Am 22o Eebruar 1956 hat die Witwe Margarete iflHl mit ihrer Tochter Lydia ihrem Sohn Ernst Dfli und ihrer Enkelin Margot LflB einen Übergabevertrag geschlossen , durch den sie die ihr noch verbliebenen Ländereien von 5,6165 ha unter die Genannten aufgeteilt hato Nach dem Vertrag sollen übereignet werden an Das Amtsgericht hat durch diese Auflage als gewährleistet angesehen, daß die Beteiligte zu 2 auf lange Sicht ihren Betrieb in dem bisherigen Umfang fortführen kann, und weiter der Meinung Ausdruck gegeben, diese könne im Laufe der Pachtzeit soviel Land hinzuerwerben, wie sie bei deren Ablauf an ihren Bruder herausgeben müsse« Diese Entscheidung haben die Land- und Porstwirt*-schaftskammer als übergeordnete Landwirtschaftsbehörde und die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde angegriffen« Letztere hat geltend gemacht, daß ihr die kleinsten und minderwertigsten Parzellen zugeteilt seien und ihr Bruder weit wertvollere Ländereien erhalten solleo Sie hat ferner in der vorgesehenen Aufteilung des Grundbesitzes eine unwirtschaftliche Zerschlagung ihres Betriebes gesehen« Sie hat ferner geltend gemacht, durch die nunmehr vorgesehene Regelung werde es dazu kommen, daß das Pachtland gegenüber dem Eigenland überwiege und die Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes ernstlich gefährdet werde« Nach der Ansicht der Landwirtschaftsbehörde besteht auch kein Grund für die Übereignung von Ländereien an den Antragsteller, da dieser bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb von 17 ha Eigenland in FMHb Hfe besitze, das von SchHHBbl5 km entfernt sei, so daß der Antragsteller gar nicht in der Lage sein würde, das ihm zugedachte Land selbst zu bewirtschaften« habe, durch die Genehmigung- des Vertrages und die zu ihren Gunsten angeordnete Auflage also nicht beschwert sei und es infolgedessen an einer fiechtsbeeinträchti-gung fehleo Auf die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftsbehörde hat das Beschwerdegericht unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages vom 22* Februar 1956 zurückgewiesen o Entscheidend sei allein, daß gewachsener und seit langem einheitlich bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundbesitz, nämlich die 5,6165 ha der Witwe Margarete nicht* ohne Not gegen das Interesse der Allgemeinheit zersplittert werden dürfe« Dabei dürften die früheren feilüb ergabev ertrage von 1934 und 1950 nicht außer Betracht bleiben, mit denen im Rahmen einer realen Teilauflösung des früheren Betriebes der Übergeberin die Hofsteile bereits auf deren Tochter Lydia übergegängen sei. Die von den Beteiligten im Zusammenhang mit diesen früheren Maßnahmen vereinbarte Restübergabe sei mit dem bezeichnten Interesse der Allgemeinheit umsoweniger vereinbar, als der 17- ha umfassende Eigenbetrieb des Antragstellers in der Gemarkung- P^BHHHPliege und letzterer daher gar nicht in der Lage wäre, die Grundstücke in SchflHHHfcvon seiner Hofstelle aus zu bewirtschaften. sei darin zu erblicken» daß die Entscheidung des erkennenden Senats von der Möglichkeit eines Korrektivs durch Bedingungen oder bedingende Auflagen ausgehe, während das Oberlandesgericht gegen die Anwendung dieser Hechtsinstitute zu Unrecht starke praktische Bedenken zu dem Ausdruck bringe* Auf dieser Abweichung beruhe die angefoch-tene Entscheidung ebenfalls % denn augenscheinlich würde das Oberlandesgericht die Genehmigung nicht versagt haben > wenn es die von dem Amtsgericht gewählte Auflagenform für praktisch durchführbar gehalten hätte* Die Ansicht des Antragstellers, das Beschwerdegericht sei von dieser Entscheidung abgewichen, indem es dem Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung eine außerordentlich weitgehende Auslegung gegeben habe, die mit der angezogenen Entscheidung nicht mehr zu vereinbaren sei und dazu führe, in jeder Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes eine unwirtschaftliche Zerschlagung zu finden, ist ii*rig* Voraussetzung für eine solche Abweichung wäre, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11* Dezember 1956 die Grenzen des Begriffes der unwirtschaftlichen Zerschlagung irgendwie festgelegt und das Oberlandes- Der Versuch einer solchen Abgrenzung müßte schon daran scheitern,, daß aich die Vielzahl der möglichen Sachverhalte im voraus gar nicht übersehen und* sich infolgedessen auch nicht eine feste Norm für den Begriff der Unwirtschaftlichkeit aufsteilen läßt« Dementsprechend hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung stets nur nach Lage des einzelnen Falles beantwortet werden könne. Schon dadurch, daß der erkennende Senat die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes nicht generell bestimmt hat, entfällt die von dem Antragsteller angenommene Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Senats, soweit er sie darin finden will, daß das Oberlandesgericht dem Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung eine zu weite Auslegung gegeben habe« Diese will er .offenbar daraus herleiten, daß das Beschwerdegericht den Tatbestand dieses Versagungsgrundes als gegeben erachtet hat, während er die Aufteilung des restlichen Grundbesitzes der Witwe LflM nicht für unwirtschaftlich hält, weil sie zur Aufstockung seines Betriebes und der Besitzung der Eheleute RtfHBI führe, also im Sinne des Ge- Der Antragsteller betrachtet dabei die Aufteilung dieses Grundbesitzes allein unter dem Gesichtspunkt der Vergrößerung der beiden Betriebe, während das Oberlandesgericht zutreffend von den 5,6165 ha der Witwe LflB ausgegangen ist und geprüft hat, ob es nach der hier gegebenen Sachlage mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist-, daß ein Teil dieser Ländereien auf den Antragsteller übertragen wird. Das Beschwerdegericht hat hier die Präge, ob dem Antragsteller etwa die Wirtschaftsfähigkeit für die Grundstücke in SchflHBHI wegen ihrer großen Entfernung von seiner Hofsteile abgesprochen werden könne, ausdrücklich offen gelassen, hat sich also insoweit nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 11. Es hat die erhebliche Entfernung zwischen PHM und SchiMHBl unter dem Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung gewertet« Damit ist es aber nicht etwa von der Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen. Oktober 1956 nicht in Widerspruch, daß das Beschwerdegericht die Entfernung der Hofstelle des Antragstellers von den Grundstücken in SchflHBP bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat« Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von diesem Beschluß des Senats ist danach nicht festzustellen« Der Antragsteller kann eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG auch nicht daraus herleiten, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11« Dezember 1956 (V BLw 51/56) von der Möglichkeit eines Korrektivs durch Bedingungen und bedingende Auflagen ausgehe, während das Beschwerdegericht sich gegen diese Rechtsinstitute ausgesprochen habe« In der angeführten Entscheidung ist von Bedingungen und Auflagen überhaupt nicht die Redet Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von diesem Beschluß scheidet .daher ohne.weiteres aus« Da-gegen hat sich der erkennende Senat in der ebenfalls von dem Antragsteller angezogenen und oben schon erwähnten $nt-Scheidung vom 11. Oktober 1956 in Präge kommen kann« Die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind hingegen nicht gegeben« Das Beschwerdegericht hat allerdings starke Bedenken gegen-die Anwendung der Rechtsinstitute der Auflage und der bedingenden Auflage geäußert, weil nach seiner Ansicht ihr prakti-schwer Wert für die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles höchst zweifelhaft ist« Das Oberlandesgericht hat Seine Entscheidung beruht nicht auf diesen Ausführungen, Die-Unzulänglichkeit der Auflage des Amtsgerichts hat das Beschwerdegericht darin gefunden, daß sie den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung nicht ausräume, sondern deren Eintritt nur hinauszögere, Bür seine Entscheidung in diesem Punkte ist danach ein rein sachlicher Grund und nicht etwa eine all- ^ gemeine' ablehnende Einstellung gegenüber Auflagen und bedingenden Auflagen maßgebend gewesen.
V BIiw 19/57 2364 008 B e s 1_ u ß In der Landwirtschaftssache des Landwirts Ernst Ltf in v„doHo, traße Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch die Rechtsanwälte weitere Beteiligte die Witwe Margarete SchMBB, Hg|Pstraße die Ehefrau Lydia RI r geto, die minderjährige Margot durch ihre Mutter, die Witv/e Else L in B^ NBBIB» OflBBstraße B, ebendort, gesetzlich vertreten I gebe Hel wegen Genehmigung eines Obergabevertrages hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4* Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br* Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer BHI und beschlossen: I* Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a„Main vom 14c Februar 1957 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen* IIo Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 28 000 - 29 000 BM festgesetzt« Die Witwe Margarete itf* (Beteiligte zu 1) war Eigentümerin einer landwirtschaftliche?! Besitzung von 10 , 5728 ha in SchflH. Ihr gehörte ferner eine in. der Gemarkung v«d «He gelegene Wiese von 0.4000 ha. Dieses Grundstück übereignete sie im Jahre 1934 ihrem Sohn Ernst (Antragsteller)c der in EfMHBP eine.Besitzung von 17 ha Eigenland bewirtschaftet0 Dieser erhielt damals ferner von den Ländereien des Hofes seiner Mutter in Sch^MBHB^Land in Größe von 2,0004 ha, Ihrer Tochter Lydia über-' eignete sie zur gleichen Zeit 1,8819 ha und ihrem inzwischen verstorbenen Sohn Gottfried! dem Vater der Beteiligten zu 3 9 Ländereien im Umfang von. 0,9-207 ha sowie ein Wohnhaus, Im Jahre 1950 schloß die V/itwe Margarete LflHfc mit ihrer Tochter Lydia RflHMl einen Übergabevertrag? durch den sie dieser die Hofreite mit 0,1533 ha Land übereigne-teda die Bewirtsohaftung des Hofes von der, Tochter übernommen worden war0 Am 22o Eebruar 1956 hat die Witwe Margarete iflHl mit ihrer Tochter Lydia ihrem Sohn Ernst Dfli und ihrer Enkelin Margot LflB einen Übergabevertrag geschlossen , durch den sie die ihr noch verbliebenen Ländereien von 5,6165 ha unter die Genannten aufgeteilt hato Nach dem Vertrag sollen übereignet werden an - 3 ~ Letztere soll wegen der nur geringen Landzuteilung Ausgleichszahlungen seitens des Antragstellers und der Beteiligten zu 2 erhalten«, Die in diesem Vertrag aufgeteilten Ländereien werden zur Zeit von der Tochter Lydia mit ihrem Ehemann im Rahmen ihres eigenen Betriebes bewirtschaftet« In diesem landwirtschaftlichen Betriebe werden außer weiteren 8,46 ha Pachtland von der früher der Witwe Margarete ge- hörigen Hofstelle aus 6,2756 ha Eigenland der Eheleute sowie 1,3798 ha Eigenland der Eheleute RcMfc der Tochter und des Schwiegersohnes der Eheleute RflHK die in deren Betriebe tätig sind, bewirtschaftet« Pas Kreislandwirtschaftsamt hat sich gegen die Genehmigung des Vertrages vom 22* Februar 1956 ausgesprochen und sich für eine Auseinandersetzung in der Perm eingesetzt, daß die Beteiligte zu 2 die ganzen Ländereien ihrer Mutter erhält und sie ihren Bruder Ernst und ihre Wichte Margot in Geld abfindet« Die Witwe Margarete Lflfc hat ebenfalls gebeten, dem Vertrage die Genehmigung zu versagen« Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Vertrage vom 22. Februar 1956 die Genehmigung mit der Auflage erteilt, daß der Übernehmer Ernst Lflfcbezüglich sämtlicher übernommenen Grundstücke mit seiner Schwester Lydia einen Pachtvertrag auf 12 Jahre zu den ortsüblichen Bedingungen abschließt. Das Amtsgericht hat durch diese Auflage als gewährleistet angesehen, daß die Beteiligte zu 2 auf lange Sicht ihren Betrieb in dem bisherigen Umfang fortführen kann, und weiter der Meinung Ausdruck gegeben, diese könne im Laufe der Pachtzeit soviel Land hinzuerwerben, wie sie bei deren Ablauf an ihren Bruder herausgeben müsse« •y'/ ‘i'1* V"- * irr' 7 . * fr' 1 ■4 t .