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BGH · V BIw 19/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 19/51

Hechtssatz: Veräußert der Eigentümer einen ihm unter der Geltung des Heichserbhofrechts als Anerben ange fallenen früheren Erbhof an einen Dritten,, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Aller ben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, so ist § 13 IiöfeO sinngemäß anzuwendeiio Aktenzeichen;'V BIw 19/51 14 ha mit einem Einheitswert von 12 000 DMo Der Hof, der Erbhof war, gehörte früher seinem Tater und ist bei dessen lode im Jahre 1339 auf • den Antragsgegner als Anerben übergegangen„ Der Antragsgegner hat 6 Geschwister, von denen vier in Amerika und zwei in.Deutschland leben * Die'Antragstel lerin, eine Schwester des. Antragsgegners, vertritt die Ansicht, daß den Geschwistern infolge der Veräußerung de Hofes Ansprüche auf Grund des § 13 HöfeO zuständen und daß auf jeden von ihnen.bei einem Kaufpreis von 35 000 DM 5 000 DM entfieleno Sie hat vorgetragen, ihre in Amerika lebende Schwester Hermine habe ihren Anteil an die in Deutschland lebenden drei Geschwister abgetreten« Ihren Anteil hieran hat die Antragstellerin mit 1 666,67 beziffert; sie hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung dieser Surre zu verurteilen« Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen, weil:dieydurchtden■Erbfall entstandenen Rech-- te und Pf lichten': nach Reichs erbhöf r e cht zu beurteilen seien und § 1 5 HöfeO mir lauf 'Erbfälle?anwendbar sei , ;die unter der Geltung des Höferechts eingetreten seien. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung durch Beschluß vom 25« Januar 1951 aufgehoben und die Sache an das Amtsgerächt zurüokverwiesen, Mit der Rechtsheschwerde begehrt die Antragste11erin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die : Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 1 428,35 Dlh Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung'des Rechtsmittels, Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch der Ant.cag-^§tellerin auf .Grund des §13 HöfeO;verneint, weil der Erb-is'fall bereits 8 Jahre zurückliege und daher dem Reichserb-hofrecht unterstehe, das keine Abfindungsansprüche der weichenden Erben gekannt habe und in dem für eine dein § 15 HöfeO entsprechende Regelung kein Raum gewesen sei» Es hat darauf hingewiesen, daß § 59 IVO zwar unter bestimm- daß aber -eine Bestimmung ■ um#Bcehrten-lnhalfs 'f'e'hle w- die es erlaube, Rechte, die' naJa Reichserbtdf rec-lit nicht bostan-deir hätten/flvolil aber i|, der Eöfeorcpnag vorgesehen’seien;, 'zUt Vermeidung einer groben UnbtTiLigkeit Bächträglich of all unter 1er Geltung 'des Reichs-'i ist, piebt) das -Bescht/erdegericht Anerbe.^" üh j nicht als';"Hoferben'1 und seine Geschwister • ident'-a; |s Mfierben iin o'iiine' der §§'12-, 13 HöfeO anV bJkme'fnt, |die jknv/endbarlveit des § 13 sondern die "gegenwärtige" Anwendung der HöfeOrdnung he-§f!gehrto Sie glaubt; die Anwendung ues § 13 EöfeO sei umsomehr geboten, als eine Veräußerung des Hofes überhaupt erst durch das neue Recht möglich geworden sei. Die Rechtsbeschwerde meint, das Veräußerungsrecht des Eigen-te i turners sei während der ersten 15 Jahre nach dem Erwerb cd.as neue Recht nicht einseitig zugunsten des Eigentümers 'Alwendung finden, sondern es muß auch dann gelten, wenn eite ihm aus einer im Ermessen des Hof eigeiruhmero s Lehen-ii Handlung eine Verpflichtung entspringt. Die Rechts-beschwerde halt die Ansicht des Beschwerdegerickts für irrig, daß 5 15 HöfeO nur Anwendung finden könne, wenn der Erwerb des Hofes auf Höferecht beruhe.' Das sei aber nicht-geschehen »Dein § 13 HöfeO' sei auch-• nicht•su•entnehmen, daß'er nur zugunsten'eines'Hiterben angewendet werden könne, der Ansprüche aus § 12 HöfeO geltend zu machen berechtigt sei. las jetzt geltende Hecht’ sehe ähnlich wie ■ das- •••Heicixs'erbhöfrecht' eine: 'Besserstellung des Hoferben vor, die es aber im Falle Ger Veräußerung ■ des' Hö'f es-binnen 1 5'- Jahren "nach" seinem’"Erwerb beseitige.. Aus dieser Hechtsläge glaubt der Antragsgegner herleiten su können, daß der dem Höferecht angehörende und erst am 24c April 1947 in Kraft getretene 9 13 HÖfeO auf -dis Veräußerung des Hofes durch ihn nicht anwendbar seid p zu demal da das ßeiciiserbhofrecht eine entsprechende Vorschrift nicht gekannt habe« Dieser -Ansicht kann nicht beigetreten werden« il Entscheidung berufenen Stellen.gestellt, sondern darf nur aus den in den Gesetz; vor ge s ehr i ebenen Gründen ?c-r d sagt werden\-l rrruß: also' ..erteiltwerden; : wenn:keiner von: ihnen vorliegt f/Der 'Hofeigentümer bist :;Mthin : nach; dem; geltenden Landwirtsciiaftsrecht;grunusätsiioli nicht ge hindert, den Hof unter Lebenden zu veräußern,. tvenh der Hof erbe den Hof innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, verlan gen können, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten., wenn beim Erbfall eine Auseinänderset-sung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Hechts stattgefunden hätten Der rechts-' pbl'itischel,Ge daiike dieser Vorschrift ist|; nicht -neu, sondern hatte ; worauf;'.Wöhrmann Ohne die Bestirmnung des § 13 HöfeO würde für den Hoferben ein gewisser Anreiz zur Veräußerung des Hofes gegeben sein. Der Hof-erbe wird nämlich'nach Höferecht gegenüber seinen Hit-erben erheblich 'bevorzugt, da sie lediglich Abfindun-' gen in' Geld beanspruchen können und diese nach dem Einheitswert des Hofes nach'Abzug eines Voraus von 3/l0 des V.ertes für den Hof erben zu berechnen sind,. den Hof nicht nur -der Familie zu erhalten, sondern einen Übergang auf den Hof erben unter Bedingungen -zu ermöglichen, die eine übermäßige Belastung des Hofes mit Ab findungsve'rp'f 1 ichtüngen ausschließen und eine Forties Betriebes unter wirtschaftlich tragbaren Verhältnissen gestatten. Zu-em würde der Hoferbe angesichts seiner Bevorzugung vor den Miterben bei dem Erwerb des-,Hofes regelmäßig einen:, nicht unerheblichen Gewinn erzielen, auf dehfer":;den:i£it-- = erben gegenüber keinen Anspruch hat«. § 13 HöfeO beruht also auf dem rechtpolitischen Gedanken, daß die Bevorzugung des Eoferben beim Erwerb des Hofes -keinen Bestand beanspruchen kann, wenn der mitfdervPessers.tellung yerfolgte'fZweck auf längere Sicht 'nicht erreicht wird«.- sie .waren • vielmehr auf 'die ihnen in den .§5 30, 31 GEG eingeräumten Hechte beschränkt und damit weit ungünstiger gestellt, als es bei den:Miterben nach Eöferseht der Pall istr. worden "sind - nunmehr nach dem 'neuen' Recht .bestimmen,-; Für die Veräußerung 'eines früheren Erbhofs, die nach Herr .24 n April 1947?' dem Rage des Inkrafttretens des neuen, Landwirt schaftsrechtsyorgenoioneh worden ist, .kann infolgedessen nicht des zur Zeit des Erbfalls in Kraft gewesene, sondern mir das jetzt geltende Recht maßgebend sein, da die . Veräußerung durch dieses erst ermöglicht und unter seiner ■ Geltung^ vorgenommeir norden ist « Unterliegt aber die Ver-if äußerung eines früheren Erbhofs den heutigen Recht, so ||müssen sich auch ihre Wirkungen nach ihm bestimmen« Der An-Jr tragsgegner kann sich daher nicht mit Erfolg darauf beru-tj-fen, daß das Reichserbhofrecht eine dem § 15 HöfeO entspre-fe&hende Vorschrift nicht gekannt habe« Es^fragt sich viel-| S 1 mehr lediglich, ob diese Bestimmung bei der Veräußerung jj (mt eines früheren Erbhofs Anwendung zu finden hat« niese mra-ge ist su bejahen« Ist die Sachund Rechtslage in einem ,,V-*V solchen Ralle im wesentlichen die gleiche wie bei der Ver-Äußerung eines nach Eöferecht angefallenen Hofes und tref-%: fen. wie oben dargelegt, auf ihn die rechtspolitischen MiulStef^rwägungen, die su der Vorschrift des § 15 EöfeO geführt so kann os nicht rechtens sein,-daß ■ chenden Erben allein zufließen soll« § 15 HöfeO muß daher bei der|Veräußerung eines früheren Erbhofs sinngemäß angehend et werden, denn eine unterschiedliche Behandlung gVeräußerung eines früheren Erbhofs und eines nach dem ipril 1947 angefallenen Hofes würde der inneren Be-.gung entbehren und der Billigkeit widersprechen« (13 HöfeO für den ’’Eoferben" bestimmt, muß allgemein üiofeigentüner gelten« Lange-Wulff (HöfeOrdnung 252) , denen Rötelmann (DlJotZ 1951 Heft 12 3 Ltritt, halten es ebenfalls für geboten, bei der Äußerung eines früheren Erbhofs den weichenden einen Erwerb' des Hofes unter der Geltung . des' Kontr-cllratsges.ct ses - 2Tr. 45 vom .TI l Juli h.9471 (G7B1 >1947 3 4,4 fl") j daß, wenn 'ein bisheriger Erbhof, -der nach dem Gesetz-freiesaligehtüm^ -.einen .