In einem weiteren Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (AG Osterholz-Scharmbeck 12 LwH 95/74) begehrt die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach ihrem Vater mit der Behauptung, dieser sei bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments im Jahr 1949 nicht testierfähig gewesen. Februar 1975 hat sie in erster Linie Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die erhobene Verfassungsbeschwerde und das noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Vater beantragt und im übrigen ihre Anträge auf Erteilung der Erbnachweise nach der Mutter weiterverfolgt. Hiergegen hat die Beteiligte zu i Beschwerde eingelegt* Ihr hat das Landwirtschaftsgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise abgeholfen* Es hat seine Entscheidung vom 17. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 12 LwH 95/74 AG Osterholz-Scharmbeck auszusetzen, hilfsweise, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Tenor der Entscheidung vom 17. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins nach der Mutter der Beteiligten zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, anzuordnen, daß das Verfahren ausgesetzt werde, bis über ihre beim Landgericht Bremen an- hängige Widerklage in dem Rechtsstreit 6 0 1889/74 sowie in dem Verfahren 12 LwH 95/74 des Landwirtschaftsgerichts Osterholz-Scharmbeck rechtskräftig entschieden worden ist, hilfsweise, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für die Annahme der Zuständigkeit reiche es aus, daß die Beteiligte zu 1 behaupte, zu dem Nachlaß der Erblasserin gehöre ein Hof, und daß sie im Hinblick auf dieses Vorbringen die Erteilung eines Brbnachweises begehre, der in der erstrebten Form nur vom Landwirtschaftsgericht erteilt werden könne. Da die Beteiligte zu 1 auf der Erteilung gerade eines HoffolgeZeugnisses, das das Nachlaßgericht nicht ausstellen könne, beharre, müsse das Landwirtschaftsgericht selbst entscheiden. Eine Aussetzung sei auch nicht mit Rücksicht auf die von der Beteiligten zu 1 eingelegte Verfassungsbeschverde geboten* Die Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins über das hoffreie Vermögen der Erblasserin seien nicht gerechtfertigt* In dem Verfahren 2 LvH 15/72 AG Hagen sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der im Nachlaß der Erblasserin befindliche Grundbesitz bei deren Tod kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts wendet, der Abgabebeschluß des Landwirtschaftsgerichts sei mit der Beschwerde anfechtbar, ist die Rechtsbeschwerdeführerin nicht beschwert. Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig RdL 1958, b) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs MDR 1956, 283 abgewichen, "übertrage* man die in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze auf das vorliegende Verfahren, hätte das Beschwerdegericht auch hier über das Begehren der Beteiligten zu 1 sachlich entscheiden müssen (§ 18 Abs. 1 HöfeO). Sie ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichne ten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergleichsentscheidung ausgeführt, das Landwirtschaftsgericht könne feststellen, daß der Hof verwaist sei, wenn die Feststellung des Hoferben beantragt sei; das Landwirt schaftsgericht sei auch zuständig für die Feststellung, wer Erbe des verwaisten Hofs nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts geworden sei, Hit diesen Rechtsfragen befaßt sich aber das Beschwerdegericht nicht. Das hat auch für den Hinweis der Rechtsbeschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs V BLw 8/62 vom 18. November 1957 - V BLw 34/57 sei zu entnehmen, der Senat gehe davon aus, daß die Anfechtbarkeit eines Abgabebeschlusses nach § 12 Abs. 1 LwVG nicht nur bei Verweisung vom Landwirtschaftsgericht an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit, sondern generell verneint werde. An der Statthaftigkeit des jetzt auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gestützten Rechtsmittels fehlt es schon deshalb, weil die Beteiligte zu 1 durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. Ihr Verlangen war in beiden Vorinstanzen darauf gerichtet, daß nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen über ihre Anträge entschieden und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 18/75 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines HoffolgeZeugnisses und eines Erbscheins über das hoffreie Vermögen nach der am 22. November 1971 in Sandstedt, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Margarete Adele R^MMM geb. 1. Ehefrau Dorothea Bi Thea Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 2. Ehefrau Gretlies geb. » Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwälte J Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat an 3. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Müller und Miehe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 1975 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als imzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 23 100 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihr im Jahre 1958 verstorbener Vater war Eigentümer eines in Sbelogenen Hofes gemäß der Höfeordnung. Er und seine Ehefrau, die Mutter der Beteiligten, hatten im Jahre 1949 ein gemeinschaftliches gerichtliches Testament errichtet, durch das sie sich beide gegenseitig zu Erben eingesetzt und weiterhin bestimmt haben, der Längstlebende solle den Hoferben bestimmen. Diese letztwillige Verfügung ist vom Landwirtschaftsgericht genehmigt worden. Die am 21. November 1971 verstorbene Mutter der Beteiligten hat durch privat schriftliches Testament vom 21. März 1963 die Beteiligte zu 1 zu ihrer Alleinerbin berufen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, daß der zu dem Nachlaß der Erblas serin gehörende Grundbesitz bei deren Tod kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war. Über die im Jahre 1974 erhobene Ver-fassungsbeschwerde gegen diese rechtskräftige Entscheidung ist noch nicht entschieden. In einem weiteren Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (AG Osterholz-Scharmbeck 12 LwH 95/74) begehrt die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach ihrem Vater mit der Behauptung, dieser sei bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments im Jahr 1949 nicht testierfähig gewesen. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Beteiligte zu 1 begehrt hier die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins nach ihrer Mutter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht vom 17. Februar 1975 hat sie in erster Linie Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die erhobene Verfassungsbeschwerde und das noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Vater beantragt und im übrigen ihre Anträge auf Erteilung der Erbnachweise nach der Mutter weiterverfolgt. Einen vom Gericht angeregten Verweisungsantrag an das Nachlaßgericht hat sie nicht gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat sodann mit Beschluß vom 17. Februar 1975 die Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu i Beschwerde eingelegt* Ihr hat das Landwirtschaftsgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise abgeholfen* Es hat seine Entscheidung vom 17. Februar 1975 auf gehoben und das Verfahren an das Nachlaßgericht abgegeben. Gegen diese Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts haben beide Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 12 LwH 95/74 AG Osterholz-Scharmbeck auszusetzen, hilfsweise, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Tenor der Entscheidung vom 17. Februar 1975 zu bestätigen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins nach der Mutter der Beteiligten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Beteiligte zu 1 hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, anzuordnen, daß das Verfahren ausgesetzt werde, bis über ihre beim Landgericht Bremen an- hängige Widerklage in dem Rechtsstreit 6 0 1889/74 sowie in dem Verfahren 12 LwH 95/74 des Landwirtschaftsgerichts Osterholz-Scharmbeck rechtskräftig entschieden worden ist, hilfsweise, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Beteiligte zu 2 bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei imbegründet, zur sachlichen Entschei dung über die gestellten Anträge sei das Landwirtschaftsgericht berufen. Für die Annahme der Zuständigkeit reiche es aus, daß die Beteiligte zu 1 behaupte, zu dem Nachlaß der Erblasserin gehöre ein Hof, und daß sie im Hinblick auf dieses Vorbringen die Erteilung eines Brbnachweises begehre, der in der erstrebten Form nur vom Landwirtschaftsgericht erteilt werden könne. Die Frage, ob der gestellte Antrag begründet sei, sei demgegenüber für die Zuständigkeitsfrage ohne Bedeutung. Da die Beteiligte zu 1 auf der Erteilung gerade eines HoffolgeZeugnisses, das das Nachlaßgericht nicht ausstellen könne, beharre, müsse das Landwirtschaftsgericht selbst entscheiden. Daher sei der angefochtene Beschluß aufzuheben. Der Aussetzungsantrag der Antragstell er in sei unbegründet. Das Verfahren 12 LwH 95/74 AG Osterholz-Scharmbeck sei nicht vorgreiflich. & Eine Aussetzung sei auch nicht mit Rücksicht auf die von der Beteiligten zu 1 eingelegte Verfassungsbeschverde geboten* Die Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins über das hoffreie Vermögen der Erblasserin seien nicht gerechtfertigt* In dem Verfahren 2 LvH 15/72 AG Hagen sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der im Nachlaß der Erblasserin befindliche Grundbesitz bei deren Tod kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Deshalb könne kein HoffolgeZeugnis erteilt werden. Damit entfalle zugleich die Unterscheidung zwischen hofgebundenem und hoffreiem Vermögen* Es könne insgesamt nur ein einheitlicher Erbschein ausgestellt werden. Dafür sei aber nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Nachlaßgericht zuständig* B) 1. Da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), muß zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erfüllt sind. Das ist nicht der Fall. a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts wendet, der Abgabebeschluß des Landwirtschaftsgerichts sei mit der Beschwerde anfechtbar, ist die Rechtsbeschwerdeführerin nicht beschwert. Ihr ging es in beiden Vorinstanzen darum, daß die Sache nicht an das Nachlaßgericht abgegeben wird. Diesem Verlangen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung. Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig RdL 1958, 267 abgewichen ist, kommt es nicht an. b) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs MDR 1956, 283 abgewichen, "übertrage* man die in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze auf das vorliegende Verfahren, hätte das Beschwerdegericht auch hier über das Begehren der Beteiligten zu 1 sachlich entscheiden müssen (§ 18 Abs. 1 HöfeO). Eine Abweichung ist nicht dargetan. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichne ten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen \and der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche - Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5» 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Diese Voraussetzungen erfüllt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergleichsentscheidung ausgeführt, das Landwirtschaftsgericht könne feststellen, daß der Hof verwaist sei, wenn die Feststellung des Hoferben beantragt sei; das Landwirt schaftsgericht sei auch zuständig für die Feststellung, wer Erbe des verwaisten Hofs nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts geworden sei, Hit diesen Rechtsfragen befaßt sich aber das Beschwerdegericht nicht. c) Die Rechtsbeschwerde bringt weiter vor, das Beschwerdegericht weiche von folgenden Entscheidungen abs OLG Hamm RdL 1954, 110, OLG Celle RdL 1955, 143, OLG Schleswig Agrarrecht 1973, 301. Da das Beschwerdegericht "offenbar11 der Auffassung sei, im vorliegenden Verfahren könne eine materiellrechtliche Klärung der Erbfolge auch der Mutter erfolgen, weiche es von den vorgenannten Entscheidungen ab. Eine Abweichung ist wiederum nicht dargetan. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat nicht die von den angezogenen Entscheidungen und dem angefochtenen Beschluß verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet, sowie nicht dargelegt, inwiefern die angeführten Entscheidungen und der angefochtene Beschluß diese - gleiche - Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Das hat auch für den Hinweis der Rechtsbeschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs V BLw 8/62 vom 18. Oktober 1962 (MDR 1963» 39) zu gelten, falls diese Entscheidung überhaupt zur Begründung einer Abweichung angeführt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die abweichende Auffassung hinweist, die in der "Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" zur Frage der Beschwerdeberechtigung (§ 20 FGG) als Verfahrensvoraussetzung entwickelt worden ist, fehlt schon die nähere Angabe der Vergleichsentschei dung (vgl. Pritsch, RdL 1959, S. 172, 177). Schließlich kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Berufung auf Verfahrensverstöße die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde erreichen (vgl. Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1975 - V BLw 11/75 S. 8). 2. Die Rechtsbeschwerdeführerin meint ferner, ihr Rechtsmittel sei ohne Zulassung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1957 - V BLw 34/57 sei zu entnehmen, der Senat gehe davon aus, daß die Anfechtbarkeit eines Abgabebeschlusses nach § 12 Abs. 1 LwVG nicht nur bei Verweisung vom Landwirtschaftsgericht an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit, sondern generell verneint werde. Die Rüge ist unbegründet. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Das Oberlandesge- 10 - rieht hat die Entscheidlang des Landwirtschaftsgerichts nicht als solche in der Hauptsache angesehen. Darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGH RdL 1958, 19). Das Beschwerdegericht hat sodann sachlich über die gestellten Anträge befunden, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen und der Beschwerde der Beteiligten zu 2 stattgegeben. An der Statthaftigkeit des jetzt auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gestützten Rechtsmittels fehlt es schon deshalb, weil die Beteiligte zu 1 durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. V BLw 5/73 vom 18. Oktober 1973). Ihr Verlangen war in beiden Vorinstanzen darauf gerichtet, daß nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen über ihre Anträge entschieden und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 2. Juni 1975 deshalb aufgehoben werden soll. Dem trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung. Der Beteiligten zu 1 geht es (nur) darum, eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zu erreichen, bis über die beim Landgericht Bremen anhängige Widerklage der Beteiligten zu 1 in dem Rechtsstreit 6 0 1889/74 sowie in dem Verfahren 12 LwH 95/74 des Landwirtschaftsgerichts Osterholz-Scharmbeck rechtskräftig entschieden worden ist. Dieser Antrag stößt aber ins Leere, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Deshalb kann auch eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst nicht erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Dr. Grell Hagen