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BGH · V BLw 19/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 19/66

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 100 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4= April 1966 wird auf Kosten des Antragstellers zuruckgewieseno Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 14 610 DE festgesetzte Gründe ; Obwohl kein erwerbswilliger Landwirt vorhanden sei, der das Land in eigene Nutzung nehmen wolle, sei die Veräußerung an den Antragsteller als ungesund im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr, 1 GrdstVG zu beurteilen» Die Bedenken, daß 3ich in der Feldmark nichtbäuerliche Eigentümer niederließen, die möglicherweise ihr Land einzäunen oder verunkrauten liei3en, die die Flurbereinigung erschwerten oder die Preise hochtrieben, blieben bestehen o Die Voraussetzungen des § 9 Abs.7 GrdstVG lägen nicht vor. tfert auf den Verkauf gelegt hätteno Eie hätten aus dem Erlös die Anteile der Miterben auszahlen wollen« wenn der Bevollmächtigte der Erben vor dem Beschwerdegericht erklärt habe, er sei an der Veräußerung an den Antragsteller nicht mehr interessiert, düxrfe diese Ginnes-wandlung nicht berücksichtigt werden® Der Antragsteller wolle das Grundstück aus Liebe zur Landwirtschaft erwerben und würde es ordnungsgemäß bewirtschaften« Er sei in Ungarn auf dem landwirtschaftlichen Besitz des Vaters aufgewachsen« Der Vater, der mit dem Antragsteller zusammenlebe, und nur von seinem Gohn beerbt werde, möchte bei der Bewirtschaftung des KaufgrundStücks mitarbeiten® Mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß der Kall des § 4 Nr® 3 GrdstVG, wonach die Genehmigung nicht notwendig ist, nicht gegeben ist« Lie Eeehtsbe-sehwerde greift den Beschwerdebeschluß insoweit auch nicht an. Weiterhin ist der Antragsteller als Nichtlandwirt anzusehen, der die gekaufte Parzelle gärtnerisch nutzen will« Schließlich steht fest, daß ein hauptberuflicher Landwirt am Erwerb interessiert ist, der mit Hilfe des Landes eine Aussiedlung erreichen und im Zuge dieses Vorhabens die Parzelle gegen ein bei seinem Aussiedlerhof liegendes Grundstück eines Nichtlandwirts eintauschen will« Bei der Versteigerung hat das Gebot des Interessenten $0 DM untex" dem des Antragstellers gelegen® Wie der Senat in seinem Beschluß vom 28® Oktober 1965 - V BLw 25/65 (RdL 1966, 16, 17) in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, soll landwirtschaftlich genutzter Boden in den Händen von Landwirten verbleiben und nur ausnahmsweise an Nichtlandwirte fallen» Deshalb setzt die Erteilung der Genehmigung zunächst voraus, daß für den Erwerb durch den Eichtlandwirt ein triftiger Grund vorliegt (vgl» BGHZ 45, 279, 282)» Wenn ein derartiger Grund gegeben ist, bleibt weiter zu erwägen, ob sich hauptberufliche Landwirte für den Erwerb interessieren» Ist dies der Fall, hat der Tatrichter festzustellen, ob den Interessen des Käufers oder denen des Landwirts der Vorrang gebührt (vgl» Wöhrmann GrdstVG $ 9 Rdn» 52). Danach kommt es im vorliegenden Fall zunächst darauf an, ob überhaupt ein begründeter Anlaß besteht, von der oben erwähnten Hegel, daß landwirtschaftliche Grundstücke nur Landwirten zukommen sollen, abzugeheno Diese Frage hat das Beschwerdegericht ersicntlich verneint» Ls hat nicht etwa die Auffassung geäußert, daß ausnahmslos jeder Lrwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Eichtlandwirt oder üichtforstwirt ungesund sei (vgl» hierzu den Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30» Harz 1961, Deutscher Bundestag 3» Wahlperiode, Drucksache 2365 zu § 9) o Das Oberlandesgericht bat die Lage des Antragstellers, der das Grundstück gärtnerisch nutzen will, gewürdigt» Damit entfällt bereits die weitere Prüfung, ob hier angesichts der Tauschabsicht des interessierten Landwirts im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung in der Tatsacheninstanz (vgl» Beschluß des Senats vom 28» Oktober 1965 - V BLw 19/65 j RdL 1966, 17, 20) ein Bewerber vorhanden gewesen ist, dessen Interessen denen des Antrag-

Zitierte Normen: § 4 GrdstVG
LandwirtGrundstückOberlandesgericht®GenehmigungErwerbParzelleRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2063 075 BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 19/66
BESCHLUSS
in der Landwirtachaffssache
 Betro Genehmigung dee Zuschlags für das Flurstück Nr«, 9H der Markung FflBB
Beteiligtes
1o Frau Hilda HfliBlstr,
2 o Frau Ruth
 Gl
Gi
, Neckarsulm,
 Bad F
3o Landwirt Hermann
4» Landwirt Günther
 KflPveg fl,
5-
6 o
Schmied Manfred
 Bad

W erkzeuftmacher Ha ns KflflflBl Hflflstr.
