweis ist zwar auf dem Entwurf des Zwischenbescheids verfügt worden; ein Zustollungsnachweis befindet sich aber nicht in den Akten des Landratsamts. Den Endbescheid vom 10. Januar 1967? durch den dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt worden ist, hat das Landratsamt den beiden Verkäufern Josef und Johann BfBM 3© am 17. Januar 1967 mit getrennten Postzustellungsurkunden zugestellt.
D. Fall Wengenmayr
 Der vom Notar Dr.	beur-
kundete Kaufvertrag vom S« MBHHi 1966 - UR Nr. 4HP F/66 - ist zusammen mit dem Antrag des Notars auf Genehmigung bei dem Landratsamt	am	21.	Dezember	V
eingegangen. Auch hier haben die Vertragsteile selbst alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach dem Grundstückverkehrsgesetz in der Vertragsurkunde (Nr. V) beantragt. Durch Zwischenbesehei vom 18. Januar 1967 ist die Bearbeitungsfrist bis zu dem 21. Februar 1967 verlängert worden. Der Zwischenbescheid
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ist den beiden Veräußerern einzeln mit Postzustellungsurkunde je am 19. Januar 1967 zugestellt worden. Auch dem Notar ist der Zwischenbescheid zugegangen, jedoch fehlt in der vom Notar Unterzeichneten Empfangsbestätigung das Zugangsdatum. Der Endbescheid vom 24« Januar 1967* durch den das Landratsamt dem Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz versagt hat, ist den beiden Veräußerern getrennt laut Postzustellungsurkunden am 27« Januar 1967 zugestellt worden.
E. Pall Eil
 Die Kauf urkunde vom	1966	-	UH	Nr.	flD
F/66 des Notars Dr. FflHHÜ, WoflHHHHHB ist mit dem Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstückverkehrs-gesetz beim Landratsamt am 30. Dezember 1966 eingegangen. Durch Zwischenbescheid vom 27. Januar 1967 hat das % Landratsamt die Entscheidungsfrist bis zu dem 2. März 1967 verlängert. Der Zwischenbescheid ist auch hier getrennt an jeden der beiden Veräußerer am 28. Januar 1967 zugestellt worden. Dem Notar ist der Zwischenbescheid am 2. Februar 1967 laut Empfangsbestätigung ausgehändigt worden. Den Endbescheid vom 6. Februar 196? über die Versagung der Genehmigung hat das Landratsamt an jeden der beiden Veräußerer laut Postzus^ellungsurkunden am 14o Februar 1967 zugestellt.
Hinsichtlich der vorgenannten fünf Verkaufsfälle haben die Beteiligten zu 1} rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat in allen fünf Fällen die Genehmigung der Kaufverträge abgelehnt.
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Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt» Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesene
 Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1) mit der vom 3eschwerdegerieht zugelassenen Rechtsbeschwerde,
 Sie erstreben weiterhin die Genehmigung ihrer Veräußerungen an die Beteiligten zu 2) bis 6). Die Beteiligten zu 4) bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
A)	Das Oberlandesgericht ist zunächst der Ansicht, daß entgegen der von den Beteiligten zu 1} geäußerten Meinung für deren Veräußerungen an die Beteiligten zu 2) bis 6) die Genehmigungswirkung nach § 6 GrdstVG nicht eingetreten sei und führt dazu aus; Von Bedeutung sei die Frage, ob den beiden Beteiligten zu 1) in jedem, der genannten Verkaufsfälle vor Ablauf der Monatsfrist gemäß § 6 Abs. 1 GrdstVG ein ordnungsmäßiger Zwischenbescheid erteilt worden sei. Dabei komme es für die drei Veräußerungsfälle Rfl|0»	und Fi^lBP
darauf an, ob der Zwischenbescheid allein dem Motar, der den Genehmigungsantrag entweder auf Grund einer in der Kaufurkunde erteilten Vollmacht oder auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs« 2 Satz 2 GrdstVG beim Landratsamt gestellt hat, habe zugehen müssen oder ob er auch den beiden Veräußerern persönlich wirksam habe erteilt werden können, um die Fiktionswirkung des § 6 Abs, 2 GrdstVG zu verhindern. Für die Verkaufsfälle SchflID und	könne	die	aufgeworfene
 Frage dahingestellt bleiben. Denn in diesen beiden Fällen
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sei der Zwischenbescheid sowohl dem beurkundenden Notar als auch den beiden Veräußerern zugegangen.
