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BGH · v Blw 19/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v Blw 19/67

Nachschlagewerk: ja BGHZ: „ nein XiwVG § 9; FGG § 20 Abs. 1 Dem durch einseitige Verfügung von Todes wegen zu dem Hoferben Bestimmten steht gegen die Genehmigung des mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages kein Beschwerderecht zu. September 1966 hat er, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. als Pfleger, diesen Hof an seine Tochter Grete (Beteiligte zu 2) übertragen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 3, die ältere Tochter des Hofeigentümers, sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie sei gesetzliche und auf Grund des Sie macht geltend, der Vater sei seit zwei Jahren geschäftsunfähig und habe beim 'Abschluß des Übergabeverträges auch nicht durch einen Pfleger vertreten werden können. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt; sie ist jedoch nicht begründet. Bern Oberlandesgericht ist darin zuzu-stimcien, daß durch die Genehmigung des Übergabevertrages kein Recht der Beschwerdeführerin im Sinne des § 20 Abs. 1 beeinträchtigt wird. Bas gleiche gilt für die weichenden Erben, die beim Abschluß eines HofUbergabevertrages nicht beteiligt waren (BGHZ 1, 343), es sei denn, daß es sich um den allein wirtschaftsfühigen Abkömmling handelt (BGHZ 3» 203)• Bagegen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87) ein Britter, der an dem übergabevertrag nicht beteiligt, aber durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt ist, durch die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er sonst nicht in der Lage wäre, seinen Erbanspruch irgendwie zu sichern, und infolgedessen im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen. Wer durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt wurde, ist deshalb durch die Genehmigung eines mit dem Erbvertrag oder Testament in Widerspruch stehenden Übergabevertrages in seinem Recht unmittelbar beeinträchtigt und deshalb beschwerde-berechtigt. Bie Beschwerdeführerin hat vorgetragen, sie sei gesetzliche Hoferbin und auch durch das Testament ihres Vaters vom 15. Es handelt sich in diesen Fällen jedoch nur um eine tatsächliche Aussicht, Hoferbe zu werden, da die gesetzliche Hoferb-folge wie auch die Erbeinsetzung in einem einseitigen Testament zu Lebzeiten des Erblassers noch kein liecht des zu dem Hof erben Berufenen begründet. Da die Beschwerdeführerin somit weder als gesetzliche Hoferbin noch durch die Erbeinsetzung in dem Testament ein Recht erworben und auch keine einem Recht gleichzusetzende Stellung erlangt hat, kann die Genehmigung des Obergabevertrages keine Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zur Folge haben.

Zitierte Normen: § 9 FGG
HofBeschwerdeRechtBeschwerdeführerinGenehmigungTestament

Volltext der Entscheidung

2067 092
A
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	„	nein
 XiwVG § 9; FGG § 20 Abs. 1
Dem durch einseitige Verfügung von Todes wegen zu dem Hoferben Bestimmten steht gegen die Genehmigung des mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages kein Beschwerderecht zu.
BSH, Besohl. v. 4. Oktober 1967 _ v Blw 19/67 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 19/67	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des HofübergäbeVertrages vom 13. September 1966 (Nr. 384/1966 der Urkundenrolle des Notars KHHBin
1• der Landwirt Heinrich 2p die Ehefrau Grete E beide wohnhaft in strafte 0,
(Landkreis
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechts* beschwerdegegner.
- vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Kl
m
3* die Ehefrau Herta A r (Landkreis
 geb. Hj
 in A
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeftihrerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwir10 chaftsSachen in der Sitzung vom 4. Oktober 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Vogt beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats - Senats für Landwirtschafts-Sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8, Mai 1967 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 4950 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Landwirt Heinrich	(Beteiligter	zu	1)
ist Eigentümer eines 7,2475 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 9 900 DM. Durch notariellen Übergabevertrag vom 13. September 1966 hat er, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr.	als	Pfleger,	diesen	Hof	an
 seine Tochter Grete (Beteiligte zu 2) übertragen. Das Landwirtschaftngericht hat den Ubergabevertrag genehmigt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 3, die ältere Tochter des Hofeigentümers, sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, sie sei gesetzliche und auf Grund des
 
