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BGH · V BLw 18/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 18/81

August 1981 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, welcher der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 1 meint, daß die Beteiligte zu 2 nur Vorerbin geworden und er zusammen mit seinen vier Geschwistern Nacherbe sei. Das Beschwerdegericht hat das gemeinschaftliche Testament unter Würdigung seines Wortlauts dahin ausgelegt, daß die Kinder des Erblassers und der Beteiligten Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, das Beschwerdegericht sei von einem Beschluß des Oberlandesgerichts Colmar vom 10. Das Oberlandesgericht Colmar habe in der Vergleichsentscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß die wechselseitige Einsetzung als "Alleinerben" die Annahme einer gewollten Nacherbfolge nicht ausschließe. Demgegenüber habe das Beschwerdegericht die Auslegungsregel des § 2269 BGB angewendet und das gemeinschaftliche Testament als ein sogenanntes Berliner Testament aufgefaßt. Das Beschwerdegericht hat nichtauch nicht mittelbar - in Zweifel gezogen, daß die wechselseitige Einsetzung als "Alleinerben" die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bedeuten könne. Es ist jedoch in fallbezogener Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß das von der Beteiligten zu 2 und dem Erblasser errichtete gemeinschaftliche Testament als "Berliner Testament" auszulegen sei. Beide Begründungen lassen erkennen, daß das Beschwerdegericht eine Auslegung für erforderlich gehalten und damit eine Auslegung im Sinne der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen hat. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2269 BGB § 24 LwVG § 2269 BGB § 24 LwVG § 2269 BGB § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtOberlandesgerichtLwVGBeschwerdegerichtTestamentRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 18/81 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Einziehung des Hoffolgezeugnisses nach dem am 26. November 1972 verstorbenen Landwirt Ludwig Karl August LBP, zuletzt wohnhaft gewesen in EM
Beteiligte:
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1.	Fuhrunternehmer Rolf L^p,
Kreis OMBM,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BMP und von MMi, MPHM. MMi -
2. Witwe Anni Lpp geb.
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte PB^P und
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 12. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. August 1981 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, welcher der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 26. November 1972 in EMMI verstorbene Bauer Ludwig Karl August L^) war Eigentümer des in VVHHHH) belegenen, im Grundbuch von LHB Band 9 Blatt eingetragenen Hofes. Am 14. Dezember 1971 errichtete er zusammen mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, ein
 
gemeinschaftliches notarielles Testament. Darin heißt es u.a.:
"Wir setzen uns dergestalt zu Erben ein, daß der Längstlebende von uns alleiniger Erbe des Vorversterbenden sein soll."
Nach dem Tode des Längstlebenden von ihnen sollten ihre gemeinsamen Abkömmlinge Erben sein. Das Landwirtschaftsgericht genehmigte das gemeinschaftliche notarielle Testament. Es erteilte der Beteiligten zu 2 ein Hoffolge-zeugnis, wonach sie Hoferbin geworden sei.
Der Beteiligte zu 1 meint, daß die Beteiligte zu 2 nur Vorerbin geworden und er zusammen mit seinen vier Geschwistern Nacherbe sei.
Er hat beantragt, das Hoffolgezeugnis als unrichtig einzuziehen.
Das Landwirtschaftsgericht und das Oberlandesgericht haben seinen Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat das gemeinschaftliche Testament unter Würdigung seines Wortlauts dahin ausgelegt, daß die Kinder des Erblassers und der Beteiligten
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zu 2 nicht Nacherben des Erblassers, sondern Schlußerben des alleinerbenden überlebenden Ehegatten werden sollten. In einer Hilfserwägung hat es dasselbe Ergebnis mit der Auslegungsregel des § 2269 BGB begründet.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere liegt keine Abweichung in dem genannten Sinne vor.
Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, das Beschwerdegericht sei von einem Beschluß des Oberlandesgerichts Colmar vom 10. März 1913 (OLGE 32, 83) abgewichen. Das Oberlandesgericht Colmar habe in der Vergleichsentscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß die wechselseitige Einsetzung als "Alleinerben" die Annahme einer gewollten Nacherbfolge nicht ausschließe. Demgegenüber habe das Beschwerdegericht die Auslegungsregel des § 2269 BGB angewendet und das gemeinschaftliche Testament als ein sogenanntes Berliner Testament aufgefaßt.
 
Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat nichtauch nicht mittelbar - in Zweifel gezogen, daß die wechselseitige Einsetzung als "Alleinerben" die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bedeuten könne. Es ist jedoch in fallbezogener Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß das von der Beteiligten zu 2 und dem Erblasser errichtete gemeinschaftliche Testament als "Berliner Testament" auszulegen sei. Lediglich hilfsweise hat es dieses Ergebnis zusätzlich mit der Auslegungsregel des § 2269 BGB begründet. Beide Begründungen lassen erkennen, daß das Beschwerdegericht eine Auslegung für erforderlich gehalten und damit eine Auslegung im Sinne der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden