Die untere Landwirtschaftsbehörde hat dem Kaufvertrag vom 9« Juli 1959 die Genehmigung versagt, weil dieser zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde; denn der Käufer betreibe die Landwirtschaft nur im Nebenberuf, während hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe aufstockungsbedürftig seien, bereit und in der Lage seien, das verkaufte Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Die untere Xiandwirtschaftsbehörde hat sich gegen die Genehmigung des Vertrages ausgesprochen, weil der Käufer eine gutgehende Kunststoff-Fabrik betreibe und für ihn die Landwirtschaft nur eine Liebhaberei darsteile, so daß den erwerbswilligen Landwirten im Hauptberuf, deren Betriebe einer Erweiterung bedürften, der Vorrang gebühre. Die Landwirt Schaftskammer hat ferner geltend gemacht, der Käufer besitze eine große Menge Land, das er zu dem Austausch für die unmittelbar neben seiner Fabrik liegenden fremden Grundstücke verwenden könne. Es hat den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung für gegeben erachtet, weil das Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde und hauptberufliche Landwirte mit aufstockungsbedürftigen Betrieben die Parzelle erwerben möchten, die Ortsbesichtigung auch ergeben habe, daß dem ‘Käufer ein größerer Komplex landwirtschaftlich genutzten Geländes gehöre, auf den er bei der Umlegung ohne weiteres zurückgreifen könne. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Käufer noch vorgetragen: Von einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung könne keine Rede sein, da das gekaufte Grundstück im Wege des Flurbereinigungsverfahrens erneut Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Käufer sei ein tüchtiger Landwirt, der mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb führe. Auch schwebe dem Käufer vor, daß er eine von ihm vielleicht erstrebte Änderung des Bauleitplanes leichter werde durchsetzen können, wenn er in der Lage sei, den dadurch betroffenen Landwirten Ersatzgelände zur Verfügung zu stellen. Er meint, das Beschwerdegericht sei von zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen. Er macht geltend, das Beschwerdegericht habe die These aufgestellt, daß Vorratskäufe landwirtschaftlicher Grundstücke seitens der Industrie von den gesetzlichen Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 und der Britischen MilitärregierungsverOrdnung Nr. 84 nicht gebilligt würden und daher eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung auch dann vor lie ge, wenn der Käufer das anzukaufende Gelände im Wege des Austausches wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuführen und das so gewonnene Land einer volkswirtschaftlich gebotenen industriellen Nutzung zuführen wolle. Dem Käufer ist allerdings zuzugeben, daß der von ihm angeführte Passus aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses für eine Abweichung von den angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm spricht; denn diese Stelle der Gründe erweckt den Eindruck, als ob das Beschwerdegericht den Erwerb von Vorratsland zu Austauschzwecken durch ein industrielles Dezember 1958 insoweit genehmigt hat, als er die Parzelle Vorratsland zu Austauschzwecken durch ein Undustrieunternehmen dann für zulässig hält, wenn dem überwiegende Interessen der Landwirtschaft nicht entgegenstehen. Das Beschwerdegericht vertritt nach der sonstigen Begründung seiner Entscheidung ersichtlich den Standpunkt, ein Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dem gedachten Zwecke sei nur zulässig, wenn dem nicht schutzwürdige Interessen der Landwirtschaft entgegenständen. Das Oberlandesgericht Hamm hat erwogen, daß die Käuferin nicht wirtschaftsfähig sei und der Erwerb durch sie zu einer ungesunden Verteilung der sache (Kaufvertrag J an HV BLw 18/60) dem ganzen in zu dem Gegenstand hat, folgt, daß es den Erwerb von Bodennutzung führen würde, daß von diesen Versagungsgründen jedoch ausnahmsweise abgesehen werden müsse, wenn das Grundstück zu anderen Zwecken veräußert werde und ihnen dienen könne, sofern nachgewiesen werde, daß das Grundstück zu der anderen Nutzung wirklich benötigt werde. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dieser Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß es schon genügen könne, wenn nur eine mittelbare Nutzung beabsichtigt sei, wie dies bei der Absicht des Austausches mit anderem Gelände der Pall sei, sofern nur die angegebene beabsichtigte Nutzung glaubhaft gemacht sei, wobei scharfe Anforderungen zu stellen seien, da in diesen Fällen die Möglichkeit einer bloßen Kapitalanlage bestehe. Es hat danach den Erwerb land- und forstv/irtschaftlich genutzten Grund und Bodens durch die Industrie als Vorratsland zu Austauschzwecken für zulässig erachtet, sofern letztere das Grundstück wirklich benötigt und die Verwendung des Grundstücks zu dem angegebenen Zwecke gewährleistet erscheint. Das Oberlandesgericht Hamm hat also in dieser Entscheidung bei einem ernstlichen Bedarf eines industriellen Unternehmens einen Vorratskauf land- und forstwirtschaftlich genutzter Ländereien zu Austauschzwecken für zulässig erachtet, dabei aber auf die Lage des einzelnen Falles abgestellt. Die Versagung der Genehmigung des Erwerbs der in der Gemarkung Beuel liegenden Grundstücke zeigt, daß das Beschwerdegericht den Landbedarf des Käufers nicht als bo dringend angesehen hat, daß ihm der Vorzug vor den Interessen der Landwirtschaft gebühre. Bas Beschwerdegericht ist auch nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Bas Oberlandesgericht Hamm hat hierin einen Verstoß gegen die gesetzliche Forderung einer gesunden Verteilung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung gesehen und hat sich zu der Genehmigung des Kaufvertrages erst verstanden, nachdem es sich davon überzeugt hatte, daß das der Käuferin gehörige, unmittelbar bei ihrem Betriebe gelegene Gelände zur Erweiterung des Werkes nicht geeignet sei, und ein nördlich an den Grundbesitz des Unternehmens angrenzender Landwirt sich bereit erklärt hatte, einen Teil seines dort gelegenen Grundbesitzes gegen das von dem Industriewerk gekaufte Grundstück auszutauschen. Burch diese Konkretisierung der Pläne der Käuferin auf ein bestimmtes Grundstück, das unmittelbar für die Erweiterung der Werksanlagen der Käuferin Verwendung finden sollte, hat das Oberlandesgericht Hamm sich in diesem Falle zur Genehmigung des Kaufvertrages entschlossen. Eine Abweichung kann für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels, nur dann von Bedeutung sein, wenn die Rechtsansicht des Gerichts, von dessen Entscheidung das Beschwerdegericht abgewichen ist, zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Hätte das Beschwerdegericht den strengeren Standpunkt des Oberlandesgerichts Hamm geteilt, so hätte es dem Kaufvertrag vom 9« Juli 1959 erst recht die Genehmigung versagen müssen. Nach alledem ist das Beschwerdegericht nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in einer Rechtsfrage von den angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben ist, mußte das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden.
V_BLw 19/60 Beschluß In der Landwirtschaftssache ^ ^4 088 des Fabrikanten und Landwirts Reinold 9 in Kt bei Antragstellers (Käufers), Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , - vertret Br. durch die Rechtsanwälte Br. in Bfl|. W^H^^Btraße0 und und der Ehefrau Katharina Alte Sl^festraße geb. _____ Verkäuferin, in B wegen Genehmigung des am 9- Juli 1959 vor dem Notar Reis in Beuel geschlossenen Kaufvertrages.(UR. Nr. 833/1959) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Br. h.c. Berk und Schädel beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senats für Landwirtschafts Sachen - des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Juni I960 wird auf Kosten des Käufers als unzulässig verv/orfen. Ber Geschäf; lawert für das. Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 3384 BM festgesetzt. f Gründe : I. Die Ehefrau Katharina ist Eigentümerin des im Grundbuch von B^|^ Band Blatt 10184 eingetragenen, als Ackerland genutzten Grundstücks Flur 43 Parzelle Nr. 45 in Größe von 33,84 a. Dieses Grundstück hat die Eigentümerin durch notariellen Vertrag vom 9. Juli 1959 an den Fabrikanten und Landwirt Heinrich verkauft. Der Kaufpreis beträgt 3384 DM. ^ * Der Käufer ist Inhaber der K^|^^-Werke, die sich mit der Verarbeitung von Kunststoff befassen. Ihm gehört ferner ein landwirtschaftlicher Betrieb in Größe von 19,36 ha, den er mit seiner Ehefrau bewirtschaftet. Dieses Anwesen liegt in der Nähe des industriellen Unternehmens. Die untere Landwirtschaftsbehörde hat dem Kaufvertrag vom 9« Juli 1959 die Genehmigung versagt, weil dieser zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde; denn der Käufer betreibe die Landwirtschaft nur im Nebenberuf, während hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe aufstockungsbedürftig seien, bereit und in der Lage seien, das verkaufte Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Der Käufer hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt und vorgebracht, die untere Landwirtschaftsbehörde halte zu Unrecht den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung für gegeben; denn er bezwecke mit dem Grundstückserwerb gerade die Ermöglichung einer gesunden und richtigen Verteilung des Bodens zwischen landwirtschaft- licher und industrieller Nutzung. Er wolle das Grundstück erwerben, um im Flurbereinigungsverfahren eine andere Parzelle zugeteilt zu erhalten, die er zur Arrondierung seines Fabrikgeländes dringend benötige, da der ihm dort zur Verfügung stehende Kaum für die K^|pM?erke nicht mehr ausreiche. Die untere Xiandwirtschaftsbehörde hat sich gegen die Genehmigung des Vertrages ausgesprochen, weil der Käufer eine gutgehende Kunststoff-Fabrik betreibe und für ihn die Landwirtschaft nur eine Liebhaberei darsteile, so daß den erwerbswilligen Landwirten im Hauptberuf, deren Betriebe einer Erweiterung bedürften, der Vorrang gebühre. Sie hat ferner darauf hingewiesen, daß auch die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrene II an dem Erwerb der Par- zellen großes Interesse habe. Die Landwirt Schaftskammer hat ferner geltend gemacht, der Käufer besitze eine große Menge Land, das er zu dem Austausch für die unmittelbar neben seiner Fabrik liegenden fremden Grundstücke verwenden könne. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Kaufvertrag nicht genehmigt. Es hat den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung für gegeben erachtet, weil das Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde und hauptberufliche Landwirte mit aufstockungsbedürftigen Betrieben die Parzelle erwerben möchten, die Ortsbesichtigung auch ergeben habe, daß dem ‘Käufer ein größerer Komplex landwirtschaftlich genutzten Geländes gehöre, auf den er bei der Umlegung ohne weiteres zurückgreifen könne. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Käufer noch vorgetragen: Von einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung könne keine Rede sein, da das gekaufte Grundstück im Wege des Flurbereinigungsverfahrens erneut der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden solle'. Es komme hinzu, daß er als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst Landwirt sei, wenn er diese Tätigkeit auch nur nebenberuflich ausübe. Im übrigen habe man der Braunkohlenindustrie die Berechtigung zu dem Erwerb von Austauschgelände zuerkannt. Die verarbeitende Industrie sei aber ebenso schutzwürdig wie die Urproduktion. Da er damals keinen Grundbesitz bei seinem Werk in habe erwerben können, habe er im Jahre 1956 einen weiteren Verarbeitungsbetrieb in Rastatt errichten müssen. Zwei Jahre später sei er gezwungi gewesen, einen Teil der Fertigung von H nach B einem Unternehmen im Ruhrgebiet einen Liefervertrag schließen unwirtschaftlich und volkswirtschaftlich ungesund. Das ihm gehörende, bei seiner Fabrik liegende Land könne er zur Erweiterung seines Werkes nicht verwenden, weil es von diesem durch eine Industriebahn und eine Hochspannungsleitung ge-trennt sei, es sich auch um aufgeschüttetes Gelände handle, das sich zur Errichtung von industriellen Bauten nicht eigne. Die Landwirtschaftskammer hat aus den von der unteren Landwirtschaftsbehörde geltend gemachten Gründen um die Versagung der Genehmigung gebeten. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurück gewiesen.. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerdo des Käufers, mit der er die Genehmigung des Kaufvertrages erstrebt. zu verlegen. Im Jahre I960 habe er schließlich mit müssen. Diese Verlegungen von Teilen seines Betriebes seien II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Käufer sei ein tüchtiger Landwirt, der mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb führe. Das ändere aber nichts daran, daß er im Hauptberuf Fabrikant sei und als solcher über ein auskömmliches Einkommen verfügen dürfte. Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit bei einem solchen selbstwirt schaftenden Landwirt ein Land zuerwerb, wenn er zur Aufstockung des Betriebes dienen solle,, unter Berücksichtigung seines Hauptberufes als Fabrikant dann eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstelle, wenn ortsansässige hauptberufliche Landwirte mit aufstockungsbedürftigen Betrieben ebenfalls an dem Erwerb interessiert seien. Denn der Käufer habe nach seinen eigenen Angaben das Land nicht für seinen landwirtschaftlichen Betrieb gekauft, vielmehr solle das Gelände der Erweiterung seines Fabrikbetriebes dienen, indem es als Austauschland vorrätig sein solle. Auch schwebe dem Käufer vor, daß er eine von ihm vielleicht erstrebte Änderung des Bauleitplanes leichter werde durchsetzen können, wenn er in der Lage sei, den dadurch betroffenen Landwirten Ersatzgelände zur Verfügung zu stellen. Derartige Vorratskäufe würden aber von den gesetzlichen Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 und der Britischen Militärregierungs-Verordnung Nr. 84 nicht gebilligt. Es bestehe auch keine Veranlassung, die genannten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, da der Entwurf des auf Bundesebene vorgesehenen landwirtschaftlichen Grundstückverkehrsgese.tzes insoweit keine wesentlich anderen Bestimmungen vorsehe, die eine Genehmigung rechtfertigen könnten. Demnach bleibe nur noch zu prüfen, ob kaufinteressierte hauptberufliche Landwirte vorhanden seien. Das sei aber der Fall. Sowohl die Teilnehmerschaft der Flurbereinigung sei zu den vereinbarten Bedingungen an dem Erwerb interessiert als auch der Zeuge der nur über 11 Morgen Eigenland verfüge und im übrigen auf Pachtland angewiesen sei. Der Landwirt sei ebenfalls an dem Erwerb der Parzellen interssiert, doch wolle er dem Landwirt R^H^ als Pächter des Landes den Vortritt lassen. Bei dieser Sachlage könne der Kaufvertrag vom 9. Juli 1959 nicht genehmigt werden. Der Käufer hält die Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für zulässig. Er meint, das Beschwerdegericht sei von zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen. Er macht geltend, das Beschwerdegericht habe die These aufgestellt, daß Vorratskäufe landwirtschaftlicher Grundstücke seitens der Industrie von den gesetzlichen Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 und der Britischen MilitärregierungsverOrdnung Nr. 84 nicht gebilligt würden und daher eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung auch dann vor lie ge, wenn der Käufer das anzukaufende Gelände im Wege des Austausches wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuführen und das so gewonnene Land einer volkswirtschaftlich gebotenen industriellen Nutzung zuführen wolle. Der Käufer sieht hierin eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 1953 (10 Wlw 102/53, RdL 1954, 153, nur Leitsatz). Der Käufer hält auch eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.?Vom 22. August 1951 (1.0 Wlw 193/51, JustMinBl. NRW 1952, 10) für gegeben. Die gerügten Abweichungen liegen nicht vor. Dem Käufer ist allerdings zuzugeben, daß der von ihm angeführte Passus aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses für eine Abweichung von den angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm spricht; denn diese Stelle der Gründe erweckt den Eindruck, als ob das Beschwerdegericht den Erwerb von Vorratsland zu Austauschzwecken durch ein industrielles Unternehmen schlechthin für unzulässig halte. Dieser Rechtsansicht ist das Beschwerdegericht indessen tatsächlich nicht; denn sonst hätte es in der gleichzeitig entschiedenen Parallel- Vertrage die Genehmigung versagen müssen. Daraus, daß das Beschwerdegericht in der Parallelsache den Kaufvertrag vom 2. Dezember 1958 insoweit genehmigt hat, als er die Parzelle Vorratsland zu Austauschzwecken durch ein Undustrieunternehmen dann für zulässig hält, wenn dem überwiegende Interessen der Landwirtschaft nicht entgegenstehen. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, daß das Beschwerdegericht ausgeführt hat, an dem Ankauf dieser Parzelle habe kein Landwirt Interesse gekündet. Das Beschwerdegericht vertritt nach der sonstigen Begründung seiner Entscheidung ersichtlich den Standpunkt, ein Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dem gedachten Zwecke sei nur zulässig, wenn dem nicht schutzwürdige Interessen der Landwirtschaft entgegenständen. Hätte das Beschwerdegericht die von dem Käufer angenommene Ansicht vertreten, so hätten sich in den beiden von ihm entschiedenen Fällen Ermittlungen über die Erwerbsbereitschaft einheimischer Landwirte erübrigt, da es von diesem Standpunkt aus auf ein Erwerbsinteresse hauptberuflicher Landwirte nicht angekommen wäre. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner* Entscheidung vom 22. August 1951 keinen abweichenden Standpunkt vertreten. In dem damals von ihm entschiedenen Palle hatte die Ehefrau eines Industriellen ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück von einem Bauern gekauft, um es einem von ihrem Ehemann geleiteten Unternehmen für Betriebszwecke zur Verfügung zu stellen. Das Oberlandesgericht Hamm hat erwogen, daß die Käuferin nicht wirtschaftsfähig sei und der Erwerb durch sie zu einer ungesunden Verteilung der sache (Kaufvertrag J an HV BLw 18/60) dem ganzen in zu dem Gegenstand hat, folgt, daß es den Erwerb von Bodennutzung führen würde, daß von diesen Versagungsgründen jedoch ausnahmsweise abgesehen werden müsse, wenn das Grundstück zu anderen Zwecken veräußert werde und ihnen dienen könne, sofern nachgewiesen werde, daß das Grundstück zu der anderen Nutzung wirklich benötigt werde. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dieser Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß es schon genügen könne, wenn nur eine mittelbare Nutzung beabsichtigt sei, wie dies bei der Absicht des Austausches mit anderem Gelände der Pall sei, sofern nur die angegebene beabsichtigte Nutzung glaubhaft gemacht sei, wobei scharfe Anforderungen zu stellen seien, da in diesen Fällen die Möglichkeit einer bloßen Kapitalanlage bestehe. Es hat danach den Erwerb land- und forstv/irtschaftlich genutzten Grund und Bodens durch die Industrie als Vorratsland zu Austauschzwecken für zulässig erachtet, sofern letztere das Grundstück wirklich benötigt und die Verwendung des Grundstücks zu dem angegebenen Zwecke gewährleistet erscheint. Das Oberlandesgericht Hamm hat also in dieser Entscheidung bei einem ernstlichen Bedarf eines industriellen Unternehmens einen Vorratskauf land- und forstwirtschaftlich genutzter Ländereien zu Austauschzwecken für zulässig erachtet, dabei aber auf die Lage des einzelnen Falles abgestellt. Das Beschwerdegericht hat keinen hiervon abweichenden Rechts Standpunkt eingenommen, da es in der Farallelsache den Kauf der in H^|0^ gelegenen Parzelle zu Au3tauschzwecken in Ermangelung entgegeristehender landwirtschaftlicher Interessen gebilligt hat, womit es zugleich einen Bedarf des Käufers insoweit anerkannt hat. Die Versagung der Genehmigung des Erwerbs der in der Gemarkung Beuel liegenden Grundstücke zeigt, daß das Beschwerdegericht den Landbedarf des Käufers nicht als bo dringend angesehen hat, daß ihm der Vorzug vor den Interessen der Landwirtschaft gebühre. Darin liegt aber keine Abweichung in einer Rechtsfrage von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. August 1951» welches dort verlangt hat, daß die Industrie das Grundstück wirklich benötige, womit gesagt ist, daß ein dringender Bedarf der Industrie vorliegen müß, der die Hintansetzung entgegenstehender landwirtschaftlicher Interessen zu rechtfertigen vermag. Einen anderen Rechtsstandpunkt hat das Beschwerdegericht hier aber nicht eingenommen. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage liegt danach nicht vor. Bas Beschwerdegericht ist auch nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Bezember 1953 abgewichen. In jenem Ralle hatte ein industrielles Unternehmen am Westrand der Stadt ein landwirtschaftliches Grundstück östlich dieser Stadt, das im freien Gelände liegt, gekauft, um es zu Austauschzwecken bei der Erweiterung des Werksgeländes zu verwenden. Bas Oberlandesgericht Hamm hat hierin einen Verstoß gegen die gesetzliche Forderung einer gesunden Verteilung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung gesehen und hat sich zu der Genehmigung des Kaufvertrages erst verstanden, nachdem es sich davon überzeugt hatte, daß das der Käuferin gehörige, unmittelbar bei ihrem Betriebe gelegene Gelände zur Erweiterung des Werkes nicht geeignet sei, und ein nördlich an den Grundbesitz des Unternehmens angrenzender Landwirt sich bereit erklärt hatte, einen Teil seines dort gelegenen Grundbesitzes gegen das von dem Industriewerk gekaufte Grundstück auszutauschen. Burch diese Konkretisierung der Pläne der Käuferin auf ein bestimmtes Grundstück, das unmittelbar für die Erweiterung der Werksanlagen der Käuferin Verwendung finden sollte, hat das Oberlandesgericht Hamm sich in diesem Falle zur Genehmigung des Kaufvertrages entschlossen. Es hat seine Entscheidung aber von mehreren Bedingungen abhängig gemacht, um sicherzustellen , daß der vorgesehene Grundstücks tausch auch wirklich zur Burchführung komme. Bas Oberlandesgericht Hamm 10 - t hat danach in diesem Palle an den Vorratskauf des industriellen Unternehmens noch strengere Anforderungen gestellt als in seiner Entscheidung vom 22. August 1951. Denn es hat im Grunde genommen einem Vorratskauf auf weitere Sicht die Genehmigung versagt und nur einen alsbaldigen, den angeblichen Plänen entsprechenden GrundStückstausch gebilligt. Das entsprach der in seinem Beschluß vom 22. August 1951 zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung, daß an einen Vorratskauf der Industrie besonders scharfe Anforderungen zu stellen seien. Auch bei dieser Entscheidung hat es die Lage des Einzelfalles entscheidend sein lassen. Es hat dabei strengere Anforderungen gestellt, als es seitens des Beschwerdegerichts bei der Genehmigung des Ankaufs des in der Gemarkung H gelegenen Grundstücks geschehen ist, die von keiner Bedingung abhängig gemacht worden ist. Darin liegt.zwar eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 1953. Diese vermag aber die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Eine Abweichung kann für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels, nur dann von Bedeutung sein, wenn die Rechtsansicht des Gerichts, von dessen Entscheidung das Beschwerdegericht abgewichen ist, zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Daran fehlt es hier. Soweit das Beschwerdegericht dem Kaufvertrag vom 9. Juli 1959 die Genehmigung versagt hat, beruht dies, wie oben bereits gesagt wurde, auf der tatsächlichen Würdigung des hier gegebenen Sachverhalts, nach der dem Interesse des Käufers an dem Erwerb der Parzellen kein Vorrang vor dem Interesse hauptberuflicher Landwirte an dem Ankauf der Grundstücke zukommt. Hätte das Beschwerdegericht den strengeren Standpunkt des Oberlandesgerichts Hamm geteilt, so hätte es dem Kaufvertrag vom 9« Juli 1959 erst recht die Genehmigung versagen müssen. Nach alledem ist das Beschwerdegericht nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in einer Rechtsfrage von den angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben ist, mußte das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. * Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 LwVG. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock