Februar 1964 teilte das Landratsamt dem Verkäufer mit, der Vertrag sei gemäß § 12 des Grundstückverkehrsgesetzes der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorzulegen, da die veräußerte Grundfläche größer als 2 ha sei und die Genehmigung zu ihrem Erwerb nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG verlängere sich auf 3 Monate. April 1964 hat das Landrats amt die Genehmigung mit der Begründung versagt, der Erv/erb des Wald guts durch den Antragsteller erweise sich als eine reine Kapitalanlage und bedeute daher eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens. Die Genehmigung gelte gemäß § 6 Abs* 2 des Grundstückverkehrsgesetzes als erteilt* da das Landratsamt seine Entscheidung nicht binnen der vorgeschriebenen Prist von einem Monat getroffen habe. Februar 1964 habe nicht zu einer Verlängerung der dem Landratsamt für die Entscheidung über den Antrag, gesetzten Frist von einem Monat geführt. Der Erwerb des Waldgutes durch ihn führe nicht zu einer ungesunden Bodenverteilung und stelle insbesondere keine reine Kapitalanlage dar. Jr hat beantragt, festzustellen, daß der zwischen Stephan Freiherrn:, von ihm geschlossene Kaufvertrag (UR Hr. 454/64 des Notars und UR Nr. 66/64 des Notars LSfc in nach § 6 Abs. 5 des GrdstVG als genehmigt gilt, hilfsweise, die Veräußerung an ihn uneingeschränkt zu genehmigen, Purch Beschluß vom 9* September 1964 hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 6 Abs.3 GrdstVG zurückgewiesen, den Kaufvertrag aber uneingeschränkt genehmigt. Pas Oberlandesgericht hat beide Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts insofern ergänzt wird, als die Genehmigung auch auf die in der TTrkunde vom 18. Gleichwohl ist auch in der Re chtsbeschv/erd eins tanz zu prüfen, ob die Genehmigung der Veräußerung bereits nach § 6 Abs, 2 GrdstVG als erteilt gilt und für eine Erörterung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG noch Raum ist. Hingegen habe sich durch den Zwischenbescheid die Frist auf 2 Monate Verlängert. Hierfür sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG erforderlich und ausreichend, daß die Prüfung des Antrags binnen eines Monats nicht abgeschlossen werden könne und dem Veräußerer vor Fristablauf ein Zwischenbescheid erteilt werde. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß das Landratsamt bei Erlaß des Zwischenbescheids schon entschlossen gewesen sei, die Genehmigung zu versagen, falls das angenommene Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Februar 1964 im Hinblick auf § 12 GrdstVG geäußerte Auffassung, daß die Genehmigung nach § 9 zu versagen wäre, schließe nicht aus, daß das Landratsamt nach Beendigung der zu dieser Zeit noch nicht durchgeführten. Der Zwischenbescheid habe zwar keine Verlängerung der Frist um 2 Monate zur Folge haben können, er sei aber existent und in dem Umfang wirksam, in welchem die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung gegeben Bei allen Zwischenbescheiden, zu deren Erlaß § 6 Abs. 1 GrdstVG die Genehmigungsbehörde ermächtige, bringe die Genehmigungsbehorde zu dem Ausdruck, daß die Prüfung des Antrags nicht binnen Monatsfrist abgeschlossen werden könne. Die Hinderungsgründe brauchten nach dem Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. Es sei daher nicht so sehr darauf abzustellen, ob und wie der Bescheid begründet sei, als vielmehr darauf, daß die Genehmigungsbehörde durch den formell ordnungsgemäß erlassenen Zwischenbescheid zu erkennen gegeben hat, sie könne nicht binnen eines Monats über den Antrag entscheiden, und daß hierfür objektiv stichhaltige Gründe Vorgelegen haben. Da sich durch einen der Voraussetzungen für die angestrebte zweimonatige Fristverlängerung entbehrenden Bescheid die Frist um einen Monat verlängere, sei es auch unerheblich, daß sich das Landratsamt noch innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG der Unrichtigkeit seiner Auffassung bewußt geworden sei und damit die Möglichkeit gehabt habe, einen neuen Zwischenbescheid mit dem Ziel einer einmonatigen Fristverlängerung zu erlassen«. Februar 1964 verlängerte sich die Frist für die Entscheidung des Landratsamts aus dem im Beschwerdebeschluß angegebenen Grund nicht auf 3 Monate. Vorkaufsrecht gestützte Zwischenbescheid ist aber als ein Bescheid anzusehen, der die Entscheidungsfrist auf Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 4» Februar 1964 - V BLw 31/63, RdL 1964, 122, 124 dargelegt hat, ist der Zwischenbescheid eine Verfahrensleitende Verfügung der Behörde. Erachtet die Genehmigungsbehörde die Voraussetzungen ihrer Vorlagepflicht nach § 12 GrdstVG für erfüllt, so muß sie den Zwischenbescheid erteilen und den Vertrag der Siedlungsbehörde vorlegen. An ihre im Zwischenbescheid vertretene Auffassung über die Geneh-migungsbedürftigkeit der Veräußerung und das Bestehen von Versagungsgründen ist die Genehmigungsbehörde aber nicht gebunden. Dieser Fall ist indessen nicht einer Verfahrensläge gleichzusetzen, bei der kein Zwischenbescheid, auch nicht Uber die Verlängerung der Frist auf 2 Monate, erteilt ist. Weder sei aber das Land dringend auf dieses Waldgut angewiesen, noch lasse sich die Landesforstverwaltung einem hauptberuflichen Forstwirt gleichstellen. Ein der Veräußerung an den Antragsteller entgegenstehendes allgemeines Öffentliches Interesse an der Erhaltung und Förderung des staatlichen Waldareals stelle keinen Versagungsgrund nach § 9 GrdstVG dar. b) Der Erwerb des Y/aldgutes erweise sich für den Antragsteller auch nicht als reine Kapitalanlage. Weder für den Forstfiskus als dem einzigen, ernsthaft in Betracht kommenden Mitbewerber, noch für den Antragsteller bilde der Grunderwerb die Betriebs- und Existenzgrundlage im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. b) Es gehe nicht an, die allgemeinen öffentlichen Interessen bei der Frage, ob das Land dem Nichtforstwirt vorzuziehen sei, außer acht zu lassen« Bas gelte schon für die Frage, ob der Fiskus angesichts beträchtlicher Landabgaben zu Verteidigungszwecken und zu dem Straßenbau dringend auf den Erwerb des Wald-guts angewiesen sei« Bas allgemeine öffentliche Interesse, das an die Stelle der Existenzgrundlage des Landes trete, müsse zu demindest dann den Vorrang haben, wenn das Interesse des anderen Teiles seine Existenz nicht berühre. Liebhaberei« Den Begriff der Kapitalanlage habe das Beschwerdegericht verkannt, der Antragsteller wolle den Wald selbst nicht bewirtschaftten, sondern seinen Bruder "hineinnehmen" • Weiter habe das Oberlandesgericht übersehen, daß die nach dem Vortrag des Antragstellers erforderlichen Investierungen von seinem Willen oder dem seiner Rechtsnachfolger abhängen« Nach § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG : eine ungesunde Verteilung in der Regel dann gegeben, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl» Beschluß vom 10» Juli 1962 - V BLw 42/61, RdL 1962, 263) vertritt das Oberlandesgericht zunächst die Auffassung, daß ein Nichtforstwirt oder ein Forstwirt im Nebenberuf beim Erwerb von Waldgrundstücken zurückstehen muß, wenn hauptberufliche Forstwirte vorhanden sind, die erwerbswillig, erwerbsfähig, geeignet und zahlungsbereit sind. Februar 1963 - V BLw 29/62 (RdL 1963, 90, 93) hat der Senat die Frage, ob die staatliche ForstVerwaltung einem hauptberuflichen Landwirt gleichzusetzen sei, offengelassen o Das Oberlandesgerieht München (RdL I960, 37, 38) hat in einer auf Art. IV KRG Nr. 45 und § 9 Abs. 1 BayDV Nr. 127 beruhenden Entscheidung eine solche Gleichstellung angenommen. Mag auch, wie das Beschwerdegericht meint, die Berücksichtigung allgemeiner öffentlicher Belange, wie die dem Land durch seinen Forstbesitz mögliche Förderung der Volksgesundheit, der Landschafts- und Natursehutzpflege zu den vom Gesetzgeber abgelehnten Eingriffen in den Grundstüeksverkehr führen, so hindert dieser Umstand doch nicht, das Land bei der Wahrung Die insoweit geltenden Beurteilungsmaßstäbe v/eisen gegenüber den bei der Prüfung des Erwerbs von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch private Landwirte zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, die allein das Beschwerdegericht im Auge hat, einen Unterschied auf.Beide Bev/irtschaftungsarten, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft, sind im Anwendungsbereich des Grund-stückverkehrsgesetzes nicht ohne weiteres als gleich-artig oder gleichwertig zu erachten (vgl. Der Forstfiskus des Landes Rheinland-Pfalz grenzt mit seinem Waldbesitz an das Waldgut nicht unmittelbar an. Das steht dem Begehren des Landes aber ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß der -Ankauf von Wald zu dem Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht eindeutig in eine regionale forstwirtschaftliche Planung paßt. Ein besonderer Nachweis dafür, daß das als Interessent bei der Veräußerung an einen Dritten auftretende Land den Waldbesitz für Maßnahmen zur Verbesserung der forstwirtschaftlichen Struktur dieses Gebiets benötigt, ist in der Regel nicht erforderlich (vgl. den Schriftsatz des Landes Rheinland-Pfalz, Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Porsten vom 17. Schließlich weist die Rechtsbeschwerde auch mit Recht darauf hin, daß die konzentrierbare Bewirtschaf-tungsmöglichkeit durch das Land angesichts gleichzeitiger Bewirtschaftung angrenzender Gemeindewaldungen zugunsten der Staatlichen Porstverwaltung ins Gewicht fällt. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß das Grundstückverkehrsgesetz in § 4 den Belangen der öffentlichen Hand durch den stets genehmigungsfreien Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bereits in gewissem Umfang Rechnung trägt. Ob diese Begründung stichhaltig und die Befreiung zutreffender damit zu begründen ist, daß der Gesetzgeber von Bund und Ländern erwartet, daß sie bei ihren Grundstücksgeschäften auch ohne Kontrolle die tragenden Grundstäze des Grundstückverkehrs beachten (Wöhrmann, aaO § 4 Rdn. 3), kann dahingestellt bleiben. Der maßgebende Zeitpunkt, zu dem dargetan sein muß, daß ein am Erwerb interessierter Land- oder Forstwirt vorhanden ist, liegt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung in der Tatsacheninstanz (Beschluß des Senats vom 4. Bs kommt für die Beurteilung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht darauf an, ob dieser Bewerber sich früher zu einem ihm gemachten Kaufangebot hinsichtlich des Grundstücks nicht geäußert und dem auf Erklärung drängenden Verkäufer anheimgestellt hat, das Grundstück anderweit zu verkaufen, wenn nur zur Zeit der Entscheidung der Erwerbsv/ille des Bewerbers feststeht. Durch ihn soll eine Veräußerung vor allem dann verhindert werden, wenn ein agrarStruktureil vordringlicher Landbedarf anderer Personen besteht (Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. Pur die Entscheidung über die Genehmigung ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, daß das Land Rheinland-Pfalz schon gegenüber der Genehmigungsbehörde seinen festen Erwerbswillen bekundet und daran in den spä- « teren Eingaben des zuständigen Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 20.
