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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen diejVersäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu er- teilen, zurückgewiesen uujid die Beschwerde als unzulässig verworfen« Es geht davon aus, dass die Zustellung des Beschlusses an fren beurkundenden Notar die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt habe, so dass die Beschwerde verspätet sei. Januar 1953 nicht mehr in die Hände des zuständigen Gerichtsbeamten gebracht habe, sondern auf dem Irrtum Uber den Ablauf der Beschwer-defrist, der nicht unverschuldet sei* in den vdrigen Stand weiterverfolgt,Zur Begründung trägt er voir: Bach den Erklärungen des Notars ErflMB und seinejr Büroangestellten müsse angenommen werden, dass derj Beschluss des Amtsgerichts erst am 23* Dezember 1952; zugestellt worden sei- Wahrscheinlich habe der zusteljlende Postbeamte im Drange des übermässigen Postverjcehrs aus Anlass bevorstehen- sich im Datum des Zustellungstages geirrt* Auf jedeji Fall wäre aber die Beschwerdefrist nicht versäumt worden, wenn der Postbote den Eilbrief dem im Amtsgerichtsgebäude wohnenden Justizwachtmeister zugestellt oder in dfen beim Amtsgericht vorhandenen Briefkasten gesteckt hätte * Das Oberlandesgericht gejit zutreffend davon aus, dass dftreh die Zustellung des.Beschlusses an den Notar die Beschwerdefrist jln Lauf gesetzt wurde. Nach § 12 LVO in Verbindung mit § 22 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag von« dem Beschwerdegericht tende Brief ist erst verspätet beim Amtsgericht eingegangen, weil nach dem auf deni Briefumschlag befindlichen Vermerk des Postboten, der ipch am Abend des letzten Tages der Beschwerdefrist die Zustellung versucht hat, die Tür des Amtsgerichts verschlossen war. Die' Versäumung der Beschwerdefrist.beruht danach nicht nur, wie das Oberlandesgericht aiknimmt, auf dem von dem beurkundenden Notar veranlassen Irrtum Über den Ablauf der Beschwerdefrist, sondern auch auf der Tatsache, dass der zustellende Postbote den Brief nicht mehr beim i Januar 1953 beim Amtsgericht eingegangen* so wäre die Beschwerdefrist ohne Rücksicht auf denjlrrtum des Notars über den Ablauf der Beschwerdefrist gewahrt wordene Es ist nicht festge-steilt, aber auch*;für die Entscheidung unerheblich, ob die Justizverwaltung beim Amtsgericht in. Vorkehrungen dafüij getroffen hat, dass auch noch nach Dienstschluss Schriftstücke dem Gericht zur Wahrung von Notfristen ordnungsgemäss eingereicht werden können- Pehlen solche Vorkehrungen, so würde der Beschwerdeführer ohne sein! Der angefochtene Beschluss musste somit aufgehoben und die Sache zu neuefc* Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericjit zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu übertragen war.

BeschwerdefristAmtsgerichtNotarOberlandesgerichtPostboteZustellungBeschwerde

Volltext der Entscheidung

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V^BLw .
J9/53
2361 049
B e s c hi g s s

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 In der Landwirtachaftssache
 iltbauern ^hann Julius J<
1. d <— . x___
OflBWstrasse wm,
20 der Altbäuerin Margarete Hanna in MflP, O^Hpstrasse 3« des Tierarztes und Landwirts Karl Friedrich J(
in ThflBIBBP'	_____
4. de^T^rarztes Pr, Hans Peter Friedrich JflBBP in
MMEfetrasse
3» des Bauern Ernst Ottö	in Kanzlei über M#-
6. der geschiedenen^ Frau Annemarie Emma J in	pflHgstrasse	■;
7« der Witwe Erika Bora BfllHB geb». J
itrasse fli.
Antragsteller, zu 3 Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeführeirs,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
 und
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wegen Genehmigung eines Erbvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof als Senat für Landwirtschaftasachen in der Sitzung vom 5« Hai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche, der Bundesrichter Br«» Hückinghaus und Br* Piepembrock sowie der Obersten Land Wirtschaftsrichter Ernst und Hesemann
 beschlossen:
Ber Beschluss des III. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom £2* Januar 1953 wird aufgehoben. Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

