Dio Bindung dos Überlebenden Ehegatten an den in einem gemeinschaftlichen Testament sum weiteren Hoferben bestimmten Abkömmling steht einem Üb ergabevertrag mit oinom anderen (wirtschaftsfähigen) Abkömmling nicht entgegen, wenn der im Testament bestimmte Hoferbe nicht wirtschaftsfähig .ist und auch für den Zeitpunkt des Erbfalles bei vorausschauender Beurteilung seine Wirtschaftsfälligkeit zu verneinen ist« Die 73 Jahro alte Antragstellerin zu 1 war vor ihrer Verheiratung Alleineigentümerin eines Hofos, der etwa 22 3/4 ha groß ist und einen Binheitsv/ert .von 17 5oo DM hat« Sie heiratete im Jahro 192o den am 17* September 1881 geborenen Landwirt Anton von WflM, der ihrem im Jahre 19lo vorehelich goboronen Sohn Heinrich seinen Kamen.erteilte und mit dem sio für ihre Bho die allgemeine. Br. machte nach seiner Schulentlassung im Jahre 1941 eine industriekaufmännische Lehre durch, weil sein Bruder Anton als Anerbe des damaligen Erbhofes vorgesehen war, Pjach Beendigung der Lehre, die er im März 1944 durch Ablegung der HandlungsgohilfenprÜ-fung abschloß, kehrte er auf den alterliehen Hof zurück, erlernte die Landwirtschaft und legte am Forderungen des Hofes und des Pächters einen Brbvertrag abzuschließen, durch den sie den Antragsgegner für den Pall endgültig sum -Hoferben bestimme, daß er sich in der Zeit vom 1„April 1959 bis zu dem 1„ April 1965 als Sohn ordnungsmäßig benehme und als Pächter und Bauer bewähro* Durch gerichtlich beurkundeten Vertrag vom 7* Dezember 196o hat die Antragstellerin zu 1 den Hof auf ihro lochter Maria (Antragstellern zu 2) übertragen* Sie bemerkt dazu einleitend, daß die Bewirtschaftung dos Hofes durch ihren Sohn Josef zu wünschen übrig gelassen habe, daß der Antragsgegner inzwischen die Bewirtschaftung aufgegeben und eine andere Tätigkeit aufgenommen habe„Der Übergabevertrag sieht für die Übergoberih ein lebenslängliches Wohnrecht sowie die Zahlung einer monatlichen Unterhaltern nl.o von . Bei der Errichtung des Testaments vom 31«Oktober 1954 sei der ifaier nicht mehr testierfähig gov/esene Das Amtsgericht (LandwirtSchaftsgoricht) hat den tihergab ov ertrag genehmigt o' Die sofortige Beschwerde) dos Antrags-gogners hatte keinen Erfolg« Mit der (vom Oberlandesgericht zugclasdcnen) Hechtsboschwerde erstrebt dor Antragsgegner die Versagung der Genehmigung., Dio Rechtsteschvverdo ist gemäß § 24 Abs« 1 IavVG-■ zulässigste muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses' führon, lo Das Oberlandesgericht hat die Hrage9 ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 31o Oktober 1954 geschäftsfähig war oder nicht, offengelassen, Einer Prüfung dieser Hrago bedarf es nicht, wenn, wie das Beschwer-degorieht annimmt;, dio Antrags tellerin zu 1 unabhängig von der 'Gültigkeit des Testaments berechtigt war, den Hof ihrer Tochter zu üb ertragen. Bei Wirksamkeit des Testaments ist die Antragstellerin zu 1 mit dem Tode ihres Ehemannes Hoferbin des von ihr stammenden Hofes geworden, In diesem Hall konnte sie ihren Hof-nachfo Igor auch durch Üb ergabev ertr ag frei bestimmen, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, 4io Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin zu 1 an den' An-tragsgogner als Hoferbon nicht gebunden seih sollte, gegeben sind, Die Rechtcbeschwerdo hat insoweit auch keine Einwendun gen erhoben. Wenn dagegen, wie der Antragsgegner meint, das Testament vom 31a Oktober 1954 wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig war, würdo das Testament vom 6, August 19 5 o seino Wirksamkeit behaltan häbeh, Waleho Rechteste1lung in diesem jall mit dem Tode dos Erblassers der Antragsgeg-ner und seine Muttox' erlangt haben, hängt von der Auslegung dc3 Testaments ab. Das 0berlande3gericht verkennt nicht, daß ein Ehegattonhof auf Grund einer Verfügung von Todes wegen schon beim Tode des erstvorsterbenden .Ehegatten auf oinen Abkömmling als Hoforbon.übergehen kann* Es hält jedoch eine Auslegung dos Testaments dahin, daß der Antragsgegnor mit dem lode, des Vaters Alleinoigontümor des Hofes geworden sei, für unmöglich, da ein solcher V/illc der Ehegat ton in dem Testament nicht 2um Ausdruck gekommen soi, Der Erbregelung liege3 so fuhrt das Beschwerdegericht aus, offensichtlich der Gedankt) zugrunde, daß der Antragsgegnor jeweils nur den Versterbenden, beim Tode des Erstversterbenden also nur diesen beerben' solleo Die Eheleute von hätten, wie sich aus der Passung d03 Testaments ergebe, die Vorstellung und den Willen gehabt, daß. der Hof nach dem Tode -dos Erstversterbenden gemeinsames Eigentum des Antragsgegners und d03 überlebenden Ehegatten und erst nachdem Tode dos letzteren Alleiheigen-tum des Antragsgegners werden könne und solle, Das Testament gestatte nach dom zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Erblasser nur die Auslegung, daß Josef von beim Tode dos Überlebenden.^ von ihnen Hoferbe worden solle, Da aus den Anordnungen der Antragstollerin zu 1 und ihres Ehemannes der Wille zu entnehmen sei, daß die Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbendon hinsichtlich des Hofes nicht fortgesetzt werde, sei eine Bestimmung, nach welcher der .Antragsgegner nach dom Tode des erstversterbenden Elternteils gemeinsam mit dom überlebenden Eigentümer des Hofes werden solle, rechtlich unzulässig und deshalb unwirksam* Infolgedessen sei mit dem Tode des Ehemannes von gesetzliche Hoferbfolge eingetreten, so daß die Antragstellerin zu t gemäß § 8 Abs, 1 Satz 1 HöfeO Hoferbin geworden sei* Dieso. 