gür_das Nachschlagewerk Gesetzt REG- §§ 20 Er 6, 25 Abs 3; BGB §§ 2289, '"',..2290 Rechtssatzt Eine Sohnestochter konnte nach dem Reichserbhofrecht vor Söhnen oder Soh-nessöhnen auch mit Zustimmung des An-erbengerichts nicht zur Anerbin bestimmt werden. Juli 1939 in notarieller Urkunde mit ihrem Sohn Wilhelm einen Erbvertrag geschlossen, in dem beide sich gegenseitig zu Erben und Anerben eingesetzt haben, ’’der Gestalt, dass der Letztlebende....... 'Die Einsetzung unseres Sohnes Wilhelm zu dem Anerben des Hofes ist durch rechtskräftigen Beschluss des Anerbengerichts vom 21. Der Sohn Wilhelm hat die Einsetzung zu dem Erben und Anerben durch eine in die Urkunde mit aufgenommene Erklärung angenommen.. März 1946 ein notarielles Testament, in dem sie "als meinen Erben, insbesondere Anerben des Erbhofes" den Antragsgegner einsetzte. Lebensjahre des Antragsgegners bestimmte sie für seine Eltern (der Vater des Antragsgegners war nach dem Kriege Schwerkriegs-verletzt auf den Hof zurückgekehrt und hatte seine Existenz verloren) den Niessbrauch und die Verwaltung des Hofes. 1947) entstand zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner Streit über die Erbfolge in den Hof» Die Amtragstellerin vertritt den Standpunkt, sie sei aufgrund des Erbvertrages vom 20. Her Antragsgegner ist dagegen der Auffassung, seine Grosseltern hätten nicht daran gedacht, an Stelle ihres verstorbenen Sohnes Wilhelm dessen Tochter zu bedenken j das wäre auch Vaters getreten sei und“ die an den Erbvertrag gebundene Witwe St (§§ 2289, 2290 BGB) durch. unter der Geltung des Reichserbhofrechts ohne Zustimmung des Anerbengerichts nicht möglich gewesen, da die Antragstellerin erst nach den männlichen. Im übrigen habe sein Grossvater auch, wiederholt geäussert, dass nicht die Antragstellerin, sondern er (Antragsgegner) allein als Anerbe in Betracht kommet Die Antrag-, stellerin und der Antragsgegner haben wechselseitig beantragt, ihr Höferbrecht festzustellen. der Entscheidung ■ etwa betroffener Personen unter Hinweis auf die sich aus dem Verfahren fir sie ergebenden;Rechtsfolgen) beachten müssen» Pas Schreiben des Amtsgerichts vom 9o Juli 1949 (GA Bl 11/R) trug dieser Gesetzesvorschrift nicht Rechnung, sondern sollte nur dazu dienen, den Willen der Vertragsbeteiligten bei Abschluss des Erbvertrages vom 20o Juli I939 zu ermitteln« Pie Rechtsbeschwerde rügt diesen Verfahrensverstoss aber nicht, so dass wegen desselben eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses .und eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht nicht.in Präge kommt. mutter aus dem Erbvertrag zugunsten der Antragstellerin bestanden; bestanden sie, so war die Grossmutter insoweit bei der Errichtung des Testaments vom 80 tlärz 1946 beschränkt, bestanden sie nicht, so konnte die Grossmutter im Rahmen der Vorschriften des Reichserbhofrechts den Anerben frei bestimmen» ■ ' . 3.) Irgendwelche Bindungen der Grossmutter aufgrund des Erbvertrages bestanden nach dem Ableben des Vaters der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht .Die Antragstellerin gehörte als Sohnestochter nach § 20 Nr 6 REG zur sechsten Anerbenordnung (vgl Vogels, Reichserbhofgesetz 4c Aufl 1937, § 20. Eie konnte daher nicht, .selbst nicht mit Zustimmung des Anerbengerichts, vir Söhnen oder Sohnessöhnen zur Anerbin und damit auch nicht als Ersatzerbin;(für den Rail des Vorversterbens ihres Vaters) bestimmt., werden (vgl § 25 Abs 3 REG); die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Antragstellerin mit Zustimmung des Anerbengerichts zur Anerbin hätte bestimmt werden, können und daher nach dem .Ableben ihres Vaters zu ihren Gunsten noch, eine Bindung der Grossmutter aufgrund des Erbvertrages bestanden habe, ist rechtsirrig. denn sogar eine ausdrückliche Bestimmung der Antragstellerin zur Anerbin wäre nichtig gewesen, und eine gesetzlich vermutete