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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2.Zivilsenats des Öberlandesgerichts München vom 19«Dezember I960 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. April 1954 bis zu dem 31.März 1958 hat der Antragsteller nicht die vom Verpächter geforderten HalbJahresraten, sondern geringere Beträge in verschiedener Höhe gezahlt, so daß sich nach der Berechnung des Verpächters am 31. März I960 (3 0 163/59) zur Herausgabe des Pachtgegenstandes verurteilt worden ist, hat das Amtsgericht (Land-wirtschaftsgericht) den Pachtschutzantrag, mit dem der Antragsteller nunmehr die Wiederinkraftsetzung des Pachtver träges beantragte, als verspätet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs.l LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde führt vielmehr lediglich aus, daß die vom Amtsgericht und Oberlandesgericht erwähnten Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht zuträfen. Selbst wenn das Vorbringen der Rechtsbeschwerde dahin aufzufassen wäre, daß damit eine Abweichung von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen geltend gemacht werden soll, würde die Rechtsbeschwerde nicht zulässig sein, Oktober 1958 (V ZR 142/57, RdL 1958, 323 = MLR 1958, 913) ist im Palle einer fristlosen Kündigung eine nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages nicht mehr möglich. Ler Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20,September 1957 (RdL 1957, 307) betrifft die nachträgliche Zulassung eines verspätet gestellten Pachtschutzantrages, der jedoch vor den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, beim Gericht eingegangen war. Von diesen Entscheidungen ist das Beschv/erdegericht nicht dadurch abgev/ichen, daß es das Pachtverhältnis auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozeß mit dem 1. Oktober 1958 als beendet angesehen und deshalb die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung des erst nach diesem Zeitpunkt gestellten Pachtschutzantrages verneint hat.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
OberlandesgerichtAntragsgegnerBeschlußKündigungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

* - 028
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Arthur B
m
Krs .N|
Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt	in
 gegen
in Gl
 den Mühlenbesitzer Georg |, Krs. NflHHiB)
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt 3)r.(
dn NI
wegen nachträglicher Zulassung eines Pachtschutzantrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16. Juni 1961 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr.Tasche sowie der Bundesrichter Br.Hückinghaus und Dr.Piepenbrock
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2.Zivilsenats des Öberlandesgerichts München vom 19«Dezember I960 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 956 DM festgesetzt.
Der Antragsgegner hat durch schriftlichen Vertrag vom 22. August 1953 seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Größe von rund 16 ha vom 1. Oktober 1953 ab auf die Dauer von 12 Jahren an den Antragsteller verpachtet. Der für eine Pachtfläche von 16,04 ha berechnete Pachtzins betrug einschließlich eines vom Pächter zu zahlenden Gebäudesteuer anteiles jährlich 2 515»80 DM. Infolge einer Änderung der Pachtfläche ermäßigte der Verpächter unter Zugrundelegung einer Grundstücksgröße von 15,791 ha den Pachtzins auf 2 478,30 DM. In der Zeit vom 1. April 1954 bis zu dem 31.März 1958 hat der Antragsteller nicht die vom Verpächter geforderten HalbJahresraten, sondern geringere Beträge in verschiedener Höhe gezahlt, so daß sich nach der Berechnung des Verpächters am 31. März 1958 ein Pachtrückstand von 999,60 DM ergab. Der Antragsgegner hat durch Schreiben vom 27. März 1958 das Pachtverhältnis zu dem 1. Oktober 1958 gekündigt.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1958, der am 5. November 1958 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Pächter beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Er hält die Pachtzinsberechnung des Verpächters für unrichtig und die Kündigung für unbegründet, weil die ihm tatsächlich zur Verfügung gestellte Pachtfläche nur 15,29 ha betrage und der Verpächter seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag nicht erfüllt habe. Nachdem der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März I960 (3 0 163/59) zur Herausgabe des Pachtgegenstandes verurteilt worden ist, hat das Amtsgericht (Land-wirtschaftsgericht) den Pachtschutzantrag, mit dem der Antragsteller nunmehr die Wiederinkraftsetzung des Pachtver träges beantragte, als verspätet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit
 
der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Pachtschutzantrag weiter. Der Antragsgegner bittet um Verwerfung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs.l LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Buchst, a LPG. Hiernach ist ein Pacht schutzantrag nur dann zulässig, wenn er im Falle der Kündigung spätestens 2 Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Gericht eingeht. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Vertrag noch nicht abgelaufen ist. Das Oberlandesgericht geht auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Prozeßgerichts über die Räumungsklage des Verpächters davon aus, daß der Pachtvertrag am 1. Oktober 1958 abgelaufen sei, so daß der erst nach diesem Zeitpunkt beim Gericht eingegangene Pachtschutzantrag nicht mehr zugelassen werden könne. In der Rechtsbeschwerde begründung ist jedoch keine Entscheidung angeführt, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Die Rechtsbeschwerde führt vielmehr lediglich aus, daß die vom Amtsgericht und Oberlandesgericht erwähnten Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht zuträfen. Selbst wenn das Vorbringen der Rechtsbeschwerde dahin aufzufassen wäre, daß damit eine Abweichung von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen geltend gemacht werden soll, würde die Rechtsbeschwerde nicht zulässig sein,
 
weil eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, die eine unterschiedliche Beantwortung der gleichen Rechtsfrage bedeutet, nicht vorliegt. Nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 1957 (RdL 1957, 244) und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1958 (V ZR 142/57, RdL 1958, 323 = MLR 1958, 913) ist im Palle einer fristlosen Kündigung eine nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages nicht mehr möglich. Ler Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20,September 1957 (RdL 1957, 307) betrifft die nachträgliche Zulassung eines verspätet gestellten Pachtschutzantrages, der jedoch vor den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, beim Gericht eingegangen war. Auch in dem vom Oberlandesgericht Celle (LRsp II 280 Bl 55 b, c) entschiedenen Pall war der Pachtschutzantrag noch vor dem Ablauf des Pachtvertrages beim Gericht eingegangen. Von diesen Entscheidungen ist das Beschv/erdegericht nicht dadurch abgev/ichen, daß es das Pachtverhältnis auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozeß mit dem 1. Oktober 1958 als beendet angesehen und deshalb die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung des erst nach diesem Zeitpunkt gestellten Pachtschutzantrages verneint hat.
Lie Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
i
Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LvvVG. Dr.Tasche	Pr.Hückinghaus	Pr.Piepenbrock