Hierzu bringt die Rechtsbeschwerde vor, im Ralle Ringer gelte die Genehmigung nach § 6 Abs» 2 GrdstVG als erteilt; nach Nr« V des KaufVertrags seien die Verkäufer selbst Antragsteller gewesen« § 3 Abs« 2 Satz 2 GrdstVG sei nicht anwendbar gewesen« Der Notar habe den Kaufvertrag mit dem Genehm!gungsantrag nur weiterleiten sollen und können; die fristwahrende Zustellung des Zwischenbescheids habe allein an die Verkäufer erfolgen dürfen.
Die Rüge ist unbegründet.
Zwar ist eine Beschränkung der in § 3 Abs, 2 Satz 2 GrdstVG normierten Ermächtigung möglich (vgl, Beschluß des Senats vom 12« Februar 1963 -V BLw 29/62, RdD 1963? 90, 92; Wöhrmann Grundstückver-kehrsgesetz § 3 Anm. 10)« Die Einschränkung folgt aber nicht schon daraus, daß die Partner in der Vertragsurkunde selbst den Genehmigungsantrag (§3 Abs, 2 GrdstVG) gestellt haben (vgl. KGJ 44,
 170, 172)« Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht kann demzufolge der Nr« V des Kaufvertrags nicht entnommen werden, daß die Ermächtigung des Notars nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG schlechthin "widerrufen oder ausgesehaltet" sein sollte« Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß die Partner die im Vordruck des Vertrags enthaltene Nr. VIII "ausdrücklich für unwirksam" erklärt haben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der in Nr. VIII vorgedruckten Klausel haben die Partner offenbar in Nr. XXV der
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Urkunde Rechnung getragen, wo die Bedeutung des Eingangs der "Genehmigung bzw. Negativzeugnisse" beim Notar festgelegt ist und der Notar den Auftrag erhalten hat, die Beteiligten "vom Eingang dieser Genehmigung zu verständigen"* Auch hat sich der Notar ersichtlich nicht nur als Bote betätigt.
Er hat in seinem Begleitschreiben an das Landratsamt vom 1f>. November 1966 die Kaufvertragsabschriften "mit der Bitte11 übersandt, "hierzu die erforderlichen Genehmigungen .... zu erteilen".
Er hat sich damals nicht nur auf eine Weiterleitung des von den Vertragspartnern gestellten Genehmigungsantrags beschränkt. Eine dahingehende Absicht kann auch nicht aus seiner (im Begleitschreiben enthaltenen) Bezugnahme auf Nr. V der Vertragsurkunde oder aus dem auf die Vertragsabschrift gedruckten und von ihm unterschriebenen Stempel ("An das Landratsamt ... mit der Bitte um Genehmigung	hergeleitet werden.
Unter diesen Umständen hat das Beaohwerdegericht zu Recht angenommen, daß der Zwischenbescheid» der nur eine die Fristverlängerung auslösende Verfügung der Genehmigungsbehörde darstellt (vgl. Beschluß des Senats vom 12, Februar 1963 aaO), dem Notar mit fristwshrander Wirkung (§ 6 Abs, 1 GrdstVG) zugestellt werden konnte.
B)	Weiterhin rügt die Rechtsbeschwerde, daß Art. 2 Abs, 2 Buchst, b des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) vom 21. Dezember 1961 (GVB1 1961, 239} verletzt worden sei.
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Die Rechtsbeschwerde führt hierzu auss Nach Art. 2 Abs» 2 Buchst, b AGGrdstVG sei die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks in der Größe bis zu 1 ha dann genehmigungsfrei, wenn die Fläche zusammen mit den innerhalb von 3 Jahren vor der Veräußerung im Rahmen der Freigrenze genehmigungsfrei veräußerten Grundstücksflächen die 1-ha-Grenze nicht übersteige»
Ben Veräußerungen an die Beteiligten zu 2)obis 6) seien Verkäufe aus Grundbesitz in der Gemarkung F^^ über eine Gesamtfläche von 13 840 qm in der Zeit vom 28» August bis 30» September 1966 an acht Käufer vorausgegangen. In diesen acht Fällen habe das Bandrats-amt WflB jeweils ein "Zeugnis" folgenden Inhalts erteilts
"Zu dem vorbezeichneten Rechtsgeschäft ist eine Genehmigung gemäß § 2 GrdstVG nicht erforderlich, weil nach den Angaben der Verkäufer (Ziff. IX der Urkunde) in den letzten drei Jahren Grundstücke einschließlich der Kauffläche nicht über 1 ha veräußert worden sind. Dieses Zeugnis steht der Genehmigung gleich (§ 5 GrdstVG)
Art. 2 Abs. 2 Buchst, b AGGrdstVG lasse nur ein Zusammenrechnen mit denjenigen Vorveräußerungen zu, die im Rahmen der Freigrenze genehmigungsfre i stattgefunden hätten. Mit jedem der vorstehend mitgeteilten Zeugnisse sei aber entschieden, daß die einzelne rechtgeschäftliche Veräußerung nicht etwa als im Rahmen der Freigrenze genehmigungsfrei stattgefunden habe, sondern als förmlich genehmigt gelte. Damit schieden diese Vorveräußerungen für ein Zusammenrechnen
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mit der Folge aus, daß die Veräußerungen an Sch^^^^, FilflB,	und	FiflHD	mit	einer	Gesamtfläche
 von 6 133 qm im Rahmen der Freigrenze gemäß Art, 2 Abs. 2 Buchst* b AGGrdstVG genehmigungsfrei seien.
Die Rüge ist nicht stichhaltig.
Burch ein Zeugnis nach § 5 GrdstVG werden Zweifel u.a. in der Hinsicht geklärt, ob die landesrechtlich festgesetzte Freigrenze (§2 Abs. 3 Hr. 2 GrdstVG) überschritten ist (vgl. Vorwerk/von Spreekelsen GrdstVG § 5 Bdn. 4). Die in § 5 Satz 2 bestimmte Gleichstellung des Zeugnisses mit der Genehmigung ersetzt eine - etwa gleichwohl erforderliche -Genehmigung (vgl. Fikalo/Bendel GrdstVG § 5 F I 1 S.411); das Veräußerungsgeschäft ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz wirksam, auch wenn das Zeugnis bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. Vorwerk/von Spreckelsen aaO Rdn. 11)*
Bei der Zusammenrechnung nach § 2 Abs. 2 Buchst, b AGGrdstVG müssen nach dem Wortlatit der Bestimmung zur Größe des veräußerten Grundstücks die Flächen von Grundstücken addiert werden, die zuvor wim Rahmen der Freigrenze** veräußert worden sind; nur die genehmigten GrundStücksVeräußerungen außerhalb der Freigrenze sind bei der Feststellung der genehmigungsfreien Fläche nicht mitzurechnen (vgl. QBG München Rdl» 1962, 125). Bie in § $ Satz 2 GrdstVG normierte, in ihrer Bedeutung oben erörterte Gleichstellung des Zeugnisses mit der Genehmigung kann nach dem Sinn und Zweck des Art. 2 AGGrdstVG nicht zu der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auslegung des Gesetzes führen.
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C)	Das Beschwerdegericht hat in den drei Verkaufslallen	und	Fl^i^P	die	Frage	geprüft,
 oh der Zwischenbescheid dem beurkundenden Notar zugehen mußte oder ob er auch den Veräußerern persönlich erteilt werden konnte. Es hat die Auffassung vertreten, daß dann, wenn der Notar den Genehmigungsantrag auf Grund veivnuteter gesetzlicher Vollmacht (§3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG) gestellt habe, der Zwischenbescheid auch den Veräußerern selbst mit fristverlängernder Wirkung erteilt werden dürfe# Das Beschwerdegericht hat dabei darauf hingewiesen, daß § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG der Vorschrift des § 15 GBO nachgebildet sei. Nach dieser Bestimmung gelte der Notar, der die zu einer Eintragung im Grundbuch erforderliche Erklärung beurkundet habe, ebenfalls als ermächtigt, im Namen des Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen. Nach der Rechtsprechung zu § 15 GBO sei dem Notar die auf den Antrag ergehende Entscheidung bekanntzu demachen.