Anordnung kann nicht stärker sein als eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung des Erblassers, wie die ‘Rechtsbeschv/e'rde mit Recht geltend macht. hat sich an der Rechtslage, dass die Antragstellerin nach Erbhofrecht keinesfalls zur Anerbin bestimmt werden konnte, nichts geändert.Sowohl beim Abschluss des Erbvertrages wie auch hernach, bis zur Ausserkraftset zung des Reichserbhof rechts durch das KRG Kr 45 (24. lei Bindung für die Antragstellerin aus dem Erbvertrag vom 20o Juli 1939 begründet sein0 Entfiel daher mit dem Ableben des Vaters der Antragstellerin ('lO. Eebruar 194-6) die zu seinen Gunsten durch den Erbvertrag eingetretene Bindung.der Grosseltern, so stand die Grossrautter von diesem Augenblick ab als Erbhofeigentümerin ohne jede Bindung hinsichtlich einer Verfügung von lodes wegen da» Sie konnte also im Rahmen des Reich.Sr-erbhofrechts frei den Anerben bestimmen* Bie Bestimmung des Antragsgegners zu dem Anerben stand der Grossmutter nach § 9 EHRV in Verb mit § 8 der bereits genannten zweiten Eribgsmassnähmen-verordnung am 80 März 194-6 frei. Damit ist der Antragsgegner durch' das Testament seiner Gross-mutter vom 8c März 1946 rechtswirksam zu dem Aner- bejahen würde, so könnte dadurch eine Bindung der Grosseltern zugunsten der Antragstellerin für die Zeit der Geltung des Reichserbhofrechts, also mit rück- Denn die Frage der Bindung durch einen Erbvertrag bestimmt.sich nach dem Recht zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (vgl Art 2 14-Abs 2 EGBGB und Entscheidung .des erkennenden Senats vom 30.1.1951, 4 P) Bach allem kommt es auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob es dem Willen der Beteiligten, hei Abschluss des Erbvertrages vom 20. Juni 1939 entspreche, dass die Antragstellerin bei Wegfall ihres Vaters an dessen Stelle als Anerbin lind Erbin treten solle, auch, auf spätere Äusserungen des Grossvaters zu dieser Frage und schliesslich auch. Falls insoweit etwa wegen einer Bindung durch den Erbvertrag das Testament der Grossmutter nicht wirksam sein sollte, würde dadurch die Rechtswirksamkeit der Einsetzung des Antragsgegners zu dem Anerben (Hoferben) nicht beeinträchtigt (§ 2085 BGB).
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gür_das Nachschlagewerk
Gesetzt REG- §§ 20 Er 6, 25 Abs 3; BGB §§ 2289, '"',..2290 Rechtssatzt
Eine Sohnestochter konnte nach dem Reichserbhofrecht vor Söhnen oder Soh-nessöhnen auch mit Zustimmung des An-erbengerichts nicht zur Anerbin bestimmt werden. Eine solche nichtige Anerbenbestimmung in einem Erbvertrag erzeugte keine Bindung der Erblasser« Aktenzeichen: V BLw 19/50 > AG Tecklenburg Beschluss vom 12. Juni 1951 OLG Hamm
Beschluss
In der Landwirtschaftssache des minderjährigen Uwe St^HBIM in \7el MflBB Br A, gesetzlich vertreten durch seinen Vater Emil StflHHto? daselbst,
-Antragsgegners, Beschwerde-vertreten durch Rechtsanwalt
und Rechtsbeschwerde-führers-
gegen
die minderjährige Irmgard StmB, früher in
Nr flfc, jetzt in L0^ Kr 0, Breis TflHHHHh gesetzlich vertreten durch, ihren Vormund, den Kreisoberinspektor Wilhelm St*®-
T
-An.tr agstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-
g-egne rin-
vertreten durch Rechtsanwalt in
wegen Feststellung des Hoferben
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12..Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Profo Br. Pritsch, der Bundesrichter I)r. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und fhee beschlossen;
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Auf die Rechtsteschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts in Tecklenburg vom 13» September 1949 und des 10» Zivilsenats des Ober landesgerichts in Hamm vom 1. Februar 1950 aufgehoben O
Unter Zurückweisung des Antrages der Antragstelle-rin wird festgestellt, dass der Antragsgegner nach, der am 6. November 1947 verstorbenen Witwe Karoli-.
