Nach dgm Tode des Längstlebenden von uns-wird auf Grund der Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes unser einziger Sohn Johann Ol^HB) in Oh^MMH^ den Erbhof, als Anerbe bekommen. Lie Ausstattung unserer Tochter Adele setzen wir deshalb höher fest als die Ausstattung der Tochter Martha, weil Martha sich vor der Verheiratung bei anderen Leuten 6eld verdient hat, während Adele fünf Jahre langlfeei uns zu Hause gewesen ist, für den Erbhof November 1937 gegenseitig zu dem Anerben eingesetzt und bestimmt hätten, dass nach dem Tode des Längst« lebenden ihr Erbhof an ihren ältesten Sohn Johann 014HHV als Anerben fallen solle. Oktober 1946 errichtete die-Witwe des Erblassers ein notarielles Testament, in dem sie erklärte, in den Testamenten vom 5. Es sei aber ihr Wille gewesen, dass ihr in erster Linie zu dem Anerben berufener Sohn Johann den Hof nicht bekommen solle, weil er die Besitzung nicht zu bewirtschaften verstehe und seine Eltern immer schlecht behandelt habe, so dass sie ihn im Prozesswege vom Hof hätten heruntersetzen lassen mUssen. Wenn sie in dem zweiten Testament gesagt hätten, nach dem Tode des Längstlebenden von ihnen werde auf Grund der Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes ihr einziger Sohn Johann den Erbhof als Anerbe bekommen, so habe damit nur klargestellt werden sollen, dass sie bei der Errichtung ihres Testaments davon ausgegangen seien, dass sie die zwingende gesetzliche Anerbenfolge nicht ändern könnten, sie sich also in etwas Unabhänderli-ches fugen müssten und deswegen auch keine andere Anerben- berufung treffen könnten* In.diesem Testament bestimmte die Witwe des Erblassers sodann, den Erbhof nebst allem Zubehör solle, wenn dies nach der künftigen Gesetzgebung irgend möglich sei, ihre Tochter Adele erhalten* Zum Ersatzerben für diese bestimmte sie ihren Enkel Gustav und, falls dieser nicht aus der Gefangenschaft zurückkehren sollte, dessen Bruder Ernst» Eür den Eall, dass eine Änderung oder Aufhebung des Reichserbhofgesetzes bis zu dem Eintritt des Erbfalls nicht erfolgt sein und ihr Sohn gegen ihren und des Erblassers Willen Anerbe werden sollte, ordnete die Witwe OldHl eine weitere Zahlung von looo«,- RM an ihre Tochter Adele an. Mai 1948 schloss die Witwe des Erblassers mit ihrer Tochter Adele einen notariellen Vertrag, durch den sie dieser den ganzen Grundbesitz nebst lebendem und totem Inventar zu Eigentum übertrug. In dem Vertrage wurde hervorgehoben, dass die gesamten Gebäude bflTauf eine kleine Scheune sowie der gesamte Beschlag bis auf eine Kuh und unbedeutendes Ackergerät durch Kriegseinwirkung vernichtet worden seien und es der Obergeber in" mit Rücksicht auf ihr hohes Alter und.ihre völlige Mittellosigkeit nicht möglich sei, die Gebäude aus eigenerTKraft wieder zu errichten sowie den nötigen Viehbestand\ünd das erforderliche landwirtschaftliche Gerät anzuschäfffeh, * .. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Anträge gebeten und ihrerseits beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller nicht wirtschaftsfahig und der ehemalige Erb* hof kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr ist* Sie hat die Ansicht vertreten, mit Eingang des Löschungsantrages beim Grundbuchamt habe der Grundbesitz die Hofeigenschaft verloren, da ihre Mutter nach dem Tode des Erblassers alleinige Eigentümerin des Hofes gewesen und als solche bei einem Einheitswert von nur 81oo*~ RH berechtigt gewesen sei, den Löschungsantrag zu stellen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt s Die Eheleute Ol^H^ hätten in den Testamenten von 1934 und 1937 ihren Sohn Johann zu dem Anerben nach dem Tode des Längstlebenden von ihnen bestimmt. An den Inhalt dieser beiden gemeinschaftlichen und wechselbezüglichen Testamente sei die Witwe 01#-gebunden gewesen, so dass sie über den Hof letztwillig nicht anderweitig habe verfügen können. Es hat sodann die Beschwerde als unbegründet zuriickgewiesen, Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Feststellung begehrt, dass die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr ist. im Sinne dieses Gesetzes geworden ist, dass aber dessen Eigenschaft als Hof bei einem Ein-heitswert von nur 81oo«- KM durch einen Antrag auf Löschung des Hof Vermerks aufgehoben werden konnte, Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, der Antrag der Witwe vom 5» Hai 1948 habe nicht zu dem Ver- Die Zustimmung der Antragsgegnerin zu diesem Anträge sei bedeutungslos gewesen, weil ihre Erbeinsetzung in dem Testament vom... Dezember 1934 vorgenommene Einsetzung ihres Sohnes allein nicht habe widerrufen können, sie vielmehr an diese letztwillige Verfügung nach dem Tode des Erblassers gebunden gewesen sei. In Ermangelung der Zustimmung des Vaters des Antragstellers als Nacherben hat das Oberlandesgericht den Antrag der Y/itwe OlflHH^ auf Löschung des Hofvermerks als unzulässig angesehen und den Standpunkt vertreten, dass die Löschung des Hofvermerke im Grundbuch nicht zu dem Verlust der Hofeigenschaft der Besitzung geführt habe. Schliesslich, bestand nach Ansicht des Beschwerdegerichts auch keine Veranlassung, den Hofvermerk von Amts wegen zu löschen, weil die im Kriege zerstörten Wohn- und Wirtschaftsgebäude, inzwischen wieder aufgebaut worden seien, es also nur vorübergehend an einer Hofsteile gefehlt habe. Sie leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVGr her und trägt vor, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24o Januar 1952 (4 W 155/51 DRpfi. a) Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass das Testament der.Witwe Oltmanns vom. Oktober 1946 unwirksam sei, und meint, das Oberlandesgericht habe sich mit dieser Auffassung zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in Widerspruch gesetzt. gesetz und seinen Bestimmungen oder während