Darunter falle auch eine Zwischenverfügung nach § 48 Abs, 1 GBO. Habe der Notar von seiner Antragabefugnis nach § 15 GBO Gebrauch gemacht, so sei eine Zwischenverfügung ausschließlich an ihn zuzustellen; eine Bekanntmachung an den Antragsberechtigten selbst wäre unwirksam. Diese Grundsätze, die für das Verfahren vor dem Grundbuchamt bei Erlaß einer Zwischenverfügung von der Rechtsprechung entwickelt worden seien, könnten indes nicht ohne weiteres auch auf das Verwaltungsverfahren nach dem Grundstüekverkehrsgesetz, soweit ein Zwischenbescheid infrage stehe, übertragen werden.
Die Rechtsbeschwerde greift diesen Standpunkt nicht an. Die von Amts wegen gebotene Nachprüfung ergibt, daß er im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
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Es ist davon auszugehen, daß nach § 6 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG der Zwischenbescheid dem Veräußerer zuzustellen und hierbei Stellvertretung möglich ist (vgl« Beschluß des Senats vom 12« lebruar 1963 aa 0) ° Gefestigter Rechtsprechung zufolge ist ferner der Notar, der den Vertrag beurkundet und den Genehmigungsantrag gestellt hat, befugt, für den Veräußerer den Zwischenbescheid wirksam in Empfang zu nehmen (vgl. Beschluß des Senats vom 12« Februar 1963 aaO).
Die Frage, ob neben dem kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG) handelnden Notar stets auch dem Veräußerer selbst der Zwischenbescheid wirksam erteilt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Erteilung auch an den Veräußerer sind Jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, zu bejahen. In Nr. V des Kaufvertrags haben Veräußerer und Erwerber selbst u.a. die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, gegebenenfalls die Erteilung eines “Negatfvzeugnisses" beantragt. Sie haben die Genehmigungsbehörden ferner gebeten, "rechtskräftige Entschließungen außer an die Beteiligten auch an den beurkundenden Notar zuzustellen."
(Im Gegensatz hierzu haben sie in Nr. X des Vertrags den Notar "ersucht und ermächtigt", wegen eines etwa bestehenden Vorkaufsrechts der Gemeinde nach dem Bundes-baugesetz "an die Gemeinde heranzutreten, Zustellungen zu bewirken und•entgegenzunehmen"•) Ihre eigene Antragste und ihr an die Genehmigungsbehörde wegen der Zustellung rechtskräftiger Entschließungen gerichtetes Ersuchen können zwanglos dahin verstanden werden, daß sie am Genehmigungsverfahren beteiligt sein:: und sich der Unterrichtung Uber den Verfahrenslauf nicht (durch die Einschaltung des Notars) begeben wollten. Der Notar hat
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auch bei seiner Antragstellung im Anschreiben an die Genehmigungsbehörde auf jene Erklärung der Beteiligten in Nr« V des Kaufvertrags Bezug genommen« Eine solche Einstellung der Vertragspartner erfordert bei der Erteilung des Zwischenbescheids nach § 6 Abs« 1 GrdstVG Berücksichtigung« Insofern liegt es anders als bei der Zwischenverfügung nach §§ 18, 15 GBO (vgl. freutlein/ Crusius, GrdstVG § 3 Anm. 2 a.B.). Bas Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zwischenverfügung nach § 18 GBO und der Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 GrdstVG unterschiedliche Funktionen zu erfüllen haben. Sie sind demzufolge vom Gesetzgeber auch verschieden ausgestaltet worden« Ber zu §§ 18, 15 GBO von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, die Bekanntmachung einer Zwischenverfügung habe ausschließlich an den gemäß § 15 gesetzlich bevollmächtigten Notar zu erfolgen, kann daher nicht einschränkungslos auf den Zwischenbescheid (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG) angewendet werden. Im Rahmen dieser Bestimmungen des Grundstückverlcehrsgesetzes bleiben jedenfalls Veräußerer» die Erklärungen wie in Nr« V des Vertrags abgegeben haben, auch dann, wenn der Notar (zusätzlich) im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG tätig geworden ist, neben ihm für die Entgegennahme des Zwischenbescheids mit der Wirkung zuständig, daß die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG verlängert wird (vgl. OLG Karlsruhe RdL 1963, 122$ aber auch Herminghausen, Beiträge S. 162, 184 und Hägele Rpfleger 1963» 408; ferner Lange GrdstVG 2. Aufl. § 20 Anm. 10).
Hiernach ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß in keinem der fünf Verkaufsfälle, insbesondere in den Fällen	R^^^ und	die	Genehmi-
gungswirkung nach § 6 Abs. 1 GrdstVG eingetreten ist, frei von Rechtsirrtum.
D)	Im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG fuhrt das Beschwerdegericht im wesentlichen aus; Gegen den Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken seien in der Hegel dann Bedenken zu erheben» wenn Land- oder Forstwirte an den veräußerten Grundstücken interessiert seien.
Für die hier verkauften Grundstücksflächen seien bäuerliche Interessenten gegenwärtig vorhanden. Ihnen sei allerdings der geforderte Preis von 5?40 BM bzw.
5950 BM/qm zu hoch. Die hauptberuflichen Landwirte seien aber bereit» einen angemessenen Preis zu bezahlen. Bie nichtbäuerlichen Käufer könnten den erworbenen Grundbesitz auch nicht sachgerecht und ordnungsgemäß bewirtschaften.
Die Hechtsbeschwerde rügt» das Beschwerdegericht habe seine Aufklärungspflicht insofern verletzt» als es festgestellt habe, es seien andere berücksichtigens-werte Kaufinteressenten vorhanden.
Bie Büge ist begründet.
Wie der Senat im Anschluß an die Hechtspreohung des Bundesverfassungsgerichts.^WiLederholt entschieden hat (vgl. Beschluß vom 5. Juli 1967t V BLw 10/67, RdL 1968,
66, 67)? ist eine ungesunde Bodenverteilung in der Hegel nur dann gegeben, wenn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die Eigentumsverschiebung unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Liegen solche Maßnahmen nicht vor, kann die Veräußerung ausnahmsweise eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten, dann müssen aber nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur
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erkennbar sein«, So stellt sich die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks dann als ungesunde Bodenverteilung dar, wenn der Erwerber nicht Land- oder Forstwirt ist und bei hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsgrundlagen besteht, Gegen den Erwerb eines solchen Grundstücks durch Personen, die keine Landoder Forstwirte sind, können jedoch Bedenken aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Bodenverteilung in der Hegel dann nicht erhoben werden, wenn Land- und Forstwirte an den veräußerten Grundstücken nicht interessiert sind. In diesem Zusammenhang hat der Senat grundsätzlich ausgeführt, daß erwerbswillige Wirte außer Betracht bleiben, wenn sie nur einen geringeren Preis als den vertretbaren Kaufpreis zu entrichten bereit sind (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Juli 19b7 aaö). Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß das Oberlandesgericht nicht alle zur Beurteilung nach diesen Gesichtspunkten erforderlichen Ermittlungen erhoben hat (vgl. BGH2 40, 54, 57). In dem vom Beschwerdegericht angeführten Schreiben des Landratsarats	vom	1.	September	1967
heißt es, daß die Gemeinde 'BflP und Herr Scb^HHl an dem Ankauf "der" Grundstücke zu dem angemessenen Preis Interesse gehabt hätten, wenn der Preis dem ortsüblichen und angemessenen Wert für abgeholzten und mit Holzstrünken versehenen Waldbesitz entsprochen hätte. Bach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist zunächst unklar, wann die Gemeinde BflP und Herr	ihr	Interesse	an	einem	Ankauf	bekundet
 haben, ob bereits zu der Zeit, als von einem Verkauf in diesem Gelände überhaupt gesprochen worden ist, oder später, als beiden bereits bekannt war, daß
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acht Kaufverträge in einem Gesamtausma.ß von 1,3840 ha mit Büeksicht auf die Freigrenze wirksam und drei Kaufverträge (zusammen 0,5380 ha) ausdrücklich genehmigt waren, somit also bereits eine Zersplitterung der arrondierten Fläche zu 3?9180 ha tatsächlich eingetreten war, Fs ist durchaus offen, ob die Kaufinteressenten im Zeitpunkt der Entscheidung bereit waren, die hier in Rede stehenden (restlichen)
Flächen aus den vier Grundstücken abzunehmen»
Wenn die Erhebungen ergeben hätten, daß insoweit geeignete Interessenten vorhanden waren, diese aber den v einbarten Kaufpreis als übersetzt beanstandeten und nur ein geringeres Entgelt entrichten wollten, hätte das Oberlandesgericht ermitteln müssen, ob die von den Käufern gebotenen Preise vom Gesetz mißbilligt werden und deshalb nicht vertretbar sind (vgl»
Beschlüsse des Senats vom 25« Mai 1966 - V Blw 4/66?