t
Bad F
zu 1 - 6 vertreten durch den kaufmännischen Angestellten Karl S mH NeimHB»	B»
?o Mechaniker Sebastian S c Hermann-M0|BP‘-Str. 0
Antragsteller, Beschwerdeführer und Hechts-b e s c hw erdefÜhrer,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr<>
Hei
o
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftsachen in der Sitzung vom 15o November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Augustin, der Bundesrichter 3)r« Piepenbrock und Dr0 Gi'cll sowie dex' landwirtschaftlichen Beisitzer Schmidt und Vogt
 beschlossen*
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 100 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4= April 1966 wird auf Kosten des Antragstellers zuruckgewieseno
 Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 14 610 DE festgesetzte
 Gründe ;
Io
 ln einer freiwilligen Versteigerung vorn 7p Mai 1965 hat der Antragsteller aus dem Vermögen der aus den Beteiligten zu 1 bis 6 bestehenden Erbengemeinschaft nach den Eheleuten Robei-t und Marie g|H zuletzt wohnhaft in FlflB die Parzelle 9®|der Markung PlflB mit 21 Ar 59 qm9 Acker und Unland, zu dem Px-eise von 14 610 DE erworben Das Landwirtschaftsamt HefHüi hat dem Ex'*werber die Genehmigung versagte Mit Beschluß vom 9» November 1965 hat das Landwirtschaftsgericht Heilbronn die Versagung mit der Begründung aufrecht erhalten, der Erwerb stelle eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar«, Da-
gegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegte Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Hechtsbeschwerde zugelassen» Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Genehmigung der Veräußerung erstrebt.
11.
A)	-Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Fall des § 4 Nr. 3 GrdstVG liege nicht vor« Die üiedlungs-behorde habe hier nicht mitgewirkt. Darüberhinaus habe sich herausgestellt, daß nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater für "eiedlungeberechtigt“ erkläi’t worden sei, Der Antragsteller sei Nichtlandwirt. Der weitaus größte feil der Parzelle werde als Ackerland bestellte Pläne über eine mögliche Bebauung des Geländes gebe es nicht. Obwohl kein erwerbswilliger Landwirt vorhanden sei, der das Land in eigene Nutzung nehmen wolle, sei die Veräußerung an den Antragsteller als ungesund im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr, 1 GrdstVG zu beurteilen» Die Bedenken, daß 3ich in der Feldmark nichtbäuerliche Eigentümer niederließen, die möglicherweise ihr Land einzäunen oder verunkrauten liei3en, die die Flurbereinigung erschwerten oder die Preise hochtrieben, blieben bestehen o Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 GrdstVG lägen nicht vor. Die Veräußerer hätten erklärt, sie seien am Verkauf des Grundstücks an den Antragsteller nicht mehr interessiert.
B)	Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde vor; Aus der latsache, daß die Erbengemeinschaft GflB die Grundstücks-Versteigerung eingeleitet und den Zuschlag erteilt habe, ergebe sich, daß die Brben zu dem Zeitpunkt des Zuschlags
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tfert auf den Verkauf gelegt hätteno Eie hätten aus dem Erlös die Anteile der Miterben auszahlen wollen« wenn der Bevollmächtigte der Erben vor dem Beschwerdegericht erklärt habe, er sei an der Veräußerung an den Antragsteller nicht mehr interessiert, düxrfe diese Ginnes-wandlung nicht berücksichtigt werden® Der Antragsteller wolle das Grundstück aus Liebe zur Landwirtschaft erwerben und würde es ordnungsgemäß bewirtschaften« Er sei in Ungarn auf dem landwirtschaftlichen Besitz des Vaters aufgewachsen« Der Vater, der mit dem Antragsteller zusammenlebe, und nur von seinem Gohn beerbt werde, möchte bei der Bewirtschaftung des KaufgrundStücks mitarbeiten®
C)	Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg»
Mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß der Kall des § 4 Nr® 3 GrdstVG, wonach die Genehmigung nicht notwendig ist, nicht gegeben ist« Lie Eeehtsbe-sehwerde greift den Beschwerdebeschluß insoweit auch nicht an. Weiterhin ist der Antragsteller als Nichtlandwirt anzusehen, der die gekaufte Parzelle gärtnerisch nutzen will« Schließlich steht fest, daß ein hauptberuflicher Landwirt am Erwerb interessiert ist, der mit Hilfe des Landes eine Aussiedlung erreichen und im Zuge dieses Vorhabens die Parzelle gegen ein bei seinem Aussiedlerhof liegendes Grundstück eines Nichtlandwirts eintauschen will« Bei der Versteigerung hat das Gebot des Interessenten $0 DM untex" dem des Antragstellers gelegen®
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 28® Oktober 1965 - V BLw 25/65 (RdL 1966, 16, 17) in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, soll landwirtschaftlich genutzter Boden in den Händen von Landwirten verbleiben und nur ausnahmsweise an Nichtlandwirte
 fallen» Deshalb setzt die Erteilung der Genehmigung zunächst voraus, daß für den Erwerb durch den Eichtlandwirt ein triftiger Grund vorliegt (vgl» BGHZ 45, 279, 282)» Wenn ein derartiger Grund gegeben ist, bleibt weiter zu erwägen, ob sich hauptberufliche Landwirte für den Erwerb interessieren» Ist dies der Fall, hat der Tatrichter festzustellen, ob den Interessen des Käufers oder denen des Landwirts der Vorrang gebührt (vgl» Wöhrmann GrdstVG $ 9 Rdn» 52). Danach kommt es im vorliegenden Fall zunächst darauf an, ob überhaupt ein begründeter Anlaß besteht, von der oben erwähnten Hegel, daß landwirtschaftliche Grundstücke nur Landwirten zukommen sollen, abzugeheno Diese Frage hat das Beschwerdegericht ersicntlich verneint» Ls hat nicht etwa die Auffassung geäußert, daß ausnahmslos jeder Lrwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Eichtlandwirt oder üichtforstwirt ungesund sei (vgl» hierzu den Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30» Harz 1961, Deutscher Bundestag 3» Wahlperiode, Drucksache 2365 zu § 9) o Das Oberlandesgericht bat die Lage des Antragstellers, der das Grundstück gärtnerisch nutzen will, gewürdigt»
Es hat darin, daß er im väterlichen Betrieb in Ungarn aufgewachsen ist und sich der Pflege des Kaufgrundstücks nebenberuflich in hohem Maße widmen kann»keinen triftigen Grund für den Erwerb gesehen. Diese Beurteilung des Sachverhalts ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden»
Damit entfällt bereits die weitere Prüfung, ob hier angesichts der Tauschabsicht des interessierten Landwirts im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung in der Tatsacheninstanz (vgl» Beschluß des Senats vom 28» Oktober 1965 - V BLw 19/65 j RdL 1966, 17, 20) ein Bewerber vorhanden gewesen ist, dessen Interessen denen des Antrag-
stellers gegenubergestellt werden mußten (vgl0 insoweit Pikalo/Bendel GrdstVG § 9 ? 1 3 c bb (X, jf jp S - 564.$- Wöhrmann aao § 9 Kön, 8)o
Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht schließlich § 9 Abso 7 GrdstVG außer Anwendung gelassen«
Da die angefochtene Entscheidung auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Antragstellers enthält, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 33? 34?
44 LwVG zuruckzuweisen«
Dr« Augustin	Dr« Piepenbrock	Dr«	Grell