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BGH · V BLw 18/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 18/83

Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines anderen Gerichts abweicht. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den Beteiligten zu 1 bis 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Sie hat dementsprechend die Feststellung begehrt, der Hof sei Ehegattenhof geworden, und gleichzeitig die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, wonach sie Hofvorerbin geworden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, der Beteiligte zu 4 sei Hoferbe geworden. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen und festgestellt, der Hof sei aufgrund des Güterrechtsvertrages Ehegattenhof geworden. Hinsichtlich des Antrags der Beteiligten zu 1, ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, hat das Oberlandesgericht die Sache an das Landwirtschaftsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen mit der Anweisung, davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 1 Hofvorerbin geworden sei. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seinem Beschluß von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Zivilsachen vom 1. Dort sei ausgesprochen, daß bei fortgeschrittener Gehirnarteriosklerose der erste Anschein für eine Testierunfähigkeit des Erblassers spreche. Mit diesen Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers wird eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt: Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidung auf, weil das Landgericht seine von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen nicht soweit ausgedehnt habe, bis der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt und von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten gewesen sei. In diesem Zusammenhang stellte das Bayerische Oberste Landesgericht aber keinen Rechtssatz zu dem "ersten Anschein" der Testierunfähigkeit auf.Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen sind lediglich ein Hinweis für die dem Landgericht übertragene erneute Entscheidung. Fehlt es damit insoweit aber an einem die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts tragenden Rechtssatz, so kann eine abweichende Beurteilung der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch ein anderes Oberlandesgericht nicht die Abweichungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erfüllen. Die dem Bundesgerichtshof zugewiesene Entscheidung über Abweichungsrechtsbeschwerden hat nicht die Aufgabe, die Übereinstimmung von Rechtssätzen der angefochtenen Entscheidung mit unverbindlich geäußerten Rechtsansichten in Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zu überprüfen und sicherzustellen. b) Aber selbst wenn die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichtes zu dem ersten Anschein einer Testierunfähigkeit zu den die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründen gehört hätten, läge eine für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Abweichung nicht vor. Daß der Erblasser vor und nach dem Abschluß des Güterrechtsvertrages geschäftsunfähig gewesen sei, ist im vorliegenden Falle aber vom Beschwerdegericht gerade nicht festgestellt worden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 139 BGB § 8 HoefeO § 24 LwVG § 104 BGB § 24 LwVG
BeteiligtebeteiligtAbweichungLwVGErblasserBayerischeBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja
BGHZ:	Ja
 LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines anderen Gerichts abweicht. Rechtsauffassungen im Zusammenhang mit bloßen Hinweisen für das weitere Verfahren können eine Abweichung nicht begründen.
BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83 - OLG Hamm
AG Rheda-
Wiedenbrück
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BUNDESGERICHTSHOF
v bl» 18/83	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft und die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 Beteiligte;
1.
Anna LBBBBBI^I^Bi geb. B^pfstraße M, VBB t,
Antragstellerin, Miterbin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
2.
Renate

Miterbin und Beschwerdeführerin
3.
Edith
 ln der (W 0, OMB 9t
Miterbin und Beschwerdeführerin
 zu 1 bis 3 vertreten durch Rechtsanwalt
4.
BMPstraße B« AMB
Antragsteller, Miterbe und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 1. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1983 ergangenen, dem Rechtsbeschwerdeführer am 13. Mai 1983 zugestellten, Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den Beteiligten zu 1 bis 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Erben des im Jahre 1966 verstorbenen Landwirts Otto LflHIHVHB, Zum Nachlaß gehört ein Hof von ca. 17 ha Größe.
Am 1. April 1966 schloß der Erblasser mit seiner Ehefrau - der Beteiligten zu 1 - einen Ehevertrag, in dem Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Am gleichen Tag errichtete
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der Erblasser ein notarielles Testament und setzte die Beteiligte zu 1 zur Hoferbin ein. Diesem Testament ist die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung rechtskräftig versagt worden.
Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, der Hof sei Ehegattenhof und sie sei daher kraft Gesetzes Hofvorerbin. Sie hat dementsprechend die Feststellung begehrt, der Hof sei Ehegattenhof geworden, und gleichzeitig die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, wonach sie Hofvorerbin geworden sei.
Der Beteiligte zu 4 - der Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 1 - hält den Erblasser im Zeitpunkt des Abschlusses des Güterrechtsvertrages und der Errichtung des Testamentes für geschäftsunfähig. Er hat deshalb in erster Linie die Feststellung begehrt, er sei Hoferbe, hilfsweise die Beteiligte zu 1 sei Hofvorerbin und er Hofnacherbe geworden .
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, der Beteiligte zu 4 sei Hoferbe geworden.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen und festgestellt, der Hof sei aufgrund des Güterrechtsvertrages Ehegattenhof geworden. Hinsichtlich des Antrags der Beteiligten zu 1, ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, hat das Oberlandesgericht die Sache an das Landwirtschaftsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen mit der Anweisung, davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 1 Hofvorerbin geworden sei.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 4 seine vorinstanzlichen Anträge weiter. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, durch den Güterrechtsvertrag vom 1. April 1966 sei der Hof zu dem Ehegattenhof geworden.
Der Vertrag sei weder gemäß § 139 BGB wegen der verweigerten Genehmigung des Testaments durch das Landwirtschaftsgericht noch gemäß § 105 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig. Die Beteiligte zu 1 sei daher gemäß § 8 HöfeO a.F. Hofvorerbin geworden.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen.
 
inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
1.	Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seinem Beschluß von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Zivilsachen vom 1. August 1979, BReg 1 Z 16/79, BayObLG 1979, 256, 266 abgewichen. Dort sei ausgesprochen, daß bei fortgeschrittener Gehirnarteriosklerose der erste Anschein für eine Testierunfähigkeit des Erblassers spreche. Daraus folge, daß derjenige lichte Intervalle zu beweisen habe, der sich auf sie berufe. Das Beschwerdegericht habe zwar zutreffend festgestellt, daß sich der Erblasser bereits geraume Zeit vor dem 1. April 1966 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des
§ 104 Nr. 2 BGB befunden habe. Es habe aber übersehen, daß unter diesen Umständen der Beweis des ersten Anscheins für die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers am 1. April 1966 spreche und mithin die Beteiligte zu 1 für die Geschäftsfähigkeit im entscheidenden Zeitpunkt beweispflichtig sei.
2.	Mit diesen Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers wird eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt:
a) In dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall ging es um die Erteilung eines Erbscheins.
Das Nachlaßgericht hatte die Erteilung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers abgelehnt. Auf die Beschwerde hatte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichtes aufgehoben
 
und die Vorinstanz angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen, da der Erblasser als testierfähig angesehen werden müsse. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidung auf, weil das Landgericht seine von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen nicht soweit ausgedehnt habe, bis der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt und von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten gewesen sei. In diesem Zusammenhang stellte das Bayerische Oberste Landesgericht aber keinen Rechtssatz zu dem "ersten Anschein" der Testierunfähigkeit auf. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen sind lediglich ein Hinweis für die dem Landgericht übertragene erneute Entscheidung. Eine bei dieser Gelegenheit geäußerte Rechtsauffassung war also nicht die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Grundlage der Entscheidung. Sie war nur ein die Vorinstanz nicht bindender rechtlicher Hinweis für die erneut vorzunehmende Beurteilung.
Fehlt es damit insoweit aber an einem die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts tragenden Rechtssatz, so kann eine abweichende Beurteilung der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch ein anderes Oberlandesgericht nicht die Abweichungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erfüllen. Die dem Bundesgerichtshof zugewiesene Entscheidung über Abweichungsrechtsbeschwerden hat nicht die Aufgabe, die Übereinstimmung von Rechtssätzen der angefochtenen Entscheidung mit unverbindlich geäußerten Rechtsansichten in Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zu überprüfen und sicherzustellen. Die Abweichungsrechtsbeschwerde soll vielmehr nur die die Entscheidung tragende unterschiedliche rechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte verhindern.
 
b) Aber selbst wenn die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichtes zu dem ersten Anschein einer Testierunfähigkeit zu den die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründen gehört hätten, läge eine für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Abweichung nicht vor.
Das Bayerische Oberste Landesgericht meint, für eine Testierunfähigkeit könnte der erste Anschein dann sprechen, wenn die Überzeugung des Tatrichters dahin bestehe, der Erb-lasser sei in den Zeiträumen vor und nach der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen und somit für eine Testierfähigkeit nur die Möglichkeit einer vorübergehenden Besserung des Geisteszustandes in der Art des lichten Intervalls in Betracht komme.
Daß der Erblasser vor und nach dem Abschluß des Güterrechtsvertrages geschäftsunfähig gewesen sei, ist im vorliegenden Falle aber vom Beschwerdegericht gerade nicht festgestellt worden.
3.	Da es hiernach an der Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG fehlt, ist die Rechtsbe-
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schwerde unzulässig. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist damit die sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm	Hagen	Linden