£ k< N. Diese Entscheidung haben die Land- und Porstwirt*-schaftskammer als übergeordnete Landwirtschaftsbehörde und die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde angegriffen« Letztere hat geltend gemacht, daß ihr die kleinsten und minderwertigsten Parzellen zugeteilt seien und ihr Bruder weit wertvollere Ländereien erhalten solleo Sie hat ferner in der vorgesehenen Aufteilung des Grundbesitzes eine unwirtschaftliche Zerschlagung ihres Betriebes gesehen« V* * \ Jt ^ * V ' Die übergeordnete Landwirtschaftsbehörde hat darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Hof der Witwe LdH früher um einen krisenfesten Betrieb gehandelt habe, der schon durch die vorausgegangenen Übereignungen an ihre Kinder eine-erhebliche Schwächung erfahren habe. Sie hat ferner geltend gemacht, durch die nunmehr vorgesehene Regelung werde es dazu kommen, daß das Pachtland gegenüber dem Eigenland überwiege und die Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes ernstlich gefährdet werde« Nach der Ansicht der Landwirtschaftsbehörde besteht auch kein Grund für die Übereignung von Ländereien an den Antragsteller, da dieser bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb von 17 ha Eigenland in FMHb Hfe besitze, das von SchHHBbl5 km entfernt sei, so daß der Antragsteller gar nicht in der Lage sein würde, das ihm zugedachte Land selbst zu bewirtschaften« Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3 haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten„ Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen, weil sie der vorgesehenen Regelung bei VertragsSchluß zugestimmt - 5 ~ habe, durch die Genehmigung- des Vertrages und die zu ihren Gunsten angeordnete Auflage also nicht beschwert sei und es infolgedessen an einer fiechtsbeeinträchti-gung fehleo Auf die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftsbehörde hat das Beschwerdegericht unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages vom 22* Februar 1956 zurückgewiesen o Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Bechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Genehmigung des Vertrages - hilfsweise unter einer Bedingung oder bedingenden Auflage. - erstrebt« II. Bas Beschwerdegericht hat sich dahin ausgesprochen, daß der Durchführung des Übergabevertrages ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstebe, da die Allgemeinheit ein Interesse an der Erhaltung gewachsener und wirtschaftlich gesunder Betriebseinheiten habe, der Übergabevertrag aber auf eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Grundbesitzes der Übergeberin abziele und deshalb nach § 8 Abs 1* Nr 2 der Hess« BVO vom 11. Juli 1947 zu dem ERG Er 45 (GrVBl S 44) nicht genehmigt werden könne. Bas Ober-landesgericht hat hierzu ausgeführts Es sei in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 (V BLw 51/56, BGHZ 22, 355 » RechtdLandw 1957, 65 - NJW 1957, 258) der Auffassung, daß der Zweck des Gesetzes, eine unwirtschaftliche Zersplitterung land-und fortswirtschaftlichen Grundbesitzes zu vermeiden, nur zu erreichen sei, wenn an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung ein strenger Maßstab angelegt werde. Von diesem Standpunkt aus sei keine mit dem Gesetz a zu vereinbarende Möglichkeit zur Genehmigung des Vertrages ersichtlich. Es sei zwar nicht anzunehmen, daß der von den Eheleuten IMHHI und Rdfllbewirtschaftete Gesamtbetrieb in seiner Wirtschaftlichkeit ernsthaft gefährdet werde, wenn er 3,0855 ha seines derzeitigen Pachtlandes an den Antragsteller und die Beteiligte zu 3 verliere•’ Darauf komme es aber rechtlich nicht an. Entscheidend sei allein, daß gewachsener und seit langem einheitlich bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundbesitz, nämlich die 5,6165 ha der Witwe Margarete nicht* ohne Not gegen das Interesse der Allgemeinheit zersplittert werden dürfe« Dabei dürften die früheren feilüb ergabev ertrage von 1934 und 1950 nicht außer Betracht bleiben, mit denen im Rahmen einer realen Teilauflösung des früheren Betriebes der Übergeberin die Hofsteile bereits auf deren Tochter Lydia übergegängen sei. Die von den Beteiligten im Zusammenhang mit diesen früheren Maßnahmen vereinbarte Restübergabe sei mit dem bezeichnten Interesse der Allgemeinheit umsoweniger vereinbar, als der 17- ha umfassende Eigenbetrieb des Antragstellers in der Gemarkung- P^BHHHPliege und letzterer daher gar nicht in der Lage wäre, die Grundstücke in SchflHHHfcvon seiner Hofstelle aus zu bewirtschaften. 