der Bauer dieser Gesetze durch eine letztwillige Verfügung geregelt gewesen sei, hei dem Tode des Überlebenden Ehegatten ein neuer Erbfall eintrete, der sich nicht mehr nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes regele. Bie Antragsgegnerin leitet aus dieser Entscheidung ab, dass die Witwe Oltmanns berechtigt gewesen sei, in dem Testament vom 16. Oktober 1946 fUr die Zeit nach ihrem Tode Uber ihren Nachlass anders zu verfugen, als dies unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes geschehen und möglich gewesen sei. Sie hält daher dieses Testament, in dem die Witwe Oltmanns aus gewichtigen Gründen sie (Antragsgegnerin) anstelle ihres Sohnes Johann zur Alleinund Anerbin bestimmt habe, für gültig. Bern Standpunkt der Antragsgegnerin, die von dem Beschwerdegericht vertretene Ansicht Uber die Unwirksamkeit des Testaments vom 16. Oktober 1946 weiche von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ab und diese Abweichung begründe, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, kann nicht beigetreten werden* Bas Oberlandesgericht Stuttgart hat allerdings in dem von ihm entschiedenen Falle, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Anerben des Erbhofs eingesetzt und den ältesten Sohn der Ehefrau aus erster Ehe zu dem Anerben des überlebenden Ehegatten bestimmt hatten, ausgeführt, die überlebende Ehefrau sei vom 24« April 1947 ab freie Eigentümerin des ehemaligen Erbhofs gewogen, der von diesem Zeitpunkt ab nur noch den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlegen habe. 5. Dezember 1934 wirksam zu dem Anerben des Erbhofes eingesetzt und diese letztwillige Anordnung durch das Testament vom 3. Januar 1948 Vorerbin geworden sei und als solche die Löschung des Hofvermerks ohne Zustimmung ihres Sohnes Johann, des Naeherben, wirksam nicht habe beantragen können. ments keinesfalls Nacherbin nach ihrem Vater sein konnte, liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG- schon deshalb nicht vor, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf der Stellungnahme des Beschwerdegerichts zur Wirksamkeit des Testaments vom 16. Sie ist der Ansicht, dass die Witwe OlflHV sich danach im Rahmen ihrer Befugnisse gehalten habe, als sie durch das Testament vom 16. Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht die Witwe OlflHBPals Vorerbin angesehen und ihr in dieser Eigenschaft die Be-fugnis zu dem Antrag auf Löschung des Hofvermerks ohne Zustimmung des Nacherben'abgesprochen hat. Bas Oberlandes-gericht hat aber keineswegs angenommen, dass die Witwe Qimttm von Anfang an nur Vorerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann gewesen sei; es hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass die Witwe OlflHBP mit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen am i. Da das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang § 24 EHFV und § 59 Abs 2 LV0 angeführt hat, kann nicht zweifelhaft•sein, dass es die Witwe. Januar 1948 als sippegebundene Vollerbin angesprochen; denn es hat hervorgehoben, dass die Witwe Oltmanns nach § 24 EHFV eine freiere BigentUmerstellung gehabt habe, als es nach dem neuen Hecht der Fall gewesen sei. Die gegenüberder Eigenschaft als Vorerbin freiere Hechtsstellung, nach Erbhofrecht, von der in den Gründen der Entscheidung die Hede ist, kann das Beschwerdegericht nur darin gesehen haben, dass die Witwe OI^IH^ bis zu dem 1. 1948 sippegebundene Vollerbin gewesen ist; denn es ist nicht vorstellbar, dass das Oberlandesgericht an irgendeine andere freiere Hechtsposition der Witwe als die der sippegebundenen Vollerbin gedacht haben könnte, da dem Eeichserbhofrecht eine Vor- und Nacherbschaft fremd ^war und es infolgedessen nach diesem Hecht auch keine befreite Vorerbschaft Es ist danach nicht festzustellen, dass das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2o. nicht Vprerbe, sondern' Vollerbe war und lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügung von ü?odeB wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen unterlegen hat (V BDw 1/51). Die Witwe OlflHBi Ist danach entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht sippegebundene Anerbin nach § 24 EHFV und infolgedessen auch nicht Vorerbin nach § 59 Abs 2 DVO geworden. die Antragsgegnerin sich auf diese Abweichung- gestützt hätte und die Rechtsbeschwerde danach zulässig gewesen wäre, würde das in der Sache selbst zu keifteÄ anderen Ergebnis geführt haben,' da die Witwe Oltmanns auch als unbeschränkte Vollerbin an das Testament vom 5. Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht habe festgestel-lt, dass die Witwe OlflBBl den Vertrag vom 5, Mai 1946 nicht habe abschliessen dürfen, weil ihr Sohn Johann als gesetzlicher Hoferbe nicht habe benachteiligt werden dürfen. Sie hält diesen Vertrag für ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden und bemängelt, dass das Oberlandesgericht die von ihr beanstandete Feststellung getroffen habe, ohne zu prüfen, ob es sich bei dem Übertragungsvertrag vom 5. Nicht ersichtlich ist, wie sie zu der Annahme kommt, das Beschwerdegericht habe festgesiellt, dass die Witwe Ol^M äen Vertrag, vom 5. den handeln sollte, kann daraus keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG hergeleitet werden; denn das Oberlande sgericht, das zur Wirksamkeit dieses Vertrages keine Stellung genommen hat und hierzu auch nicht genötigt war, hat der Witwe das Hecht zu entgeltlichen Verfü- Pa das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich hier auch nicht um einen der Halle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVO handelt, war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zuvverwerfen»
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V BLw 19/56
B e s o h lass In der Landwirtschaftssache
der Ehefrau Adele in 01
geb.
in Hel
bei
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdefUhrerin,
vertreten durch Rechtsanwalt
in
gegen
den Landwirt Gerhard
in Sp
in 0
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Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
vertreten durch die Rechtsanwälte Br. und WB in
wegen Feststellung der Hofeigenschaft
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Hachenberg beschlossen:
I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. Februar 1956 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
II. Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 6ooo,- BM festgesetzt.
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Gr ü n d e *
Der Landwirt Friedrich Gerhard Ol^HB^ und seine Ehefrau Gesche Margarete Ql^Bfe geh. Iwaren Eigentümer des in Ohfl^HH) gelegenen, im Grundbuch von Zw^MHHB^ unter Art 348 und H98 sowie-in der Erb-höferolle von Zw^HBfe Blatt 233 eingetragenen Ehegattenerbhofes in Grösse von 9,6q35 ha mit einem Ein-heitswert von 81oo.- HM. Aus ihrer .Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen. Ihr einziger Sohn Johann Friedrich ist am 2Sv^Februar 1952 verstorben. Er war mit Marie geb. • verheiratet. Dieser Ehe sind 3 Scxhne entsprungen, darunter Gerhard OlflHH) (Antragsteller). Die Tochter Martha, die mit dem Landwirt Heinrich verhei-
ratet war, ist am 4. Mai 1949 verstorben. Aus der Ehe ‘der: zweiten Tochter Adele, der jetzigen Ehefrau DflH^ tAntragsgegnerin), sind 2 Söhne - Gustav und Ernst - hervorgegangen.
Die Eheleute Friedrich Gerhard und Gesche 01{ errichteten am 5* Dezember 1934 vor dem Amtsgericht in Westerstede ein gemeinschaftliches Testament folgenden Inhalts:
MWir sind gemeinschaftliche Besitzer eines in Ohrwegerfeld belegenen Erbhpfes. Das der erschienenen ■s.-. Ehefrau gehörige“Grundstück*ist etwa 7 1/2 ha gross, das dem Ehemann gehörige Grundstück ist etwa 2 1/4 ha $;'Vjjf.k gross. die Grundstücke gemeinschaftlich bewirt-schäftet werden, gehören sie zusammen zu einem Erb-*^v hof. *
Wir setzen uns nun gegenseitig als Anerben unserer gemeinschaftlichen Stelle ein. Nach dem Tode
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des Längstlebenden soll gemäss der gesetzlichen Anerbenfolge unser einziger Sohn Johann Friedrich Anerbe werden.”
Am 3« November 1937 errichteten die Eheleute Friedrich Gerhard und Gesche vor dem Amtsgericht in Wester*
stede ein weiteres gemeinschaftliches Testament, das im wesentlichen folgenden Wortlaut hat*
"Unser Grundbesitz bildet einen Ehegattenerbhof.
Wir haben uns bereits in einem früher errichteten Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Nach dgm Tode des Längstlebenden von uns-wird auf Grund der Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes unser einziger Sohn Johann Ol^HB) in Oh^MMH^ den Erbhof, als Anerbe bekommen. Wir haben zwei Töchter, nämlich Martha, verheiratet mit dem Kolonisten Heinrich in und Adele, verheiratet mit dem Arbeiter Gerhard in
Gern. WfHK* Die Töchter haben bei ihrer Verheiratung überhaupt keine Aussteuer oder Abfindung bekommen. Wir ordnen daher an, dass unser Anerbe Johann .nach unserem Tode un-
serer Tochter Martha 5oo.- RM und unserer Tochter Adele looo.- RM als Ausstattung bezahlt. Lie Ausstattung unserer Tochter Adele setzen wir deshalb höher fest als die Ausstattung der Tochter Martha, weil Martha sich vor der Verheiratung bei anderen Leuten 6eld verdient hat, während Adele fünf Jahre langlfeei uns zu Hause gewesen ist, für den Erbhof
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gearbeitet hat und sich anderweit kein Geld verdienen konnte."
Im Frühjahr 1937 übernahm Johann OldHBBfr auf Bitten seiner Eltern die Bewirtschaftung des Erbhofes, zu der sie wegen ihres Alters allein nicht mehr imstande waren. Da es schon bald zwischen ihm und seinen Eltern zu Zwistigkeiten kam, drang Johann auf den Abschluss eines schrift-
lichen Pachtvertrages, der durch Vermittlung der Kreisbauernschaft am 6. Juli 1937 zustande kam und von dem Anerben« gericht genehmigt wurde. In der Folgezeit verstärkten sich die Streitigkeiten, die zu mehreren gerichtlichen Verfahren führten. Am 60 August 1938 suchten die Eheleute 01^^^ die Genehmigung des Anerbengerichts zur Einsetzung ihrer Tochter Adele als Anerbin nach. In dieser Eingabe führten sie an, dass sie sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 3. November 1937 gegenseitig zu dem Anerben eingesetzt und bestimmt hätten, dass nach dem Tode des Längst« lebenden ihr Erbhof an ihren ältesten Sohn Johann 014HHV als Anerben fallen solle. Sie erklärten, dass sie die Einsetzung ihres Sohnes zu dem Anerben widerrufen und ihre Tochter Adele zur Anerbin bestimmen möchten. Dies begründeten sie damit, dass ihr Sohn nicht zu wirtschaften verstehe und sie schlecht behandle. Diesen Antrag nahmen die Eheleute OlflHBfr auf Hat des damaligen Kreisbauernführers zurück. Im März 1939 beantragten sie die Genehmigung zur Bestimmung ihres Enkels Gustav zu dem Anerben ihres
Lhegattenerbhofes. In dieser Eingabe erwähnten sie wiederum, dass sie in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 3. November 1937 ihren Sohn Johann zu dem Anerben eingesetzt hätten. Sie erklärten, diese Bestimmung widerrufen und ihren Enkel Gustav zu dem Anerben bestimmen zu wollen. Das
Anerbengericht wies diesen Antrag zurück. Die Beschwerde der Antragsteller blieb ohne Erfolg.
Ein Rechtsstreit, der zwischen Johann Oll
und
seinen Eltern geschwebt hatte, wurde im Juni 194o durch einen Vergleich beendet, in dem sich jener zur Eäumung des Erbhofs zu dem 1. November 194o verpflichtete. Im Jahre 1941 verpachteten die Eheleute den Erbhof an-
derweitig. Johann OI^IBP hat dessen Bewirtschaftung nach dem Kriege nicht wieder übernommen.
Der Bauer Friedrich Gerhard Ol^HHV verstarb im Mai 1945. Auf ihren Antrag wurde sodann die-Witwe 01§-auf Grund des Testaments vom 3. November 1937 als Eigentumerin im Grundbuch eingetragen.
Am 16. Oktober 1946 errichtete die-Witwe des Erblassers ein notarielles Testament, in dem sie erklärte, in den Testamenten vom 5. Dezember 1934 und 3. November 1937 hätten sie und ihr Ehemann keine Bestimmung Uber die Erbfolge nach dem Tode des Bängstlebenden von ihnen getroffen; denn sie seien damals von dem Richter dahin belehrt worden, dass sie die gesetzliche Anerbenfolge nicht ändern könnten. Es sei aber ihr Wille gewesen, dass ihr in erster Linie zu dem Anerben berufener Sohn Johann den Hof nicht bekommen solle, weil er die Besitzung nicht zu bewirtschaften verstehe und seine Eltern immer schlecht behandelt habe, so dass sie ihn im Prozesswege vom Hof hätten heruntersetzen lassen mUssen. Wenn sie in dem zweiten Testament gesagt hätten, nach dem Tode des Längstlebenden von ihnen werde auf Grund der Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes ihr einziger Sohn Johann den Erbhof als Anerbe bekommen, so habe damit nur klargestellt werden sollen, dass sie bei der Errichtung ihres Testaments davon ausgegangen seien, dass sie die zwingende gesetzliche Anerbenfolge nicht ändern könnten, sie sich also in etwas Unabhänderli-ches fugen müssten und deswegen auch keine andere Anerben-
berufung treffen könnten* In.diesem Testament bestimmte die Witwe des Erblassers sodann, den Erbhof nebst allem Zubehör solle, wenn dies nach der künftigen Gesetzgebung irgend möglich sei, ihre Tochter Adele erhalten*
Zum Ersatzerben für diese bestimmte sie ihren Enkel Gustav und, falls dieser nicht aus der Gefangenschaft zurückkehren sollte, dessen Bruder Ernst» Eür den Eall, dass eine Änderung oder Aufhebung des Reichserbhofgesetzes bis zu dem Eintritt des Erbfalls nicht erfolgt sein und ihr Sohn gegen ihren und des Erblassers Willen Anerbe werden sollte, ordnete die Witwe OldHl eine weitere Zahlung von looo«,- RM an ihre Tochter Adele an.
Am 5. Mai 1948 schloss die Witwe des Erblassers mit ihrer Tochter Adele einen notariellen Vertrag, durch den sie dieser den ganzen Grundbesitz nebst lebendem und totem Inventar zu Eigentum übertrug. In dem Vertrage wurde hervorgehoben, dass die gesamten Gebäude bflTauf eine kleine Scheune sowie der gesamte Beschlag bis auf eine Kuh und unbedeutendes Ackergerät durch Kriegseinwirkung vernichtet worden seien und es der Obergeber in" mit Rücksicht auf ihr hohes Alter und.ihre völlige Mittellosigkeit nicht möglich sei, die Gebäude aus eigenerTKraft wieder zu errichten sowie den nötigen Viehbestand\ünd das erforderliche landwirtschaftliche Gerät anzuschäfffeh, * ..
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weshalb die Stelle unter Vorwegnahme der Erbfolge schon jetzt auf die Obernefamerin übertragen werde*. Biese verpflichtete sich, die notwendigen Wohn- und IJirtschafts-^, : gebäude auf der Stelle auf ihre Kosten zu errichten und' den nötigen Beschlag wieder anzuschaffen. Bie Antragsgegnerin übernahm die auf dem Grundbesitz ruhenden Abgaben und Basten, räumte ihrer Mutter ein lebenslängliches Altenteilsrecht ein und verpflichtete sich, an
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ihren Bruder und die Abkömmlinge ihrer Schwester Abfindungen in Höhe ihrer Pflichtteile zu zahlen.
Nachdem die untere Landwirtschaftsbehörde diesen als Übergabevertrag bezeichneten Vertrag genehmigt hatte, wurde die Antragsgegnerin am 4. Juni 1948 als Eigentümerin der Besitzung im Grundbuch eingetragen.
Ebenfalls am 5- Mai 1948 beantragte die Witwe des Erblassers die Löschung des ErbhofVermerks im Grundbuch, Diesem am 19. Mai 1948 bei ihm eingegangenen Anträge entsprach das Grundbuchamt am 2o. Mai 1948.
Im Jahre-195o erhob der Vater des Antragstellers bei dem Landgericht Klage gegen die Antragsgegnerin auf Herausgabe der Landstelle und Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs. Hach dem fode seines Vaters nahm der Antragsteller als Erbe den Hechtsstreit auf. nachdem er sich auf Anregung des Landgerichts bereiterklärt hatte, ein Feststellung©verfahren auf Grund des § 37 Abs t Buchst a LVO bei dem Landwirtschaftsgericht anhängig zu machen, setzte das Prozessgericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung durch dieses Gericht aus..
In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass er wirtschaftsfähig und der ehemalige Erbhof seiner Eltern ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. In letzterer Hinsicht hat er vorgebracht; Die Besitzung sei nach Inkrafttreten der Höfeordnung als früherer Erbhof Hof im Sinne der Höfeordnung geworden.
Diese Eigenschaft habe sie durch die Löschung des Haßrer-merks im Grundbuch nicht verloren« Die Witwe Ol^HH^^ sei nämlich nicht berechtigt gewesen, die Löschung des Hof-
Vermerks zu beantragen, weil sie das gemeinschaftliche Testament vom 3. November 1937 nicht habe ändern dürfen. Der Antrag auf Löschung des Hofvermerks habe ebenso wie der Ober gäbe vertrag vom 5. Mai 1948 allein den Zweck gehabt, die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffene Einsetzung des Sohnes Johann zu dem Anerben zu vereiteln*
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Anträge gebeten und ihrerseits beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller nicht wirtschaftsfahig und der ehemalige Erb* hof kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr ist* Sie hat die Ansicht vertreten, mit Eingang des Löschungsantrages beim Grundbuchamt habe der Grundbesitz die Hofeigenschaft verloren, da ihre Mutter nach dem Tode des Erblassers alleinige Eigentümerin des Hofes gewesen und als solche bei einem Einheitswert von nur 81oo*~ RH berechtigt gewesen sei, den Löschungsantrag zu stellen. Sie hat weiter geltend gemacht, ihre Eltern hätten in dem gemeinschaftlichen Testament vom 3* November 1937 keineswegs ihren Sohn Johann zu dem Anerben berufen wollen.
Nach einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht festge* stellt, dass der Grundbesitz die Hbfeigenschaft behalten hat und der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig ist. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt s Die Eheleute Ol^H^ hätten in den Testamenten von 1934 und 1937 ihren Sohn Johann zu dem Anerben nach dem Tode des Längstlebenden von ihnen bestimmt. An den Inhalt dieser beiden gemeinschaftlichen und wechselbezüglichen Testamente sei die Witwe 01#-gebunden gewesen, so dass sie über den Hof letztwillig nicht anderweitig habe verfügen können. Deshalb habe sie auch nicht wirksam den Antrag auf Löschung des Hof Vermerks stellen können *
Der Antragsteller hat diese Entscheidung nicht angegriffen. Dagegen hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses insoweit begehrt, als er die Hofeigenschaft des Grundbesitzes festgestellt hat. Sie hat erklärt, dem Antrag auf Löschung des Hofvermerks vorher zugestimmt zu haben.
Das Besohwerdegericht hat Uber die Drage, ob die Eheleute OlflBHl mit dem Testament vom 3» November 1937 die"ln dem Testament vom 5* Dezember 1934 verfügte Erbeinsetzung ihres Sohnes hätten widerrufen wollen, Beweis erhoben. Es hat sodann die Beschwerde als unbegründet zuriickgewiesen,
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Feststellung begehrt, dass die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr ist. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
II.
1 o) Das Beschwerdegericht hat ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung der ‘Hofeigenschaft be.jaht, da er trotz rechtskräftiger Feststellung seiner Wirtschaftsunfähigkeit Hoferbe geworden sein könne, wenn seine Geschwister ebenfalls wirtschaftsunfähig sein sollten. Es ist weiter davon ausgegangen, dass •der frühere Erbhof mit Inkrafttreten der Höfeordnung .
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nach § 19 Abs 1 HöfeO.. im Sinne dieses Gesetzes geworden
ist, dass aber dessen Eigenschaft als Hof bei einem Ein-heitswert von nur 81oo«- KM durch einen Antrag auf Löschung des Hof Vermerks aufgehoben werden konnte, Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, der Antrag der Witwe vom 5» Hai 1948 habe nicht zu dem Ver-
lust der Hofeigenschaft geführt, weil sie nicht frei und unbeschränkt über den Hof habe verfügen können. Es hat hierzu ausgeführt: Die Witwe des Erblassers habe als Miteigentümerin eines früheren Ehegattenerbhofs bei dem Tode ihres Ehemanns als testamentarisch eingesetzte Anerbin zunächst die freiere. Eigentümer Stellung nach § 24 EHFV erlangt, sei aber nach § 59 Abs 2 IVO seit dem 1. Januar 1948 nur noch Hofvorerbin nach §§ 8 Abs 3,
6 Abs 3 HöfeO gewesen. Als solche habe sie den Antrag auf Löschung des Hofvermerks nur mit Zustimmung des Eacherben wirksam stellen können, da der Portfall der Hofeigenschaft die Hechte des Kacherben beeinträchtige. Als testamentarisch bestimmter Anerbe sei der Vater des Antragstellers Hächerbe des Hofes geworden. Dieser habe aber die erforderliche ausdrückliche Zustimmung zur Löschung des Hofvermerks niemals erteilt. Die Zustimmung der Antragsgegnerin zu diesem Anträge sei bedeutungslos gewesen, weil ihre Erbeinsetzung in dem Testament vom... 16. Oktober 1948 unwirksam sei; da die Witwe die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 5. Dezember 1934 vorgenommene Einsetzung ihres Sohnes allein nicht habe widerrufen können, sie vielmehr an diese letztwillige Verfügung nach dem Tode des Erblassers gebunden gewesen sei.
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Das Beschwerdegericht hat die Präge, ob die Anerbenbestimmung des Sohnes durch das Testament vom 3» Ho-
vember 1937 widerrufen worden ist, verneint. In Ermangelung der Zustimmung des Vaters des Antragstellers als Nacherben hat das Oberlandesgericht den Antrag der Y/itwe OlflHH^ auf Löschung des Hofvermerks als unzulässig angesehen und den Standpunkt vertreten, dass die Löschung des Hofvermerke im Grundbuch nicht zu dem Verlust der Hofeigenschaft der Besitzung geführt habe. Schliesslich, bestand nach Ansicht des Beschwerdegerichts auch keine Veranlassung, den Hofvermerk von Amts wegen zu löschen, weil die im Kriege zerstörten Wohn- und Wirtschaftsgebäude, inzwischen wieder aufgebaut worden seien, es also nur vorübergehend an einer Hofsteile gefehlt habe.
2o) Die Antragsgegnerin meint, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf Hechtsirrtümern. Sie leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVGr her und trägt vor, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24o Januar 1952 (4 W 155/51 DRpfi. 1955, Io, nur Besprechung dieser Entscheidung) sowie den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 2o. Kai 1952 (V BLw 79/51) und vom 3o. Januar 1951 (V BLw 57/49, BGHZ 1, 121 * NJW 1951 8o3) abgewichen.
3o) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
a) Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass das Testament der.Witwe Oltmanns vom. 16. Oktober 1946 unwirksam sei, und meint, das Oberlandesgericht habe sich mit dieser Auffassung zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in Widerspruch gesetzt. Dieses habe dort ausgeführt, dass hinsichtlich eines Nachlasses, der nach dem Reichserbhof-
gesetz und seinen Bestimmungen oder während der Bauer dieser Gesetze durch eine letztwillige Verfügung geregelt gewesen sei, hei dem Tode des Überlebenden Ehegatten ein neuer Erbfall eintrete, der sich nicht mehr nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes regele. Bie Antragsgegnerin leitet aus dieser Entscheidung ab, dass die Witwe Oltmanns berechtigt gewesen sei, in dem Testament vom 16. Oktober 1946 fUr die Zeit nach ihrem Tode Uber ihren Nachlass anders zu verfugen, als dies unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes geschehen und möglich gewesen sei. Sie hält daher dieses Testament, in dem die Witwe Oltmanns aus gewichtigen Gründen sie (Antragsgegnerin) anstelle ihres Sohnes Johann zur Alleinund Anerbin bestimmt habe, für gültig.