RdL 1966, 204, 206 und vom 5. Juli 1967 aaö).
Unter diesen Umständen erweist sich die vom QbexfLandes-gerioht offengelassene Frage als prüfungsbedürftig, ob die vereinbarten Kaufpreise ln einem groben Mißverhältnis zu dem Wert der Grundstücke stehen,, Pie Erwägung, die das Oberlandesgericht zur Nutzbarkeit der Kaufgrundstücke anstellt, ersetzen diese Prüfung nicht»
Pie Voraussetzungen der auf § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG gestützten Genehmigung vermag das Beschwerdegericht auch nicht allein mit dem Hinweis zu belegen, daß die nichtbäuerlichen Käufer der Grundstücksteilflächen nicht in der Lage seien, den erworbenen Grundbesitz "sachgerecht und ordnungsgemäß zu bewirtschaften".
In den Erörterungen des Oberiandesgerichts bleibt zunächst die Frage offen, warum d.en Käufern.] unter den gegebenen Umständen eine solche Bewirtschaftung bei der geringen Größe der in Betracht kommenden Flächen unmöglich ist. Im südlichen- Teil des Geländes, zu dem einige der hier in Bede stehenden fünf Kaufgrundstücke offenbar gehören, müssen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erst die Holzstrünke entfernt und eine Wiederaufforstung vorgenommen werden, ”bevor die Grundstücke der land-oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt werden können.” Ferner sind bereits benachbarte Teilflächen an acht Blchtlandwirte - endgültig - wirksam und an drei Hichtlandwirte unter bedingter Genehmigung veräußert. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch diese Abteilungen noch von einem Waldgebiet gesprochen werden kann, das einheitlich forstlich bewirtschaftet werden müsse. Bas Beschwerdegericht läßt diese Umstände außer acht und befaßt sich mit der Frage, ob alle 21 Verkaufe ungesund im Sinne des § 9 Abs. 1 Ur. 1 GrdstVG seien. Eine solche Be-$ trachtungsweise geht nicht von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung aus? sie wird der Lage des Falles nicht gerecht.
B) Ben Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG hält das Beschwerdegericht mit folgender Erwägung für gegeben; Ber Verkauf ”der 21 kleinen Teilgrundstücke” aus den in der Hatur zusammenhängenden vier Waldparzellen Flur-Hr. BHB? flBP» dB und	der beiden Eigentümer an Hichtlandwirte führe
 zu einer unwirtschaftlichen Aufteilung. &?/ar würden durch die Abveräußerung betriebliche Belange der
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Veräußerer nicht beeinträchtigt, es komme aber nicht allein auf deren Verhältnisse, sondern maßgeblich auch auf die Verhältnisse beim Erwerber an. Bei der Abveräußerung und Aufteilung sei daher immer zu prüfen, ob diese unwirtschaftliche Folgen auslösten, insbesondere ob der veräußerte Grundbesitz in der Hand des Erv/ei*bers "loses Land" oder ob er in die Wirtschaftseinheit eines anderen Betriebes eingegliedert werde. Im Hinblick darauf, daß jeder Käufer sein Grundstück nur als Wochenendland nutzen wolle, sei die Verwirklichung einer gemeinschaftlichen einheitlichen Bewirtschaftung aller feilgrundstücke nach den Grundsätzen einer sachgerechten Waldwirtschaft, die nur allein in Betracht komme, ausgeschlossen»
Die Beteiligten zu 1) könnten sich nicht darauf berufen, daß die Ausstellung von acht Megativattesten bereits eine unwirtschaftliche Aufteilung zur Folge hatte. Anderenfalls hätte es der Verkäufer immer in der Hand, unter Ausnützung der Freigrenze die unter diese fallenden Grund Stücks teilflächen in der Matur auf die veräußerte Gesamtfläche kunterbunt und schachbrettartig zu verteilen, um auf diese Weise für die übrigen Verkäufe die Genehmigung zu erzwingen.
Die Eechtsbeachwerde bringt hiergegen vor; Gegenwärtig ständen nur noch zehn Kaufverträge zur Entscheidung, nämlich die fünf, die Gegenstand der Hechtsbeschwerde seien, und weitere fünf, über die noch das LandwirtsGhaftsgericht zu befinden habe.