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Grund e s'
Die Antragsteller haben am 18, Juli 1952 zu Protokoll des Notars KrflHHP in	einen	Erb-
vertrag geschlossener in djem der Antragsteller zu 1 seinen Sohn Karl Friedrich, Öen Antragsteller zu 3, zu dem Erben seines Hofes bestimmt hat. Ausgenommen von der Hoferbfolge sind vier Parizellen, die den Antragstellern zu 4 bis^ö zufallen sollejru Das Amtsgericht (Landwirtschaf tage rieht) hat der Abgabe eines Grundstücks an den Antragsteller zu 5 zugestimmt, im übrigen die Zustimmung versagt«	.
Der Beschluss ist deb beurkundenden Notar aus-
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weislich der Postzustellujngsurkunde am 22. Dezember 1952 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt,
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die erst am 6. Januar 1953 beim Amtsgericht eingegangen ist» Der die Beschweifdeschrift enthaltende, an das Amtsgericht in MfHlgerichtete Eilbrief ist nach dem Poststempel am 5* Januar 1953 18 TJhr in Hfl^^ zur Post gegeben. Der Postbote in	hat	noch	am	sei-
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ben Abend eine Zustellung des Eilbriefs versucht. Der auf dem Briefumschlag befindliche Vermerk des Postboten lautet: w!üür verschlissen 5« 1. 53 20 UhrM.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen diejVersäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu er-
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teilen, zurückgewiesen uujid die Beschwerde als unzulässig verworfen« Es geht davon aus, dass die Zustellung des Beschlusses an fren beurkundenden Notar die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt habe, so dass die Beschwerde verspätet sei. Der Beschwerdeführer und sein für die Beschwerdeinstanjz neu bestellter Anwalt hät*
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ten angenommen, dasi die Beschwerdefrist erst am 6c Januar 1953 ablaufe<i Es könne dahingestellt bleiben, ob die Absendung eiiies Eilbriefes am vorletzten Tage zur Wahrung der Frist genügt hätte; denn tatsächlich sei die Frist am 5. Januar 1953 abgelaufen. Die Fristversäumung beruhe also nicht darauf, dass der Postbote den Brief vom 5. Januar 1953 nicht mehr in die Hände des zuständigen Gerichtsbeamten gebracht habe, sondern auf dem Irrtum Uber den Ablauf der Beschwer-defrist, der nicht unverschuldet sei*
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung. in den vdrigen Stand weiterverfolgt,Zur Begründung trägt er voir: Bach den Erklärungen des Notars ErflMB und seinejr Büroangestellten müsse angenommen werden, dass derj Beschluss des Amtsgerichts erst am 23* Dezember 1952; zugestellt worden sei- Wahrscheinlich habe der zusteljlende Postbeamte im Drange des
 übermässigen Postverjcehrs aus Anlass bevorstehen-
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den Weihnachtsfestes! sich im Datum des Zustellungstages geirrt* Auf jedeji Fall wäre aber die Beschwerdefrist nicht versäumt worden, wenn der Postbote den Eilbrief dem im Amtsgerichtsgebäude wohnenden Justizwachtmeister zugestellt oder in dfen beim Amtsgericht vorhandenen Briefkasten gesteckt hätte *
Die Rechtsbeachwerde ist gemäss § 2 Abs 3 LVR zulässig, da es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt; sifc ist auch sachlich begründet. Das Oberlandesgericht gejit zutreffend davon aus, dass dftreh die Zustellung des.Beschlusses an den Notar die Beschwerdefrist jln Lauf gesetzt wurde. Aus der 1
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Postzustellungsurkunde,und zvjar nicht nur aus dem Zustellungsvermerk, sondern auch aus dem Poststempel, ergibt sich, dass die Zustellung am 22« Dezember 1952 erfolgt ist. Die von der Reehtsbeschwerde geäusserten Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Zustellungs-datums beruhen lediglich auf Vermutungen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht vorhanden sind und die durch die Zustellungsurkunde widerlegt werden. Da somit die Beschwerdefriet am 5* Januar 1953 ablief, war die sofortige Beschwerde, die erst am 6. Januar 1953 beim Amtsgericht eingegangen1ist, verspätet.
Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt. Nach § 12 LVO in Verbindung mit § 22 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag von« dem Beschwerdegericht
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die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen-
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wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht«
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Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ‘ist als eine unverschuldete nicht anzusehen« Der die Beschwerdeschrift enthal-
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tende Brief ist erst verspätet beim Amtsgericht eingegangen, weil nach dem auf deni Briefumschlag befindlichen Vermerk des Postboten, der ipch am Abend des letzten Tages der Beschwerdefrist die Zustellung versucht hat, die Tür des Amtsgerichts verschlossen war. Die' Versäumung der Beschwerdefrist.beruht danach nicht nur, wie das Oberlandesgericht aiknimmt, auf dem von dem beurkundenden Notar veranlassen Irrtum Über den Ablauf der Beschwerdefrist, sondern auch auf der Tatsache, dass der zustellende Postbote den Brief nicht mehr beim i
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Amtsgericht abgeliefert hat oder abliefern konnte«.
Wäre der Brief nooh am 5. Januar 1953 beim Amtsgericht eingegangen* so wäre die Beschwerdefrist ohne Rücksicht auf denjlrrtum des Notars über den Ablauf der Beschwerdefrist gewahrt wordene Es ist nicht festge-steilt, aber auch*;für die Entscheidung unerheblich, ob die Justizverwaltung beim Amtsgericht in. Meldorf
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Vorkehrungen dafüij getroffen hat, dass auch noch nach Dienstschluss Schriftstücke dem Gericht zur Wahrung von Notfristen ordnungsgemäss eingereicht werden können- Pehlen solche Vorkehrungen, so würde der Beschwerdeführer ohne sein! Verschulden an der Einhaltung der
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Beschv/erdefrist verhindert gewesen sein (vgl BGHZ 2, 31). Dasselbe mussj auch dann gelten, wenn entsprechende Massnahmen getroffen waren, der Postbote sie
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jedoch nicht gekanht oder nicht beachtet hat« Dem Be-
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schwerdeführer war; deshalb gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen«;
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Der angefochtene Beschluss musste somit aufgehoben und die Sache zu neuefc* Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericjit zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu übertragen war.
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