-Dritten veräus-seri wird, der:.nach-Srbhbfrecht nicht’ zu'den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht--als 'Anerbe hätte bestimmt .werden; können, den gehe tili chen Erben des Bauern, von .dem der Eigentümer den'Hof; im Erbgang'- oder durch Üb ergab evert rag erhalten hat', f ein Ausgleich' zu ■ leisten ist , -del unter. der Verfahrens Ordnung für Landwirts chaftssa'chen enthalten« Ob es sich insoweit um eine Lücke des Gesetzes handelt oder bb der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 15 HöfeO ich .die V/eiterveräußerurig früherer Erbhöfe erfassen wellte, kann dahingestellt bleiben, denn nach dem oben Gesagten ist diese Bestimmung auf die Veräußerung früherer 1% Erbhöfe jedenfalls, sinngemäß ansuwenden* Lie Torin,stanzen haben danach die Anwendbarkeit des 5 HöfeO auf den vorliegenden Fall zu unrecht verneintp geltend gemachte Anspruch ist nicht unter dem C-esichts-ilit der “ereilelang des Heimatzufluchtsreuiius. ;r Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht ^rwiesen0 Lie Rechtsbeschwerde mußte daher zurückwerden, obwohl den Gründen des' angefochtenen Ee-;s .nicht beigetreten werden konnte, doch war die jiaTng vc er ...is Rosten des He eilt s b e s o liv/er d ev er f alvr sns

Zitierte Normen: § 13 HoefeO
HofVorschriftRechtdHöfeOAntragsgegnerVeräußerungAnerbeErbhof

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Piir die Amt liehe Sannulüng!
Gesetz s	IiöfeO § 13-
Hechtssatz:	Veräußert	der	Eigentümer	einen	ihm	unter	der
 Geltung des Heichserbhofrechts als Anerben ange fallenen früheren Erbhof an einen Dritten,, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Aller ben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, so ist § 13 IiöfeO sinngemäß anzuwendeiio
 Aktenzeichen;'V BIw 19/51
Beschluß vom 8. April_ 1952	OLG	Schleswig
 mmk Wm
 lillliil

B e s c h 1 ü ß In del’ Landwirtschaftssache
 Ehefrau Kanna H<
straßej	'	•
Antragstell erin Beschwerde- und
 Rechtsbesc hvve r cl e führen n«
rtreten durch Rechtsanwalt Dxv
 gegen
den Landwirt Johannes	i
Antragsgegner, Beschwerde- und
 Ree ht s he s c hw e r de g e gne r|:-
Vertreten durch Rechtsanwalt Dr.-
in'- Hl
 eines Ausgleichsanspruchs nach § 13 EöfeO
der V o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für | v* '	1 handwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. April 1952 unter
1Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der h'f	Bunde s rieht er Dia Hückinghäüs und Pr, Tasche so%ie der
 Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesernährt
 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-, chen. Oberlandesgerichts in .Schleswig .vom.-■ 1951 wird mit der Maßgabe zurüclcgewiesen«' r	die	Entscheidung	über	die Kosten der Rechtsbe-
VV i sc<^1S^,e dem Amtsgericht übertragen wird.
i
 
'Gründe
 Der Antragsgegner ist Eigentümer des in	bei
 gelegenen, im Grundbuch von	, Band'#, Blatt'
eingetragenen Hofes von 16,4-9? 14 ha mit einem Einheitswert von 12 000 DMo Der Hof, der Erbhof war, gehörte früher seinem Tater und ist bei dessen lode im Jahre 1339 auf • den Antragsgegner als Anerben übergegangen„
Durch Vertrag vom 17» Februar 1950 hat der Antragsgegner den Hof in 0##| an den Landwirt Hartmut	für
35 000 DM verkaufte Da die Höhe des vereinbarten Kaufpreises beanstandet wurde, kamen, die 'vertragschließenden in einem weiteren Vertrage voe 16, Mai 1950 dahin überein, daß
 tr-	*