2Da die Antragstellerin zu 1 bei Hechtswirksamkeit des f estaraents vom 31» Oktober 1954 an dan Antragsgegner alsHof-erben nicht gebunden war, ist für das weitere Verfahren die Nichtigkeit dieses Testaments zu unterstellen und der Beurteilung die Erbregelung nach dem Testament vom 6, August 195o zugrunde zu legen. Recht die Präge geprüft- ob die Witwe von Wfli auch auf Grund dec ersten Testamente berechtigt war5 den Hof ihrer Tochter zu übertragen .oder ob dem übergäbevertrag die Berufung dos- Antregsgoghers zu dem-Hoferben nach dem fodo des letzt-lebenden Elterntoils ontgegensteht„ a) Bas 3oschwordegericht halt den Übergabevertrag für wirksam, weil der Antregsgognor nicht wirtschaftsfähig sei und auch boim Tode der Mutter zur Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lago sein werde. scion offensichtlich auf mangelnden: Bleiß und Gleichgültigkeit zürüökzufhhren, Besonders befremdlich sei die Tat- A Sache, daß in der Bewirtschaftung des Hofes auch; dann keine Änderung eingetroten sei, als dem Antragsgegner durch deh / Pachtvertrag oine letzte Gelegenheit gegeben worden sei? Hieran könne er nichts andern:, da es sich um fehlende Fähigkeiten handolo, die sich nicht anlernen ließen, ganz abgesehen davon, daß man sich auch fragen muss0, wo der Antragsgegner sich diese Fähigkeiten dehn jetzt sollte aneignen können, nachdem er schon seit über zwei Jahren nicht einmal mehr in der Landwirtschaft arbeite, geschweige denn in der Führung oines Kofeo tätig 3ei„ Für die Wirtschaftsfähigkeit in der jetzigen Zeit sei entscheidend, ob jemand es verstehe, einen Hof trotz der allgemeinen Schwiarigkeiton in äor Landwirtschaft und der besonderen ungünstigen Verhältnisse des Hofos ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Liese Fähigkeit fohle dem Antragsgegner,,und es sei auch nicht zu erwarten, daß er sie sich noch aneignen werde* Infolgedessen müsse soino Unfähigkeit, den elterlichen Kof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, auch für die Zukunft festgestellt werden, so daß er als Hof erbe ausscheide* keine andere Person sum Hof ertön bestimmen kann* Dies gilt nicht nur für eine Verfügung von Todes wegen5 sondern auch für einen Übergabevertrag, der eine Vorwegnahme der Erbfolge und eine Bestimmung des Hof-" erben ( § 7 Abs* 1'HöfeO) enthält und deshalb insoweit einer Verfügung von Todes wegen gleichzusotzen ist0 Ein mit einem gemeinschaftlichen Testament in Widerspruch stehender Üb ergab ev ertrag ist gemäß § 2289AbSo 1 Satz 2 BOB unwirksam (vgl* Beschluß des Senats vom 19» Februar 1952, BdL 1952« 132)« Die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Bestimmung des Hoferben steht jedoch dem Abschluß eine3 t3bergabQVQrti*ages mit einem anderen Abkömmling dann nicht entgegen« wenn eine Bindung an das Testament nicht oder nicht mehr besteht, insbesondere v/enn die Bestimmung des Hof erben unwirksam ist«, Dieser Gesichtspunkt liegt auch den Erwägungen des Oberland eagerichta zugrunde, wenn es die Entscheidung darauf absteilt, ob der Antragsgegner in seiner bisherigen Y/irtschaftsführung ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das mit Sicherheit darauf schließen las-so«, daß er nicht nur im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wirtschaftsfähig sei? sondern daß er die für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des elterlichen Hofes erforderliche V/irt^'«:• Schaftsfähigkeit auch bis zu dem Tode der Mutter nicht erlangt haben werde« Hach § 6 Abs, 5 HöfeO scheidet als Hoferbe aus, wer nicht wirtschaftsfähig ist« Maßgebend für die WirtSchafts xähigkoit des Hoferben ist der Zeitpunkt des Erbfalles« Es wnürdo deshalb für die Hofnachfolge dos Antragsgegners genügen daß er beim Tode der Mutter wirtsehäftsfähig ist« Wenn ansut* nehmen wäre, daß der Antragsgegner die zur Zeit . daß der Antragsgeg-nor auch bis zu dem Tode der Mutter die Fähigkeit zur ordnungsmäßig on Bewirtschaftung des Hofes nicht erlangen v^ird und er Buchst« c LVO), ein besonderes Feststellungs-Verfahren vor# Hiernach kann ein Beteiligter, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung nachweist, auch schon vor Eintritt: des Erbfalles eine Entscheidung über die Wirt-schaftsfähigkeit des Ko f erben herbei führen«, Bio Frage, ob der Antragegegner beim Tode der Mutter wirtschaftsfähig sein wird, bildet eine Vorfrage für die Beurteilung der Wirksamkeit des Üb ergabevertrages „ Diese Vorfrage muß, da bei,der Entscheidung über die Genehmigung die Rechtswirksamkeit des Übergabevertrages zu prüf cm ist und diese von der Wirtschaftsfähigkeit des Antragogegners abhängt, im gegenwärtigen Verfahren beantwortet worden, Der Auffassung der Rochtsbeschwerdo, daß die Frage dor Hofnachfolgo bis zu dem Todo der Mutter offenbleiben könne, ist entgegensuhalten, daß, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhobt, dio Antragstollerin zu 1 bereits 73 Jahre alt ist und deshalb, wenn auch der Hof verpachtet ist, ein berechtigtes Interesse daran hat, zu ihren Lebzeiten die Hofnachfolgo zu regeln, sofern sie rechtlich hierzu in der Lago isto Dies ist, wie bereit3 aüsgefuhrt, der Fali, wonn dor A.ntragsgegner als Hof erbe ausscheidet# Bio Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, daß das Besehwerdegoricht gegenüber den von den Zeugon bekunde~ ton Tatsachen, auf denen d i e Feststellung der V/irtschaftsun fahigkeit beruht, die weiteren Beweisanträgc dos Antragsgeg ners für unerheblich gehalten hat, Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erhebon. Mo Fest Stellung des Beschwerdegerichts, daß der Antragsgegner außerstande sei, den 'elterlichen Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, ist rechtlich nicht angreifbar. Wenn das Beschwerde)-goricht auf Grund seiner Feststellungen zu dom Ergebnis gekommen ist, daß der Antragsgegner, der seit über zwei Jahren nicht mehr in der Landwirtschaft tätig ist, auch in Zukunft nicht in der läge sein werde, den elterlichen Hof unter alleiniger eigener Verantwortung ordnungsmäßig zu leiten und zu bewirtschaften, so ist das rechtlich nicht zu beanstandon. 