jeb. W Hoferbe des Hofes ’Weflfl)-
1946 geworden isto
Die Antragstellerin hat die gesamten Kosten des Ver fahrens zu tragen* Ausserhalb des Verfahrens entstandene Kosten sind, nichtzu erstatten*;
Morgen sowie einen Einheitswert von 24.500,— UM
Nr JB auf Grund des Testaments der
itwe Karoline St
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vom 8. März
hat. Aus der Ehe sind acht Kinder hervorgegangen, vier Söhne: August (geh. am®. 1902), Wilhelm
(geb. amf. . 1904), Otto (geb. am B»
1905) und Emil (geb. am B. 1913)und vier
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Töchter. Der Sohn Y/ilhelm hatte sich, am 26. Oktober 1933 verheiratet; aus seiner Ehe stammt die am I. dH||^1934 geborene Antragstellerin; seine Ehefrau ist am 6. August 1941, er selbst ist am 10. Februar 1946 verstorben, und zwar beide an Lungentuberkulose. Der jüngste Sohn Emil hatte sich, im Jahre 1938 verheiratet; aLis seiner Ehe stammt als zweites Kind der Antragsgegner (geb. am flHHHfe1943). Der Bauer Wilhelm StfHBI^ ist ain 1 • Mai. 1 945 verstorben, seine Witwe am 6. November 1947«
Die Eheleute Bauer St^IHHK haben am 20. Juli 1939 in notarieller Urkunde mit ihrem Sohn Wilhelm einen Erbvertrag geschlossen, in dem beide sich gegenseitig zu Erben und Anerben eingesetzt haben, ’’der Gestalt, dass der Letztlebende.......
den ganzen beim Tode des Zuerstversterbenden vorhandenen Nachlass, insbesondere den. Erbhof, erben soll”, und in dem sie weiter bestimmt haben:
’’Nach, dem Tode des Letztlebenden von uns soll unser Sohn Wilhelm ... unser Erbe und Anerbe des Erbhofes ..... sein.
'Die Einsetzung unseres Sohnes Wilhelm zu dem Anerben des Hofes ist durch rechtskräftigen Beschluss des Anerbengerichts
vom 21. Dezember 1936 genehmigt worden."
Der Sohn Wilhelm hat die Einsetzung zu dem Erben und Anerben durch eine in die Urkunde mit aufgenommene Erklärung angenommen..
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ach dem Tode des'Bauern Wilhelm St
(1 ° Mai
1945) Übernahm seine Witwe entsprechend der erbver--ti’aglichen Regelung den Hof als Alleineigentümerin. Nach dem Tode ihres Sohnes Wilhelm (IO. Februar
1946) errichtete sie am 8. März 1946 ein notarielles Testament, in dem sie "als meinen Erben, insbesondere Anerben des Erbhofes" den Antragsgegner einsetzte. Bis zu dem 25. Lebensjahre des Antragsgegners bestimmte sie für seine Eltern (der Vater des Antragsgegners war nach dem Kriege Schwerkriegs-verletzt auf den Hof zurückgekehrt und hatte seine Existenz verloren) den Niessbrauch und die Verwaltung des Hofes. Für die Antragstellerin .setzte sie eine Abfindung von 5000 RM fest..
Nach, dem Tode der Witwe November
1947) entstand zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner Streit über die Erbfolge in den Hof» Die Amtragstellerin vertritt den Standpunkt, sie sei aufgrund des Erbvertrages vom 20. Juli I939 zur Hoferbschaft berufen, da sie gemäss §
2279 in Verb mit*§ 2069 BOB an die Stelle ihres
ihr Testament vom 8."März 1946 hieran nichts habe ändern können. Her Antragsgegner ist dagegen der Auffassung, seine Grosseltern hätten nicht daran gedacht, an Stelle ihres verstorbenen Sohnes Wilhelm dessen Tochter zu bedenken j das wäre auch
Vaters getreten sei und“ die an den Erbvertrag gebundene Witwe St (§§ 2289, 2290 BGB) durch.