'Damit sei nicht darüber entschieden, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die Entfernung seiner Hofs teile von der Gemarkung Sc etwa die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen und die Genehmigung deshalb nach Art IV Abs 4, a KRG 45 und § 8 Abs 1 Nr 1 Hess. DVO vom 11. J.uli 1947 zu versagen sei, vielmehr sei damit zu dem Merkmal der unwirtschaftlichen Zerschlagung des § 8 Abs 1 Nr 2 Hess. DVO dargetan, daß die Übertragung weiteren Grundbesitzes auf den Antragsteller auch mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Palles aus dem Interesse der Allgemeinheit nicht zu vertreten sei. Der Ansicht des Amtsgerichts, daß dem Gesetz durch die Verpachtungsauflage Genüge getan sei, könne nicht beigetreten werden«, Dieses stelle bei seinen Ausführungen ausschließlich auf die Belange des derzeitigen ankomme, Durch die Verpachtung würden zwar.die einheitliche Bewirtschaftung und Nutzung des Bestbesitzes der Obergeberin für die Dauer von 12 Jahren erreicht, die unwirtschaftliche Zerschlagung würde jedoch nur um diese Prist verzögert werden* Im übrigen beständen auch gegen das Rechtsinstitut der Auflage - auch der bedingenden Auflage - praktische Bedenken; denn es bestehe rechtlich keine Handhabe, einer 'etwaigen, dem öffentlichen Interesse widersprechenden Umgehung der Auflage wirksam entgegenzu-treten* Der Antragsteller hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von der von ihm selbst angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 11* Dezember 1956 abgewichen sei und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhe* Er sieht die Abweichung darin, daß das Beschwerdegericht die Zielsetzung dieses Beschlusses mißverstanden habe und so den Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung auf Fälle ausdehne, die von der höchst- * richterlichen Rechtsprechung nicht gedeckt würden, indem es in einer verallgemeinernden Form zu einer Ausweitung dieses Begriffes gelange, die mit dem Sinn der Entscheidung des erkennenden Senats nicht mehr vereinbar sei* Denn das Beschwerdegericht glaube aus dieser herleiten zu können, daß jede Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes zugleich eine unwirtschaftliche Zerschlagung darsteile* In die Ursache für die gerügte Abweichung, aus der die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folge* Eine weitere Abweichung Gesamtbetriebes RflHBfc ab, worauf es rechtlich nicht dieser irrigen Auslegung der angeführten Entscheidung liege AI sei darin zu erblicken» daß die Entscheidung des erkennenden Senats von der Möglichkeit eines Korrektivs durch Bedingungen oder bedingende Auflagen ausgehe, während das Oberlandesgericht gegen die Anwendung dieser Hechtsinstitute zu Unrecht starke praktische Bedenken zu dem Ausdruck bringe* Auf dieser Abweichung beruhe die angefoch-tene Entscheidung ebenfalls % denn augenscheinlich würde das Oberlandesgericht die Genehmigung nicht versagt haben > wenn es die von dem Amtsgericht gewählte Auflagenform für praktisch durchführbar gehalten hätte* itlo Die Rechtsbesohwerde ist unzulässig, da die von dem Antragsteller angenommenen Abweichungen, des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 nicht vorliegen© Die Ansicht des Antragstellers, das Beschwerdegericht sei von dieser Entscheidung abgewichen, indem es dem Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung eine außerordentlich weitgehende Auslegung gegeben habe, die mit der angezogenen Entscheidung nicht mehr zu vereinbaren sei und dazu führe, in jeder Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes eine unwirtschaftliche Zerschlagung zu finden, ist ii*rig* Voraussetzung für eine solche Abweichung wäre, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11* Dezember 1956 die Grenzen des Begriffes der unwirtschaftlichen Zerschlagung irgendwie festgelegt und das Oberlandes- i ' gericht diese überschritten hätte* Eine solche Abgrenzung hat der Senat indessen in jener Entscheidung nicht vorger-nommen, vielmehr nur ausgesprochen, daß an diesen Versa- gungsgrund stets ein strenger Maßstab anzulegen sei und für sogenannte Verwandtengeschäfte und, Grundstüqksver-äußerungen in Freiteilungsgebieten nichts anderes gelte.. Der erkennende Senat hat sich hingegen nicht dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Aufspaltung eines Grundstücks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes als unwirtschaftlich anzusehen ist. Der Versuch