Nachschlagewerk; ja 2042 092
Amtliche Sammlung; ja GrdStVG §§ 6, 12
Auch ein irrtümlich auf § 6 Abs. 1 Satz 2, § 12 GrdstVG gestützter Zwischenbescheid verlängert die Entscheidungsfrist auf 2 Monate.
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Das Land Hheinland-Pfalz ist hinsichtlich seiner Porstverwaltung einem Forstwirt im Hauptberuf gleich zustellen.
BGH, Beschl.
v. 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65 - OLG Koblenz
avt bt* Goar
BUNDESGERICHTSHOF
v blw 19/65 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Genehmigung der Veräußerung eines Y/aldgutes nach den Urkunden vom 11., 14. und 18. Februar 1964 - Urkundenrolle Nr. 394/64 und 454/64 des Notars in und Urkunden-
rolle Nr. 66/1964 des Notars Hans in Dl
Hl
Beteiligte^
1. der Rechtsanwalt Dr. Hans in Wl
Käufer, Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
~ vertreten durch die Rechtsanwälte Notar 1)r. fliiH, I)r. und W. in
der Dipl. Kaufmann Stephan Freiherr von
s in 0^19,
vertreten durch seine Ehefrau Dr. Karin Freifrau von in
Verkäufer,
die Bezirksregierung in
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt I)r
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* >
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 28. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr, Grell sowie der landv/irtschaftlichen Beisitzer Schulz und Raither beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 werden der Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. März 1965 im Kostenpunkt und insoweit, als er die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurtickgewiesen hat, sowie der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts St. Goar vom 9* September 1964 zu Hr. 1, 3 und 4 aufgehoben.
Die Genehmigung der in den notariellen Urkunden vom 11. Februar 1964 - UR Nr. 394/64 des Notars OfH in 14« Februar 1964
- UR Nr. 66/64 des Notars in
und vom 18. Februar 1964 - UR Nr* 454/64 des Notars G^m in - vereinbarten
Veräußerung eines Waldgutes wird versagt.
Der Antragsteller hat die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerd©Verfahrens zu tragen. Im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Der Geachäftswert wird für das Rechtsbeschwerde verfahren auf 700 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen, übt aber nach seinen Angaben
seit 1939 keine Anwaltstätigkeit mehr aus. Sr ist Komplementär der Firma GrundStücksgesellschaft 3\
KG in die sich mit dem An-
und Verkauf städtischer Geschäftsgrundstücke befaßt Seit Jahren hat er in einen
zweiten Wohnsitz , wo er eine Jagd gepachtet hat und sich angeblich mehrere Monate im Jahr aufhält.
Durch die eingangs aufgeführten Urkunden vom 11 o und 14« Februar 1964 kaufte er von dem Diplomkaufmann Stephan Freiherr von e^n Landkreis
St. gelegenes Waldgut von 173,2576 ha zu dem Preis
von 700 000 DM. Die den Kaufvertrag und die Auflassung enthaltenden Urkunden gingen am 21. Februar 1964 bei dem Landratsamt als der unteren Verwaltungsbehörde mit dem Antrag ein, die Grundstueksveräußerung zu genehmigen. Am 26. Februar 1964 teilte das Landratsamt dem Verkäufer mit, der Vertrag sei gemäß § 12 des Grundstückverkehrsgesetzes der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorzulegen, da die veräußerte Grundfläche größer als 2 ha sei und die Genehmigung zu ihrem Erwerb nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG verlängere sich auf 3 Monate.
Durch Bescheid vom 13. April 1964 hat das Landrats amt die Genehmigung mit der Begründung versagt, der Erv/erb des Wald guts durch den Antragsteller erweise sich als eine reine Kapitalanlage und bedeute daher eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens. Die Forstvcrwaltung des Landes ^Rheinland-Pfalz sei daran interessiert, den Wald zu erwerben. Sie sei einem hauptberuflichen Forstwirt gleichzusetzen und genieße daher den Vorrang vor dem Antragsteller, der kein Forstwirt sei.
Dagegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht und dazu vorgetragen:
Die Genehmigung gelte gemäß § 6 Abs* 2 des Grundstückverkehrsgesetzes als erteilt* da das Landratsamt seine Entscheidung nicht binnen der vorgeschriebenen Prist von einem Monat getroffen habe. Der Zwischenbescheid vom 26. Februar 1964 habe nicht zu einer Verlängerung der dem Landratsamt für die Entscheidung über den Antrag, gesetzten Frist von einem Monat geführt. Der in dem Bescheid enthaltene Hinweis auf ein angenommenes Vorkaufsrecht der Siedlungsbehörde habe keine Fristverlängerung bewirkt, da ein solches Vorkaufsrecht nicht bestanden habe. Wie sich aus einem Aktenvermerk vom 17* März 1964 (Bl. 28 der Akten des Landratsamts) im übrigen ergebe, sei dieser Umstand dem Landratsamt innerhalb der Einmonatsfrist bekannt geworden.
Aber auch in der Sache selbst habe das Landrats-amt unrichtig entschieden. Es fehle nämlich an den gesetz liehen Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung. Der Erwerb des Waldgutes durch ihn führe nicht zu einer ungesunden Bodenverteilung und stelle insbesondere keine reine Kapitalanlage dar.
Jr hat beantragt,
festzustellen, daß der zwischen Stephan Freiherrn:, von ihm geschlossene
Kaufvertrag (UR Hr. 454/64 des Notars und UR Nr. 66/64 des Notars LSfc in nach § 6 Abs. 5 des GrdstVG als genehmigt gilt,
hilfsweise, die Veräußerung an ihn uneingeschränkt zu genehmigen,
weiter hilfsweise, eine solche Genehmigung unter Auflagen zu erteilen, die ihn hinsichtlich seiner Stellung dem Lande Rheinland-Pfalz gegenüber als gleichgestellt erscheinen lassen«
Pas Landratsamt hat beantragt,
seinen Bescheid vom 13» April 1964 zu bestätigen«
Purch Beschluß vom 9* September 1964 hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 6 Abs. 3 GrdstVG zurückgewiesen, den Kaufvertrag aber uneingeschränkt genehmigt.
Pagegen haben der Antragsteller und die Bezirksregierung Koblenz sofortige Beschwerde eingelegt.
Per Antragsteller hat mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Erteilung eines Zeugnisses nach § 6 Abs. 3 GrdstVG erstrebt. Pie Bezirksregierung hat beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
die Entscheidung des Landratsamts St. G^^
vom 13» April 1964 wieder herzustellen.
Pas Oberlandesgericht hat beide Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts insofern ergänzt wird, als die Genehmigung auch auf die in der TTrkunde vom 18. Februar 1964 erklärte Auflassung erstreckt wird.
Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Hechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3? mit der sie ihr bisheriges Begehren weiter verfolgt.
Per Antragsteller bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Pie Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt und begründet worden. Pie Beteiligte zu 3 ist auch beschwerdeberechtigt (§ 32 LwVG). Pas Beschwerdegericht hat zwar die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurUckgewiesen. Gleichwohl ist auch in der Re chtsbeschv/erd eins tanz zu prüfen, ob die Genehmigung der Veräußerung bereits nach § 6 Abs, 2 GrdstVG als erteilt gilt und für eine Erörterung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG noch Raum ist.
A) 1« Pas Oberlandesgericht hat zunächst ausgeführt :
Pie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GrdstVG seien nicht gegeben. Zwar habe sich durch den Zwischenbescheid vom 26. Februar 1964 die Frist, binnen welcher Uber den Antrag zu befinden war, nicht auf 3 Monate ver- . längert, wie das Landratsamt anfangs angenommen hatte.
Pa der Siedlungsbehörde ein Vorkaufsrecht am Waldgut nicht zugestanden habe (§ 4 Abs. 1 RSG), sei eine Fristverlängerung um 2 Monate nicht möglich gewesen. Hingegen habe sich durch den Zwischenbescheid die Frist auf 2 Monate Verlängert. Hierfür sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG erforderlich und ausreichend, daß die Prüfung des Antrags binnen eines Monats nicht abgeschlossen werden könne und dem Veräußerer vor Fristablauf ein Zwischenbescheid erteilt werde. Piese Voraussetzungen seien hier erfüllt.
Hach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 16. November 1930 (GVB1 S. 299) i.d.F. vom 19. Pezember 1962 (GVB1 1963, 1) habe das Landratsamt für seine Entscheidung der Zustimmung der
unteren Forstbehörde bedurft. Gemäß § 19 GrdstVG i.V. mit § 4 der Rheinland -Pfälzischen Ausführungsverordnung zu dem-Grundstückverkehrsgesetz sei der Beauftragte der Land-v/irtschaftskammer zu hören. Da der Antragsteller bestenfalls nur Landwirt im Nebenberuf sei, habe geklärt werden müssen, ob ein hauptberuflicher Landwirt .an dem Erwerb des Yfeldgutes interessiert sei. Alle diese notwendigen Ermittlungen und Anhörungen hätten zwangsläufig oinige Zeit in Anspruch genommen. Gegenstand, Umfang und Bedeutung des zur Genehmigung vorgelegten Vertrags hätten nämlich eingehende Prüfungen auch seitens der ansuhörenden Stellen erforderlich gemacht.
Dem Landratsamt habe nach Abschluß seiner Ermittlungen eine der Bedeutung des VeräußerungsgeSchafts und der Schwierigkeit der auftauchenden Genehmigungsfragen entsprechende Oberlegungsfrist verbleiben müssen. Eine Verlängerung der Frist um einen Monat wäre in jedem Fall notwendig gewesen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß das Landratsamt bei Erlaß des Zwischenbescheids schon entschlossen gewesen sei, die Genehmigung zu versagen, falls das angenommene Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde. Die im Zwischenbescheid vom 26. Februar 1964 im Hinblick auf § 12 GrdstVG geäußerte Auffassung, daß die Genehmigung nach § 9 zu versagen wäre, schließe nicht aus, daß das Landratsamt nach Beendigung der zu dieser Zeit noch nicht durchgeführten. Ermittlungen zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen, wäre. Das Amt habe seinen ablehnenden Bescheid auch erst nach Abschluß der ihm aufgegebenen Erhebungen und im Einklang mit deren Ergebnis erlassen*
Der Zwischenbescheid habe zwar keine Verlängerung der Frist um 2 Monate zur Folge haben können, er sei aber existent und in dem Umfang wirksam, in welchem die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung gegeben
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gewesen seien. Bei allen Zwischenbescheiden, zu deren Erlaß § 6 Abs. 1 GrdstVG die Genehmigungsbehörde ermächtige, bringe die Genehmigungsbehorde zu dem Ausdruck, daß die Prüfung des Antrags nicht binnen Monatsfrist abgeschlossen werden könne. Die Hinderungsgründe brauchten nach dem Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. März 1961 (Deutscher Bundestag, 3« Y/ahlperiode, Drucksache 2635 unter A IX zu § 6) bei.einer Verlängerung um einen Monat nicht angegeben zu werden. Es sei daher nicht so sehr darauf abzustellen, ob und wie der Bescheid begründet sei, als vielmehr darauf, daß die Genehmigungsbehörde durch den formell ordnungsgemäß erlassenen Zwischenbescheid zu erkennen gegeben hat, sie könne nicht binnen eines Monats über den Antrag entscheiden, und daß hierfür objektiv stichhaltige Gründe Vorgelegen haben. Einer solchen Auslegung stehe der gesetzgeberische Zweck des § 6 GrdstVG nicht entgegen. Da sich durch einen der Voraussetzungen für die angestrebte zweimonatige Fristverlängerung entbehrenden Bescheid die Frist um einen Monat verlängere, sei es auch unerheblich, daß sich das Landratsamt noch innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG der Unrichtigkeit seiner Auffassung bewußt geworden sei und damit die Möglichkeit gehabt habe, einen neuen Zwischenbescheid mit dem Ziel einer einmonatigen Fristverlängerung zu erlassen«.