216 und lov Juli 1962, :g.BLw 2/62 , BdL 1962, 237) o Baß die Antrag st oller in zu 2 bis zu ihrem 17o Lebensjahr auf dem elterlichen Hof gelobt und dort auch mitgearbeitet hat, besagt nichts für ihre Uirtschaftsfähigkeito Der von ihr und ihrem Ehemann bewirtschaftete Hof liegt in Ostfriesland und ist etwa lo ha größer als der im Sauerland gelegene streitige Hof0 Ob er in seiner. spricht und seit wann or von den Eheleuten PoflHBI bewirtschaftet wird« ist nicht festgestelltP Aus der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung dos Hofes kann möglicherweise die T,Virt~. insbesondere-ob und inwieweit sie auch an der- Wirtschaftsführung beteiligt war* Der Senat hat in einem Fall, in dom es sich um die Wirtschaftsfähigkeit einer allein stehenden Frau handelte, dio den Hof nicht von.ihrem Ehemann geerbt hatteanerkannt, daß an dio Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau eines Hof eig ent timers ein t milderer Maßet ab angelegt werden könne (vglG Beschluß vom 7« Dezember 1954? V BLw 53/54 RdL 1955, 84)o Im gegenwärtigen Verfahren handelt.es sich jedoch nicht um die Ehefrau, sondern um eine Töchter des Erblassers, die derselben Hoferbenordnung angehört wie der Antrags gegn erIn einem solchen Fall ist ah dio Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen» Dabei wird allerdings zugunsten der Antragstellerin zu 2 berücksichtigt werden können, daß'sie bei einer .etwaigen künftigen Bewirtschaftung des Hofes an ihrem Ehemann eine Stutze'haben ■wirdo Dio Frage der Wirtschaft sfähigkeit der Antragstellerin zu 2 bedarf nach lege der Sache noch einer weiteren Klärung« Welche Ermittlungen notwendig sind, insbesondere ob etwa eine Prüfung der Antragstellerin zu 2 auf dom elterlichen Hof in Betracht kommen könnte, muß dem tatrichterlichen' Ermessen des Beschwerdegerichts überlassen bleiben« 2 zu verneinen sein, so hängt die Entscheidung über die Genehmigung des Übergabevertrages von der Wirksamkeit dos Testaments vom 31« Oktober 1954 ab« Hach § 6 Abs« 5 HöfeO kommt es nämlich auf die Wirtschaftsfähigkeit des Höferben nicht an, wenn unter den gesamten Abkömmlingen des Erblassers keine värtschaftsfähige ferson vorhanden ist« Dies gilt auch für eine Übergäbe des Hofes im Wege der verweggenommenen Hof-erbfo.lgöo Bei Wirtschaftsunfähigkeit ihrer Tochter wäre die
N a cli s c h 1 ag ew or lc: A nit ii c h o 3 ajn:n la n g; Höfe 0 §§ 7 Abs, 1? 6 Abs, 5 0 a nein ■ Dio Bindung dos Überlebenden Ehegatten an den in einem gemeinschaftlichen Testament sum weiteren Hoferben bestimmten Abkömmling steht einem Üb ergabevertrag mit oinom anderen (wirtschaftsfähigen) Abkömmling nicht entgegen, wenn der im Testament bestimmte Hoferbe nicht wirtschaftsfähig .ist und auch für den Zeitpunkt des Erbfalles bei vorausschauender Beurteilung seine Wirtschaftsfälligkeit zu verneinen ist« BGHp Beschluß vom 9o Juli 1963 ~ V BLw 19/62 - A Gr Balvo SSSe;.19/G2 3 o 3 c ii 1 u Q In dor L a n d v; i rt Schaftssache des Landwirts Josef von 7 in E Antragcgegners ? deschnerde.r und liechtsbe'scfrwerdefiihrers - VGr'urstsn dnrch Hecbtsanwali WBKtB In ' gegen' If ale wvon t' MMM /rob, in ii: 2o die Ehefrau- Marla P o SagflHHB Nr« Pflfc A Antragstellerinneu, Beschwerde- und Eechtsheschwe rdeg e g-nerinnen, - - vertreten durch öle Bechisanwklte Dr wegen Genehmigung eines lib erg ab evert-rage s hat dor V:o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandvrirtSchaftssaehen in dor Sitzung vom 9« lull 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidehte-n if <>■ las ehe,, der Bühdosrichtei::/' Lr« Augustin und Br« .Piopehbrock sowie der. landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen5 Auf die Hechtsbeschwerde des Ahtregsgogners .wird, der Beschluß des lo« Zivilsenats, des ..Oberlandesgerichts Korn, rest .2?. Mär2 1962 aufgehoben «= Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegoriclrb zurückverwiesen, dem :auch die Entscheidung über .die außergerichtlichen iCosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens üb ertragen wird e Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahr on nicht erhoben„ D or Geschäftswert' für. das R echt sh ö 3 chw erd ov erfahren wird auf 17 5oo DM-festgesetzt. Grundes I 0 Die 73 Jahro alte Antragstellerin zu 1 war vor ihrer Verheiratung Alleineigentümerin eines Hofos, der etwa 22 3/4 ha groß ist und einen Binheitsv/ert .von 17 5oo DM hat« Sie heiratete im Jahro 192o den am 17* September 1881 geborenen Landwirt Anton von WflM, der ihrem im Jahre 19lo vorehelich goboronen Sohn Heinrich seinen Kamen.erteilte und mit dem sio für ihre Bho die allgemeine. Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs-vereinbarte*-''Aus der She sind drei Kinder hervorgegangeni 1 „ Maria (intragstellerin zu 2), geboren im Jahre 1921« seit 1944 verheiratet mit dem Landwirt Anton Po#-■I, mit dem sie seit mehreren Jahren einen 13o Morgen großen Hof einer Verwandten ihres Ehemannes in Ostfriesland b ewirt schaf tot 0 Die Eheleute PolMHV haben zwei Töchter im Alter von 18 und 3 Jahren« 20 Anton, geboren im Jahre 1924s unverheiratet und kinderlos gefallen im Jahre 194.3, 3o Josef (Antragsgegner), geboren am 29» März 1927« Br. machte nach seiner Schulentlassung im Jahre 1941 eine industriekaufmännische Lehre durch, weil sein Bruder Anton als Anerbe des damaligen Erbhofes vorgesehen war, Pjach Beendigung der Lehre, die er im März 1944 durch Ablegung der HandlungsgohilfenprÜ-fung abschloß, kehrte er auf den alterliehen Hof zurück, erlernte die Landwirtschaft und legte am Ü I ■■ i 3. Oktober 195o vor dem Prüfungsausschuß der Landwirt schaf tskammer Westfalen-Lippe die Landwirtschaftsprüfung als Landwirtschaftsgchilfe mit dem Gesamtergebnis ''sehr gut" ab. Danach bewirtschaftete er zusaiamen mit seinem Vater den elterlichen Hof«. Die Eheleute Anton und Anna von W:^BI haben zwei Notarielle gemeinschaftliche Testamente errichtet. a) Im Testament vom 6. August 195o haben sie fol-£Nndos bestimmt* "Unser Sohn Josef von soll jeweils der Al- leinerbe des Versterbenden von uns sein. Der Überlebende von uns erhält den Nießbrauch lobens- . länglich an dem. dem Josef zufallenden Nachlaß des Erstversterbenden von uns. Unsere anderen Kinder sollen abgefunden werden, damit .der zu dem Nachlaß gehörende Hof als Einheit erhalten bleibt. . *, >. " Es folgen dann nähere Anordnungen über die Abfindung der Kinder Maria und Heinrich. b) Im Testament vom 31» Oktober 1954? das errichtet wurde, nachdem der Ehemann am 24. Oktober 1954 einen üchlag-anfall erlitten hatte? erklärten die Eheleute unter Aufhebung älterer Testamente: "Ich, der Ehemann, setze meine Drau als Alleinerbin insbesondere auch in Ansehung des von meiner Drau in dio Ehe gebrachten Hofes und des Zuerwerbsa ein Sie soll in der Verfügung über ihren und meinen Nachlaß frei sein,; soweit Gesetze ihr dies erlauben, insbesondere also auch, falls zulässig? den Hofesnachfolger bestimmen. Sie soll Josef bestimmeng falls keine schwerwiegenden Bedenken gegen ihn bestehen« Ich, die Ehefrau,,setze .meinen Mann im nahmen der zwingenden Vorschriften der Gesetze zu dem Alleinerben ein, d.h. seine Erbenste11ung soll so- umfassend- in gültiger : • Form.und- IahaW'bdi3tijrit' werde» kann.*- notfalls... also nur die eines Voreiben in Ansehung des Hofes. Wir leben in Gütergemeinschaft..,......u Es heißt dann weiter, daß Heinrich von von der Hofesfolge allemal ausgeschlossen sein solle und inzwischen auch vom beiderseitigen Vermögen abgefunden sei. Sodann folgen die Sätze: "Ini übrigen ist jeder von uns überzeugt, daß der Überlebende von uns den Hof in dio rechten Hände legen wird Halls und soweit gesetzlich zulässigP bestimmen wir, daß derjenige, der den Hof nach dem letstiebenden von uns erhalt,.den Hof als Ganzes nicht verkaufen darf M Am 30o Januar 1955 verstarb Anton von WJHB» Seine Witwe wurde auf Grund dos Testaments vom 31» Oktober 1954 am 3o Mai 1955 als Alleineigentümorin des Hofes im Grundbuch eingetragen'«, Durch Vertrag vom 15» Mai 1959 verpachtete die Witwe von den Hof für die Zeit vom 1-«, April 1959 bis zu dem L April 1965 an den Antragsgegner gegen einen hnorfätlichen Pachtzins von 12o DM, Übernahme aller Hofesabgaben und Lieferung bestimmter -Naturalien«, In § 5 des Pachtvertrages . heißt es, daß die Pacht zeit wegen der bisherigen Spannungen zwischen den Parteien und. d-er Wirtschaftsführung des Pächters bewußt nur auf sechs Jahre begrenzt sei«, Bas erste P achtj ahr sei als B ewährungsj ahr gedacht * Der Pächt er v er~ p fli cht et e sich, sich der Wirts chaftsberatung der Landw i rt-schaftsschule in Bsu untervierf an und nach deren Bmpfeh lungon zu hand ein * Br sollte gehalten sein, spätestens zwei Vf o eben vor Ab lauf dös Bewährungsjahres den Nachweis erfolgreicher Bev/irtschaftung und ordnungsmäßiger Bezahlung aller lauf e nd e n La3t en und zu demutb ar er Abtr ag ung -alt er S chuld en durch ein Gutachten der Landwirtschaftsschu 1 o in £a'4fc zu erbringen«, Palls dieses Gutachten negativ aus fiel, endete d&s Pachtverhältnis automatisch mit dem 1* April 196o; andernfalls sollte das Pachtverhältnis fortgesetzt werden* Die Verpächterin war jedoch berechtigt, in den weiteren fünf Jahren mit sofortiger :Wirkung vom Vertrag zurückzu-treton oder ihn fristlos zu kündigen;? wenn der Pächter seinen Pflichten als Sohn oder als Pachter nicht nachkam* 0 - Im Palle einer Lösung des Pachtvertrages verpflichtete sich der Pächter, den Hof zu verlassen und sich anderwärts oine neue Existenz zu suchen* In § 8 des Pachtvertrages verpflichtete sich die Verpächterin, nach Abschluß dos Vertrages und nach soiner etwa erforderlichen Genehmigung sowie nach rechtzeitiger Vorlegung einer Übersicht■über Schulden und. Forderungen des Hofes und des Pächters einen Brbvertrag abzuschließen, durch den sie den Antragsgegner für den Pall endgültig sum -Hoferben bestimme, daß er sich in der Zeit vom 1„April 1959 bis zu dem 1„ April 1965 als Sohn ordnungsmäßig benehme und als Pächter und Bauer bewähro* Dio Verträgsteile haben übereinstimmend das Pachtverhältnis im Frühjahr 196o für beendet erklärt0 Der Hof ist jetzt parzoliiert verpachtet* Bas Inventar ist veräußert* Der An-tragsgegner goht einer anderen Beschäftigung nach und schläft nur noch auf dem Hof« Durch gerichtlich beurkundeten Vertrag vom 7* Dezember 196o hat die Antragstellerin zu 1 den Hof auf ihro lochter Maria (Antragstellern zu 2) übertragen* Sie bemerkt dazu einleitend, daß die Bewirtschaftung dos Hofes durch ihren Sohn Josef zu wünschen übrig gelassen habe, daß der Antragsgegner inzwischen die Bewirtschaftung aufgegeben und eine andere Tätigkeit aufgenommen habe„Der Übergabevertrag sieht für die Übergoberih ein lebenslängliches Wohnrecht sowie die Zahlung einer monatlichen Unterhaltern nl.o von . loo DM vor * Der Antragsgegner soll, als Abfindung vom- elterlichen Vermögen einen Betrag von 4 ooo DM erhalten, während Heinrich von unentgeltlich, ein Bau- grundstück vom Hof bekommen soll * Die Verträgst eile haben die Gehohmigung des Übergab cv ertrag es beantragto Der Antragsgegner hat der Genehmigung widersprochen , w o i1 er. durch d as gemein Schaftliehe Testament der Eltern vom 6* August 195o zu dem Hoferben bestimmt worden sei* Bei der Errichtung des Testaments vom 31«Oktober 1954 sei der ifaier nicht mehr testierfähig gov/esene Das Amtsgericht (LandwirtSchaftsgoricht) hat den tihergab ov ertrag genehmigt o' Die sofortige Beschwerde) dos Antrags-gogners hatte keinen Erfolg« Mit der (vom Oberlandesgericht zugclasdcnen) Hechtsboschwerde erstrebt dor Antragsgegner die Versagung der Genehmigung., hilfsweiso dio Zurückverwei-sung der Sacho an das Beschwere! egcricht?.’