nur &ie Hofstelle mit 15 >36,45 ha Land erwerben, und dafür 28 225 DM unter Anrechnung der von ihm zu übernehmenden, noch mit 7 825 DM vorhandenen Belastungen zahlen solle. Von den restlichen 1,12,69 ha verkaufte der Antragsgegner 0,96,01 ha für 1 500 DM und 0,16,68 ha für 275 DM an zwei andere Landwirte, sod.aß er aus der Ver-.Äußerung des Anwesens insgesamt 30 000 DM erzielte0 Die se Kaufverträge wurden genehmigt.,	•
Der Antragsgegner hat 6 Geschwister, von denen vier in Amerika und zwei in.Deutschland leben * Die'Antragstel lerin, eine Schwester des. Antragsgegners, vertritt die Ansicht, daß den Geschwistern infolge der Veräußerung de Hofes Ansprüche auf Grund des § 13 HöfeO zuständen und daß auf jeden von ihnen.bei einem Kaufpreis von 35 000 DM 5 000 DM entfieleno Sie hat vorgetragen, ihre in Amerika lebende Schwester Hermine habe ihren Anteil an die in Deutschland lebenden drei Geschwister abgetreten« Ihren Anteil hieran hat die Antragstellerin mit 1 666,67 beziffert; sie hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung
 dieser Surre zu verurteilen«
Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages ge beten und den Standpunkt vertreten,; der im Jahre 1939 .'eingetretene Erbfall unterliege in jeder Einsicht idem Reichs-erbhofrecht, so daß auf ihn Höferecht und damit auch §
15 HöfeO nicht zur Anwendung kommen könne.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen, weil:dieydurchtden■Erbfall entstandenen Rech-- te und Pf lichten': nach Reichs erbhöf r e cht zu beurteilen seien und § 1 5 HöfeO mir lauf 'Erbfälle?anwendbar sei , ;die unter der Geltung des Höferechts eingetreten seien.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung durch
 Beschluß vom 25« Januar 1951 aufgehoben und die Sache an das Amtsgerächt zurüokverwiesen,
 Mit der Rechtsheschwerde begehrt die Antragste11erin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die : Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 1 428,35 Dlh Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung'des Rechtsmittels,
 Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch der Ant.cag-^§tellerin auf .Grund des §13 HöfeO;verneint, weil der Erb-is'fall bereits 8 Jahre zurückliege und daher dem Reichserb-hofrecht unterstehe, das keine Abfindungsansprüche der weichenden Erben gekannt habe und in dem für eine dein § 15 HöfeO entsprechende Regelung kein Raum gewesen sei» Es hat darauf hingewiesen, daß § 59 IVO zwar unter bestimm-

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ten Vorau&set züngelt eirfb/Abänderung' oller- urmvknäliing der nach' Reiciiserbhofre cht oj itstandehen Rechte snlasse,. daß aber -eine Bestimmung ■ um#Bcehrten-lnhalfs 'f'e'hle w- die es erlaube, Rechte, die' naJa Reichserbtdf rec-lit nicht bostan-deir hätten/flvolil aber i|, der Eöfeorcpnag vorgesehen’seien;, 'zUt Vermeidung einer groben UnbtTiLigkeit Bächträglich
 of all unter 1er Geltung 'des Reichs-'i ist, piebt) das -Bescht/erdegericht Anerbe.^" üh j nicht als';"Hoferben'1 und seine Geschwister • ident'-a; |s Mfierben iin o'iiine' der §§'12-, 13 HöfeO anV bJkme'fnt, |die jknv/endbarlveit des § 13
zu begründ eh 0 Da Ser .3 erbhofrechts eihgetret den Ämtragsgegner als
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Aüsdrucl
 Eöfe-0 setze' einen Erv/ au s w o r au f schon d e r hält deshalb den gelv; det„ Dagegen 'erblickt! äußerung des Hofes eine Bereit rechts -der Antragstelleriil; es ■Ahtragsgeghers unter dies In G än^i’uchi'hSbilllgeli ■ und Schluß aufgehoben' und d
/.rb des itofo; unter Höfereöht vor-
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verwiesen, damit dies im Einblick auf die -7 erneut prüfet
 Die ■ Rechtsbeschv und hält der Ansicht i ■ 1äufe"darauf hInaus den Bestimmungen de tigtßig und uoc-h- nach Geitühg'-' haben würd hierfür darstellerjac-mer s f ortb es t eilen i wüi sprechen,, Die - Bec/atsbe
 ferbe" hihdeüte,.und nd gemac ten Anspruch für unbegrün-das- Besc uveruegericht In der Verdung des Helnatzufiucht-will den Geschivlstern des ichtspunkt einen Ausgleichs-.er den angefocht-eheh Bean das Amtsgericht zurück-Itend gemachten Anspruch des Heimatsufluchtsrechts
 Verletzung- des § ’13 HöfeO erdeg’er ichts entgegen,/sie e die Biterben behachteiligeh-erbhofrechts nach seiner Besei-ttrfeten der HofeOrdnung . ail ’die einen gewissen Ausgleich Gebundenheit des Hofeigentü-aber wurde dem Gesetz v;iderhebt ’• liervor, daß der ver-
äußerte Hof ein Erbhof war•und daher als Hof im-Sinne der
§ Höfeordnung gilt.' Sie folgert daraus, auf alle neuen,
 nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretenen Le-
-hensVorgänge sei das neue Recht anzuwenden, und betont,
 hes werde von der Antragstellerin keine "rückwirkende", i
sondern die "gegenwärtige" Anwendung der HöfeOrdnung he-§f!gehrto Sie glaubt; die Anwendung ues § 13 EöfeO sei umsomehr geboten, als eine Veräußerung des Hofes überhaupt erst durch das neue Recht möglich geworden sei. Die Rechtsbeschwerde meint, das Veräußerungsrecht des Eigen-te i turners sei während der ersten 15 Jahre nach dem Erwerb
g||pl' d.es Hofes kraft Gesetzes'mit der Verpflichtung aus § 15
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HöfeO belastet, so daß veräußerungsrsoht und verpflieh-m:tune nicht voneinander zu trennen seien und als ein C-an-
pr ses betrachtet werden müßten. Rach ihrer Ansicht kann
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cd.as neue Recht nicht einseitig zugunsten des Eigentümers 'Alwendung finden, sondern es muß auch dann gelten, wenn eite ihm aus einer im Ermessen des Hof eigeiruhmero s Lehen-ii Handlung eine Verpflichtung entspringt. Die Rechts-beschwerde halt die Ansicht des Beschwerdegerickts für irrig, daß 5 15 HöfeO nur Anwendung finden könne, wenn der Erwerb des Hofes auf Höferecht beruhe.' Sie führt hie rzu aus: Der § 13 HöfeO wolle die SohleentersTeilung weichenden Erben, die diese im Interesse des Hofes ten auf sich nehmen müssen, dann rückgängig macJrsn, e Gründe für die Schlechterstellung in Fortfall ln diesen Fällen solle die Besserstellung des'Hofers entfallen. Dabei sei es gleichgültig, ob die tflung des Eigentümers auf dem Erbhof recht oder überuhe. Es würde weder dem Sinn des Gesetzes ’ordernissen des täglichen Lebens entsprechen,
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wenn die Anwendung des allgemeinen Erbrechts auf die Fälle beschränkt' würde, in denen die Hoffolge nach dem In-
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krafttreten der 'HöfeOrdnung' eingetreten sei. denn Zweck .• des neuen Höferechts sei es geradey 'die- stärken' Bindungen ■ -des Heichserbiiöfreclits ru beseitigen und:-deii";ällgeiäeinen •• Hecht in. möglichst" weitgehendem' Maße wieder Geltung - zu. verschaffen'. Wehn- der 'neue:'Hechtsgedänke'' des' §11 3’;!HofeO: nachdem AuLllen des Gesetzgebers auf Erbfälle-vor ’ dem' 24-f April 1947 keine Anwendung finden solle,'so hätte das in . d'em Gesetz' selbst zu dem Ausdruck gebracht werden" müssen„• .
Das sei aber nicht-geschehen »Dein § 13 HöfeO' sei auch-• nicht•su•entnehmen, daß'er nur zugunsten'eines'Hiterben angewendet werden könne, der Ansprüche aus § 12 HöfeO geltend zu machen berechtigt sei. las jetzt geltende Hecht’ sehe ähnlich wie ■ das- •••Heicixs'erbhöfrecht' eine: 'Besserstellung des Hoferben vor, die es aber im Falle Ger Veräußerung ■ des' Hö'f es-binnen 1 5'- Jahren "nach" seinem’"Erwerb beseitige.. Her Anspruch aus § 13 HöfeO werde also'durch ... ■ die;. Veräußerung ausgelöst, die im vorliegenden- Falle "Un-;\ :t".!.ter der’ -Geltung der - höf eordrmng erfolgt: sei u-§ . 1 3 HöfeO -
-	- müsse:!:daher-liier'- zur Anwendung''' kommen hhUmädh da -auch'
diet Billig-keit''-.d:as\:-:erf ordere'. ■	""
' Diesen Rügen der Rechtsbeschwerde- war- der Erfolg nient: zu • ver sagent
 Die t Beteiligten "gehen übereinstimmend': dävbh aus / daß der unter' der Geltung des Heichserbhofreclits eingetretene- Erbfall im Zeitpunkt’ des' Inkrafttretens' der Eofeordnung : .geregelt war und sich” die' Hechte- Und Ff lichten'- des Aner-ben und der weichenden Erben daher nachdem früheren'
-	Recht richten. Diese Hechtsaüffassmig ist zutreffend, denn ei d e r • Aus nähme tatbest Slid e •' des § 58 Abs 2 IVO, - die zu.