Bas Beschwerdegericht habe es unterlassen, zu untersuchen, ob durch die endgültigen elf Verkäufe objektiv bereits eine unwirtschaftliche Aufteilung
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geschaffen worden sei. Das Oberlandesgerieht unterstelle den Verkäufern, ohne eine diesbezügliche Nachprüfung oder Befragung vorgenommen zu haben, sie hätten von Anfang an mit voller Absicht die Verkäufe in der erfolgten Weise vorgenommen, um den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG;auszuschalten. Für eine solche Annahme fehle es an aliens Voraussetzungen. Das Landwirtschaftsgericht habe in der Sitzung vom 7» Jlärz 1967 keinerlei Einwendungen gegen die bereits vorgenommenen Verkäufe erhoben, vielmehr habe es die Verkäufer aufgefordert, auch die restlichen Grundstücke in der bisher erfolgten Weise zu veräußern. Die Verkäufer hätten nach den jeweiligen Wünschen der Interessenten veräußert, wie dies in der Praxis allgemein üblich sei.i
Auch diese Büge ist begründet.
Wie § 9 Abs. 1 Hr. 1 und 3 dient auch § 9 Abs. 1 Kr. 2 GrdstVG zu** Sicherung der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Agrarstruktur getroffen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 19* Juni 1969 - 1 BvR 353/61, HJW 1969, 1475 - Betrieb 1969, 1551).
Bei der Prüfung, ob der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Hr. 2 GrdstVG vorliegt, bedarf es deshalb der Feststellung, wie sich das Rechtsgeschäft auf die Agrarstruktur auawirkt. Dazu war es hier geboten, zu ermitteln, ob nicht durch die bereits erfolgten Veräußerungen an elf Käufer (siehe oben zu D) bereits eine unwirtschaftliche Aufteilung geschaffen war. Der im Beschwerdebeschluß wiedergegebenen Auffassung der Regierung von Oberbayern zufolge ist durch jene Verkäufe schon 11 der Zustand einer unwirtschaftlichen Zerkleinerung und Aufteilung eingetreten". Das Oberlandesgericht hat die Frage
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geprüft, ob der Verkauf an 21 Käufer zu einer unwirtschaftlichen Aufteilung führt» Zum Zeitpunkt der Entscheidung mußten aber die nach Ansicht des Beschwerdegerichts bereits wirksam erfolgten Veräußerungen von feilflächen beachtet und nach dem bestehenden Zustand untersucht werden, ob (noch) durch die hier in Rede stehenden fünf Verkäufe nachteilige Folgen für die Agrarstruktur ein-treten. Allein aus dem Gfflstand, daß den Beteili.ten zu 1) in acht Fällen Negativatteste ausgestellt worden sind, kann, wie die Rechtsbeschwerde 2u Recht bemerkt, nicht mit dem Besehwerdegericht gefolgert werden, die Beteiligten zu 1) hätten “auf diese Weise die Genehmigungsbehörde vor vollendete Tatsachen” gestellt, ”um damit den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Hr. 2 GrdstVG zu beseitigen”.. Eie hier zu prüfenden fünf Veräußerungsfälle stellen sich auch nicht als Gesetzesumgehung dar (vgl. Beschluß des Senats vom 19» Dezember 1967 - V BLw 24/67r WM 1968, 299, 300).
Nicht zu beanstanden sind hingegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts, in denen es der Meinung der Beteiligten zu 1) entgegengetreten ist, das Landwirtschaf tsgericht habe die Genehmigung nicht mehr versagen dürfen, weil das Gericht an seine im Termin vom 7» März 1967 gegebene “Zusage” gebunden gewesen sei, es werde die Genehmigung unter der Bedingung erteilen, daß die Eigentümer weitere Restflächen verkaufen und den Erlbs hieraus zur Sanierung des mütterlichen Betriebs verwenden. Bas Gericht war trotz einer während der Verhandlung in diesem Sinne etwa abgegebenen Äußerung bei seiner Entscheidung nicht an
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eine solche Erklärung gebunden; es war vielmehr gehalten, nur dem Gesetz gemäß über die Genehmigung zu befinden. Die gegen den Besehv/erdebeschluß insoweit gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde verkennen Stellung und Aufgabe des Richters im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren.
