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BGH · V Bim 123/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Bim 123/50

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br» Piepenbrock beschlossen; Die 32jährige Antragstellerin ist seit dem 9« Juni 1955 mit dem Beschwerdeführer verheiratet* Einen Ehevertrag haben die Ehegatten,nicht geschlossen« Durch notariellen Vertrag vom 5- Juni 1957 hat die Antrags tellerin ihre im Grundbuch des Amtsgerichts für BSBBBP- Das Amtsgericht (Bauerngericht) hat den Vertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Ehemannes der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Oberlandeß-gericht ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers zu Becht Verneint hat. Pie Beschwerdebefugnis des Ehemannes der Antrag-stellerin hängt davon ab, ob durch die Genehmigung des Vertrages ein Hecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist« Pies ist dann nicht der Fall, wenn, wie das Beschwer^ degericht ausführt, die Antragstellerin berechtigt war, ohne Zustimmung ihres Mannes über ihr Vermögen zu verfügen. 1st dagegen die Übertragung des Anwesens der Antragstellerin nur mit Einwilligung ihres Ehemannes wirksam, so . könnte die Genehmigung des Vertrages mit Bücksicht auf die Neuregelung des ehelichen Güterrechts durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Pie bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach das Vermögen der Frau durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen wurde (§§ *1363 ff) und die Frau zur Verfügung über einge-brachtes Gut der Einwilligung des Mannes bedurfte (§ 1395), sind, weil sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und.Frauen (Art«.3 Abs. 2 GG) entgegenstanden, mit dem Ablauf des 31« März 1953 außer Kraft getreten (BGHZ 10, 266). 31» März 1953 zu ihrem eingebrachten Gut gehörte, nach diesem Zeitpunkt auf einen anderen übertrug, kein Hecht des Mannes beeinträchtigt (vgl, Beschluß, des Senats .vom.3» Mai 1956, V BLw 68/55, Von diesem Zeitpunkt ab gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB)» Die Antragstellerin konnte deshalb vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes ohne Einwilligung ihres Mannes über ihr Vermögen verfügen. Es mag für die Entscheidung davon aus gegangen werden» daß das Anwesen der Antragstellerin» das den Gegenstand des Überlassuhgsvertrages bildet» ihr gesamtes Vermögen darstellt» Hach.§ 1365 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes kann Sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten» über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. der Reohtsänderung, also bei Übertragung von Grundbesitz noch im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch vorhanden sein, sofern nicht die Voraussetzungen des § 878 BGB gegeben sind (vgl. Bas Oberlandesgericht hat keine Reststellung darüber getroffen, ob vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes der Antrag auf Umschreibung des Eigentums schon beim Grundbuchamt gestellt oder sogar der Eigentumswechsel bereits im Grundbuch eingetragen war. Juli 1958 erfolgt ist oder die Voraussetzungen des § 678 BGB gegeben sind, wurde die Wirksamkeit des Vertrages durch das Gleichberechtigungsgesetz nicht berührt. Wenn der Eigentumswechsel noch nicht im Grundbuch eingetragen sein und auch der Rail des § 878 BGB nicht vorliegen sollte, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Brage, ob ein Ehegatte, wenn das Verpflichtungsgeschäft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten rechtsgültig zustande gekommen ist-, weil es vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes abgeschlossen wurde, seine Verpflichtung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne Einwilligung des anderen Ehegatten erfüllen kann (so z.B. Brman, Gleichberechtigungsgesetz, BGB § 1365 Anm, .2; Reinicke BB 1957, 564? Rdl 1952, 154, 155 mit Anmerkung von Rötelmann und 7- Juli 1953, V BLw 35/53)-Bas Hecht, von dessen Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängt, muß im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits bestanden haben und dem Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeeinlegung zustehen (vgl. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts und sogar beim Erlaß der Beschwerdeentscheidung wie auch bei Einlegung der HechtsbesQhwerde stand dem Ehemann der Antragstellerin noch kein Hecht zu, das durch die Cfenehmigung des Vertrages beeinträchtigt sein könnte.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 1363 BGB
ZeitpunktBGBHechtBeschlußEhegatte