Bern Standpunkt der Antragsgegnerin, die von dem Beschwerdegericht vertretene Ansicht Uber die Unwirksamkeit des Testaments vom 16. Oktober 1946 weiche von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ab und diese Abweichung begründe, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, kann nicht beigetreten werden* Bas Oberlandesgericht Stuttgart hat allerdings in dem von ihm entschiedenen Falle, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Anerben des Erbhofs eingesetzt und den ältesten Sohn der Ehefrau aus erster Ehe zu dem Anerben des überlebenden Ehegatten bestimmt hatten, ausgeführt, die überlebende Ehefrau sei vom 24« April 1947 ab freie Eigentümerin des ehemaligen Erbhofs gewogen, der von diesem Zeitpunkt ab nur noch den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlegen habe. Biese Rechtsfolge hat das Oberlandesgericht Stuttgart aus Art XII KRG Nr 45 und der Verordnung Nr 166 des Bandes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 vom 16. Juli 1947 (RegBl Seite 63) hergeleitet* Bas Oberlandesgericht Stutt-
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gart hat danach seine Entscheidung auf andere rechtliche Vorschriften gestützt als das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung sich auf die Höfeordnung und die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen gründet. Die Verschiedenheit der danach angewandten gesetzlichen Vorschriften sehliesst an sich noch nicht die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage durch beide Gerichte aus. Die Frage, ob eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG hier vorliegt, kann indessen dahingestellt bleiben. Im Falle einer.Abweichung muss die angefochtene Entscheidung jedenfalls auf ihr beruhen. Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht hat allerdings in den Gründen seiner Entscheidung erwähnt, dass das Testament der Witwe Ol^Bfe vom 16. Oktober 1946 unwirksam sei. Das ist im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage geschehen, ob der Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem Anträge auf Löschung des Hofvermerks Bedeutung zukomme. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts gründet sich indessen nicht auf diese Ausführungen. Es hat vielmehr seine.Entscheidung daraus hergeleitet, dass Johann 014HB) in dem Testament vom.
5. Dezember 1934 wirksam zu dem Anerben des Erbhofes eingesetzt und diese letztwillige Anordnung durch das Testament vom 3. November 1937 nicht widerrufen werden sei, die Witwe zunächst sippegebundene Anerbin ge-
wesen und nach § 59 Abs 2 I»V0 am 1. Januar 1948 Vorerbin geworden sei und als solche die Löschung des Hofvermerks ohne Zustimmung ihres Sohnes Johann, des Naeherben, wirksam nicht habe beantragen können. Für das Ergebnis seiner Entscheidung war es danach ohne Bedeutung,: dass das Beschwerdegericht das Testament vom 16. Oktober 1946 als unwirksam angesprochen hat. Da letzteres nur beiläufig geschehen ist und es einer Stellungnahme zu dieser Frage auch gar nicht bedurfte, weil die Antragsgegnerin auf Grund dieses Testa-
ments keinesfalls Nacherbin nach ihrem Vater sein konnte, liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG- schon deshalb nicht vor, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf der Stellungnahme des Beschwerdegerichts zur Wirksamkeit des Testaments vom 16. Oktober 1946 beruht.
b) Die Antragsgegnerin greift ferner die Ansicht des Beschwerdegerichts an, dass die Witwe Ol^i^ nicht Vollerbin, sondern nur Vorerbin des Hofes geworden sei. Sie hält diese Feststellung für unvereinbar mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2o. Mai 1952 ( V BLw 79/51), in der dargelegt worden sei, dass in Fällen der vorliegen-den Art die überlebende Ehefrau bis zu dem 1.. Januar 1948 nicht Vorerbin, sondern Vollerbin gewesen sei. Die Antrags-gegnerin meint, danach habe die Witwe OlMHD bis zu dem genannten Zeitpunkt sippegebunden über den ihr angefallenen Erbhof verfügen können. Sie ist der Ansicht, dass die Witwe OlflHV sich danach im Rahmen ihrer Befugnisse gehalten habe, als sie durch das Testament vom 16. Oktober 1946 ihre Tochter Adele zur Anerbin eingesetzt habe.
Auch diese Ausführungen vermögen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darzutun. Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht die Witwe OlflHBPals Vorerbin angesehen und ihr in dieser Eigenschaft die Be-fugnis zu dem Antrag auf Löschung des Hofvermerks ohne Zustimmung des Nacherben'abgesprochen hat. Bas Oberlandes-gericht hat aber keineswegs angenommen, dass die Witwe Qimttm von Anfang an nur Vorerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann gewesen sei; es hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass die Witwe OlflHBP mit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen am i. Januar 1948 die Stellung einer Vorerbin nach den
§§ 8 Abs 3,. *6 Abs 3 HöfeO erlangt habe. Da das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang § 24 EHFV und § 59 Abs 2 LV0 angeführt hat, kann nicht zweifelhaft•sein, dass es die Witwe. OlfHHIP bis zu dem genannten Zeitpunkt als Sippegebundene Anerbin im Sinne des § 24 EHEV angesehen hat. Offensichtlich hat das Beschwerdegericht die überlebende Ehefrau bis zu dem- 1. Januar 1948 als sippegebundene Vollerbin angesprochen; denn es hat hervorgehoben, dass die Witwe Oltmanns nach § 24 EHFV eine freiere BigentUmerstellung gehabt habe, als es nach dem neuen Hecht der Fall gewesen sei. Die gegenüberder Eigenschaft als Vorerbin freiere Hechtsstellung, nach Erbhofrecht, von der in den Gründen der Entscheidung die Hede ist, kann das Beschwerdegericht nur darin gesehen haben, dass die Witwe OI^IH^ bis zu dem 1. Januar. 1948 sippegebundene Vollerbin gewesen ist; denn es ist nicht vorstellbar, dass das Oberlandesgericht an irgendeine andere freiere Hechtsposition der Witwe als die der sippegebundenen Vollerbin gedacht haben könnte, da dem Eeichserbhofrecht eine Vor- und Nacherbschaft fremd ^war und es infolgedessen nach diesem Hecht auch keine befreite Vorerbschaft