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unter der Geltung des Reichserbhofrechts ohne Zustimmung des Anerbengerichts nicht möglich gewesen, da die Antragstellerin erst nach den männlichen. Abkömmlingen gesetzlich als Anerbin berufen gewesen sei. Der Erbfall sei nach dem Reichserbhofgesetz zu beurteilen, da er vor Inkrafttreten der Höfeordnung durch, das Testament der- Grossmutter geregelt gewesen sei; aufgrund dieses Testamentes sei er Hoferbe geworden. Im übrigen habe sein Grossvater auch, wiederholt geäussert, dass nicht die Antragstellerin, sondern er (Antragsgegner) allein als Anerbe in Betracht kommet Die Antrag-, stellerin und der Antragsgegner haben wechselseitig beantragt, ihr Höferbrecht festzustellen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstelle rin entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurück gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Antrag weiter; die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 7; -
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Do) Da ein Verfahren auf Feststellung des Hofer-ben (§ 37 Abs 1 Buchst f LVO) vorliegt, hätten
die Vorinstanzen die Vorschrift des § 37 Abs 2 LVO (Verständigung aller von. der Entscheidung ■ etwa betroffener Personen unter Hinweis auf die sich aus dem Verfahren fir sie ergebenden;Rechtsfolgen) beachten müssen» Pas Schreiben des Amtsgerichts vom 9o Juli 1949 (GA Bl 11/R) trug dieser Gesetzesvorschrift nicht Rechnung, sondern sollte nur dazu dienen, den Willen der Vertragsbeteiligten bei Abschluss des Erbvertrages vom 20o Juli I939 zu ermitteln« Pie Rechtsbeschwerde rügt diesen Verfahrensverstoss aber nicht, so dass wegen desselben eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses .und eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht nicht.in Präge kommt.
2.) Per Erbfall, aus dem sowohl die Antragstel-lerin wie auch der Antragsgegner ihre Rechtsstellung herleiten, ist am 6. November 194.7, also nach Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten. Pas Beschwerdegericht geht daher zutreffend davon aus, dass auf ihn nicht das Erbhofrecht, sondern die ..Höfeordnung ansuwenden ist. Pamit ist aber noch, keine weitere Klarheit für die Präge gewonnen, ob für die Erbfolge der Erbvertrag der Grosseltern vom 20. Juli 1939 oder das Testament der Grossmutter vom 8. März 1946 massgebend ist . Pie; Beantwortung dieser Präge hängt davon ab, ob bei Errichtung des Testaments vom 8„ März 1946 Bindungen der Gross-
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mutter aus dem Erbvertrag zugunsten der Antragstellerin bestanden; bestanden sie, so war die Grossmutter insoweit bei der Errichtung des Testaments vom 80 tlärz 1946 beschränkt, bestanden sie nicht, so konnte die Grossmutter im Rahmen der Vorschriften des Reichserbhofrechts den Anerben frei bestimmen» ■ ' . . %
3.) Irgendwelche Bindungen der Grossmutter aufgrund des Erbvertrages bestanden nach dem Ableben des Vaters der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht .Die Antragstellerin gehörte als Sohnestochter nach § 20 Nr 6 REG zur sechsten Anerbenordnung (vgl Vogels, Reichserbhofgesetz 4c Aufl 1937, § 20. Anm 7; Eöhrmann, Reichserbhofrecht, 3° Aufl S 99). Eie konnte daher nicht, .selbst nicht mit Zustimmung des Anerbengerichts, vir Söhnen oder Sohnessöhnen zur Anerbin und damit auch nicht als Ersatzerbin;(für den Rail des Vorversterbens ihres Vaters) bestimmt., werden (vgl § 25 Abs 3 REG); die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Antragstellerin mit Zustimmung des Anerbengerichts zur Anerbin hätte bestimmt werden, können und daher nach dem .Ableben ihres Vaters zu ihren Gunsten noch, eine Bindung der Grossmutter aufgrund des Erbvertrages bestanden habe, ist rechtsirrig. Bie einzige Mög-h lichkeit, ihr den Hof zukommen zu lassen, hätte darin bestanden, ihr den Eof mit Genehmigung des