2. Die Ansicht des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Durch den Zwischenbescheid vom 26. Februar 1964 verlängerte sich die Frist für die Entscheidung des Landratsamts aus dem im Beschwerdebeschluß angegebenen Grund nicht auf 3 Monate. Der irrtümlich auf das
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Vorkaufsrecht gestützte Zwischenbescheid ist aber als ein Bescheid anzusehen, der die Entscheidungsfrist auf
2 Monate verlängerte (vgl* Ehrenforth, Reichssiedlungsgesetz und Grundstückverkehrsgesetz 1965 Teil C GrdstVG § 6 Anm. 3 c; lange, Grundstückverkehrs-gesetz 1964 § 6 Anm» 5a; a.Ä. Herminghausen in
DNotZ 1965, 211, 215 mit weiteren Nachweisen)» Dabei kommt es auf die Frage, ob die Prüfung des Antrags binnen Monatsfrist berechtigtermaßen nicht hätte abgeschlossen werden können, nicht an. ,
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 4» Februar 1964 - V BLw 31/63, RdL 1964, 122, 124 dargelegt hat, ist der Zwischenbescheid eine Verfahrensleitende Verfügung der Behörde. Erachtet die Genehmigungsbehörde die Voraussetzungen ihrer Vorlagepflicht nach § 12 GrdstVG für erfüllt, so muß sie den Zwischenbescheid erteilen und den Vertrag der Siedlungsbehörde vorlegen. Sie darf den Bescheid nicht nzur Vorsicht” verfügen (Vorwerk/Spreckelsen, Grundstückverkehrsgesetz 1963 § 6 Rdn* 33; Lange aaO § 6 Anm. 5). An ihre im Zwischenbescheid vertretene Auffassung über die Geneh-migungsbedürftigkeit der Veräußerung und das Bestehen von Versagungsgründen ist die Genehmigungsbehörde aber nicht gebunden. Sie kann im weiteren Verlauf des Verfahrens davon abgehen und muß dies tun, wenn sie sich nachträglich - unter Umständen nach weiteren Erhebungen * von der Fehlerhaftigkeit ihrer bisherigen Auffassung überzeugt hat.
Die in § 6 Abs. 1 GrdstVG vorgesehenen verfahrensleitenden Verfügungen dienen sämtlich dem Ziel der Fristverlängerung. Die Erstreckung der Frist auf
3 Monate zur Herbeiführung der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist danach nur ein
Unterfall der Fristverlängerung wegen Unmöglichkeit einer Bescheidung des Antrags in einem Monat. Die Verfügung wird begründet, damit ersichtlich ist, weshalb sie sich nicht auf 2, sondern ausnahmsweise auf 3 Monate verlängert..
Die Breimonatsfrist läuft jedoch nicht, wenn die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung der Siedlungabehörde über das Vorkaufsrecht nicht besteht. Dieser Fall ist indessen nicht einer Verfahrensläge gleichzusetzen, bei der kein Zwischenbescheid, auch nicht Uber die Verlängerung der Frist auf 2 Monate, erteilt ist. Mit der Zielsetzung des § 6 GrdstVG, im Interesse der Beteiligten eine rasche Klärung über das Schicksal des Vertrags sicherzustellen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. März 1961 aaO zu § 6 Abs. l), steht eine solche Auffassung nicht in Widerspruch. Sie trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Für den Fall, daß die Siedlungsbehörde die Ansicht der Genehmigungsbehorde darüber, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen, nicht teilt (vgl. insoweit Ehrenforth aaO Teil C RSG § 6 Anm. 3 c), will das Gesetz der Genehmigungsbehörde offenbar eine nochmalige Überlegung, welche endgültige Entscheidung zu treffen ist, nicht verweigern, sofern die Zweimonatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
B) 1. Das Oberlandesgericht hat weiterhin ausgeführt:
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG seien nicht erfüllt.
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a) Es sei nicht vorgetragen worden, daß in dem Gebiet, in welchem das verkaufte Waldgut liege, Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder der Struktur der dort gelegenen Wälder eingeleitet oder beabsichtigt seien. Würde das Waldgut in das Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz übergehen, so wäre damit für die Verbesserung der forstv/irtSchaftliehen Gliederung jener Gegend kaum etwas gewonnen. Bas Waldgut grenze nicht an Staatsforsten. Es stelle nach Größe und Lage bereits ein abgerundetes Besitztum dar, bei dem die Ziele der Strukturverbesserung durch Schaffung genügend großer, zusammenhängender Flächen weitgehend erfüllt erschienen.
Zwar müsse ein Nichtforstwirt oder ein Forstwirt im Nebenberuf beim Erwerb von Waldgrundstücken zurückstehen, wenn hauptberufliche Forstwirte vorhanden, willens und in der Lage seien, die Grundstücke zu erwerben, und sie zuv Aufstockung ihrer Betriebe dringend gebrauchten. Weder sei aber das Land dringend auf dieses Waldgut angewiesen, noch lasse sich die Landesforstverwaltung einem hauptberuflichen Forstwirt gleichstellen. Wenn sie solchermaßen auf den Schorlemerschen Forst angewiesen wäre, hätte sie das ihr gemachte Kaufangebot sofort, jedenfalls aber vor dem Antragsteller . /
angenommen. Ihr Zögern deute darauf hin, daß sie den Erwerb für das Land nicht als dringend notwendig erachtete.
Ein der Veräußerung an den Antragsteller entgegenstehendes allgemeines Öffentliches Interesse an der Erhaltung und Förderung des staatlichen Waldareals stelle keinen Versagungsgrund nach § 9 GrdstVG dar.
Ben Belangen der öffentlichen Hand werde durch den stets genehmigungsfreien Erwerb von land- und forst-
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wirtschaitlichen Grundstücken bereits in einem gewissen Umfang Rechnung getragen. Der Forstfiskus nehme gegenüber dem Antragsteller keine Vorrangstellung ein.
b) Der Erwerb des Y/aldgutes erweise sich für den Antragsteller auch nicht als reine Kapitalanlage. Sicherlich liege im Ankauf des Forstes für ihn eine gewisse Wertsicherung und damit eine Anlage von Kapital. Zweifel, ob hier eine reine Kapitalanlage vorliege, könnten deshalb aufkommen, weil der Antragsteller Sachwerte veräußert habe, um sich die zur Zahlung des Kaufpreises notwendigen Mittel zu beschaffen. Hinzu trete, daß er das Waldgut, wenn auch mit Hilfe seines Bruders, selbst bewirtschaften wolle. Die beabsichtigte und vom Antragsteller zu dem Teil schon begonnene Eigen-bev/irtschaf tung des Waldes schließe die Annahme einer reinen Kapitalanlage auf jeden Fall aus. Sein Plan, gesunde, wachstumsmäßig und strukturell verbesserte Waldflächen zu schaffen, diene den Zielen, die das Grundstückverkehrsgesetz verfolge.
Bei der besonderen Lagerung des vorliegenden Falles könnton die üblichen Kriterien für die Annahme einer Kapitalanlage bei einem hauptberuflichen Forstwirt und einem Nichtforstwirt keine Anwendung finden. Weder für den Forstfiskus als dem einzigen, ernsthaft in Betracht kommenden Mitbewerber, noch für den Antragsteller bilde der Grunderwerb die Betriebs- und Existenzgrundlage im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1963 - V BLw 29/62 (RdL 1963, 93, 94)» Davon abgesehen, werde das Besitztum trotz seiner Größe bei ordnungsmäßiger Bev/irtschaf tung auf Jahre, wenn nicht auf Jahrzehnte hinaus keinen Gewinn abwerfen, sondern* zusätzlich
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laufend nicht unbeträchtliche Investitionen für die Auf- und hurchfoi’stung erfordern«
2« Hiergegen bringt die Eeehtsbeschwerde vor:
a) Bas Land sei Forstwirt« Bas Grundstückver-kehrsgesetz setze voraus,' daß auch eine juristische Person Land- und Forstwirt sein könne» Die Länder hätten die beste forstwirtschaftliche Organisation«
Es erscheine nicht richtig, wenn das Beschv/erde-gericht die Berücksichtigung allgemeiner Öffentlicher Belange schlechthin ablehne«
Keinesfalls dürfe das Land einem Nichtforstwirt gleichgesetzt werden.
b) Es gehe nicht an, die allgemeinen öffentlichen Interessen bei der Frage, ob das Land dem Nichtforstwirt vorzuziehen sei, außer acht zu lassen« Bas gelte schon für die Frage, ob der Fiskus angesichts beträchtlicher Landabgaben zu Verteidigungszwecken
und zu dem Straßenbau dringend auf den Erwerb des Wald-guts angewiesen sei« Bas allgemeine öffentliche Interesse, das an die Stelle der Existenzgrundlage des Landes trete, müsse zu demindest dann den Vorrang haben, wenn das Interesse des anderen Teiles seine Existenz nicht berühre. Auch die konzentrierbare Bewirtschaftungsmöglichkeit durch das Land (gleichzeitige Bewirtschaftung angrenzender Gerneindewaldungen) falle ins Gewicht«
Andererseits gebe es nur zwei Motive für den Erwerber, die Möglichkeit der Kapitalanlage und die
- H -
Liebhaberei« Den Begriff der Kapitalanlage habe das Beschwerdegericht verkannt, der Antragsteller wolle den Wald selbst nicht bewirtschaftten, sondern seinen Bruder "hineinnehmen" • Weiter habe das Oberlandesgericht übersehen, daß die nach dem Vortrag des Antragstellers erforderlichen Investierungen von seinem Willen oder dem seiner Rechtsnachfolger abhängen«
Zwar sei auch das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß Liebhaberei die Genehmigung nicht rechtfertige. Es habe aber verkannt, daß außer der Möglichkeit der Kapitalanlage nur noch Liebhaberei in Betracht komme.
c) Oberforstmeister Inspektionsbeamter
des Regierungsbezirks habe keine Erklärungs-
befugnis über den Ankauf von Wäldern und dergleichen zugostanden. Es sei bestritten, daß er sich amtlich geäußert habe.