einer solchen Abgrenzung müßte schon daran scheitern,, daß aich die Vielzahl der möglichen Sachverhalte im voraus gar nicht übersehen und* sich infolgedessen auch nicht eine feste Norm für den Begriff der Unwirtschaftlichkeit aufsteilen läßt« Dementsprechend hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung stets nur nach Lage des einzelnen Falles beantwortet werden könne. Bei der Prüfung des Einzelfalles ist nach der Hechtsprechung des Senats eine strenge Beurteilung des Begriffes der unwirtschaftlichen Zerschlagung erforderlich, da anderenfalls einer Umgehung des Gesetzes oder dochseiner Aushöhlung und damit einer Hintansetzung der öffentlichen Interessen Tür und Tor geöffnet wären., Schon dadurch, daß der erkennende Senat die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes nicht generell bestimmt hat, entfällt die von dem Antragsteller angenommene Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Senats, soweit er sie darin finden will, daß das Oberlandesgericht dem Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung eine zu weite Auslegung gegeben habe« Diese will er .offenbar daraus herleiten, daß das Beschwerdegericht den Tatbestand dieses Versagungsgrundes als gegeben erachtet hat, während er die Aufteilung des restlichen Grundbesitzes der Witwe LflM nicht für unwirtschaftlich hält, weil sie zur Aufstockung seines Betriebes und der Besitzung der Eheleute RtfHBI führe, also im Sinne des Ge- 10 - setzgebers liege, zu demal da der Allgemeinheit keine Ackernutzung verloren gehe. Der Antragsteller betrachtet dabei die Aufteilung dieses Grundbesitzes allein unter dem Gesichtspunkt der Vergrößerung der beiden Betriebe, während das Oberlandesgericht zutreffend von den 5,6165 ha der Witwe LflB ausgegangen ist und geprüft hat, ob es nach der hier gegebenen Sachlage mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist-, daß ein Teil dieser Ländereien auf den Antragsteller übertragen wird. Das Oberlandesgericht hat also die Präge der unwirtschaftlichen Zerschlagung auf den vorliegenden Pall abgestellt. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats. Seiner Würdigung des hier gegebenen Sachverhalts läßt sich auch nicht entnehmen, daß es in jeder Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes eine unwirtschaftliche Zerschlagung sehen will. Ebensowenig wie der erkennende Senat hat das Oberlandesgericht generell zu der Präge Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die. Aufteilung eines Grundstücks unwirtschaftlich ist. Die von dem Antragsteller in dieser Hinsicht angenommene Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 liegt danach nicht vor*. Der Antragsteller hat ferner, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1956 (V BLw 20/56, Rechtd-Landw 1957, 9 = NJW 1956, 1757) dafür angeführt, daß der Genehmigung des Vertrages auch die Entfernung zwischen PflBBHK und SchfllBB sowie seine Absicht, die für ihn vorgesehenen Ländereien zunächst durch Verpachtung zu nutzen, nicht entgegenständen. Zweifelhaft kann sein, ob er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch aus einer Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dieser Ent- - 11 Scheidung des Senats herleiten Wille Wenn das der Pall sein sollte, könnte der Antragsteller die Abweichung nur darin finden, daß das Beschwerdegericht es nicht für möglich hält, die Grundstücke in SchflBBMvon der Hofs telle PflMM aus zu bewirtschaften. Der Senat hatte sich damals mit der Frage zu befassen, ob die Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers wegen weiter Entfernung des Grundstücks von seinem Wohnort verneint werden könne« Diese Präge hat der Senat verneint, weil eihe große Entfernung zwischen Wohnort und Grundstück' die Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers nicht berühren, sondern nur un? ter dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung Bedeutung gewinnen könne. Das Beschwerdegericht hat hier die Präge, ob dem Antragsteller etwa die Wirtschaftsfähigkeit für die Grundstücke in SchflHBHI wegen ihrer großen Entfernung von seiner Hofsteile abgesprochen werden könne, ausdrücklich offen gelassen, hat sich also insoweit nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 1956 gesetzt. Es hat die erhebliche Entfernung zwischen PHM und SchiMHBl unter dem Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung gewertet« Damit ist es aber nicht etwa von der Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen. Denn die Begriffe der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern überschneiden sich vielfach, so daß manche Gesichtspunkte sowohl für den einen1als auch für den anderen der beiden Versagungsgründe sprechen können. Jedenfalls steht es zu der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 1956 nicht in Widerspruch, daß das Beschwerdegericht die Entfernung der Hofstelle des Antragstellers von den Grundstücken in SchflHBP bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat« Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von diesem Beschluß des Senats ist danach nicht festzustellen« 12 - Der Antragsteller kann eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG auch nicht daraus herleiten, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11« Dezember 1956 (V BLw 51/56) von der Möglichkeit eines Korrektivs durch Bedingungen und bedingende Auflagen ausgehe, während das Beschwerdegericht sich gegen diese Rechtsinstitute ausgesprochen habe« In der angeführten Entscheidung ist von Bedingungen und Auflagen überhaupt nicht die Redet Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von diesem Beschluß scheidet .daher ohne.weiteres aus« Da-gegen hat sich der erkennende Senat in der ebenfalls von dem Antragsteller angezogenen und oben schon erwähnten $nt-Scheidung vom 11. Oktober 1956 (V BLw 20/56) unter Bezug-' nähme, auf seinen Beschluß vom 7« Dezember 1954 (V BLw 47/54, RechtdLandw 1955, 39 - Lind-Möhr Nr 8 zu Art III BrMilReg-VO Nr 84) dahin ausgesprochen, daß das Gericht im Genehmigungsverfahren bei Vorliegen eines Versagungsgrundes von Amts wegen zu prüfen habe, ob der Versagungsgrund .durch eine Auflage oder Bedingung ausgeräumt werden könne. Dem Antragsteller ist danach möglicherweise eine Verwechslung der Daten der beiden Entscheidungen unterlaufen« In diesem Palle könnten die Erfordernisse des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG in formeller Hinsicht als erfüllt angesehen werden, da für die gerügte Abweichung nur der von dem Antragsteller ebenfalls angezogene Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1956 in Präge kommen kann« Die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind hingegen nicht gegeben« Das Beschwerdegericht hat allerdings starke Bedenken gegen-die Anwendung der Rechtsinstitute der Auflage und der bedingenden Auflage geäußert, weil nach seiner Ansicht ihr prakti-schwer Wert für die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles höchst zweifelhaft ist« Das Oberlandesgericht hat aber mit seinen Ausführungen nicht etwa einen der oben wiedergegebenen Auffassung des Senats entgegengesetzten Standpunkt eingenommen, sondern nur beiläufig auf seine Bedenken gegen die Brauchbarkeit dieser Rechtsinstitute hingewiesen. Seine Entscheidung beruht nicht auf diesen Ausführungen, Die-Unzulänglichkeit der Auflage des Amtsgerichts hat das Beschwerdegericht darin gefunden, daß sie den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung nicht ausräume, sondern deren Eintritt nur hinauszögere, Bür seine Entscheidung in diesem Punkte ist danach ein rein sachlicher Grund und nicht etwa eine all- ^ gemeine' ablehnende Einstellung gegenüber Auflagen und bedingenden Auflagen maßgebend gewesen. Eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1956, welche die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen könnte, liegt danach ebenfalls nicht vor. Nach alledem mußte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden, da das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 und 2 LwVG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 EwVG« ) Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des i j - H - Rechtsbeschwercleverfahrens bedurfte es nicht, da sich die übrigeh Beteiligten in ihm nicht haben vertreten lassen und ihnen daher solche Kosten nicht entstanden sein könnene Br, fasche Br„ Hückinghaus Dr„ Piepenbrock