Volltext der Entscheidung

2360 010
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzt .	IwVß	5 22 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 1
Rechtssatz? Das Hecht des Beschwerdeführers, von dessen Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängt, maß bereits, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bestanden haben.
. (Ergänzung sum Beschluß yom 79- Februar 1952, V Bim 123/50, RdB 1952, 154).
Aktenzeichen? V Bim 19/58,
Beschluß des 'BGH vom 14. Juli 1958
AG Berchtesgaden OüG München
JLSSkJ 2£§
Bes c h 1 u ß In der Landwirtschaftssache
 des Hilfsarbeiters Anton H
vertreten durch die ft
 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, echtsanwälte flHBBHHHM und
 gegen
die Ehefrau Johann
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Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 weiterer Beteiligter* Landwirt Josef K
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 wegen Genehmigung eines ttberlassungsverirages ♦
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br» Piepenbrock
 beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom. 27* Januar 1958 wird auf Kosten des RechtsbeschwerdefUkrera zurückgewiesen«
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 200 BM festgesetzt»
 Gründ e s
Die 32jährige Antragstellerin ist seit dem 9« Juni 1955 mit dem Beschwerdeführer verheiratet* Einen Ehevertrag haben die Ehegatten,nicht geschlossen« Durch notariellen Vertrag vom 5- Juni 1957 hat die Antrags tellerin ihre im Grundbuch des Amtsgerichts	für BSBBBP-
flHMPBand 4P Seite 0/0 Blatt eingetragene landwirtschaftliche Besitzung, die 11,4210 ha groB ist und einen Einheitswert von 9 200 DU hat, ihrem Vetter, dem Landwirt Josef KjflP, übertragen. Die Gegenleistungen des Obernehmers beschränken sich auf die Übernahme der eingetragenen Hypotheken in Höhe von 1 765 GM und auf die Verpflichtung, der Übergeberin auf ihre Lebenszeit Vohnung und freie Vea>-pflegung zu gewähren« Barleistungen hat der Übernehmer nach dem Vertrag nur dann zu erbringen, wenn die übergeberin auf dem Anwesen mitarbeitet.
Das zuständige Landrötsamt als Landwirtschaftsbehörde hat' gegen den Überlassungsvertrag keine Einwendungen erho- • ben, obwohl die Gemeinde Bischofswiesen auf die nach ihrer Ansicht ungenügende Versorgung der Übergeberin und ihres Ehemannes hingewiesen hatte. Das Amtsgericht (Bauerngericht) hat den Vertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Ehemannes der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Bechtsbe-schwerde, mit welcher der Ehemann der Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt«
Die Heehtsbeschwerde ist, da es sich um die ünzulässig-keit der Beschwerde handelt, zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Oberlandeß-gericht ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers zu Becht Verneint hat.
Pie Beschwerdebefugnis des Ehemannes der Antrag-stellerin hängt davon ab, ob durch die Genehmigung des Vertrages ein Hecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist« Pies ist dann nicht der Fall, wenn, wie das Beschwer^ degericht ausführt, die Antragstellerin berechtigt war, ohne Zustimmung ihres Mannes über ihr Vermögen zu verfügen. 1st dagegen die Übertragung des Anwesens der Antragstellerin nur mit Einwilligung ihres Ehemannes wirksam, so . könnte die Genehmigung des Vertrages mit Bücksicht auf die Neuregelung des ehelichen Güterrechts durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I 609) - Ausgleich des Zugewinns gemäß §§ 1371 ff BGB - für den Beschwerdeführer zu einem Bechtsverlust führen. Pas Oberlandesgericht hat deshalb mit Hecht die Wirksamkeit des Vertrages geprüft (vgl. Beschluß des Senats vom 8. November 1955, V BIw 31/55, RdB 1956, 87 - NJW 1956, 142)«
Pie bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach das Vermögen der Frau durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen wurde (§§ *1363 ff) und die Frau zur Verfügung über einge-brachtes Gut der Einwilligung des Mannes bedurfte (§ 1395), sind, weil sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und.Frauen (Art«.3 Abs. 2 GG) entgegenstanden, mit dem Ablauf des 31« März 1953 außer Kraft getreten (BGHZ 10, 266). Infolgedessen wurde durch die Genehmigung eines Vertrages, durch den die Ehefrau ein landT oder forstwirtschaftliches Grundstück, das bis zürn. 31» März 1953 zu ihrem eingebrachten Gut gehörte, nach diesem Zeitpunkt auf einen anderen übertrug, kein Hecht des Mannes beeinträchtigt (vgl, Beschluß, des Senats .vom.3» Mai 1956, V BLw 68/55,
RdB 1956, 223 = PNotZ.1956, 418 « FamBZ 1956, 222 sowie Beschluß vom 4. Juli 1957,* V BPw 60/56). Pie Antragstellorin
 und ihr Ehemann haben» da sie erst im Jahre 1955 geheiratet und keine vertragliche Regelung des Güterrechts getroffen haben» überhaupt nicht im früheren gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelebt» Für sie galt bis zu dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes der Güterstand der Gütertrennung. Von diesem Zeitpunkt ab gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB)» Die Antragstellerin konnte deshalb vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes ohne Einwilligung ihres Mannes über ihr Vermögen verfügen. Eine Anwendung des früheren § 1395 BGB kommt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht'in Betracht»
Es mag für die Entscheidung davon aus gegangen werden» daß das Anwesen der Antragstellerin» das den Gegenstand des Überlassuhgsvertrages bildet» ihr gesamtes Vermögen darstellt» Hach.§ 1365 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes kann Sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten» über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet» so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wem der andere Ehegatte einwilligt. Diese Vorschriften gelten jedoch erst vom 1. Juli 1959 ab, weil das Gleichberechtigungsgesetz, das am 21. Juni 1957 verkündet wurde, nach ausdrücklicher Vorschrift (Art. 8 IB Br. 4 des Gesetzes) - von hier nicht in Betracht kommenden Aus-nahmefallen abgesehen - erst am 1. Juli 1958 in Kraft getreten ist und deshalb auf vor diesem Zeitpunkt liegende Rechts Vorgänge keine, Anwendung finden kann (vgl. dazu auch Scheyhing JZ 1957, 741 ff und Donau NJW 1958 , 250). Der Überlassungsvertrag- ist bereits im Jahre 1957 abgeschlossen worden. Er enthält nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Auflassung. Die Verfügungsbefugnis des Verfügenden muB allerdings grundsätzlich bis zu dem Eintritt
 
der Reohtsänderung, also bei Übertragung von Grundbesitz noch im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch vorhanden sein, sofern nicht die Voraussetzungen des § 878 BGB gegeben sind (vgl. BGH ürt. vom 30. Mai 1958, V ZR 295/56 und das dort angeführte Schrifttum). Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, daß der Überlassungsvertrag bereits grundbuchlich vollzogen ist. Bas Oberlandesgericht hat keine Reststellung darüber getroffen, ob vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes der Antrag auf Umschreibung des Eigentums schon beim Grundbuchamt gestellt oder sogar der Eigentumswechsel bereits im Grundbuch eingetragen war. Es kommt auch für die Entscheidung nicht darauf an. Wenn die Umschreibung im Grundbuch bereits vor dem 1. Juli 1958 erfolgt ist oder die Voraussetzungen des § 678 BGB gegeben sind, wurde die Wirksamkeit des Vertrages durch das Gleichberechtigungsgesetz nicht berührt. Wenn der Eigentumswechsel noch nicht im Grundbuch eingetragen sein und auch der Rail des § 878 BGB nicht vorliegen sollte, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Brage, ob ein Ehegatte, wenn das Verpflichtungsgeschäft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten rechtsgültig zustande gekommen ist-, weil es vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes abgeschlossen wurde, seine Verpflichtung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne Einwilligung des anderen Ehegatten erfüllen kann (so z.B. Brman, Gleichberechtigungsgesetz, BGB § 1365 Anm, .2; Reinicke BB 1957, 564? a.A. Palandt, BGB 17. Aufl. § 1365 Anm. 1). DaB gleiche gilt für die Rrage, ob etwa die Durchführung des Überlassungsvertrages, soweit es sich um die Umschreibung des Eigentums handelt, im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes wegen der Einschränkung der. Verfügungsbefugnis der Ehegatten noch die Einwilligung des Ehemannes der Antragstellerin erfordern würde. Auch wenn die se Einwilligung für die Eintragung im Grundbuch notwendig
 
sein sollte, könnte ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers nicht Bejaht werden. Maßgebend ist die verfahrensrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Hechtsmitteleinlegung (vgl. Beschlüsse.des Senats vom 19- Februar 1952, V BLw 125/50,. Rdl 1952, 154, 155 mit Anmerkung von Rötelmann und 7- Juli 1953, V BLw 35/53)-Bas Hecht, von dessen Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängt, muß im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits bestanden haben und dem Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeeinlegung zustehen (vgl. Pritsch, £wV£ § 22 Bern. D II b So 282). Bas ist hier nicht der Pall. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts und sogar beim Erlaß der Beschwerdeentscheidung wie auch bei Einlegung der HechtsbesQhwerde stand dem Ehemann der Antragstellerin noch kein Hecht zu, das durch die Cfenehmigung des Vertrages beeinträchtigt sein könnte.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb zu Hecht als unzulässig verworfen worden. Bie Hechtsbeschwerde mußte somit als unbegründet zurüokgewiesen werden.
Bie Kostenentacheidung beruht auf §§ 34, 44 EwVG. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 45 BwVGr erübrigte sich, weil die Antragstellerin sich an dem
 
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und ihr danach außergerichtliche Kosten nicht entstanden sein können.
hr. Tasche
 hr. Bückinghaus
 hr. Piepenbrock