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BGH · V BLw 19/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 19/64

geb Der Rechtsbeschwerdeführer hat in dem Landwirtschafts-verfahren betreffend Feststellung des Hoferben der Witwe n Antragsteller vertreten. Auf seine Erinnerung hat das Landwirtschaftsgericht die zu erstattenden Kosten auf 474,70 DM (eine volle ProzeÖgebühr) festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet. Die Rechtsbeschwerde ist nämlich nur gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die in der Hauntsache ergangen sind, statthaft (§ 24 Abs. 1 und 3 LwVG). Demgemäß war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zu verwerfen und der Beschwerdewert für das Recht3beschwerdeverfahren mit Rücksicht auf den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf 468 DM festzusetzen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
KostenBrLwVGBeschlußOberlandesgerichtsRechtsbeschwerdeRechtsbeschwerdeführersWitwe

Volltext der Entscheidung

2171 021
V BLw 19/64
Besohl u g
In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung des Hof erben nach der am
H# in F
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt Schafts Sachen in der Sitzung vom 50. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Fiepenbrock und Br. Mattem
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts Schmidt in Borum gegen den Beschluß des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1964 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 468 BM festgesetzt.*r»
10. April I960 verstorbenen Witwe Johanna M
geb
 Der Rechtsbeschwerdeführer hat in dem Landwirtschafts-verfahren betreffend Feststellung des Hoferben der Witwe n Antragsteller vertreten. Er hat Schriftsätze beim Landwirtschaftsgericht eingereicht und für seinen Mandanten an einer Besprechung, die bei diesem Gericht stattfand, teilgenommen. Er fordert nun von seinem Mandanten je eine Prozeß-Verhandlungs- und BeweisgebüM?. Der Rechtspfleger hat ihm eine halbe Prozeßgebühr zuerkannt. Auf seine Erinnerung hat das Landwirtschaftsgericht die zu erstattenden Kosten auf 474,70 DM (eine volle ProzeÖgebühr) festgesetzt. Seine sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht dem Beschwerdeführer weder eine Verhandlungs- noch eine Beweisgebühr zu. Gegen diesen Beschluß hat der Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet.
Er beantragt, den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als ihm eine Verhandlungsgebühr in Höhe von 463 DM aberkannt worden ist.
Das Rechtsmittel ist jedoch, ohne daß es auf seine sachliche Begründung ankommt, unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist nämlich nur gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die in der Hauntsache ergangen sind, statthaft (§ 24 Abs. 1 und 3 LwVG). Die Entscheidung Über zu erstattende außergerichtliche Kosten ist aber keine Entscheidung in der Hauptsache (BGH LBI § 24 LwVG Nr. 75 vgl. auch Pritsch, LwVG § 46 II a ß Pußn. 3).
 
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Demgemäß war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zu verwerfen und der Beschwerdewert für das Recht3beschwerdeverfahren mit Rücksicht auf den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf 468 DM festzusetzen.
Dr. Augustin
 Dr. Piepenbrock
 Dr. Mattem