- Die Antragstellerin-nen bitten um Zurückweisung dos Rechtsmittels, . XI, Dio Rechtsteschvverdo ist gemäß § 24 Abs« 1 IavVG-■ zulässigste muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses' führon, lo Das Oberlandesgericht hat die Hrage9 ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 31o Oktober 1954 geschäftsfähig war oder nicht, offengelassen, Einer Prüfung dieser Hrago bedarf es nicht, wenn, wie das Beschwer-degorieht annimmt;, dio Antrags tellerin zu 1 unabhängig von der 'Gültigkeit des Testaments berechtigt war, den Hof ihrer Tochter zu üb ertragen. Bei Wirksamkeit des Testaments ist die Antragstellerin zu 1 mit dem Tode ihres Ehemannes Hoferbin des von ihr stammenden Hofes geworden, In diesem Hall konnte sie ihren Hof-nachfo Igor auch durch Üb ergabev ertr ag frei bestimmen, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, 4io Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin zu 1 an den' An-tragsgogner als Hoferbon nicht gebunden seih sollte, gegeben sind, Die Rechtcbeschwerdo hat insoweit auch keine Einwendun gen erhoben. Wenn dagegen, wie der Antragsgegner meint, das Testament vom 31a Oktober 1954 wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig war, würdo das Testament vom 6, August 19 5 o seino Wirksamkeit behaltan häbeh, Waleho Rechteste1lung in diesem jall mit dem Tode dos Erblassers der Antragsgeg-ner und seine Muttox' erlangt haben, hängt von der Auslegung dc3 Testaments ab. Das 0berlande3gericht verkennt nicht, daß ein Ehegattonhof auf Grund einer Verfügung von Todes wegen schon beim Tode des erstvorsterbenden .Ehegatten auf oinen Abkömmling als Hoforbon.übergehen kann* Es hält jedoch eine Auslegung dos Testaments dahin, daß der Antragsgegnor mit dem lode, des Vaters Alleinoigontümor des Hofes geworden sei, für unmöglich, da ein solcher V/illc der Ehegat ton in dem Testament nicht 2um Ausdruck gekommen soi, Der Erbregelung liege3 so fuhrt das Beschwerdegericht aus, offensichtlich der Gedankt) zugrunde, daß der Antragsgegnor jeweils nur den Versterbenden, beim Tode des Erstversterbenden also nur diesen beerben' solleo Die Eheleute von hätten, wie sich aus der Passung d03 Testaments ergebe, die Vorstellung und den Willen gehabt, daß. der Hof nach dem Tode -dos Erstversterbenden gemeinsames Eigentum des Antragsgegners und d03 überlebenden Ehegatten und erst nachdem Tode dos letzteren Alleiheigen-tum des Antragsgegners werden könne und solle, Das Testament gestatte nach dom zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Erblasser nur die Auslegung, daß Josef von beim Tode dos Überlebenden.^ von ihnen Hoferbe worden solle, Da aus den Anordnungen der Antragstollerin zu 1 und ihres Ehemannes der Wille zu entnehmen sei, daß die Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbendon hinsichtlich des Hofes nicht fortgesetzt werde, sei eine Bestimmung, nach welcher der .Antragsgegner nach dom Tode des erstversterbenden Elternteils gemeinsam mit dom überlebenden Eigentümer des Hofes werden solle, rechtlich unzulässig und deshalb unwirksam* Infolgedessen sei mit dem Tode des Ehemannes von gesetzliche Hoferbfolge eingetreten, so daß die Antragstellerin zu t gemäß § 8 Abs, 1 Satz 1 HöfeO Hoferbin geworden sei* Dieso. Ausführungen des Beschwerdegerichts sind frei von Hechtsirrtum, Sio werden auch von der Rechtsboochw er de nicht beanstandet * 2Da die Antragstellerin zu 1 bei Hechtswirksamkeit des f estaraents vom 31» Oktober 1954 an dan Antragsgegner alsHof-erben nicht gebunden war, ist für das weitere Verfahren die Nichtigkeit dieses Testaments zu unterstellen und der Beurteilung die Erbregelung nach dem Testament vom 6, August 195o zugrunde zu legen. Das Oberiandesgericht hat deshalb mit - ö - Recht die Präge geprüft- ob die Witwe von Wfli auch auf Grund dec ersten Testamente berechtigt war5 den Hof ihrer Tochter zu übertragen .oder ob dem übergäbevertrag die Berufung dos- Antregsgoghers zu dem-Hoferben nach dem fodo des letzt-lebenden Elterntoils ontgegensteht„ a) Bas 3oschwordegericht halt den Übergabevertrag für wirksam, weil der Antregsgognor nicht wirtschaftsfähig sei und auch boim Tode der Mutter zur Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lago sein werde. Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der schriftlichen Berichte und Zeugenaussagen- des Landwirt schafts assess or s Dr»- Sch^Bp, der in der Zeit vom 10 Juni 1957 ab bis in das Jahr i960 hinein in seiner Eigenschaft als Eirtschaftsberator an der■Landwirtschaftsschule und Wirtschaftsberatungsstellc in BaflP etwa alle 4 bis 6 Wochen den Hof besichtigt und dem Antragsgegner wiederholt Empfehlungen für die Einteilung -der Arbeiten und Vorhaltungen über die Miß stände auf dem Hof gernacht hat, sowie des Landwirtschaft sr at s DeBBB1, dem durch häufige Besuche die Verhältnisse auf dem Hof ebenfalls bekannt waren, stellt das Oberlandes- gericht fest, daß der Antragsgegner bei der Bewirtschaftung des Hofes, nachdem diese seit dem Tode des Vaters in seiner Hand lag, versagt habe. Infolge des ungünstigen Verhältnisses zu seiner Mutter habe er zv/ar besonderen Schwierigkeiten go-genüber gestanden, die sich auch dahin ausgewirkt hätten, daß er keine öder, keine genügenden Arbeitskräfte auf dem Hoi gehabt habe. Er sei jedoch an diesen Verhältnissen nicht schuldlose Bio außergewöhnliche Verschmutzung des Hofes sowie die Mi ßs fände im Stall, die ein fast ungl a,üb li ob es Maß erre i c h t hätten? scion offensichtlich auf mangelnden: Bleiß und Gleichgültigkeit zürüökzufhhren, Besonders befremdlich sei die Tat- A Sache, daß in der Bewirtschaftung des Hofes auch; dann keine Änderung eingetroten sei, als dem Antragsgegner durch deh / Pachtvertrag oine letzte Gelegenheit gegeben worden sei? sich zu bewähroni In dom ersten Pachtjahr, welches das Jahr der Bewährung habe sein sollen, seien 12 (oder 14) Morgen Land unbestellt und unbearbeitet liegen geblieben, so daß die Nachbarn sich wegen der Gefahr der Verunkrautung ihrer Beider beschwert hätten. ~ 9 ^ Josef von W^MI habe zwar nach seinen Zeugnissen über seine landwirtschaftliche Ausbildung sicherlich die Kenntnisse, die für die Leitung dö3 elterlichen Hofos erf orderlich wären * Er habe aber nicht die Gabe, sie in die 1 at. umzusatzen => Er vor-stoho es nicht, soino Maßnahmen auf die vorhandenen Schwierigkeiten cinsustellen und in irgendeiner Weise mit ihnen fertig zu werden«, Er soi außerstande, don Hof unter alleiniger eigener Verantwortung ordnungsmäßig zu leiten und zu bewirtschaften 0 Lao.Versagen des Ahtragsgegners beruho auf seiner mangelnden Härto und Energie. Hieran könne er nichts andern:, da es sich um fehlende Fähigkeiten handolo, die sich nicht anlernen ließen, ganz abgesehen davon, daß man sich auch fragen muss0, wo der Antragsgegner sich diese Fähigkeiten dehn jetzt sollte aneignen können, nachdem er schon seit über zwei Jahren nicht einmal mehr in der Landwirtschaft arbeite, geschweige denn in der Führung oines Kofeo tätig 3ei„ Für die Wirtschaftsfähigkeit in der jetzigen Zeit sei entscheidend, ob jemand es verstehe, einen Hof trotz der allgemeinen Schwiarigkeiton in äor Landwirtschaft und der besonderen ungünstigen Verhältnisse des Hofos ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Liese Fähigkeit fohle dem Antragsgegner,,und es sei auch nicht zu erwarten, daß er sie sich noch aneignen werde* Infolgedessen müsse soino Unfähigkeit, den elterlichen Kof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, auch für die Zukunft festgestellt werden, so daß er als Hof erbe ausscheide* b) Lio Hechtaböschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Ober1and esg eri eht s, daß der Üb erlebe n d o Ehogatte, der durch oi n g emein Schaf t liehe s le st ament zusammen mit dem v or.pt orb en on Ehegat ten den weit eren Hoferb eri , b e stimmt hat, b er e chtigt sei, den Hof einem and er en Abkökmili ng d ur ch Üb ergabevertrag su übertrag on, wenn die Wirtsehaf13fÜhigkeit doo Hoforbon im Zeitpunkt der Hofüb erg ab o hi cht gegobcn und nach Ansieht des Gerichts auch bis zu dem Eintritt des Erbfalles nicht mehr zu erwarten sei» Richtig ist, daß, wio die Kechtsbc- - lo - schwerdo hcrvorhobts ein Ehegatte, der durch ein gemeinschaftliches Testament an eine bestimmte Person als Hof“ xorben gebunden ist? keine andere Person sum Hof ertön bestimmen kann* Dies gilt nicht nur für eine Verfügung von Todes wegen5 sondern auch für einen Übergabevertrag, der eine Vorwegnahme der Erbfolge und eine Bestimmung des Hof-" erben ( § 7 Abs* 1'HöfeO) enthält und deshalb insoweit einer Verfügung von Todes wegen gleichzusotzen ist0 Ein mit einem gemeinschaftlichen Testament in Widerspruch stehender Üb ergab ev ertrag ist gemäß § 2289AbSo 1 Satz 2 BOB unwirksam (vgl* Beschluß des Senats vom 19» Februar 1952, V BBw 14/51? BdL 1952« 132)« Die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Bestimmung des Hoferben steht jedoch dem Abschluß eine3 t3bergabQVQrti*ages mit einem anderen Abkömmling dann nicht entgegen« wenn eine Bindung an das Testament nicht oder nicht mehr besteht, insbesondere v/enn die Bestimmung des Hof erben unwirksam ist«, Dieser Gesichtspunkt liegt auch den Erwägungen des Oberland eagerichta zugrunde, wenn es die Entscheidung darauf absteilt, ob der Antragsgegner in seiner bisherigen Y/irtschaftsführung ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das mit Sicherheit darauf schließen las-so«, daß er nicht nur im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wirtschaftsfähig sei? sondern daß er die für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des elterlichen Hofes erforderliche V/irt^'«:• Schaftsfähigkeit auch bis zu dem Tode der Mutter nicht erlangt haben werde« Hach § 6 Abs, 5 HöfeO scheidet als Hoferbe aus, wer nicht wirtschaftsfähig ist« Maßgebend für die WirtSchafts xähigkoit des Hoferben ist der Zeitpunkt des Erbfalles« Es wnürdo deshalb für die Hofnachfolge dos Antragsgegners genügen daß er beim Tode der Mutter wirtsehäftsfähig ist« Wenn ansut* nehmen wäre, daß der Antragsgegner die zur Zeit . nicht vor--handene Wirtschaftsfähigkeit nöbh bis zu dem Eintritt des Erbfalles erlangen werde, könnte kein anderer Hoferbe bestimmt werden? so daß der tfb erg ab ev ertrag unwirksam wäre« Hur dann? wenn eindeutig festgestellt worden kann? daß der Antragsgeg-nor auch bis zu dem Tode der Mutter die Fähigkeit zur ordnungsmäßig on Bewirtschaftung des Hofes nicht erlangen v^ird und er 11 - somit als Hoferbe ausschoidot , würde das g emo in sch alt li eh o Testament dem Übergabevertrag nicht entgegenstohen« Die Prags der Wirtschaftofähigkeit dos Hoferben wird in dor Regel erst nach dem Hintritt dos Erbfalles auftauchon#. Ein Hofeigontümer, dor seine Hofnachfolge regoln will, kann aber auch schon vor diesem Zeitpunkt ein Interesse an.der Klärung der Frage ha-bon, ob ein bestimmter- Abkömmling wirtschaftsfähig ist0 § 37 BVO sieht für gewisse höferechtliche Streitigkeiten, insbesondere auch für die Frage, ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist ( § 37 Abs0 1. Buchst« c LVO), ein besonderes Feststellungs-Verfahren vor# Hiernach kann ein Beteiligter, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung nachweist, auch schon vor Eintritt: des Erbfalles eine Entscheidung über die Wirt-schaftsfähigkeit des Ko f erben herbei führen«, Bio Frage, ob der Antragegegner beim Tode der Mutter wirtschaftsfähig sein wird, bildet eine Vorfrage für die Beurteilung der Wirksamkeit des Üb ergabevertrages „ Diese Vorfrage muß, da bei,der Entscheidung über die Genehmigung die Rechtswirksamkeit des Übergabevertrages zu prüf cm ist und diese von der Wirtschaftsfähigkeit des Antragogegners abhängt, im gegenwärtigen Verfahren beantwortet worden, Der Auffassung der Rochtsbeschwerdo, daß die Frage dor Hofnachfolgo bis zu dem Todo der Mutter offenbleiben könne, ist entgegensuhalten, daß, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhobt, dio Antragstollerin zu 1 bereits 73 Jahre alt ist und deshalb, wenn auch der Hof verpachtet ist, ein berechtigtes Interesse daran hat, zu ihren Lebzeiten die Hofnachfolgo zu regeln, sofern sie rechtlich hierzu in der Lago isto Dies ist, wie bereit3 aüsgefuhrt, der Fali, wonn dor A.ntragsgegner als Hof erbe ausscheidet# Bei dor Beurteilung dor Wirtschaftsfähigkeit des Hoföf- : bon hand ölt es sich im wesentliehen. um eino d öin Tatrichter obliegend 0 Entscheid urig ^ die für das Recht sbesc^ , soweit nicht der Begriff der Wirtschaftefähigkoit verkannt ist, bindend ist, es sei denn, daß die Entscheidung sonst auf einer Rechtsverletzung beruht# Die Feststellungen des - 12 ~ Beschwerdegerichto lassen jedoch einen B. echt ova rot oß nicht erkennen. Die Rüge, das Oberlandesgericht habe hei der Entscheidung Zeugenaussagen verwertet, die nicht ordnungsgemäß in einem gerichtlichen Protokoll ■ niedergeschriebon seien., ist nicht begründet» Nach § 15 Abs» 6 LwVG finden in Verfahren in Landwirtschaftssachen die Vorschriften der §§ 159 bis 164 ZPO für das Protokoll über eine mündliche Verhandlung und eine etwaige Beweisaufnahme sinngemäß Anwendung, Erfolgt eine Beweisaufnahme vor dem Beschwerdegericht, so brauchen gemäß § 161 Satz 1 ZPO die Aussagen der Zeugen nicht im Protokoll festgestellt zu worden. In diesem Fall ist es allerdings erferderlich* aber auch genügend, wenn die Zeugenaussagen., wie es hier geschehen ist, 'in der Entscheidung derart wiedergegeben werden* daß klar zwischen, ihnen und ihrer Würdigung unterschieden wurde und ihr gesamter Inhalt, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres- erkennbar ist (vgl, BGH vom CO, September 1954, IV ZR 98/54? IM-Nr, 2 zu § 1362 BGB) • - - . Unbegründet ist auch die Rüge, das Oberlandesgerlebt habe seine Aufkläruhgopflicht verletzt, indem es Bewoisan-träge des Antragsgegners übergangen habe, Bas Vorbringen des Antragogegners im Schriftsatz vom 8, Marz 1962 hat das Boochwerdcgoricht nicht übersehen. Es stellt keinen Rechts-verstoß dar, wenn das Ob erland e sg ericht nicht zu den.sämtlichen Behauptungen ausdrücklich Stellung genommen hatv<-> Bio Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, daß das Besehwerdegoricht gegenüber den von den Zeugon bekunde~ ton Tatsachen, auf denen d i e Feststellung der V/irtschaftsun fahigkeit beruht, die weiteren Beweisanträgc dos Antragsgeg ners für unerheblich gehalten hat, Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erhebon. Bies gilt auch für die Beweis-anträgo, die in den erst nach der mündlichen Verhandlung oingeroichten Schriftsätzen vom 2, und 27. April 1962 enthalten sind. Mo Fest Stellung des Beschwerdegerichts, daß der Antragsgegner außerstande sei, den 'elterlichen Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, ist rechtlich nicht angreifbar. Die 'entscheidende Frago -ist jedoch, ob die V/irtschaffs-fähigkeit des Antragsgegnero auch für den Zeitpunkt des Srbfailed zu verneinen ist« Auch bei der Beantwortung dieser Frage handelt cs eich um eine tatrichterliche Entscheidung. Es ist nicht zu verkennen, daß die -Feststellung-der Wirtschaftsfähigkeit oder Wirtschaftsunfähigkeit eines Hoferbon für einen künftigen, noch ungewissen Zeitpunkt im Sinzolfall Schwierigkeiten bereiten kann. Bas Oberlandosge-richt hat nicht verkannt, daß ein Höferbo ihm zur Zeit noch fehlende Kenntnisso und Fähigkeiten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsfähigkoit vorhanden sein muß, noch erwerben kann. Hach, den Feststellungen des Beschwerdegeriehts, die auf den bei der bisherigen Bewirtschaftung dos Hofes auf-getretenen Mängoln beruhen, ist die V/irtschäftsunfähigkeit des A nt r agog ogn or s in seiner mangelnden Härte und Energie, also in seiner Veranlagung begründet . Wenn das Beschwerde)-goricht auf Grund seiner Feststellungen zu dom Ergebnis gekommen ist, daß der Antragsgegner, der seit über zwei Jahren nicht mehr in der Landwirtschaft tätig ist, auch in Zukunft nicht in der läge sein werde, den elterlichen Hof unter alleiniger eigener Verantwortung ordnungsmäßig zu leiten und zu bewirtschaften, so ist das rechtlich nicht zu beanstandon. ■3o Im übrigen hängt die Entscheidüng über die Genehmigung des Üb ergab evert rag es in erster Linie davon ab, ob die Ah- ... tragetcllerin zu 2 wartschaftsiähig ist, ob sie also in der Lago ist, den olterlichen Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaf-ten. Das Amtsgericht und auch das Ob er lande s g e r i c ht haben die Vlirt Schaftsfähigkeit der Üb ertragen ehjaerin bejaht. Die Rochtsbeschwerdo äußert hiergegen Bcdenkon, weil die Vorent- r T I f-J Scheidungen die erforderliche Begründung -vermisson ließen, Bas Amtsgericht hat eine Auskunft der für den Hof zuständigen LandwirtschaftebehÖrde eingeholt5 die ohne Angabe ir g e nd w e i che r i at s ac h e n mit get ei 1t hat,- die A n t r ag s t o 11 er in zu 2 sei wirtschaftsfähigo In der Begründung des Genebmi-gungsbe Schluss es heißt es, Pr au PoJHIHH sei unbestritten wirtschaftsfähig und eine anex’kannt gut wirtschaftende Bäuerin,. Bor Antragsgegner hat auch im Beschwerdeverfähren die WirtGchaftcfähigkeit seiner Schwester nicht bestritten, insbesondere zu dem Vorbringen der Antragstellerinnen, die G-egonseite wollo die Wirtschaftsfähigkeit der Antrag st Oller in zu '2, die seit mehreren Jahren zusammen mit ihrem Ehemann einen 13o Morgen großen Hof mit Erfolg bewirtschafte, ernstlich wohl nicht bestreiten, sich nicht geäußerte Infolgedessen hat da3 Oberlandesgericht sich auf die Bemerkung beschränkt, gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2 bestandcny/koinoOBedhnkcnc Bie Präge der' Wirtschaftsfähigkeit eines Ho f üb e r n g h m q r s :: ■ ■ ist im Genehmigungsverfahren von Amts wegen zu prüfen * Welche Ermittlungen dabei anzustellen sind, hängt von der Lage des einzelnen Palles ab 0 Unter Umständen kann die Wirtschafts-fahigkoit einos llbertragsnehmei^s sich schon allein aus sei-nem Werdegang ergebeno Bio vom Amtsgericht eingeholte Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörd e, die überhaupt keine tatsächlichen Angaben enthält, bildet - abgesehen davon;, daß sie nicht von der für die Eheleute susteindi- gon Landwirtschaftobehörde erteilt ist - keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung (vgl0 Boschluß des Senats voip 20o P.ebruar 1951 , V BLw 121/49, BdL 1951? 216 und lov Juli 1962, :g.BLw 2/62 , BdL 1962, 237) o Baß die Antrag st oller in zu 2 bis zu ihrem 17o Lebensjahr auf dem elterlichen Hof gelobt und dort auch mitgearbeitet hat, besagt nichts für ihre Uirtschaftsfähigkeito Der von ihr und ihrem Ehemann bewirtschaftete Hof liegt in Ostfriesland und ist etwa lo ha größer als der im Sauerland gelegene streitige Hof0 Ob er in seiner. Struktur dem elterlichen Hof der Antragstellerin zu 2, ent-; ::;r' G/V : • 'T4t - ' -i . : 7 y S 4] ••"wr: m.; 1 yf f •=i spricht und seit wann or von den Eheleuten PoflHBI bewirtschaftet wird« ist nicht festgestelltP Aus der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung dos Hofes kann möglicherweise die T,Virt~. schaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2 gefolgert werden* Es bedarf hierzu jedoch der Feststellung, seit wann und in welcher Weise dio Antragstellerin zu 2 sich auf diesem Hof betätigtv hat? insbesondere-ob und inwieweit sie auch an der- Wirtschaftsführung beteiligt war* Der Senat hat in einem Fall, in dom es sich um die Wirtschaftsfähigkeit einer allein stehenden Frau handelte, dio den Hof nicht von.ihrem Ehemann geerbt hatteanerkannt, daß an dio Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau eines Hof eig ent timers ein t milderer Maßet ab angelegt werden könne (vglG Beschluß vom 7« Dezember 1954? V BLw 53/54 RdL 1955, 84)o Im gegenwärtigen Verfahren handelt.es sich jedoch nicht um die Ehefrau, sondern um eine Töchter des Erblassers, die derselben Hoferbenordnung angehört wie der Antrags gegn erIn einem solchen Fall ist ah dio Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen» Dabei wird allerdings zugunsten der Antragstellerin zu 2 berücksichtigt werden können, daß'sie bei einer .etwaigen künftigen Bewirtschaftung des Hofes an ihrem Ehemann eine Stutze'haben ■wirdo Dio Frage der Wirtschaft sfähigkeit der Antragstellerin zu 2 bedarf nach lege der Sache noch einer weiteren Klärung« Welche Ermittlungen notwendig sind, insbesondere ob etwa eine Prüfung der Antragstellerin zu 2 auf dom elterlichen Hof in Betracht kommen könnte, muß dem tatrichterlichen' Ermessen des Beschwerdegerichts überlassen bleiben« 4s Sollte die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteilerin zu. 2 zu verneinen sein, so hängt die Entscheidung über die Genehmigung des Übergabevertrages von der Wirksamkeit dos Testaments vom 31« Oktober 1954 ab« Hach § 6 Abs« 5 HöfeO kommt es nämlich auf die Wirtschaftsfähigkeit des Höferben nicht an, wenn unter den gesamten Abkömmlingen des Erblassers keine värtschaftsfähige ferson vorhanden ist« Dies gilt auch für eine Übergäbe des Hofes im Wege der verweggenommenen Hof-erbfo.lgöo Bei Wirtschaftsunfähigkeit ihrer Tochter wäre die t 4 b \ Y/itwo von an den Antragsgegner trotz seiner Wirtschafts- ;; Unfähigkeit ale Koferben gebunden, go sei denn, daß das gomeinV;-schaffliehe Testament vom 60 August 19 5o durch das Testament vom 31* Oktober 1954. rochtswirksam aufgehoben ist* Das Testament vom 6a August 195o würde seine Wirksamkeit behalten -ha- ben ? wenn der Erblasser im Seitpunkt der Errichtung des zwei- ff ton Testaments nicht mehr tostierfähig war* • W! . " ‘ ' ■v3;;S 5= I)io Qacho mußte deshalb unter Aufhebung des ange- , fochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandcsgericht zuruckverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Recht sb o □ chw erd ev erfahre ns zu übertragen war* :’f ■;v:: Br * Tasche Pr* Augustin Br, Piepenbrock f