3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts sind nicht froi.ivon: Rechts irr tum. ,
Nach § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG : eine ungesunde Verteilung in der Regel dann gegeben, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht bedenkenfrei festgestellt hat, daß dafür keinerlei Tatsachen ersichtlich geworden seien. Seiner Auslegung des § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG kann nicht beigetreten werd en.
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In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl» Beschluß vom 10» Juli 1962 - V BLw 42/61, RdL 1962, 263) vertritt das Oberlandesgericht zunächst die Auffassung, daß ein Nichtforstwirt oder ein Forstwirt im Nebenberuf beim Erwerb von Waldgrundstücken zurückstehen muß, wenn hauptberufliche Forstwirte vorhanden sind, die erwerbswillig, erwerbsfähig, geeignet und zahlungsbereit sind. Es nimmt aber zu Unrecht an, der Forstfiskus des Landes Rheinland-Pfalz lasse sich nicht einem ihauptberufliehen Forstwirt gleichstellen»
In seiner Entscheidung vom 12. Februar 1963 - V BLw 29/62 (RdL 1963, 90, 93) hat der Senat die Frage, ob die staatliche ForstVerwaltung einem hauptberuflichen Landwirt gleichzusetzen sei, offengelassen o Das Oberlandesgerieht München (RdL I960, 37, 38) hat in einer auf Art. IV KRG Nr. 45 und § 9 Abs. 1 BayDV Nr. 127 beruhenden Entscheidung eine solche Gleichstellung angenommen. Dieser Auffassung haben sich im Rahmen des § 9 GrdstVG angeschlossen: Lange aaO § 9 Anm. 2 c Fußn. 1; Wöhrmann, Grundstückverkehrsgesetz 1963 § 9 Rdn. 40; Ehrenforth aaO Teil E GrdstVG § 9 Anm» 2 b cc; anderer Ansicht ist Herminghausen in seinem zu den Akten gereichten Rechtsgutachten.
Das Grundstückverkehrsgesetz steht weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zielsetzung der Gleichstellung entgegen. Mag auch, wie das Beschwerdegericht meint, die Berücksichtigung allgemeiner öffentlicher Belange, wie die dem Land durch seinen Forstbesitz mögliche Förderung der Volksgesundheit, der Landschafts- und Natursehutzpflege zu den vom Gesetzgeber abgelehnten Eingriffen in den Grundstüeksverkehr führen, so hindert dieser Umstand doch nicht, das Land bei der Wahrung
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agrarstruktureller Gesichtspunkte wie einen Berufsforstwirt su "behandeln. Für die Gleichsetzung sprechen Größe und forstwirtschaftliche Bedeutung der Staatswaldungen in Rheinland-Pfalz. In diesem Land entfallen nach dem Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1964» herausgegeben vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden S. 177 auf Bundesund Landesforsten 194 000 ha, Gemeindeforsten und Forsten sonstiger Körperschaften zusammen 382 000 ha, Geraeinschaftsforsten 27 000 ha und Privatforsten 98 000 ha {Holzbodenfläche). Die Staatsforstverwaltung verfügt über eine mit Fachkräften und sachlichen Betriebseinrichtungen ausgestattete Organisation, auf Grund der sie zu einer qualifizierten Bewirtschaftung in der Lage ist. Den staatlichen Forstämtern obliegt außer der Verwaltung der Staatsforsten die Mitwirkung bei der Bewirtschaftung der Körperschaftsforsten, die Betreuung der in ihrem Dienstbereich liegenden Privatwaldüngen und die Unterstützung der unteren Forstbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. Grundlagen der Forstwirtschaft, herausgegeben von R. Mül--ler, M. u. H.Schaper Verlag, Hannover, 1959> S. 58).
Durch das Forstgesetz von Rheinland-Pfalz vom 16. Novera-ber 1950 aaO ist der Verwaltung das Ziel gewiesen, die Staatswaldungen in Erfüllung der durch das Gesetz gestellten Aufgaben vorbildlich zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung hat eine Steigerung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und eine Vermehrung und Verbesserung des Holzvorrats und höchsten wirtschaftlichen Nutzen anzustreben (§ 27). Beim Forstfiskus kann ohne weiteren Nachweis davon ausgegangen werden, daß er sachgemäß den Belangen der Agrarstruktur entsprechend wirtschaftet (vgl. Ehrenforth aaO).
Die insoweit geltenden Beurteilungsmaßstäbe v/eisen gegenüber den bei der Prüfung des Erwerbs von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch private Landwirte zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, die allein das Beschwerdegericht im Auge hat, einen Unterschied auf. Beide Bev/irtschaftungsarten, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft, sind im Anwendungsbereich des Grund-stückverkehrsgesetzes nicht ohne weiteres als gleich-artig oder gleichwertig zu erachten (vgl. zur Frage der unwirtschaftlichen Verkleinerung Lange aaO § 9 Anm. 4 a; ferner OLG Frankfurt (Main), BdL 1958, 297, 298). So ist auch eine rentable Forstwirtschaft von jeher nur auf größeren zusammenhängenden Holzbodenflächen möglich gewesen.