P) Das Oberlandesgericht hat schließlich die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 GrdstVG für nicht erfüllt erachtet. Es hat unterstellt, daß die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn wie hier aus dem Erlös der Parzellierungsverkaufe nicht eigene Verbindlichkeiten der Veräußerer, sondern Schulden ihrer Mutter getilgt werden sollen, und ausgeführt, für die Annahme einer unzu demutbaren Härte reichten wirtschaftliche Nachteile, die die Veräußerer im Palle der Nichtgenehmigung träfen, nicht aus. Der Umstand, daß die Veräußerer unter Umständen im Palle der Versagung der Genehmigung durch eine Versteigerung des mütterlichen Betriebs eine bedeutende Schmälerung ihres künftigen Erbes erfahren würden, mache die gebotene Versagung für sie noch nicht unzu demutbar. Sie verlören damit noch nicht ihre wirtschaftliche Existenz, weil ihnen der eigene Grundbesitz nach wie vor erhalten bliebe. Davon abgesehen seien die Beteiligten zu 1) nicht auf die Veräußerung der parzellierten Grundstücke, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildeten, angewiesen. Sie könnten vielmehr zu dem Zwecke der Sanierung des mütterlichen Betriebs und dessen Erha3.tung ohne weiteres das ihnen je zur Hälfte gehörende Wohnhaus Nr.	das etwa 200 m von der Hof stelle
 der Mutter entfernt im Orte PflB liege, verkaufen
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und mit diesem Erlös einen großen Teil der auf dem Anwesen der Mutter ruhenden Schulden wegfertigen.
Der Erlös aus den fünf Kaufverträgen, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens seien, wurde sich auf 41 581 DM belaufen» Dieser Betrag könne auf jeden Pall aus dem Verkauf des genannten Wohnhauses gedeckt werden.
Die dagegen gerichteten Bügen der Rechtsbe-schwerde greifen nicht durch. Sie laufen im wesentlichen auf eine andere Würdigung des Sachverhalts hinaus als sie der Tatrichter vorgenommen hat und sind im Bechtsbesehwerdeverfahren unzulässig.
Das Beschwerdegericht hat geprüft, ob sich die Verhinderung der Verkäufe für die Veräußerer besonders hart auswirken und‘deshalb dem natürlichen Empfinden widersprechen würde (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Juli 1964 - V BLw 40/63 S. 9).
Diese Folgen hat es verneint und dabei maßgeblich auf das außerlandwirtschaftliche Vermögen der Veräußerer abgestellt, auf das f,ausgewichen werden kann”, Die Beurteilung des Tatrichters unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ihr kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Wohnhaus der Veräußerer sei 11 zur Ausstattung" ihres jüngsten Bruders Dominikus "vorgesehen". Ein infolge Versagung der Genehmigung notwendiger Verkauf dieses Hauses mag wirtschaftliche Nachteile für die Veräußerer zur Folge haben. Das reicht aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, nicht aus, die Versagung der Genehmigung als unzu demutbar hart anzusehen. Was die Reehtsbeschwerde sonst noch über
 die Schuldenlast der Mutter der Beteiligten zu 1) und die Tilgungsmöglichkeiten im Falle der Genehmigung aller 21 Kaufverträge anführt, vermag in der vor-bezeichneten Begründung, mit der das Beschwerdegericht die Anwendung der Härteklausei ablehnt, ebensowenig einen Hechtsfehler aufsuzeigen, wie der Hinweis auf eine in einer anderen Sache ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts, in der das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 GrdstVG bejaht hat. Die Hechtsbeschwerde verkennt, daß sich nicht ein für allemal festlegen läßt, unter welchen Umständen sich die Versagung der Genehmigung als unzu demutbare Härte darstellt, daß es vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falles ankosunt (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1965 - V BLw 24/65 3. 10). Im übrigen haben die Bechtsbesehwerdefuhrer, da der angefochtene Beschluß nicht bei Bestand bleiben kann, Gelegenheit,, in diesem Zusammenhang vorgebrachte Bedenken dem Beschwerdegericht noch vorzutragen.
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III.
Aus den unter D) und S) dargelegten Gründen muß der angefoehtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Be~ schwerdegericht zurückverwiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 > 42 L\vVG„
Dr. Augustin	Bo	the	Br.	Breil