einer •--Ückwirkühg- des Ecfereehts führen, liegt 'im" vörlie-
Aus dieser Hechtsläge glaubt der Antragsgegner herleiten su können, daß der dem Höferecht angehörende und erst am 24c April 1947 in Kraft getretene 9 13 HÖfeO auf -dis Veräußerung des Hofes durch ihn nicht anwendbar seid p zu demal da das ßeiciiserbhofrecht eine entsprechende Vorschrift nicht gekannt habe« Dieser -Ansicht kann nicht beigetreten werden«
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Dem' Antragsgegner ist■ hü zu gebend .daß''da's';’:'Reic’hserbho’f-eins dem § 15 KöfeO entsprechende Vorschrift nicht • enthielte Das erklärt sich aus dem Standpunkt, den das .Reichserbhofrecht zur Veräußerung eines Erbhofs einge-PPP****^ nommen hat„• Nach § 37 Abs 1 Satz fl HEG- war der Erbhof ffis&fe»,.-.. grundsätzlich unveräiißerlich. nur ausnahmsweise konnte "nach § 37 Abs 2 Satz 1 REG- ein Erbhof veräußert werden
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wenn ein wichtiger Grund hierfür vorlag« Dann bedurfte es ^•außerdem der Genehmigung des Anerbengerichts« Die Vefäus-- serung des Erbhofs stand danach nicht im freien Belieben des - Kofeigenturners« Ganz anders ist die Rechtslage nach dem"''"jetzt geltenden' LändwirtschaftsrechtDie HofeOrdnung regelt lediglich die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge bei Höfen einschließlich der vorweggenommenen Erb-ölge. durch ü'bergabeveftfag« ; Sie’ enthält dementspf'echend Bestimmungen über die'Veräußerung.eines'Hofes -unter ndeiic Für die Höfe; im Sinne : der 'Höfeordnung gelten oweit dieselben Vorschriften; die'für.sonstige" d ferstwirtschaftliche Grüne,stücke bestehen. Diese .gr undsätz 1 ich frei veräußerlich,, Hach ICRG- 45 v ■Mi 1 Re gV0 84 Art" 111 be d arf :d ie -V e räu ß e rung stwirtschaftlicher Grundstücke - von Ausnah-- allerdings -der behördlichen Genehmigung« nicht, etwa in” das ' freie Ermessen” "der'- zur V

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 Entscheidung berufenen Stellen.gestellt, sondern darf nur aus den in den Gesetz; vor ge s ehr i ebenen Gründen ?c-r d sagt werden\-l rrruß: also' ..erteiltwerden; : wenn:keiner von: ihnen vorliegt f/Der 'Hofeigentümer bist :;Mthin : nach; dem; geltenden Landwirtsciiaftsrecht;grunusätsiioli nicht ge hindert, den Hof unter Lebenden zu veräußern,.
Dieser Rechtslage trägt § -15 HöfeÖ Rechnungh indeia .... er bestimmt. daB die haterben. tvenh der Hof erbe den Hof innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, verlan gen können, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten., wenn beim Erbfall eine Auseinänderset-sung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Hechts stattgefunden hätten Der rechts-' pbl'itischel,Ge daiike dieser Vorschrift ist|; nicht -neu, sondern hatte ; worauf;'.Wöhrmann ;(3echtdLandw’ 1350.523 unter II mit Hecht hingewiesen hat, bereits' früher in zahlreichen landesges etzeh seinen Hiederschlag gefunden. Der ':■
Sweck dieser Vorschrift besteht darin, 'den Hoferben von einer Veräußerung . des Hofes an eine n F ami lien fr em 5. e r ..,
, abzühälten und :deh -Hof-',der/Familie zu erhalten.; von -Herr der Hoferbe ihn selber bekommen hat. Ohne die Bestirmnung des § 13 HöfeO würde für den Hoferben ein gewisser Anreiz zur Veräußerung des Hofes gegeben sein. Der Hof-erbe wird nämlich'nach Höferecht gegenüber seinen Hit-erben erheblich 'bevorzugt, da sie lediglich Abfindun-' gen in' Geld beanspruchen können und diese nach dem Einheitswert des Hofes nach'Abzug eines Voraus von 3/l0 des V.ertes für den Hof erben zu berechnen sind,. Er erhält
■den Hof also zu besonders günstigen Bedingungen. Die damit verbundene Zurücksetzung der Uiterben soll dazu dienen. den Hof nicht nur -der Familie zu erhalten, sondern
 einen Übergang auf den Hof erben unter Bedingungen -zu ermöglichen, die eine übermäßige Belastung des Hofes mit Ab findungsve'rp'f 1 ichtüngen ausschließen und eine Forties Betriebes unter wirtschaftlich tragbaren Verhältnissen gestatten. Die Zurücksetzung der Miterbeß geschieht danach ..im Interesse der Erhaltung eines leistungsfähigen Hofes in der angestammten Familie.« Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn"der Hoferbe den Eof an eine nicht hcferbenberechtigte Person" veräußert , denn a.mit geht der Hof der angestammten'■ Familie verloren,. Zu-em würde der Hoferbe angesichts seiner Bevorzugung vor den Miterben bei dem Erwerb des-,Hofes regelmäßig einen:, nicht unerheblichen Gewinn erzielen, auf dehfer":;den:i£it-- = erben gegenüber keinen Anspruch hat«. Diese Folge einer Veräußerung.des Hofes will § 13 HofeG ausschließen. wenn der Verkauf innerhalb von 15 Jahren seit dem Erwerb, des .„ofes vorgenommen wird. Damit soll zugleich einer Versus.