Testaments ihres Vaters vom 15. August 1959 auch testamentarische Hoferbin. Sie macht geltend, der Vater sei seit zwei Jahren geschäftsunfähig und habe beim 'Abschluß des Übergabeverträges auch nicht durch einen Pfleger vertreten werden können.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Hechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3) die Aufhebung der Vorentscheidungen. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt; sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein die Präge» ob der Beteiligten zu 3) ein Beschwerderecht zueteht. Nach $ 22 Abs. 1 I»wVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem zu» dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird {§9 IwVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 PGG).
Fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung, so ist die Beschwerde unzulässig. Bern Oberlandesgericht ist darin zuzu-stimcien, daß durch die Genehmigung des Übergabevertrages kein Recht der Beschwerdeführerin im Sinne des § 20 Abs. 1 beeinträchtigt wird.
Ein Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung zu dem Gegenstand hat, ist ein Rechtsgeschäft unter
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Lebenden und zugleich vorweggenommene Erbfolge. Er bedarf gemäß §§ 16, 17 HöfeO der Genehmigung, über die das Landwirtschaftsgericht nach Maßgabe der Vorschriften des GrundstUckverkehrsgesetzes und der etwa in Betracht kommenden Bestimmungen der Höfeordnung zu entscheiden hat.
Ben Vertragsteilen steht gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages kein Beschwerderecht zu. Bas gleiche gilt für die weichenden Erben, die beim Abschluß eines HofUbergabevertrages nicht beteiligt waren (BGHZ 1, 343), es sei denn, daß es sich um den allein wirtschaftsfühigen Abkömmling handelt (BGHZ 3» 203)• Bagegen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RdL 1952, 132, vom 22. September 1953* V BLw 38/53, und 8. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87) ein Britter, der an dem übergabevertrag nicht beteiligt, aber durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt ist, durch die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er sonst nicht in der Lage wäre, seinen Erbanspruch irgendwie zu sichern, und infolgedessen im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen. Wer durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt wurde, ist deshalb durch die Genehmigung eines mit dem Erbvertrag oder Testament in Widerspruch stehenden Übergabevertrages in seinem Recht unmittelbar beeinträchtigt und deshalb beschwerde-berechtigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Bie Beschwerdeführerin hat vorgetragen, sie sei gesetzliche Hoferbin und auch durch das Testament ihres Vaters vom 15. August 1959 als Hoferbin eingesetzt. Ber durch einseitiges Testament zu dem Hoferben Bestimmte steht
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jedoch einem durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament berufenen Hof erben nicht gleich. Das folgt schon ohne weiteres daraus, daß der Hofeigentümer, ein einseitiges Testament jederzeit ändern kann (vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftsracht, 2. Aufl. HöfeO § 17 Anm. .72).	.
An dieser Beurteilung vermag der Umstand, daß nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der Vater beim Abschluß des Obergabevertrages geschäftsunfähig war und t möglicherweise in Zukunft wegen Testierunfähigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, das Testament zu widerrufen, nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, daß derjenige, der durch Testament zu dem Hoferben bestimmt ist, Aussicht hat, Hof erbe zu werden, wenn der Erblasser wegen Geschäftsunfähigkeit sein Testament nicht mehr ändern kann. Es handelt sich in diesen Fällen jedoch nur um eine tatsächliche Aussicht, Hoferbe zu werden, da die gesetzliche Hoferb-folge wie auch die Erbeinsetzung in einem einseitigen Testament zu Lebzeiten des Erblassers noch kein liecht des zu dem Hof erben Berufenen begründet. Da die Beschwerdeführerin somit weder als gesetzliche Hoferbin noch durch die Erbeinsetzung in dem Testament ein Recht erworben und auch keine einem Recht gleichzusetzende Stellung erlangt hat, kann die Genehmigung des Obergabevertrages keine Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Einer Prüfung der Frage, ob der Pfleger des Hofeigentümers zu dem Abschluß des Obergabevertrages berechtigt war, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil die Erteilung der Genehmigung keine Entscheidung, über die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Obergabevertrages enthält.
I
 
Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Hecht die Beschwerde als unzulässig verworfen« so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Ko8tenentScheidung beruht auf §§ 34« 45 Abs. 1 I»wVG.
Dr. Augustin
 Dr. Riepenbrock
 Dr. Grell