Der Forstfiskus des Landes Rheinland-Pfalz grenzt mit seinem Waldbesitz an das Waldgut
nicht unmittelbar an. Der nächste südliche Staatsforst in Erbach (566 ha groß) liegt etwa 3 km, der nördliche Staatsforst Brandswald (472 ha groß) etwa 6 km v/eit entfernt. Der S^HIHHBsche Wald ist von Stadt- und Gemeindewald umgeben. Die Gemeind ewaldbezirke D^^
und werden aber von staatlichen Forst-
betriebsbeamten betreut. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist gegenwärtig nicht zu erkennen, daß der Erwerb des Waldgutes durch den Fiskus der Verbesserung der Struktur größerer forstwirtschaftlicher Flächen dienen soll. Das steht dem Begehren des Landes aber ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß der -Ankauf von Wald zu dem Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht eindeutig in eine regionale forstwirtschaftliche Planung
paßt. Ein besonderer Nachweis dafür, daß das als Interessent bei der Veräußerung an einen Dritten auftretende Land den Waldbesitz für Maßnahmen zur Verbesserung der forstwirtschaftlichen Struktur dieses Gebiets benötigt, ist in der Regel nicht erforderlich (vgl. Ehren-forth aaO). Im Hinblick auf die Verminderung des Waldbestandes insbesondere durch Abgaben von Staatswald zu Verteidigungszwecken und zu dem Straßenbau (vgl. den Schriftsatz des Landes Rheinland-Pfalz, Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Porsten vom 17. August 1964, Bl. 56, 57 GA) darf es dem Land als Bewerber nicht verwehrt sein, aus forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten sein Interesse an einer Auffüllung seines Waldbesitzes geltend zu machen, wie dies auch einem privaten hauptberuflichen .Forstwirt in ähnlicher Lage grundsätzlich zuzubilligen wäre.
Schließlich weist die Rechtsbeschwerde auch mit Recht darauf hin, daß die konzentrierbare Bewirtschaf-tungsmöglichkeit durch das Land angesichts gleichzeitiger Bewirtschaftung angrenzender Gemeindewaldungen zugunsten der Staatlichen Porstverwaltung ins Gewicht fällt.
Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß das Grundstückverkehrsgesetz in § 4 den Belangen der öffentlichen Hand durch den stets genehmigungsfreien Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bereits in gewissem Umfang Rechnung trägt. Der Grund für diese Vorschrift liegt nach dem Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 30. März 1961 (aäO zu § 4 Nr. 1) darin, daß es nicht angängig ist,
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die Grundstücksgeschäfte von Bund und Ländern der Überwachung durch naehgeordnete Behörden zu unterstellen.
Ob diese Begründung stichhaltig und die Befreiung zutreffender damit zu begründen ist, daß der Gesetzgeber von Bund und Ländern erwartet, daß sie bei ihren Grundstücksgeschäften auch ohne Kontrolle die tragenden Grundstäze des Grundstückverkehrs beachten (Wöhrmann, aaO § 4 Rdn. 3), kann dahingestellt bleiben. Keinesfalls sind angesichts dieser Bestimmung Bund und Länder daran gehindert, in einem Verfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG als Bewerber aufzutreten.
Der maßgebende Zeitpunkt, zu dem dargetan sein muß, daß ein am Erwerb interessierter Land- oder Forstwirt vorhanden ist, liegt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung in der Tatsacheninstanz (Beschluß des Senats vom 4. Juli 1957 - V BLw 66/56,
RdL 1957, 241). Bs kommt für die Beurteilung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht darauf an, ob dieser Bewerber sich früher zu einem ihm gemachten Kaufangebot hinsichtlich des Grundstücks nicht geäußert und dem auf Erklärung drängenden Verkäufer anheimgestellt hat, das Grundstück anderweit zu verkaufen, wenn nur zur Zeit der Entscheidung der Erwerbsv/ille des Bewerbers feststeht. Für diese Auffassung ist die Zielsetzung des Versagungsgrundes maßgebend. Durch ihn soll eine Veräußerung vor allem dann verhindert werden, wenn ein agrarStruktureil vordringlicher Landbedarf anderer Personen besteht (Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. März 1961 aaO zu § 9). Die Feststellungen in dieser Richtung sind für den Zeitpunkt der Entscheidung von Amts wegen zu treffen.
Hiernach bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Erhebungen über die Behauptung des Antragstellers, Oberforstmeister Hoffs habe als Vertreter des Porstfiskus dem Makler Br. zwar nicht die
Ablehnung des Kaufangebots erklärt und die Annahme am 31. Januar 1964 noch als f,völlig offen’1 bezeichnet, aber wiederholt gesagt, der Antragsteller könne das Waldgut ruhig an einen Britten verkaufen. Pur die Entscheidung über die Genehmigung ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, daß das Land Rheinland-Pfalz schon gegenüber der Genehmigungsbehörde seinen festen Erwerbswillen bekundet und daran in den spä- « teren Eingaben des zuständigen Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 20. Mai und 17. August 1964 (Bl. 19 und 58 GA) festgehalten hat. Ob der Vortrag des Antragstellers insoweit etwa geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen das Land Rheinland-Pfalz auszulösen, steht nicht zur Erörterung.
Unter diesen Umständen waren die Entscheidungen des Landwirtschaftsgeriehts und des Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben und der Veräußerung die Genehmigung zu versagen. Pur eine Genehmigung unter Auflagen ist nach § 10 GrdstVG ersichtlich kein Raum.
C) Zu der von der Beteiligten zu 3 angeregten Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 27 Abs. 3,
15 Abs. 1 LwVG) bestand kein Anlaß, da hiervon eine Klärung der im Rechtsbeschwerdeverfahren zu entscheidenden Prägen nicht zu erwarten war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33» 44, 45 Lv/VG, 131 Abs. 4 Satz 3 KostO.
Dr. Augustin Dr.: Piepenbrock Dr. Grell