Eofes an eine-nicht hoforbenbcrechtlgte Ter-
serung des
 son entgegengewirkt.werden« § 13 HöfeO beruht also auf dem rechtpolitischen Gedanken, daß die Bevorzugung des Eoferben beim Erwerb des Hofes -keinen Bestand beanspruchen kann, wenn der mitfdervPessers.tellung yerfolgte'fZweck auf längere Sicht 'nicht erreicht wird«.- •
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Veräußert der Eigentümer einen früheren Erbhof! r ihm unter der'Geltung des P.eichserbhofreohts als inerben 'an ge fallen ist. nunmehr an einen-Dritten., der nacn Erbucfrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben ;w-- hörte: und auch nicht als Anerbe hätte . bestimmt werden können, so gleicht die Sachund .'Rechtslage den Fällen.;- ,:-/a-ie'daur’cn $13 HöfeO eine besondere -Regelung erfahren naben;A-U'-ch. indiesem ..Falle geht der Eof der ; anges tamm-
-
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ten Familie verloren* Darüber hinaus wird der den Anerben sufallehd e Gewinn regelmäßig noch höher sein als der Gewinn, den der Hof erbe' bei der Veräußerung .des Ho- , fes erzielte Denn, nach Erbhofreciit standen den reichenden Erben keine Abiindungsansprüche zu.. sie .waren • vielmehr auf 'die ihnen in den .§5 30, 31 GEG eingeräumten Hechte beschränkt und damit weit ungünstiger gestellt, als es bei den:Miterben nach Eöferseht der Pall istr.
Deinentsprechend ging die Bevorzugung des Anerben vor den Miterben noch weiter als die des Hoferpen nach Eöfe-rechtd Diese'Besserstellung bezweckte ebenfalls ,a den Erb-hof'uer Familie' geschlossen zu erhalten .und die. Wirt-3cbaftlicbke.it“ des 'Betriebes nacht durch zu hohe Belastungen zu gefährden,, Die recht.spplitischen Erwägungen«. die' zur' Schaffung des e 13 Kö.f.eO geführt -haben,itreffen.' danach"auf die hier zur Erörterung stehenden,Bälle eben-

Die-Möglichkeit, den früheren. Erbhof,zu.veräußern,
 hat "der'Anerbe erst durch- aas .-.heue Landwirtschaf tsrecht ■ erlangt« das die in dieser Einsicht außerordentlich:iveit-gehenden Beschränkungen des Reichserbitofrechts.beseitigt "hat,. Die wesentlich ’freiere Rechtsstellung, die,der Anerbe als .Hofeigentümer jjetst genießt, ist also eine;. Folge davon daß auch; die' früheren -Erbhöfe seit . dem 24 ■> April 1947 . dem neuen Earidwirtschaftsrecht unterliegen und «sich die. Hechte und Pflichten des Eigentümers - soweit nicht ...unter dem '.Äe'ichserbhöfrecht entstandene . Rechte aufrecht erhalten
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worden "sind - nunmehr nach dem 'neuen' Recht .bestimmen,-; Für die Veräußerung 'eines früheren Erbhofs, die nach Herr .24 n April 1947?' dem Rage des Inkrafttretens des neuen, Landwirt schaftsrechtsyorgenoioneh worden ist, .kann infolgedessen
 nicht des zur Zeit des Erbfalls in Kraft gewesene, sondern mir das jetzt geltende Recht maßgebend sein, da die . Veräußerung durch dieses erst ermöglicht und unter seiner ■ Geltung^ vorgenommeir norden ist « Unterliegt aber die Ver-if äußerung eines früheren Erbhofs den heutigen Recht, so ||müssen sich auch ihre Wirkungen nach ihm bestimmen« Der An-Jr tragsgegner kann sich daher nicht mit Erfolg darauf beru-tj-fen, daß das Reichserbhofrecht eine dem § 15 HöfeO entspre-fe&hende Vorschrift nicht gekannt habe« Es^fragt sich viel-| S 1 mehr lediglich, ob diese Bestimmung bei der Veräußerung jj (mt eines früheren Erbhofs Anwendung zu finden hat« niese mra-ge ist su bejahen« Ist die Sachund Rechtslage in einem ,,V-*V solchen Ralle im wesentlichen die gleiche wie bei der Ver-Äußerung eines nach Eöferecht angefallenen Hofes und tref-%: fen. wie oben dargelegt, auf ihn die rechtspolitischen MiulStef^rwägungen, die su der Vorschrift des § 15 EöfeO geführt
 so kann os nicht rechtens sein,-daß ■
Iben, ebenfalls zu„
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Eil'-'-Hoferbe su einer Auseinander:; i.ch allgemeinem Recht verpflichtet ist,
 tsung mit
 den- 'Hiterben dem Anerben da-
gen der Gewinn aus der Veräußerung des ihm unter dem Reichserbhofrecht angefallenen Hofes sum Hachteil der wei-
chenden Erben allein zufließen soll« § 15 HöfeO muß daher bei der|Veräußerung eines früheren Erbhofs sinngemäß angehend et werden, denn eine unterschiedliche Behandlung gVeräußerung eines früheren Erbhofs und eines nach dem ipril 1947 angefallenen Hofes würde der inneren Be-.gung entbehren und der Billigkeit widersprechen«
(13 HöfeO für den ’’Eoferben" bestimmt, muß allgemein üiofeigentüner gelten« Lange-Wulff (HöfeOrdnung 252) , denen Rötelmann (DlJotZ 1951 Heft 12 3 Ltritt, halten es ebenfalls für geboten, bei der
 Äußerung eines früheren Erbhofs den weichenden
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Erben Ausgleichsansprüohe nach Maßgabe .fies '§“13 HöfeO zuzubilligen.■■■ Wöhrmanns(bandy/irtscliäf tsrepIrt/§"■■ 13" knxri.