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Anerbengerichts nach § 37 REG zu übertragen (vgl, Wöhrmann' aaO, § 25 Anm 4’0* Insbesondere eröff-nete auch der §,9 EKRV nicht den Weg, sie zur Anerbin zu bestimmen. Bei dieser Rechtslage- war.'" kein Raum'für'-eine 'Anwendbarkeit des § 2279 in. Verb mit § 2069 BGB zugunsten der Antragstelle-. rin.; denn sogar eine ausdrückliche Bestimmung der Antragstellerin zur Anerbin wäre nichtig gewesen, und eine gesetzlich vermutete Anordnung kann nicht stärker sein als eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung des Erblassers, wie die ‘Rechtsbeschv/e'rde mit Recht geltend macht. An dieser Rechtslage hat sich durch § 25 EHRy nichts geändert; durch, die darin enthaltenen Vorschriften wurden beim Bbegattenerbhof lediglich die Befugnisse der Ehegatten hinsichtlich, der Anerbenbestimmung geregelt, nicht aber wurden diese von der Berücksichtigung der Anerbenordnungen des .Reichserbhofgesetzes frei'gestellt. Auch durch, die letzten im Kriege erlassenen Vorschriften zur freieren Gestaltung des Anerbenbestimmungsrechts (§, 7> 8 der 2. Kriegsvereinfachungsver-ordnung für das Erbhofrecht vom 27. September .1944, RGBl I, 238.) hat sich an der Rechtslage, dass die Antragstellerin nach Erbhofrecht keinesfalls zur Anerbin bestimmt werden konnte, nichts geändert.Sowohl beim Abschluss des Erbvertrages wie auch hernach, bis zur Ausserkraftset zung des Reichserbhof rechts durch das KRG Kr 45 (24. April 1947) konnte hiernach keiner-
lei Bindung für die Antragstellerin aus dem Erbvertrag vom 20o Juli 1939 begründet sein0 Entfiel daher mit dem Ableben des Vaters der Antragstellerin ('lO. Eebruar 194-6) die zu seinen Gunsten durch den Erbvertrag eingetretene Bindung.der Grosseltern, so stand die Grossrautter von diesem Augenblick ab als Erbhofeigentümerin ohne jede Bindung hinsichtlich einer Verfügung von lodes wegen da» Sie konnte also im Rahmen des Reich.Sr-erbhofrechts frei den Anerben bestimmen* Bie Bestimmung des Antragsgegners zu dem Anerben stand der Grossmutter nach § 9 EHRV in Verb mit § 8
der bereits genannten zweiten Eribgsmassnähmen-verordnung am 80 März 194-6 frei. Damit ist der Antragsgegner durch' das Testament seiner Gross-mutter vom 8c März 1946 rechtswirksam zu dem Aner-
ben des Hofes bestimmt worden. Bür die Anwend-
barkeit der Vorschrift des § 2069 BGB zugunsten der Antragstellerin ist daher kein Raum.
Selbst wenn man trotzdem zugunsten der Antrag-
stellerin vom Inkrafttreten der HöfeOrdnung ab
die Anwendbarkeit des § 2069 BGB
bejahen würde,
so könnte dadurch eine Bindung der Grosseltern zugunsten der Antragstellerin für die Zeit der
Geltung des Reichserbhofrechts, also mit rück-
wirkender Kraft, durch den Erbvertrag nicht erzeugt werden. Denn die Frage der Bindung durch einen Erbvertrag bestimmt.sich nach dem Recht
zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (vgl Art 2 14-Abs 2 EGBGB und Entscheidung .des erkennenden Senats vom 30.1.1951, V BLvv 53/49,
• BC-HZ 1, 116 ff Z7"1^/ == Rechtdhandw.1951, 96/g'[£).
4 P) Bach allem kommt es auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob es dem Willen der Beteiligten, hei Abschluss des Erbvertrages vom 20. Juni 1939 entspreche, dass die Antragstellerin bei Wegfall ihres Vaters an dessen Stelle als Anerbin lind Erbin treten solle, auch, auf spätere Äusserungen des Grossvaters zu dieser Frage und schliesslich auch. auf die.'Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht an. Denn ohne -Rücksicht-.auf. alle
diese Gesichtspunkte ist der Antragsgegner auf-
\ ■ . ■ grund des Testaments: .seiner Grossmutter vom 8.
März 1946 mit deren Ableben (6. November 1947) Hoferbe geworden. Ob er aufgrund dieses Testaments auch Erbe des erbhoffreien(Vermögens geworden ist, ist im Rahmen der Anträge des gegenwärtigen Verfahrens nicht zu entscheiden. Falls insoweit etwa wegen einer Bindung durch den Erbvertrag das Testament der Grossmutter nicht wirksam sein sollte, würde dadurch die Rechtswirksamkeit der Einsetzung des Antragsgegners zu dem Anerben (Hoferben) nicht beeinträchtigt (§ 2085 BGB).
Auf di e Rechtsbeschwerde des Antragsgegners war daher unter Abänderung der Entscheidungen der Vor-
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instanzen festzustellen, dass der Antragsgegner Hoferbe geworden ist.
Die XostenentScheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 5^ LVO» Ein Anlass, die Erstattung aussergerichtlieher Kosten anzuordnen, bestand nicht».
])r» Pritsch Dr» Hlickinghaus Pr» Tasche
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