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gab. Es ist danach nicht festzustellen, dass das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2o. Mai 1952 abgewichen is.t, in der dargelegt wurde, dass der Anerbe nach § 12-oder/24 EHFV. nicht Vprerbe, sondern' Vollerbe war und lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügung von ü?odeB wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen unterlegen hat (V BDw 1/51). Auch in diesem Punkte liegt danach die gerügte Abweichung nicht vor. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Witwe Ol^HH^ sei Sippe gebundene Vollerbin gewesen, ist allerdings irrig. Nach § 62 Abs 2 der . i.DVO z.HEG konnten sich die Eheleute Oltmanns gegensei-
tig zu Anerben dee Ehegattenerbhofs einsetzen. Daran hat sich durch § 2o EHRV,nichts geändert. Erst durch §24 der am 1. Oktober 1943 in Kraft getretenen Erbhof-
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fOrtbildungsverordnung hat der Überlebende Ehegatte die Rechtsstellung des sippegebundenen Ehegatten erhalten. Rach § 51 Abs 1 EHFV waren jedoch die §§19-22 EHRV auf die nach diesen Vorschriften errichteten VerfUgun-gen von,lodes wegen weiterhin anzuwenden. Wie der erken-nende äenät in seiner von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung dargelegt' hat, unterlagen auch diejenigen Verfügungen von Todes wegen, die vor dem Inkrafttreten der Erbhofrechtsverordnung am 23. Dezember 1936 errichtet worden sind, den §§ 19 - 22 EHRV. Die Witwe OlflHBi Ist danach entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht sippegebundene Anerbin nach § 24 EHFV und infolgedessen auch nicht Vorerbin nach § 59 Abs 2 DVO geworden. Das hat das Beschwerdegericht verkannt? es ist insoweit von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2o. Mai 1952 abgewichen. Diese Abweichung
hat die Antragsgegnerin indessen nicht gerügt. Sie : musste daher für die Frage der Zulässigkeit,der jiechts-
beschwerde ausser Betracht bleiben. Aber selbst wenn*
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die Antragsgegnerin sich auf diese Abweichung- gestützt hätte und die Rechtsbeschwerde danach zulässig gewesen wäre, würde das in der Sache selbst zu keifteÄ anderen Ergebnis geführt haben,' da die Witwe Oltmanns auch als unbeschränkte Vollerbin an das Testament vom 5. Dezember 1934 gebunden war und infolgedessen die Böschung des Hof Vermerks wirksam nicht beantragen konnte.
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e) Die Antragsgegnerin glaubt Ip^^iiässigkeit die-Reohtsmittels auch daraus herleiten zu können, dass Oberlandesgericht von der Entscheidung des erkennen-
den Senats vom 3o. Januar 1951 (V BLw 57/49) abgewichen sei. Sie. macht geltend, dort sei in einer ähnlich liegenden Sache ausgeführt, dass dem überlebenden Ehegatten, der durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden sei, eine entgeltliche Verfügung unter Lebenden weder nach dem allgemeinen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches noch nach den Vorschriften der Höfeordnung verwehrt sei.
Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht habe festgestel-lt, dass die Witwe OlflBBl den Vertrag vom 5, Mai 1946 nicht habe abschliessen dürfen, weil ihr Sohn Johann als gesetzlicher Hoferbe nicht habe benachteiligt werden dürfen. Sie hält diesen Vertrag für ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden und bemängelt, dass das Oberlandesgericht die von ihr beanstandete Feststellung getroffen habe, ohne zu prüfen, ob es sich bei dem Übertragungsvertrag vom 5. Mai 1948 um eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung der Veräusserin gehandelt habe
.Mit d-iesen Ausführungen vermag die Antragsgegnerin eine Abweichung im Sinne des §< 24 Abs 2 Nr 1 .LwVG ebenfalls nicht darzutun. Nicht ersichtlich ist, wie sie zu der Annahme kommt, das Beschwerdegericht habe festgesiellt, dass die Witwe Ol^M äen Vertrag, vom 5. Mai 1948 nicht habe schliessen dürfen. Bas Oberlandesgericht hat diesen Vertrag lediglich bei der Barstellung des Sachverhalts angeführt, sich aber mit der. Frage seiner Wirksamkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bazu bestand auch keine Veranlassung, da es sich in. dem gegenwärtigen Verfahren nur um die strittige Hofeigenachaft handelt und infolgedessen nur über die Wirksamkeit des Löschungsantrages zu befinden war. *ur diese Entscheidung kam es auf die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Vertrages vom 5. Mai 1948 nicht an. Selbst wenn es sich aber bei ihm um eine entgeltliche Verfügung unter Leben-
den handeln sollte, kann daraus keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG hergeleitet werden; denn das Oberlande sgericht, das zur Wirksamkeit dieses Vertrages keine Stellung genommen hat und hierzu auch nicht genötigt war, hat der Witwe das Hecht zu entgeltlichen Verfü-
gungen unter Lebenden nicht abgesprochen und sich infolgedessen auch nicht zu den angezogenen Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 3o. Januar 1951 in Widerspruch gesetzt. Die behauptete Abweichung liegt danach nicht vor.
d) Die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG für die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde sind nach alledem nicht gegeben. Pa das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich hier auch nicht um einen der Halle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVO handelt, war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zuvverwerfen»
Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwTC.
Pr. fasche
Pr. HÜckinghaus
Pr. Piepenbrock