:.11, ■ 1). -y erkerih;t’ nicht ? * däfi.:: in; :d iesen :. F.äl 1 em Bi 111 gfce i ts-gründe einen gerechten Ausgleich verlangen-:können-, 1 meint aber, § ; 1p. EöfeO setze. einen Erwerb' des Hofes unter der Geltung . der - Eöieordnnng voraus, und glaubt, der AU-sgleic könne nur -dadurch erzielt’ werden,.. daß die. Genehniguhgsbe' .hörde•den Veräußerer im Genehmlgungsyerfahreii durch'eine Auflage: zu Zahlungen', an • die reichenden-Erben: verpfiic te-o Bötelmann - (a.aO)vweist. demgegenüber mit-1 Hecht-"darauf hin, es-sei, nenn die reichenden Erben keinen Ausätat-tungs.ergänzungsansprüch -hä ulen, unzulässig'* - den-Yeräus-serer bei der Genehmigung des.Vertrages eine Zahlung an sie aufzuerlegeno ••	•	. ...
Der von dem erkennenden'Senat vertretenen Auffassung entspricht es, daß die hier zur Erörterung stehende frage, in mehreren Ländern der Bundesrepublik-in.dem-..selben Sinne . ausdrücklichugeregelt 'worden istl’-SC'-beSüy stimmt § 4'-“Abs 2 der Hessischen i“erordnung si'r rurcih?iih-rung: des' Kontr-cllratsges.ct ses - 2Tr. 45 vom .TI l Juli h.9471 (G7B1 >1947 3 4,4 fl") j daß, wenn 'ein bisheriger Erbhof, -der nach dem Gesetz-freiesaligehtüm^
Vse-ihem;Eigentümer,’, innerhalb, lvon 1 5 'Jahren' nach '-Inkrafttreten."des . Gesetzes : freihändig;.an -.einen .-Dritten veräus-seri wird, der:.nach-Srbhbfrecht nicht’ zu'den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht--als 'Anerbe hätte bestimmt .werden; können, den gehe tili chen Erben des Bauern, von .dem der Eigentümer den'Hof; im Erbgang'- oder durch Üb ergab evert rag erhalten hat', f ein Ausgleich' zu ■ leisten ist , -del unter. Berücksichtigung5 aller umstände -der -Billigkeit entspricht-.,' Ähnlich-.ist die - Weiterveräußerung b ;:
. eines früheren Erbhofs im § 6 der Verordnung Hr -t 66 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung
 des Kontrollratsgesetses Hr 45 von 14» Juli 1948 (RegBl y.8 S 94) geregelt worden* i-ine diesen Vorschriften der ider Hessen und Württemberg-Baden. entsprechende Bestimmung ist weder in der HilAegVO Hr 84 noch in. der Verfahrens Ordnung für Landwirts chaftssa'chen enthalten« Ob es sich insoweit um eine Lücke des Gesetzes handelt oder bb der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 15 HöfeO ich .die V/eiterveräußerurig früherer Erbhöfe erfassen wellte, kann dahingestellt bleiben, denn nach dem oben Gesagten ist diese Bestimmung auf die Veräußerung früherer 1% Erbhöfe jedenfalls, sinngemäß ansuwenden*
Lie Torin,stanzen haben danach die Anwendbarkeit des 5 HöfeO auf den vorliegenden Fall zu unrecht verneintp geltend gemachte Anspruch ist nicht unter dem C-esichts-ilit der “ereilelang des Heimatzufluchtsreuiius. sondern Grund des § V3 HöfeO ?u prüfenc- Ob er in der einge-:ägten Höhe besteht oder ob er deshalb entfällt, weil die Antragstellerin und ihre Schwester Hermine bereits zu eiten der Altern der Beteiligten weitgehend abgefun-m worden sind, wie der Antragsgegner behauptet« steht Ln und bedarf weiterer Aufklärung in tatsächlicher 1 cht * Hit - Reeht hat dalier das .Beschwer&egeriohf die stanziiehe Entscheidung aufgehoben und die Sache
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;r Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht ^rwiesen0 Lie Rechtsbeschwerde mußte daher zurückwerden, obwohl den Gründen des' angefochtenen Ee-;s .nicht beigetreten werden konnte, doch war die jiaTng vc er ...is Rosten des He eilt s b e s o liv/er d ev er f alvr sns

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beschwerde sich im v/essntlicheh als gerechtfertigt er niesen und der lr.sgang des Verfahrens hoch nicht - zu Üoersehen ist,
	
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