Das Amt für Land- und Wasserwirtschaft die Genehmigung des Kaufvertrages versagt. Auf die gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landwirtschaftsgerichtes aufgehoben und die Genehmigung des Kaufvertrages versagt. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dem angeführten Beschluß von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. c) Sollte die Rechtsbeschwerde den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. eine zuverlässige und sorgfältige Prüfung voraus, bei der auch den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung getragen werden muß"; es ist jedoch nicht ersichtlich, wieso das Oberlandesgericht von dieser Entscheidung im Sinne der obigen Darlegungen zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen sein sollte. Einmal ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Zum anderen hat das Oberlandesgericht bei der im Rahmen des § 9 GrdstVG angestellten Erwägung, ob ein Landwirt im Hauptberuf das fragliche Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und auch bereit und in der Lage ist, den ausgehandelten Kaufpreis zu entrichten, nicht entschieden, die Prüfung der Erwerbsbereitschaft erfordere keine sorgfältigen und zuverlässigen Ermittlungen. Eine Abweichung von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Sie räumt nämlich ein, die in den vorgenannten Entscheidungen zugelassene "Ausnahme von der Regel der Bevorzugung des erwerbsbereiten Landwirts im Hauptberuf” werde "vom Oberlandesgericht ... Die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die Rechtsfrage jedoch auf den vorliegenden Streitstoff unrichtig angewendet, ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 18/77 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages Beteiligte: 1. Angestellter Gerhard PI kwmm straß ei Verkäufer, 2. Kaufmann Johannes eg Käufer, Antragsteller, Beschwerde gegner und Rechtsbeschwerdeführer 3. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, Kfl^, Beschwerdeführer und Rechtsbe schwerdegegner 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Land-wirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 888 DM festgesetzt. Gründe I. Durch Vertrag vom 14. Januar 1975 hat der Beteiligte zu 2 das im Grundbuch von Blatt verzeichnete 6 888 qm große Flurstück 52 / Flur 12 vom Beteiligten zu 1 zu dem Preis von 6 888 DM gekauft. Das Amt für Land- und Wasserwirtschaft die Genehmigung des Kaufvertrages versagt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Bescheid des Amtes für Land- 3 und Wasserwirtschaft aufgehoben und den Kaufvertrag genehmigt. Auf die gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landwirtschaftsgerichtes aufgehoben und die Genehmigung des Kaufvertrages versagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts (Genehmigung des Kaufvertrages) begehrt. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen diese gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht: 1. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dem angeführten Beschluß von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1977 (LM Art. IV KRG 45 Nr. 28) abgewichen. Dort habe der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß die richterliche Feststellung der Erwerbsbereitschaft eines konkurrierenden Landwirts im Hauptberuf "sorgfältige und zuverlässige Ermittlungen" voraussetze. Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen: a) Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1977 zu Art. IV KRG 45 ist nicht ergangen. b) Die in LM Nr. 28 zu Art. IV KRG 45 abgedruckte Entscheidung ist vom 11. November 1958 - V BLw 24/58 -und enthält die Forderung nach "sorgfältiger und zuverlässiger Ermittlung" nicht. c) Sollte die Rechtsbeschwerde den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1957 - V BLw 30/57 -(LM Art. IV KRG 45 Nr. 26) gemeint haben, so ist dort zwar ausgeführt, "die Frage der Erwerbsbereitschaft selbstwirtschaftender Landwirte setzt ... eine zuverlässige und sorgfältige Prüfung voraus, bei der auch den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung getragen werden muß"; es ist jedoch nicht ersichtlich, wieso das Oberlandesgericht von dieser Entscheidung im Sinne der obigen Darlegungen zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen sein sollte. Einmal ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1957 zu Art. IV KRG 45 und nicht zu dem hier allein zur Anwendung kommenden und mit Art. IV KRG 45 nicht übereinstimmenden § 9 GrdstVG ergangen. Zum anderen hat das Oberlandesgericht bei der im Rahmen des § 9 GrdstVG angestellten Erwägung, ob ein Landwirt im Hauptberuf das fragliche Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und auch bereit und in der Lage ist, den ausgehandelten Kaufpreis zu entrichten, nicht entschieden, die Prüfung der Erwerbsbereitschaft erfordere keine sorgfältigen und zuverlässigen Ermittlungen. Ob die vom Oberlandesgericht angestellten Ermittlungen ausreichend sind, ist für § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Bedeutung. Erst wenn die Rechtsbeschwerde wegen Vorliegens einer Abweichung im Sinne der obigen Darlegungen zulässig wäre, könnte eine sachliche Überprüfung erfolgen. 2. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München RdL 72, 160 und des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1969 -V BLw 22/68 - hinweist, ist der Rechtsbeschwerdebegrün (i dung nicht zu entnehmen, welche Rechtsfrage der ange-fochtene Beschluß abweichend von den beiden Entscheidungen beantwortet haben soll. Das Oberlandesgericht hat insbesondere nicht entschieden, daß eine ungesunde Bodenverteilung auch dann anzunehmen sei, wenn ein hauptberuflicher Landwirt am Kauf interessiert ist, dessen Betrieb aber nicht aufstockungs- oder förderungswürdig sei. 3. Eine Abweichung von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1958 (LM Art. IV KRG 45 Nr. 28), 20. Oktober 1964 (LM § 9 GrdstVG Nr. 4) und 10. Juli 1975 (LM § 9 GrdstVG Nr. 15) liegt nach der eigenen Darstellung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor. Sie räumt nämlich ein, die in den vorgenannten Entscheidungen zugelassene "Ausnahme von der Regel der Bevorzugung des erwerbsbereiten Landwirts im Hauptberuf” werde "vom Oberlandesgericht ... nicht übersehen". Die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die Rechtsfrage jedoch auf den vorliegenden Streitstoff unrichtig angewendet, ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Die richtige Anwendung von Rechtssätzen könnte erst nach Bejahung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde überprüft werden. III. Die Rechtsbeschwerde ist somit nicht zulässig. Die in Bezug auf die Verneinung der materiellen Voraus- Setzungen für eine Genehmigung des Kaufvertrages er hobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde müssen ungeprüft bleiben. Die KostenentScheidung beruht auf § 44 LwVG. Hill Hagen Linden